.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Rechtsverordnung über die Bildung des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Mittelbaden
Vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 128)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß § 103 Abs. 7 i. V. m. § 29 Abs. 6 der Grundordnung folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Name und Zweck
(
1
)
1 Die Kirchenbezirke Alb-Pfinz, Bretten, Karlsruhe-Land und Pforzheim-Land sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden der Kirchenbezirke Alb-Pfinz, Bretten, Karlsruhe-Land und Pforzheim-Land bilden zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung einen Zweckverband. 2 Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Zweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
(
2
)
Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen Evangelischer Verwaltungszweckverband Mittelbaden.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Bretten.
(
4
)
Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der evangelischen Kirchenbezirke Alb-Pfinz, Bretten, Karlsruhe-Land und Pforzheim-Land.
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
- Vorbereitung zur Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung;
- verwaltungsmäßiger Vollzug des Personalwesens einschließlich der Beratung in Personalangelegenheiten;
- Vollzug des Rechnungs- und Kassenwesens einschließlich der Bewirtschaftung des Geld- und Sachvermögens sowie der Schulden;
- Entwürfe von Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfungen;
- Beratung bei Bauangelegenheiten in Verbindung mit §§ 21 und 27 des Kirchenbaugesetzes.
(
2
)
Zusätzlich können dem Verwaltungszweckverband zur Erledigung durch das Verwaltungs- und Serviceamt weitere Verwaltungsaufgaben (Wahlaufgaben) durch Vereinbarung übertragen werden, dies sind u.a.:
- Finanzplanung und Kostenkontrolle von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen;
- Wohnungsbewirtschaftung;
- allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Beratung, Planung und Kontrolle einzelner oder aller Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke;
- laufende Verwaltungsaufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, Sekretariatsaufgaben und Ähnliches.
(
3
)
Dem Verwaltungszweckverband können zur Erledigung durch die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des Verwaltungs- und Serviceamtes Entscheidungszuständigkeiten der zuständigen Organe der nach § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften durch Vereinbarung, in der Art und Umfang beschrieben sind, im Rahmen des § 103 Abs. 3 Nr. 3 Grundordnung übertragen werden.
(
4
)
Dem Verwaltungszweckverband können für das Verwaltungs- und Serviceamt durch Vereinbarung auch Vertretungsbefugnisse für die in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften übertragen werden; dies kann auch dadurch geschehen, dass die Vertretungsbefugnis auf eine Mitunterzeichnung beschränkt wird.
(
5
)
Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt sowie die regionalen Zuständigkeiten der Dienststellen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
#§ 3
Organe des Verwaltungszweckverbandes
Organe des Verwaltungszweckverbandes sind:
- der Verwaltungsrat,
- die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende.
§ 4
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 12 stimmberechtigten Vertreterinnen bzw. Vertretern. 2 Es entsenden:
der Kirchenbezirk Alb-Pfinz | 1 Vertreterin bzw. Vertreter, |
der Kirchenbezirk Bretten | 1 Vertreterin bzw. Vertreter, |
der Kirchenbezirk Karlsruhe-Land | 1 Vertreterin bzw. Vertreter, |
der Kirchenbezirk Pforzheim-Land | 1 Vertreterin bzw. Vertreter, |
die Kirchengemeinden je Kirchenbezirk | 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter. |
3 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer und deren Stellvertretung sind beratende Mitglieder des Verwaltungsrates.
(
2
)
Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kirchenbezirke werden durch den Bezirkskirchenrat gewä hlt. Sie müssen Mitglied des Bezirkskirchenrates sein.
(
3
)
Die Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Kirchengemeinden werden jeweils durch die Bezirkssynoden gewählt, sie müssen Kirchengemeinderatsmitglieder sein.
(
4
)
Die entsendenden Gremien bestimmen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der nach Absatz 1 bis 3 genannten Vertreterinnen und Vertreter.
(
5
)
1 Die Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Absatz 1 bis 4 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. 2 Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen im Amt. 3 Scheidet eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus den entsendenden Gremien aus, ist für die restliche Amtszeit eine Nachwahl erforderlich.
(
6
)
1 Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- die Wahl und die jährliche Entlastung des Verbandsvorsitzenden bzw. der Verbandsvorsitzenden;
- Anträge auf Änderung der Rechtsverordnung desVerwaltungszweckverbandes nach schriftlicher Beteiligung der Verbandsmitglieder in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 und 13 Abs. 1;
- Anträge auf Aufnahme bzw. Austritt einzelner Mitglieder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1;
- den Erlass der Geschäftsordnung;
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Verwaltungszweckverbandes;
- die Einstellung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen bezüglich des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin bzw. des stellvertretenden Geschäftsführers bzw. der stellvertretenden Geschäftsführerin;
- die Feststellung der Jahresrechnung;
- die Festsetzung der Umlage für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen (Umlagen- und Gebührenordnung) nach schriftlicher Beteiligung der Mitglieder gem. § 9 Abs. 1;
- alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verwaltungszweckverband von besonderer Bedeutung sind oder deren Vorlage verlangt wird.
