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Kirchliche Gesetze

Nr. 1FAG und weitere Gesetze

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Die Landessynode hat am 21. Oktober 2020 dem Vorläufigen Kirchlichen Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze zugestimmt. Dieses wurde bereits vom Landeskirchenrat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung vorläufig beschlossen (GVBl. 8/2020, S. 214).

Nr. 2Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich
der Evangelischen Landeskirche in Baden
und zur Änderung des Personalgemeindengesetzes

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. 08/2020, S. 214) wird wie folgt geändert:
  1. § 9 wird wie folgt gefasst:
    㤠9
    Bedarfszuweisungen für Schuldendienst
    (1) Die Bedarfszuweisung beträgt 70 Prozent der laufenden Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen der bis zum 31. Dezember 2021 genehmigten Baumaßnahmen. Wird ein Nachfinanzierungsbedarf der nach Satz 1 genehmigten Baumaßnahmen erst nach dem 31. Dezember 2021 genehmigt, wird für den Nachfinanzierungsbedarf keine Bedarfszuweisung gewährt.
    (2) Grundlage für die Berechnung der Bedarfszuweisung nach Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der Rechnungsergebnisse, die Gegenstand der zwei festgestellten Jahresabschlüsse sind, die dem Berechnungsstichtag (§ 11 Abs. 1) um ein und zwei Haushaltsjahre vorangehen.
    (3) Für erst nach dem 31. Dezember 2020 genehmigte Sondertilgungen wird keine Bedarfszuweisung gewährt. Für die im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 geleisteten Ausgaben der bis zum 30. November 2020 genehmigten Sondertilgungen von Darlehen für genehmigte Baumaßnahmen, wird auf Antrag und Nachweis in 2022 eine zweckgebundene Zuweisung in Höhe des § 9 Abs. 2 Nr. 4 FAG in der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung gewährt.
    (4) Für nach dem 31. Dezember 2021 genehmigten Baumaßnahmen wird keine Bedarfszuweisung gewährt.“
  2. § 29 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Dies gilt nicht für §§ 25, 27 und 28.“
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Artikel 2
Änderung des Personalgemeindengesetzes

Das Kirchliche Gesetz über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften (Personalgemeindengesetz - PersGG) vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2019, S. 12), wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
( 3 ) Wird von einer Person einer Personalgemeinde für deren Zwecke ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes dauerhaft und unentgeltlich überlassen, so kann dieser für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes eine zweckgebundene Zuweisung gewährt werden. Die zweckgebundene Zuweisung wird erstmalig für 2022 grundsätzlich in Höhe der zuletzt für das Jahr 2021 gewährten Ergänzungszuweisungen für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, die um die prozentuale Entwicklung des Steuervolumens für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 4 FAG von 2021 auf 2022 gesteigert wird, gewährt. Werden ab 2021 andere Gebäude oder andere Teile eines Gebäudes dauerhaft und unentgeltlich überlassen, als die in den Ergänzungszuweisungen für 2021 zuletzt berücksichtigten Gebäude oder Teile eines Gebäudes, so ist ausnahmsweise die zweckgebundene Zuweisung unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Verhältnisse neu festzulegen. Sofern es sich bei den anderen Gebäuden oder anderen Teilen eines Gebäudes gemäß Satz 3 um im Eigentum einer Kirchengemeinde befindliche Gebäude oder Teile eines Gebäudes handelt, für die bereits 2021 eine Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung nach § 6 Abs. 6, 7 FAG in der am 1. Januar 2020 gültigen Fassung gewährt wurde, wird die zweckgebundene Zuweisung für 2022 gemäß Satz 2 festgelegt. Für die Haushaltsjahre ab 2023 wird der die zweckgebundene Zuweisung von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr in Höhe der prozentualen Entwicklung des Steuervolumens für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 4 FAG fortgeschrieben und festgelegt. Die Überlassung bedarf der Anzeige an der Evangelischen Oberkirchenrat. Die zweckgebundene Verwendung der Zuweisung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2020 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 3Nachtragshaushalt 2020/2021

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Die Landessynode hat am 21. Oktober 2020 dem Vorläufigen Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2020 und 2021 zugestimmt. Dieses wurde bereits vom Landeskirchenrat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung vorläufig beschlossen (GVBl. 10/2020, S.270).

Nr. 4Kirchliches Gesetz zur Änderung der Rahmenordnung

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Die Landessynode hat am 21. Oktober 2020 dem Vorläufigen Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Rahmenordnung zugestimmt. Dieses wurde bereits vom Landeskirchenrat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung vorläufig beschlossen ( GVBl. 8/2020, S. 214).

Nr. 5VSA-Gesetz

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Die Landessynode hat am 21. Oktober 2020 dem vorläufigen Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden zugestimmt. Dieses wurde bereits vom Landeskirchenrat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung vorläufig beschlossen ( GVBl. 8/2020, S. 223).

