Rechtsstand: 01.01.2021

.#
###

Artikel 107

( 1 ) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von Kirchengemeinden und von Kirchenbezirken, insbesondere zum Vollzug der Verwaltungsgeschäfte und diakonischer Aufgaben und zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen, können diese zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden. Dem Verband können gleichzeitig sowohl Kirchengemeinden als auch Kirchenbezirke angehören. Der Evangelische Oberkirchenrat kann beantragen, dem Verband die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Zum Vollzug der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke, die nicht Stadtkirchenbezirke sind, ist ein Verwaltungszweckverband zu bilden.
( 2 ) Die Bildung des Verbandes erfolgt auf Antrag der Beteiligten durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates. Gehören dem Verband nur Kirchengemeinden an, ist der Bezirkskirchenrat zuvor anzuhören.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 kann der Landeskirchenrat auch ohne Antrag durch Rechtsverordnung einen Verband bilden, wenn dies aus übergeordneten Interessen erforderlich ist. Das Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenbezirken ist herzustellen.
( 4 ) Die Rechtsverordnung regelt, soweit nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist, insbesondere:
  1. die Zusammensetzung der Verbandsversammlung und anderer Organe, das Verfahren ihrer Bildung sowie Art und Umfang der Zuständigkeit;
  2. die Aufgaben, die für die Mitglieder wahrzunehmen sind;
  3. die Zuständigkeiten, die von den Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern auf den Verband übertragen werden können.
Die einzelnen Kirchengemeinden oder Kirchenbezirke sollen in der Verbandsversammlung angemessen vertreten sein. Durch Gesetz kann für einzelne Zweckverbände vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes durch einen dafür eingerichteten weiteren Zweckverband erledigt werden.
( 5 ) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit den Beteiligten sowie dem zuständigen Verbandsorgan. Ist die Errichtung nach Absatz 3 erfolgt, ist der Landeskirchenrat zuständig.
#

A. Zweck und Status des Verbandes

###
1
Artikel 107 fasst die bisherigen Bestimmungen über die Bildung von Verbänden in den früheren §§ 29 GO (Kirchengemeindeverband), 101a GO (Verwaltungszweckverband) und 103 GO (Kirchenbezirksverband) zu einer einheitlichen Regelung zusammen. Die früher zwischen den Verbandsformen bestehenden Unterschiede, die sachlich nicht begründet waren, sind dabei harmonisiert worden. Weggefallen ist die frühere Vorschrift des § 102 GO über die Arbeitsgemeinschaft von Kirchenbezirken, da diese in der Grundordnung entbehrlich ist. Eine solche Arbeitsgemeinschaft bedarf keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Der heutige Wortlaut der Absätze 1 und 4 geht zurück auf das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 2018.1#
2
Die möglichen Zwecksetzungen des Verbandes sind in Absatz 1 mit der »Erfüllung gemeinsamer Aufgaben« sehr weit umschrieben, jedoch werden der Vollzug der Verwaltungsgeschäfte und die Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen als Regelbeispiele genannt. Ein wichtiger Anwendungsbereich ist die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer Aufgaben in einem Diakonieverband.2# Die Verbandsbildung kann sich vor allem als notwendig erweisen, um auf kirchlicher Seite eine Struktur zu schaffen, die mit dem Zuständigkeitsbereich von Kommunen und Landkreisen kompatibel ist.
Durch Abs. 1 Satz 4 wird für die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, die nicht Stadtkirchenbezirke sind, die Bildung von Verwaltungszweckverbänden vorgeschrieben. Insofern besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang.3# Die Einzelheiten dazu sind im Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz vom 23. Oktober 20194# geregelt.
3
Für die mögliche Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die ausdrückliche Bestimmung wichtig, dass es auch »Mischverbände« geben kann, denen sowohl Kirchengemeinden als auch Kirchenbezirke angehören. Die Verleihung des Körperschaftsrechts geschieht durch das zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg.5# Der Vorteil besteht vor allem darin, dass der Verband damit Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht erlangt und die Dienstherrenfähigkeit erhält, die es ihm ermöglicht, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Beamtenverhältnisse) zu begründen.
#

B. Errichtung des Verbandes

#

I. Errichtung durch den Evangelischen Oberkirchenrat

##
4
Die Errichtung des Verbandes erfolgt im Normalfall nach Absatz 2 auf Antrag aller Beteiligten durch eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates, wobei dem Bezirkskirchenrat ein Anhörungsrecht eingeräumt wird, wenn der Verband nur aus Kirchengemeinden bestehen soll.
#

II. Errichtung durch den Landeskirchenrat

##
5
Sofern der Verband ausnahmsweise ohne Antrag der Beteiligten gebildet werden soll, »wenn dies aus übergeordneten Interessen erforderlich« ist, ist der Landeskirchenrat zuständig. Da nur das »Benehmen« mit den Beteiligten erforderlich ist, kann die Errichtung auch ohne deren Einverständnis erfolgen.
6
Die »übergeordneten Interessen« sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung fähig und bedürftig ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich deshalb nur im Einzelfall durch den Landeskirchenrat entscheiden. Von »übergeordneten« Interessen wird man nur dann sprechen können, wenn ihnen ein besonderes Gewicht zukommt, das über die lokalen Interessen hinausgeht. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die Durchsetzung eines Gesamtkonzepts für die Organisation der kirchlichen Verwaltung ohne die Verbandsbildung nicht möglich wäre. Dazu muss diese im Übrigen »erforderlich« sein, das heißt, es genügt nicht, dass sie nur »wünschenswert« oder »zweckmäßig« ist.
#

III. Ermächtigungsgrundlage

##
7
Für Rechtsverordnungen des Evangelischen Oberkirchenrates ist eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich, in der deren Inhalt, Zweck und Ausmaß geregelt sind.6# Der Erfüllung dieser Voraussetzung dienen die Festlegungen in Absatz 4. Dieser gilt auch bei einer Errichtung durch den Landeskirchenrat.7#
#

IV. Auflösung des Verbandes

##
8
In Absatz 5 ist der »actus contrarius« durch das Organ geregelt, durch das auch die Errichtung des Verbandes erfolgt ist. Im Gegensatz zum Errichtungsakt ist eine Auflösung des Verbandes durch den Evangelischen Oberkirchenrat auch ohne einen Antrag der Verbandsmitglieder möglich. Es genügt dafür, dass zuvor das Benehmen mit diesen und der Verbandsversammlung hergestellt worden ist. Ist die Errichtung nach Absatz 3 ohne Antrag durch den Landeskirchenrat erfolgt, ist auch für die Auflösung der Landeskirchenrat zuständig. Inhaltliche Voraussetzungen für die Auflösung des Verbandes gibt die Grundordnung nicht vor. Diese ist also auch dann möglich, wenn keine »übergeordneten Interessen« dieses »erforderlich« machen, sodass dafür auch lokal bedingte Umstände in Betracht kommen können.

#
2 ↑ Siehe dazu: §§ 26 bis 35 Diakoniegesetz (RS Baden Nr. 330.100).
#
3 ↑ Siehe dazu auch bei Art. 27 Rdnr. 7 und bei Art. 32 Rdnr. 9.
#
4 ↑ Kirchliches Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz - VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S 2), zuletzt geändert am 21 Oktober 2020, GVBl. 2021, Teil 1, S. 5 (RS Baden Nr. 100.200).
#
5 ↑ Rechtsgrundlage dafür ist § 24a KiStG BW.
#
6 ↑ Siehe: Art. 78 Rdnr. 16.
#
7 ↑ Zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für Rechtsverordnungen des Landeskirchenrates siehe: Art. 83 Rdnr. 6.