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Artikel 1
#Artikel 2
Ausgabe 12Karlsruhe, 07. Dezember 2022
Kirchliche Gesetze
Nr. 67Kirchliches Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
Vom 27. Oktober 2022
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des AG-ARGG-EKD
Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - AG-ARGG-EKD) vom 11. April 2014 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
- § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- 1. acht Personen, die die Mitarbeitenden vertreten,
- 2. acht Personen, die die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger vertreten.
Für jede der Gruppen nach Satz 1 werden zwei Personen als Stellvertretende benannt.“ - § 6 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn von der Dienstnehmenden- bzw. Dienstgebendenseite jeweils mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.“
- § 6 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:„(10) Arbeitsrechtliche Regelungen sowie die Wahl der Person im Vorsitz und im stellvertretenden Vorsitz des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedürfen der Zustimmung von zwölf Mitgliedern; andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.“
- § 8 wird wie folgt gefasst:“§ 8 (Zu § 9)Vertretende der dienstgebenden Rechtsträger(1) Für die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger werden in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt:
- a) zwei Personen aus den Kirchenbezirken,b) zwei Personen aus dem Evangelischen Oberkirchenrat,c) vier Personen aus dem Diakonischen Werk und seiner Mitglieder.
(2) Die Personen nach Absatz 1 Buchst. a) und b) werden auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates, die Personen nach Buchstabe c) auf Vorschlag des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrats berufen. Entsprechendes gilt für die Personen im Amt der Stellvertretung mit der Maßgabe, dass der Evangelische Oberkirchenrat und der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes jeweils eine Person vorschlagen.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 01. November 2022 in Kraft.
(
2
)
Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27.Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Arbeitsrechtsregelungen
Nr. 68Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Vom 05.Oktober 2022
####Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der AR-M
Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 28, S. 65), wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend hiervon wird die kirchliche Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit nach
§ 4 Nr. 6 Abs. 1 gewährt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, der 05. Oktober 2022
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Wolfgang Lenssen
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. |