Nr. 6Zweites Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes

Das Kirchlichen Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 2), geändert am 23. April 2020 wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Verwaltungszweckverbände sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 genannten Verwaltungsaufgaben in dem Umfang, der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz sowie aus der Rechtsverordnung nach § 18 ergibt, für die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke ihres Zuständigkeitsbereiches wahrzunehmen. Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt diese Verpflichtung ab dem 1. Juli 2021. Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a gilt diese Verpflichtung ab dem 1. Januar 2021. Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sollen zum 1. Januar 2021 wahrgenommen werden.“
  2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, für sich und ihre rechtlich unselbständigen Werke und Dienste, die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 genannten Verwaltungsaufgaben in dem Umfang, der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz sowie aus der Rechtsverordnung nach § 18 ergibt, von dem zuständigen Verwaltungszweckverband wahrnehmen zu lassen. Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a bis 6 gilt diese Verpflichtung ab dem 1. Juli 2021. Eine Übertragung der Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist insoweit ausgeschlossen.“
  3. § 15 wird aufgehoben.
  4. § 16 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    (5) § 14 ist erstmals für die Haushaltsjahre 2024/2025 anzuwenden. Die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung tritt zum 31.12.2029 außer Kraft. Die Gebühren- und Umlageordnungen der Verwaltungszweckverbände bedürfen ab dem Haushaltsjahr 2021 der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 7Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Steuerung
der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen in der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kindertageseinrichtungen-Steuerungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz zur Steuerung der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kindertageseinrichtungen-Steuerungsgesetz - KitaStG) vom 29. April 2017 (GVBl. S. 142), geändert am 21. April 2018 (GVBl. S. 234), wird wie folgt geändert:
In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Eröffnung von Gruppen in Kindertageseinrichtungen, die nicht in die Förderung nach dem FAG aufgenommen wurden, ist dem Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Darstellung der Finanzierung zur Kenntnis zu geben. Gleichermaßen ist die Schließung von nicht nach dem FAG geförderten Gruppen mitzuteilen. § 4 KVHG bleibt unberührt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 8Kirchliches Gesetz
zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat nach Artikel 104 Abs. 4 Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz - RPG) vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264), geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Die Jahresabschlüsse der übrigen zu prüfenden Rechtsträger und Einrichtungen sind nach Maßgabe der Prüfungsplanung des Rechnungsprüfungsamtes zu prüfen.“
  2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in synodaler Besetzung“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. September 2020 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 9Kirchliches Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche
in Baden (Mitarbeitendenvertretungsgesetz - MVG-Baden)

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Präambel

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Menschen, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeitende an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Für die Mitarbeitenden der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie der rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden sind nach Maßgabe dieses kirchlichen Gesetzes Mitarbeitendenvertretungen zu bilden.
( 2 ) Einrichtungen der Diakonie sind das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden und die diesem angeschlossenen selbständigen Werke, Einrichtungen, Verbände und Geschäftsstellen.
( 2a ) Für Einrichtungen der Diakonie, die rechtlich nicht selbstständige Einrichtungsteile zusätzlich in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland unterhalten, gilt dieses kirchliche Gesetz.
( 3 ) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden können dieses kirchliche Gesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
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§ 2
Mitarbeitende

( 1 ) Mitarbeitende im Sinne dieses kirchlichen Gesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
( 2 ) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Vikarinnen und Vikare sowie auf Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeitende, die in der Lehre eingesetzt sind, an der Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg und an der Evangelischen Hochschule in Freiburg. Ausgenommen sind die Personen, die in die Organisationsstruktur des Evangelischen Oberkirchenrats eingebunden sind.
( 3 ) Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeitende im Sinne dieses kirchlichen Gesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen im Sinne des § 3 arbeiten, sind Mitarbeitende dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.
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§ 3
Dienststellen

( 1 ) Dienststellen im Sinne dieses kirchlichen Gesetzes sind die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeitenden dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitendenvertretung. In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000 Mitarbeitenden können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung.
( 3 ) Entscheidungen über die Geltung von Dienststellenteilen sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung widerrufen werden. Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Bei Widerruf durch die Mitarbeitenden ist ein Einvernehmen mit der Dienststellenleitung nicht notwendig.
( 3a ) Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenrvertretung widerrufen.
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§ 4
Dienststellenleitungen

( 1 ) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
( 2 ) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertretungen. Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem kirchlichen Gesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitendenvertretung in Textform zu benennen.
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Abschnitt 2
Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitendenvertretung

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§ 5
Mitarbeitendenvertretungen

( 1 ) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, müssen Mitarbeitendenvertretungen gebildet werden.
( 2 ) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 können benachbarte Dienststellen im Einvernehmen mit allen Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden einer Dienststelle die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung vereinbaren. Alle Beteiligten müssen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit ihr Einvernehmen schriftlich auf einem gemeinsamen Dokument erklären.§ 7 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die beteiligte Dienststelle mit den zahlenmäßig meisten Mitarbeitenden zur Mitarbeitendenversammlung einlädt. Die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung ist auch über den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden hinaus möglich, sofern die Anwendung dieses kirchlichen Gesetzes vereinbart wird.
( 3 ) Mitarbeitende in kirchlichen gemeindlichen Dienststellen, die nach Absatz 1 Satz 1 keine Mitarbeitendenvertretung bilden können und bei denen keine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung nach Absatz 2 besteht, werden von der jeweiligen Mitarbeitendenvertretung des Kirchenbezirks vertreten. Für diese bezirkliche Mitarbeitendenvertretung gelten sinngemäß die Vorschriften zur Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 und § 30 Absatz 3. Landeskirchliche Mitarbeitende, die im Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenbezirkes eingesetzt sind, bilden für den Bereich der Landeskirche eine Mitarbeitendenvertretung. Für die übrigen landeskirchlichen Mitarbeitenden wird am Sitz des Evangelischen Oberkirchenrates eine Mitarbeitendenvertretung gebildet, soweit nicht für landeskirchliche Dienststellen nach § 3 Absatz 2 eigene Mitarbeitendenvertretungen gebildet werden.
( 4 ) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen.
( 5 ) Die Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.
( 6 ) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung von mindestens einem Beteiligten schriftlich spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung widerrufen werden. Der Widerruf ist der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung und allen beteiligten Dienststellenleitungen zuzustellen. Die Fortführung der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung unter den übrigen Beteiligten setzt ein Verfahren nach Absatz 2 voraus.
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§ 6
Gesamtmitarbeitendenvertretungen

( 1 ) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitendenvertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitendenvertretungen eine Gesamtmitarbeitendenvertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitendenvertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitendenvertretung.
( 2 ) Die Gesamtmitarbeitendenvertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen betreffen. Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitendenvertretung bis zu sechs Monaten Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, wenn in einer Dienststelle eine Mitarbeitendenvertretung nicht vorhanden ist.
( 3 ) Die Gesamtmitarbeitendenvertretung wird aus den Mitarbeitendenvertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitendenvertretung entsenden. Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitendenvertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitendenvertretung getroffen werden.
( 4 ) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitendenvertretung lädt die Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden ein. Die Person im Vorsitzendenamt dieser Mitarbeitendenvertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitendenvertretung über den Vorsitz entschieden hat.
( 5 ) Die nach den §§ 49 bis 52a Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitendenvertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung. Bestehen in einer Dienststelle mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitendengruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung.
( 6 ) Für die Gesamtmitarbeitendenvertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitendenvertretung mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
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§ 6a
Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund

( 1 ) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeitende für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.
( 1a ) Auf Grundlage einer Dienstvereinbarung kann eine Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund auch in anderen Bedarfsfällen eingerichtet werden; Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
( 2 ) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitendenvertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitendenvertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitendenvertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitendenvertretung.
( 3 ) Die Gesamtmitarbeitendenvertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.
( 4 ) Für die Gesamtmitarbeitendenvertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.
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§ 7
Neubildung von Mitarbeitendenvertretungen

( 1 ) Sofern keine Mitarbeitendenvertretung besteht, muss die Dienststellenleitung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitendenvertretung, unverzüglich eine Mitarbeitendenversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einberufen. Kommt die Bildung einer Mitarbeitendenvertretung nicht zustande, so muss auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeitendenversammlung einberufen werden, um einen Wahlvorstand zu bilden.
( 2 ) Wird die Neubildung einer Mitarbeitendenvertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitendenvertretungen für die jeweiligen Mitarbeitenden zuständig, bis die neue Mitarbeitendenvertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.
( 3 ) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitendenvertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
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§ 8
Zusammensetzung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel
5 - 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 - 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 - 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 - 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 - 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 - 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001 - 1500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1501 - 2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.
Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
( 2 ) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
( 3 ) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen gemäß § 5 Absatz 2 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.
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Abschnitt 3
Wahl der Mitarbeitendenvertretung

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§ 9
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeitenden nach § 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung.
( 2a ) Wer einer Dienststelle überlassen ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; bestehende Rechte in der verleihenden Stelle bleiben davon unberührt.
( 3 ) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeitende, die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden oder aufsichtführenden Organe gewählt oder entsandt worden sind.
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§ 10
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören. Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als sechs Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeitende der Dienststelle sind.
( 2 ) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind,
  3. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
  4. als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind,
  5. Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades eines Mitglieds der Dienststellenleitung oder einer Person nach § 4 Absatz 2 sind,
  6. nach § 9 Absatz 2a wahlberechtigt sind.
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§ 11
Wahlverfahren

Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl regelt der Evangelische Oberkirchenrat unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Wahlordnung (WO-MVG Baden).
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§ 12
Wahlvorschläge

Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, alle in der Dienststelle vertretenen Geschlechter, Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen.
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§ 13
Wahlschutz, Wahlkosten

( 1 ) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitendenvertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.
( 2 ) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder von Wahlbewerbenden, ist ohne deren Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
( 3 ) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung Wahlbewerbender, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die Dienstgebende zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. § 38 Absätze 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind.
( 4 ) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeitenden umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird.
( 5 ) Mitglieder des Wahlvorstands und deren Ersatzmitglieder haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.
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§ 14
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist.
( 2 ) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Abschnitt 4
Amtszeit

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§ 15
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung beträgt vier Jahre.
( 2 ) Die regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahlen im Geltungsbereich dieses kirchlichen Gesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt. Die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitendenvertretung endet am 30. April. Die Amtszeit der neu gewählten Mitarbeitendenvertretung beginnt am 1. Mai.
( 3 ) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitendenvertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. Ist eine Mitarbeitendenvertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.
( 4 ) Die bisherige Mitarbeitendenvertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitendenvertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. In diesem Fall gelten die §§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 20 entsprechend.3Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.
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§ 16
Neu- und Nachwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn
  1. -nicht besetzt-,
  2. die Mitarbeitendenvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
  3. die Mitarbeitendenvertretung nach § 17 aufgelöst worden ist.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung wahr, sofern nicht die Gesamtmitarbeitendenvertretung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zuständig ist. Dies gilt längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
( 3 ) Die Mitarbeitendenvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.
( 4 ) Besteht die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist ohne Voraussetzung der Viertelregelung nach Absatz 3 zu verfahren, wobei bei einer Nachwahl nur Ersatzmitglieder zu wählen sind.
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§ 17
Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitendenvertretung

Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitendenvertretung oder die Auflösung der Mitarbeitendenvertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.
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§ 18
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. Beschluss nach § 17.
Abweichend von Buchstabe d erlischt die Mitgliedschaft nicht, wenn übergangslos ein neues Dienst- und Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, einer anderen Dienstherrin oder Arbeitgebenden begründet wird, der zum Zuständigkeitsbereich derselben Mitarbeitendenvertretung gehört.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung ruht,
  1. solange einem Mitglied die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist,
  2. wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung gehindert ist,
  3. wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitendenvertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat.
( 4 ) Das Ersatzmitglied ist zu laden und tritt auch dann in die Mitarbeitendenvertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung oder Teilen davon teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschluss-fähigkeit der Mitarbeitendenvertretung erforderlich ist.
( 5 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung haben die Mitarbeitenden alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung erhalten haben, der Mitarbeitendenvertretung auszuhändigen. Besteht die Mitarbeitendenvertretung aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitendenvertretung auszuhändigen.
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Abschnitt 5
Rechtstellung der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung

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§ 19
Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung

( 1 ) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
( 2 ) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. Ist einem Mitglied der Mitarbeitendenvertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.
( 3 ) Den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitendenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Mitarbeitenden. Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
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§ 20
Freistellung von der Arbeit