2 Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.
(
7
)
1 Das Zustandekommen von Beschlüssen sowie die Durchführung von Wahlen richten sich nach § 138 Grundordnung. 2 Dies gilt auch für das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 6 Grundordnung.
(
8
)
1 Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse des Verwaltungszweckverbandes liegt. 2 Er ist im Übrigen einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich gefordert wird. 3 In jedem Falle ist jährlich eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen.
(
9
)
1 Der Verwaltungsrat wird durch den Verbandsvorsitzenden bzw. die Verbandsvorsitzende einberufen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. 3 Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 4 Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit beschließen.
(
10
)
In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
#§ 5
Verbandsvorsitzende bzw. Verbandvorsitzender
(
1
)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter.
(
2
)
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende führt den Vorsitz des Verwaltungsrates und sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse. 2 Ihr bzw. ihm obliegt die Aufsicht, Leitungsund Weisungsbefugnis über die Leitung bzw. stellvertretende Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes.
(
3
)
Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden.
(
4
)
1 In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrates, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Verwaltungsrates (§ 4 Abs. 10) aufgeschoben werden kann, entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende anstelle des Verwaltungsrates. 2 Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
(
5
)
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. 2 Sie bzw. er bleibt bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.
#§ 6
Geschäftsführerin bzw. Geschäftführer
(
1
)
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 6 Abs. 3) und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist zuständig für die Bewirtschaftung des Haushaltsplans und für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 € sowie für die Anstellung des erforderlichen Personals im Rahmen des Stellenplanes sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(
3
)
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Angelegenheiten, die weder nach der wirtschaftlichen noch nach der grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.
(
4
)
Das Na¨ here regelt die Geschäftsordnung.
#§ 7
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Für die Haushalts- und Rechnungsführung gelten die Vorschriften des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 8
Finanzierung
Die Finanzierung wird gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 8 dieser Rechtsverordnung in einer Umlagen- und Gebührenordnung geregelt.
#§ 9
Beteiligung der Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes sind vor den Entschließungen des Verwaltungsrates über die Höhe und Art der Umlage rechtzeitig schriftlich zu informieren. 2 Stellungnahmen können die Mitglieder über ihre jeweilige Vertreterin bzw. ihren jeweiligen Vertreter im Verwaltungsrat abgeben.
(
2
)
1 Anträge auf Änderungen der Rechtsverordnung sowie Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder. 2 Die Änderung der Rechtsverordnung erfolgt durch Rechtsverordnung gem. 3 § 103 der Grundordnung.
#§ 10
Auskunfts- und Informationspflichten
(
1
)
Die Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes sind verpflichtet, dem Verwaltungs- und Serviceamt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
(
2
)
Das Verwaltungs- und Serviceamt verpflichtet sich, den Mitgliedern die sie betreffenden Informationen und Auskünfte zu geben und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
#§ 11
Haftung
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Pflicht- und Wahlaufgaben (§ 2) verantwortlich und kann im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig gemacht werden.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungszweckverbandes sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich. 2 Sie haften im Rahmen der Bestimmungen des KVHG.
#§ 12
Klärung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verwaltungszweckverbandes ergeben, kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Evangelische Oberkirchenrat angerufen werden, der abschließend in der Sache entscheidet.
#§ 13
Kündigung
(
1
)
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über den Verwaltungsrat beim Evangelischen Oberkirchenrat zum Ende eines Haushaltszeitraumes beantragt werden.
(
2
)
Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 bis 4 dieser Rechtsverordnung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden.
#§ 14
Auflösung
(
1
)
1 Der Verwaltungszweckverband kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Viertel seiner Mitglieder aufgelöst werden. 2 Die Aufhebung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates (§ 103 Abs. 6 Grundordnung).
(
2
)
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der geleisteten Umlagen auf die einzelnen Verbandsmitglieder über.
#§ 15
Übergangsvorschrift
(
1
)
Der Zweckverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
(
2
)
1 Bis zum Erreichen der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleiben die vorhandenenööMitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihren bisherigenöAnstellungsträgern angestellt und werden zur Dienstleistung an den Zweckverband überstellt. 2 Mit der Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Verwaltungszweckverband über (§ 613a BGB).
(
3
)
Der Zweckverband tritt in sämtliche Rechte und Pflichten, die die Kirchenbezirke Karlsruhe-Land und Pforzheim-Land aufgrund der Trägerschaft des bisherigen Rechnungsamtes in Bretten übernommen haben, ein.
#§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
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