.Rechtsverordnung zur Durchführung digitaler Gremiensitzungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung zur Durchführung digitaler Gremiensitzungen
(Digitalsitzungs-RVO - DigS-RVO)
Vom 18. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 32, S. 81)
Der Landeskirchenrat hat nach Artikel 108 Abs. 5 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81) zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Rechtsverordnung findet Anwendung für Sitzungen der Organe, Gremien und Ausschüsse der Landeskirche und der kirchlichen Rechtsträger (§ 1 Abs. 1 Aufsichtsgesetz) sowie für die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
2
)
Die Rechtsverordnung findet weiterhin Anwendung für Sitzungen
- der kirchlichen Mitarbeitendenvertretung,
- der Gremien oder Organe weiterer kirchlicher Rechtsträger, insbesondere von kirchlichen Stiftungen,
soweit diese für ihr Sitzungsrecht auf die Vorschriften der Grundordnung verweisen oder die Regelungen der Grundordnung regelmäßig anwenden, keine anderweitigen Regelungen über digitale Sitzungen gelten und die Anwendung dieser Rechtsverordnung nicht durch gesonderten Geschäftsordnungsbeschluss der betreffenden kirchlichen Rechtsträger oder des Gremiums ausgeschlossen ist.
#§ 2
Einberufung, Voraussetzungen
(
1
)
Ob eine Sitzung in Präsenz, digital oder in einem hybriden Sitzungsformat durchgeführt wird, entscheidet die Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt.
(
2
)
Die Durchführung einer digitalen oder hybriden Sitzung setzt voraus, dass im Vorfeld die Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist.
(
3
)
Tagt das betreffende Gremium öffentlich, muss die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, hergestellt werden.
(
4
)
1 Die Regelungen des Datenschutzrechts sind bei digitalen Sitzungen zu gewährleisten. 2 Soweit eine öffentliche Übertragung der Sitzung erfolgt, ist eine Zustimmung der sitzungsteilnehmenden Personen erforderlich; diese kann auch generell im Vorab für mehrere Sitzungen erteilt werden. 3 Wird die Einwilligung verweigert, ist darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte der verweigernden Sitzungsteilnehmenden durch eine Übertragung der Sitzung nicht verletzt werden.
(
5
)
1 Die Kombination einer digitalen Sitzung zur Beratung eines Gegenstandes und einer Abstimmung über diesen Gegenstand im Umlaufverfahren nach Artikel 108 Abs. 4 GO ist ohne das Erfordernis der Eilbedürftigkeit zulässig. 2 Die jeweilige Stimmberechtigung ist nicht von der Teilnahme an der digitalen Sitzung zur Beratung des Gegenstandes abhängig.
#§ 3
Beschlussfassungen
(
1
)
Beschlüsse können in digitalen Sitzungen gefasst werden, wenn jede teilnehmende Person die Möglichkeit hat, sich zu äußern, die Stimme abzugeben und die Beiträge der anderen Teilnehmenden zur Kenntnis zu nehmen.
(
2
)
1 Die Beschlussfähigkeit bei digitalen Sitzungen wird anhand der Zahl der bei Beginn der Sitzung angemeldeten Sitzungsteilnehmenden festgestellt. 2 Erfolgt die Feststellung nicht, gilt die Beschlussfähigkeit als gegeben, wenn digital die Sitzung eröffnet und begonnen wurde. 3 Bei Zweifeln an der Beschlussfähigkeit ist diese auf Antrag direkt vor der Beschlussfassung erneut festzustellen. 4 Ergibt sich durch die Beschlussfassung selbst im Nachgang ein Zweifel an der Beschlussfähigkeit, kann das Gremium in der gegebenen Zusammensetzung entscheiden, die Beschlussfassung zu wiederholen. 5 Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(
3
)
Soweit in digitalen Sitzungen Beschlüsse gefasst werden sollen, soll die Form der Stimmabgabe vor den Beschlussfassungen geklärt werden.
#§ 4
Wahlen
(
1
)
Wahlen, Entscheidungen über Entsendungen und andere Personalentscheidungen können in digitalen oder hybriden Sitzungen durchgeführt werden, wenn dies nicht durch anderweitige Regelung ausgeschlossen ist.
(
2
)
1 Soweit die Abstimmung geheim zu erfolgen hat, ist ein für diesen Zweck zugelassenes technisches Wahlprogramm zu verwenden. 2 Hierbei wird der technische Zugang zum Abstimmungstool für Wahlhandlungen für alle stimmberechtigten Mitglieder als genereller Zugang eröffnet, unabhängig davon, ob das einzelne stimmberechtigte Mitglied an der Sitzungsteilnahme ganz oder teilweise verhindert ist. 3 Mit der Anmeldung im Wahlprogramm ist die abstimmende Person als anwesend zu betrachten, unabhängig davon, ob die Person an der digitalen Sitzung ansonsten ganz oder teilweise teilnimmt.
(
3
)
Wahlen in öffentlichen digitalen Sitzungen sind immer als geheime Wahlen durchzuführen.
#§ 5
Beanstandungen
(
1
)
1 Wird eine digitale oder hybride Sitzung einberufen und ist ein Mitglied der Auffassung, dass nicht in digitaler oder hybrider Weise getagt werden soll, muss es dies vor der Sitzung oder bei der Sitzung bis zur Behandlung des ersten sachlichen Tagesordnungspunktes bei der Person im Vorsitzendenamt geltend machen. 2 Über die Durchführung der digitalen Sitzungsform entscheidet daraufhin das gesamte Gremium bei der einberufenen Sitzung.
(
2
)
Beschlüsse oder Wahlen sind, wenn einzelne Sitzungsteilnehmende während einer Sitzung durch technische Umstände an der Sitzungsteilnahme ganz oder teilweise verhindert sind oder ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen können, nur dann unwirksam, wenn
- dies mehrere Sitzungsteilnehmende betrifft,
- die Nichtmitwirkung bei der Abstimmung sich auf das Ergebnis des Beschlusses oder das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann und
- die Unwirksamkeit der Beschlussfassung oder Wahl innerhalb der auf den Sitzungstermin folgenden drei Tage bei der Person im Vorsitzendenamt geltend gemacht wird.
(
3
)
1 Wenn eine Beanstandung erfolgt, kann die Angelegenheit dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt werden, der sodann über die Gültigkeit des Beschlusses abschließend entscheidet. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann anordnen, dass die Sitzung oder Beschlussfassung zu wiederholen oder zu bestätigen ist und dass der Vollzug eines Beschlusses bis zur Bestätigung auszusetzen ist. 3 Anderweitige Rechtsbehelfe, die nicht die Frage der digitalen Sitzungsführung betreffen, bleiben unberührt.
(
4
)
1 Absätze 1 bis 4 finden nur für die Gremien der kirchlichen Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen, Anwendung. 2 Für die Bezirkssynode ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 3 Die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger können die Regelungen anwenden und dabei die Angelegenheit nach Absatz 3 dem Evangelischen Oberkirchenrat vorlegen und um ein Votum zur rechtlichen Beurteilung bitten.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 19. Mai 2022 in Kraft.
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