( 1 ) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung von der Arbeit soll eine Dienstvereinbarung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung getroffen werden.
( 2 ) Kommt eine Dienstvereinbarung nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
151 - 300 Mitarbeitenden ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung,
301 - 600 Mitarbeitenden zwei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
601 - 1000 Mitarbeitenden vier Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitenden je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen.
Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden (§ 9). 3Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitendenvertretung (§ 6), der Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund (§ 6a) sowie des Gesamtausschusses (§ 54a).
( 3 ) Anstelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung ein Mitglied ganz freizustellen.
( 4 ) Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitendenvertretung bestimmt. Die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.
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§ 20a
Fortbildung für Freigestellte

Freigestellte Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung des Mitgliedes ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung durch geeignete Bildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen nachzuholen. Für Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, die in drei vollen aufeinanderfolgenden Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
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§ 21
Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

( 1 ) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitendenvertretung zustimmt. Besteht die Mitarbeitendenvertretung aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Absatz 3 einzuholen.
( 2 ) Einem Mitglied der Mitarbeitendenvertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. § 38 Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann.
( 3 ) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung oder, falls die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Für das Verfahren gilt § 38 entsprechend.
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§ 22
Schweigepflicht und Datenschutz

( 1 ) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitendenvertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitendenvertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.
( 2 ) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung. Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitendenvertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.
( 2a ) Die Mitarbeitendenvertretung hat für die Einhaltung des Datenschutzes in ihren Angelegenheiten zu sorgen.
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Abschnitt 6
Geschäftsführung

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§ 23
Vorsitz

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Die Person im Vorsitzendenamt führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitendenrvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitendenvertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Soweit die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung die Person aus dem Kreis der Wahlbewerbenden mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit der alle Angelegenheiten der Mitarbeitendenvertretung beraten werden können.
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§ 23a
Ausschüsse

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung. Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 100 Mitarbeitenden kann die Mitarbeitendenvertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitendenvertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach § 34 Absatz 2. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitendenvertretung einmal im Kalendervierteljahr, über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. Sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.
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§ 24
Sitzungen

( 1 ) Spätestens eine Woche nach Beginn der Amtszeit nach § 15 Absatz 2 hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung zur Vornahme der nach § 23 Absatz 1 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitendenvertretung über ihren Vorsitz entschieden hat.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitendengruppen (§§ 49 bis 52a), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Kann ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet.
( 4 ) Die Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitendenvertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 25
Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitendenvertretung

( 1 ) Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. Die Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitendenvertretung an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zulassen.
( 2 ) Die Mitarbeitendenvertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
( 3 ) Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht nach § 22.
Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.
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§ 26
Beschlussfassung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss für jeden Beschluss der Mitarbeitendenvertretung gegeben sein.
( 2 ) Die Mitarbeitendenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitarbeitendenvertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüsse sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
( 3 ) An der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
  1. ihnen selbst, ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Kindern, Geschwistern, Ehegatten, eingetragene Lebensverpartnerte) oder
  2. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
( 4 ) Die Mitarbeitendenvertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach § 25 Absätze 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben.
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§ 27
Sitzungsniederschrift

( 1 ) Über jede Sitzung der Mitarbeitendenvertretung und ihrer Ausschüsse nach § 23a
Absatz 1 Satz 1 ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von der Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung oder des Ausschusses und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitendenvertretung zu unterzeichnen.
( 2 ) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind.
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§ 28
Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.
( 2 ) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung haben das Recht, Mitarbeitende der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
( 3 ) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitendenvertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.
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§ 29
Geschäftsordnung

Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Mitarbeitendenvertretung in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 30
Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung

( 1 ) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitendenvertretung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitendenvertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitendenvertretung gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.
( 3 ) Bei Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeitenden getragen.
( 4 ) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen.
( 5 ) Die Mitarbeitendenvertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.
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Abschnitt 7
Mitarbeitendenversammlung

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§ 31
Mitarbeitendenversammlung

( 1 ) Die Mitarbeitendenversammlung besteht aus allen Mitarbeitenden der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören. Sie wird von der Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung einberufen und geleitet; sie ist nicht öffentlich. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Zeit und Ort der Mitarbeitendenversammlung sind mit der Dienststellenleitung abzusprechen.
( 2 ) Die Mitarbeitendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Jahr ihrer Amtszeit eine ordentliche Mitarbeitendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Mitarbeitendenvertretung kann bis zu zwei weitere ordentliche Mitarbeitendenversammlungen in dem jeweiligen Jahr der Amtszeit einberufen. Weiterhin ist die Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeitendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
( 3 ) Die Mitarbeitendenvertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
( 4 ) Die ordentlichen Mitarbeitendenversammlungen finden in der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Die Zeit der Teilnahme an den ordentlichen Mitarbeitendenversammlungen und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die jeweilige Mitarbeitendenversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Die Sätze 1 und 2 gelten für außerordentliche Mitarbeitendenversammlungen entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden ist.
( 5 ) Die Dienststellenleitung ist zu der jeweiligen Mitarbeitendenversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; die Einladung kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie erhält auf Antrag das Wort. Sie soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeitendenversammlung über die Entwicklung der Dienststelle informieren.
( 6 ) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeitenden nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. Für Teilversammlungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Die Mitarbeitendenvertretung kann darüber hinaus Teilversammlungen durchführen, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange der Mitarbeitenden eines Arbeitsbereichs oder bestimmter Personengruppen erforderlich ist.
( 7 ) Für die Übernahme der Kosten, die durch die jeweilige Mitarbeitendenversammlung entstehen, gilt § 30 entsprechend.
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§ 32
Aufgaben

( 1 ) Die Mitarbeitendenversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitendenvertretung entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitendenvertretung gehören. Sie kann Anträge an die Mitarbeitendenvertretung stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitendenvertretung Stellung nehmen. Die Mitarbeitendenvertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeitendenversammlung nicht gebunden.
( 2 ) Die Mitarbeitendenversammlung wählt den Wahlvorstand.
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Abschnitt 8
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitendenvertretung

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§ 33
Grundsätze für die Zusammenarbeit

( 1 ) Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeitenden nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
( 2 ) Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung müssen mindestens einmal im Halbjahr zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. In der Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft in der Dienststelle erörtert werden. Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung (§ 5 Absatz 2) besteht, findet die Besprechung mit allen beteiligten Dienststellenleitungen einmal im Jahr statt.
( 3 ) In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben. Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden. Das Scheitern der Einigung muss von der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben unberührt.
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§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitendenvertretung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung muss die Mitarbeitendenvertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitendenvertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitendenvertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
( 2 ) Die Dienststellenleitung muss die Mitarbeitendenvertretung einmal im Jahr über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf, unterrichten. In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 100 Mitarbeitenden besteht darüber hinaus mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitendenvertretung einmal im Kalendervierteljahr, eine Informationspflicht über
  1. die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,
  2. geplante Investitionen,
  3. Rationalisierungsvorhaben,
  4. die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle,
  5. wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle
  6. die Übernahme der Dienststelle oder Einrichtung durch Dritte, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist.
Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, muss diese informiert werden.
( 3 ) Der Mitarbeitendenvertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitendenvertretung auf Verlangen sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Mitarbeitendenvertretung auch über die Beschäftigung der Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.
( 4 ) Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitendenvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beurteilten vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitendenvertretung zur Kenntnis zu bringen.
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§ 35
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
( 2 ) Unbeschadet des Rechts einzelner Mitarbeitender, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitendenvertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des einzelnen Mitarbeitenden, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
( 3 ) Die Mitarbeitendenvertretung soll insbesondere
  1. Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen,
  2. dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
  3. Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitenden entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
  4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen, einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
  5. für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
  6. die Integration ausländischer Mitarbeitender fördern,
  7. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
( 4 ) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung erörtert, hat die Beschwerde führende Person das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitendenvertretung gehört zu werden.
( 5 ) Mitarbeitende können bei angeordneten Personalgesprächen ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung hinzuziehen.
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§ 36
Dienstvereinbarungen

( 1 ) Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz nach der Schlichtungsordnung oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch eine der in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.
( 2 ) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.
( 4 ) Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeitenden begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinaus gehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
(4 a) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
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§ 36a
Einigungsstellen

( 1 ) Auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung ist für die Dienststelle eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 zu bilden. Durch Dienstvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle gebildet werden. Besteht in der Dienststelle eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, kann dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitendenvertretungen übertragen werden. Für Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen (§ 5 Absatz 2) bedarf die Bildung von Einigungsstellen einer Dienstvereinbarung. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung. Die Zuständigkeit des Kirchengerichts für Rechtsstreitigkeiten nach § 60 bleibt unberührt.
( 2 ) - (nicht besetzt)
( 3 ) Die Einigungsstelle besteht aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung bestellt werden, sowie einer Person im Vorsitzendenamt, welche das Amt unparteiisch ausübt. Die Person im Vorsitzendenamt wird gemeinsam von der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung bestellt. Kommt eine einvernehmliche Bestellung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Kirchengericht über die Bestellung.
( 4 ) Die Einigungsstelle wird nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzüglich tätig. Sie entscheidet durch Spruch nach nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich die Person im Vorsitzendenamt zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt die Person im Vorsitzendenamt nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei der Beschlussfassung hat die Einigungsstelle die Belange der Dienststelle und ihrer Mitarbeitenden im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen. Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens kann innerhalb einer Frist von einem Monat von der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden.
( 5 ) Die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen richtet sich nach der Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der kirchlichen Gerichte und der Schiedskommissionen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 37
Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung wird insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.
( 2 ) Die Mitarbeitendenvertretung hat ihre Beteiligungsrechte im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen wahrzunehmen.
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§ 38
Mitbestimmung

( 1 ) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitendenvertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle entschieden hat.
( 2 ) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitendenvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. Auf Verlangen der Mitarbeitendenvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern.
( 3 ) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Dienststellenleitung kann die Frist in dringenden Fällen bis auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung. Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung verlängern. Die Mitarbeitendenvertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen. Im Fall der Erörterung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitendenvertretung die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert. Die Erörterung ist abgeschlossen, wenn dies durch die Mitarbeitendenvertretung oder die Dienststellenleitung schriftlich mitgeteilt wird.
( 4 ) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zustande, kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Weigerung das Kirchengericht anrufen.
( 4a ) Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten bei Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle besteht. In diesen Fällen entscheidet die Einigungsstelle auf Antrag eines der Beteiligten. In Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 36 a Absatz 1 können Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach festgestellter Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen.
( 5 ) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitendenvertretung eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 und 2 einzuleiten oder fortzusetzen.
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§ 39
Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht
  1. Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
  2. Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
  3. Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
  4. -nicht belegt-
  5. Einführung sowie Grundsätze der Durchführung von Mitarbeitenden-Jahresgesprächen.
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§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Die Mitarbeitendenvertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht
  1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
  3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
  6. Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
  7. Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
  8. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  10. Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen,
  11. Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Dienst,
  12. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeitenden,
  13. Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  14. (unbesetzt)
  15. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.
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§ 41
Eingeschränkte Mitbestimmung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des Falles der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 42 Buchstabe b) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
  1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeitende benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.
( 2 ) Im Falle der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 42 Buchstabe b) darf die Mitarbeitendenvertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
  1. die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
  2. bei der Auswahl zu kündigender Mitarbeitender soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
  3. zu kündigende Mitarbeitende an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden können,
  4. eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden unter anderen Vertragsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist und die jeweiligen Mitarbeitenden ihre Zustimmung hierzu erklärt haben.
( 3 ) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.
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§ 42
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
  1. Einstellung,
  2. ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
  3. Eingruppierung
  4. Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
  5. dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
  6. Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
  7. Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer sowie Gestellung in eine andere Dienststelle, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitendenvertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
  8. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  10. Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  11. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.
  12. Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  13. Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeitende, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses.
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§ 43
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
  1. Einstellung,
  2. Anstellung,
  3. Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  4. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen,
  5. Verlängerung der Probezeit,
  6. Beförderung,
  7. Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist,
  8. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
  9. Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
  10. dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens,
  11. Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel,
  12. Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitendenvertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d) mitbestimmt,
  13. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  14. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  15. Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  16. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
  17. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten,
  18. Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand gegen den Willen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten,
  19. Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  20. Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses.
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§ 44
Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitendenvertretung nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder.
( 2 ) Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der beim Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigten Personen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nicht statt.
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§ 45
Mitberatung

( 1 ) In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitendenvertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In den Fällen des § 46 Buchstabe b) kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. Äußert sich die Mitarbeitendenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an die Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung. Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitendenvertretung die Erörterung für beendet zu erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitendenvertretung schriftlich zu begründen.
( 2 ) Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. In diesem Fall kann die Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme das Kirchengericht anrufen.
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§ 46
Fälle der Mitberatung

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht
  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  2. außerordentliche Kündigung,
  3. ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
  4. Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitendenvertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
  6. Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs,
  7. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeitenden,
  8. dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitenden der Dienststelle wahrgenommen werden.
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§ 47
Initiativrecht der Mitarbeitendenvertretung

( 1 ) Die Mitarbeitendenvertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der Mitbestimmung und Mitberatung (§§ 39, 40, 42, 43 und 46) Maßnahmen schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 3Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
( 2 ) Kommt in den Fällen, in denen die Mitarbeitendenvertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande, so kann die Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung die Einigungsstelle oder das Kirchengericht anrufen. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Einigungsstelle oder das Kirchengericht ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich Stellung genommen hat.
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§ 48
Beschwerderecht der Mitarbeitendenvertretung

( 1 ) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitendenvertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
( 2 ) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.
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Abschnitt 9
Interessenvertretung besonderer Mitarbeitendengruppen

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§ 49
Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

1) Die Mitarbeitenden unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitendenvertretung n Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören.
Gewählt werden
  1. eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 - 15 Wahlberechtigten;
  2. drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel 16 - 50 Wahlberechtigten;
  3. fünf Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 50 Wahlberechtigten.
( 2 ) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
( 3 ) Beantragt ein Mitglied der Vertretung spätestens einen Monat vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch die Dienststellenleitung der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung, wenn die Dienststelle gleichzeitig weitere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitglied der Vertretung erfolgt. Verweigert die Mitarbeitendenvertretung die Zustimmung, so kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen das Kirchengericht anrufen.
( 4 ) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 11, 13, 14, 15 Absätze 2 bis 4 und §§ 16 bis 19 sowie §§ 21 und 22 entsprechend.
( 5 ) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
  1. Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichstellung,
  2. darauf zu achten, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Bestimmungen durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.
( 6 ) Dienststellenleitung und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Halbjahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung mit einem Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange Jugendlicher und Auszubildender berühren.
( 7 ) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung, ist eine gemeinsame Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zu wählen.
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§ 50
Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung

( 1 ) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Person als Stellvertretung gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung.
( 2 ) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.
( 3 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitende.
( 4 ) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.
( 5 ) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung, ist eine gemeinsame Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung zu wählen.
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§ 51
Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

( 1 ) Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden bestimmen sich nach den §§ 177 bis 179 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
( 2 ) In Dienststellen mit in der Regel mindestens 100 schwerbehinderten Mitarbeitenden kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung der Dienststellenleitung die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
( 3 ) Die Vertrauensperson ist von der Dienststellenleitung in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Mitarbeitende oder die schwerbehinderten Mitarbeitenden als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist der Vertrauensperson unverzüglich mitzuteilen. Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeitender, die ohne eine Beteiligung der Vertrauensperson ausgesprochen wird, ist unwirksam.
( 4 ) Schwerbehinderte Mitarbeitende haben das Recht, bei Einsicht in die über sie geführten Personalakten die Vertrauensperson hinzuzuziehen.
( 5 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung beratend teilzunehmen. Erachtet sie einen Beschluss der Mitarbeitendenvertretung als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschießen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
( 6 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeitenden in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeitendenversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten dabei entsprechend.
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§ 52
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

( 1 ) Für die Rechtstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden gelten die §§ 19 bis 22, 28 und 30 entsprechend.
( 2 ) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitendenvertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden.
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§ 52a
Gesamtschwerbehindertenvertretung

( 1 ) Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung nach §§ 6 oder 6a, bilden die Vertrauenspersonen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Für diese gilt § 52 mit Ausnahme des § 20 Absätze 4 bis 6.
( 2 ) Ist nur in einer der Dienststellen eine Vertrauensperson gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
( 3 ) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden in Angelegenheiten, die Schwerbehinderte aus mehr als einer Dienststelle betreffen. Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden, die in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Vertrauensperson entweder nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist.
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§ 53 – (unbesetzt)

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Abschnitt 10
Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen

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§ 54
Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung ist die Vereinigung aller Mitarbeitendenvertretungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Sie wird von den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen gebildet, die von den Mitarbeitendenvertretungen als Delegierte dorthin entsandt werden.
( 2 ) Zur Delegiertenversammlung können Mitarbeitendenvertretungen
  1. mit bis zu fünf Mitgliedern eine delegierte Person,
  2. mit sieben oder neun Mitgliedern zwei Delegierte,
  3. mit 11 oder 13 Mitgliedern drei Delegierte,
  4. mit 15 oder mehr Mitgliedern vier Delegierte
entsenden.
( 3 ) Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Person im Vorsitzendenamt geleitet. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. die Mitglieder des Gesamtausschusses zu wählen,
  2. die Geschäftsordnung zu beschließen,
  3. Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesamtausschusses zu beraten und entsprechende Anträge einzubringen,
  4. den jährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstands des Gesamtausschusses entgegenzunehmen.
  5. die Information der nach § 55 Absatz 1 Buchstabe d) in die Arbeitsrechtliche Kommission Entsandten über die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entgegenzunehmen (§ 5 Absatz 8 AG-ARGG-EKD) und an die Mitarbeitendenvertretungen weiterzuleiten.
( 4 ) Auf Wahlen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung findet Artikel 108 der Grundordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Delegiertenversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 50 Delegierte nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, anwesend sind. Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe b) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten.
( 5 ) Spätestens bis zum 31. Oktober des allgemeinen Wahljahres findet die Delegiertenversammlung mit der Wahl des Gesamtausschusses statt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Einladung erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt des Gesamtausschusses, die auch die Versammlung leitet. Zur Durchführung der Wahl des Gesamtausschusses wird ein Wahlausschuss gebildet.
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§ 54a
Gesamtausschuss

( 1 ) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretungen für die Dauer von vier Jahren ein Gesamtausschuss der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst gebildet.
( 2 ) Der Gesamtausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs einer Mitarbeitendenvertretung bei einer kirchlichen Dienststelle und sechs einer Mitarbeitendenvertretung bei einer diakonischen Einrichtung angehören müssen. Die Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtausschusses rückt das jeweilige Ersatzmitglied (§ 18 Absatz 3) nach. Ebenso findet § 18 Absatz 4 Anwendung. Sofern kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht wählt die darauffolgende Delegiertenversammlung ein neues Mitglied.
( 3 ) Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus einer Person im Vorsitzendenamt, einer Person im stellvertretenden Vorsitzendenamt und einer Person als Schriftführung. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.
( 4 ) Für die dem Gesamtausschuss übertragenen Aufgaben werden alle Mitglieder des Gesamtausschusses in einer Grundfreistellung zu jeweils 25 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Person in Vollbeschäftigung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Neben diesen Grundfreistellungen erfolgt eine Freistellung von 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Person in Vollbeschäftigung unter Fortzahlung der Bezüge für Geschäftsführungsaufgaben. Der Gesamtausschuss legt die Verteilung dieser Freistellung nach Erörterung mit den davon betroffenen Dienststellenleitungen unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten selbst fest. Mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 gelten die Regelungen dieses Gesetzes.
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§ 54 b
Gemeinsame Kostenregelung

( 1 ) Die durch die Tätigkeit des Gesamtausschusses und die Durchführung der Delegiertenversammlungen entstehenden notwendigen Kosten tragen die Landeskirche zu zwei Dritteln und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. zu einem Drittel.
( 2 ) Die Dienstreise- und Versammlungskosten zur Teilnahme an den Delegiertenversammlungen trägt die Dienststelle, für die die entsendende Mitarbeitendenvertretung gebildet wurde.
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§ 55
Aufgaben des Gesamtausschusses

( 1 ) Der Gesamtausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitendenvertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen,
  3. Erörterung arbeits-, dienst- und mitbeteiligungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
  4. Wahl der nach dem ZAG-ARGG-EKD in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsendenden Personen sowie deren Stellvertretungen. Passiv wahlberechtigt sind nur Personen, die Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind. Dies sind insbesondere Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder des Landes Baden-Württemberg angeschlossen sind. Einzelheiten zum Wahlverfahren regelt die Wahlordnung (WO-MVG-Baden).
  5. Unterstützung der vom Gesamtausschuss in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandten Personen,
  6. Erarbeitung von Entwürfen für Arbeitsrechtsregelungen sowie deren Vorlage bei der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 2 ) Sofern der Gesamtausschuss an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist, kann er Stellungnahmen zu beabsichtigten Neuregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts abgeben.
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§ 55a
Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Gesamtausschuss der
Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Die gliedkirchlichen Gesamtausschüsse und die Gesamtmitarbeitendenvertretung der Einrichtungen, Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bilden die Ständige Konferenz.
( 2 ) Die Gesamtausschüsse im diakonischen Bereich bilden die Bundeskonferenz.
( 3 ) Zusammen bilden die Vorstände der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz der Diakonie den Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
( 4 ) Der Gesamtausschuss nach § 54a Absatz 1 entsendet aus seiner Mitte jeweils zwei Mitglieder in die Ständige Konferenz und in die Bundeskonferenz.
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§ 55b
Aufgaben der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz

Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Gesamtausschüssen und Förderung ihrer Fortbildungsarbeit sowie
  3. Beratung und Unterstützung der entsendenden Gremien.
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§ 55c
Geschäftsführung

( 1 ) Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied für das Amt des Vorsitzes des Vorstandes und vier weitere Mitglieder für den Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
( 3 ) Für die dem Vorstand übertragenen Aufgaben werden ein Mitglied zu 100 v. H. oder zwei Mitglieder zu jeweils 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Durch Vereinbarung kann eine abweichende Regelung über die Verteilung der Freistellung vereinbart werden.
( 4 ) Für die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz wird eine gemeinsame Geschäftsstelle beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet.
( 5 ) Die erforderlichen Kosten der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz tragen die Evangelische Kirche in Deutschland sowie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. je zur Hälfte.
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§ 55d
Weitere Regelungen

( 1 ) Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Ständige Konferenz oder die Bundeskonferenz in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Erforderliche Reisen der Mitglieder des Vorstandes der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz gelten als Dienstreisen.
( 3 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses kirchlichen Gesetzes sinngemäß.
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Abschnitt 11
Kirchengerichtlicher Rechtschutz

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§ 56
Kirchengerichtlicher Rechtschutz

Zu kirchengerichtlichen Entscheidungen sind die Kirchengerichte in erster Instanz und in zweiter Instanz der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden ist Kirchengericht im Sinne von Satz 1 das Kirchliche Arbeitsgericht.
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§ 57
Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts

( 1 ) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Kirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden wird ein Kirchliches Arbeitsgericht gebildet, das aus einer oder mehreren Kammern besteht.
( 1a ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, bei Bedarf im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Rechtsverordnung die Errichtung von Kammern bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht festzulegen. Wahl und Berufung während der laufenden Amtsperiode erfolgen für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts.
( 2 ) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs dieses kirchlichen Gesetzes kann bestimmt werden, dass das Kirchliche Arbeitsgericht für diese Institutionen zuständig ist, sofern die Institutionen die Bestimmungen dieses kirchlichen Gesetzes für ihren Bereich anwenden.
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§ 57a – (unbesetzt) -

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§ 58
Bildung und Zusammensetzung der Kammern

( 1 ) Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sofern das Kirchliche Arbeitsgericht auch für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.
( 2 ) Vorsitzende und Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie dürfen nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen.
( 3 ) Vorsitzende und Stellvertretungen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat und im Benehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden gewählt. Die Wahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Vorsitzende und Stellvertretungen werden von der Person im Präsidentenamt der Landessynode berufen und auf ihr Amt mit folgenden Worten verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Recht auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist.“
Sind mehrere Kammern gebildet, so kann die gegenseitige Vertretung der Vorsitzenden auch innerhalb des von allen Vorsitzenden beschlossenen Geschäftsverteilungsplanes vorgesehen werden.
( 4 ) Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder eine Vertretung der Mitarbeitenden und eine Vertretung der Dienststellenleitungen berufen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
( 5 ) Die Seiten in der Arbeitsrechtlichen Kommission schlagen jeweils ein beisitzendes Mitglied sowie jeweils zwei stellvertretende Mitglieder vor. Die Wahl erfolgt durch die Arbeitsrechtliche Kommission. Die beisitzenden Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder werden von der Person im Vorsitzendenamt des Kirchlichen Arbeitsgerichts berufen und auf ihr Amt verpflichtet.
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§ 59
Rechtstellung der Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts sind unabhängig und nur an das Gesetz und ihr Gewissen gebunden. Sie haben das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und auf eine gute Zusammenarbeit hinzuwirken. Sie unterliegen der richterlichen Schweigepflicht.
( 2 ) Mitglied des Kirchlichen Arbeitsgerichts kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ der Evange-lischen Landeskirche in Baden oder den leitenden Organen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden angehört.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts beträgt sechs Jahre. Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
( 4 ) §§ 19, 21 und 22 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
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§ 59a - (unbesetzt)

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§ 60
Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts

( 1 ) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet auf Antrag unbeschadet der Rechte der einzelnen Mitarbeitenden über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses kirchlichen Gesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.
( 2 ) In den Fällen, in denen das Kirchliche Arbeitsgericht wegen der Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen angerufen werden
(§ 3), entscheidet es über die Ersetzung des Einvernehmens.
( 3 ) In den Fällen, in denen das Kirchliche Arbeitsgericht wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen wird (§ 36), unterbreitet es nur einen Vermittlungsvorschlag.
( 4 ) In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellt das Kirchliche Arbeitsgericht nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung erfolgt ist. Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.
( 5 ) In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), stellt das Kirchliche Arbeitsgericht fest, ob für die Mitarbeitendenvertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. Wird festgestellt, dass für die Mitarbeitendenvertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung als ersetzt.
( 6 ) In den Fällen der Mitbestimmung entscheidet das Kirchliche Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. Die Entscheidung muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und im Rahmen der Anträge von Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung halten.
( 7 ) In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitendenvertretung (§ 47 Absatz 2) stellt das Kirchliche Arbeitsgericht fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitendenvertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung des Beschlusses über den Antrag der Mitarbeitendenvertretung zu entscheiden.
( 8 ) Der Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist verbindlich.
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§ 60a
Schlichtung bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

( 1 ) Das Kirchliche Arbeitsgericht ist weiter zuständig für dienst- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Anstellungsträger und den einzelnen Mitarbeitenden gemäß § 13 des kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung) vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91) sowie nach § 44 der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind.
( 2 ) Bei Verfahren nach Absatz 1 findet die Verhandlung lediglich vor der Person im Vorsitzendenamt der Kammer statt. Jede Partei trägt die eigenen Kosten. Im Übrigen findet § 61 Absatz 9 sinngemäß Anwendung.
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§ 61
Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz

( 1 ) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60 Absatz 1.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt der Kammer hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann die Person im Vorsitzendenamt der Kammer allein entscheiden.
( 3 ) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
( 4 ) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet die Person im Vorsitzendenamt der Kammer.
( 5 ) Die Person im Vorsitzendenamt der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die Kammer entscheidet aufgrund einer von der Person im Vorsitzendenamt anberaumten, mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Den Beteiligten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
( 6 ) Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig.Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
( 7 ) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
( 8 ) Die Person im Vorsitzendenamt der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Gleiches gilt, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht für die Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. Der Bescheid ist zuzustellen. Die antragstellende Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
( 9 ) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Für die Übernahme der außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, findet § 30 Anwendung.
( 10 ) In Eilfällen trifft die Person im Vorsitzendenamt auf Antrag einstweilige Verfügungen. Bei Nichtbeachtung der Verfügung kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.
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§ 62
Verfahrensordnung

Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
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§ 63
Rechtsmittel

( 1 ) Gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland statt.
§ 87 Arbeitsgerichtsgesetz findet entsprechende Anwendung. Für die Anfechtung der nicht verfahrensbeendenden Beschlüsse findet § 78 Arbeitsgerichtsgesetz entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist anzunehmen, wenn
  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
  2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
  3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
Für die Darlegung der Annahmegründe finden die für die Beschwerdebegründung geltenden Vorschriften Anwendung.
( 3 ) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.
( 4 ) Das Kirchliche Arbeitsgericht legt dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die vollständigen Verfahrensakten vor.
( 5 ) Einstweilige Verfügungen kann die Person im Vorsitzendenamt in dringenden Fällen allein treffen.
( 6 ) Die Entscheidungen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.
( 7 ) Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 63a
Einhaltung auferlegter Verpflichtungen, Ordnungsgeld

( 1 ) Ist ein Beteiligter zu einer Leistung oder Unterlassung verpflichtet, kann das Kirchengericht angerufen werden, wenn die auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erfüllt sind.
( 2 ) Stellt das Kirchengericht auf Antrag eines Beteiligten fest, dass Verpflichtungen nicht erfüllt sind, kann es ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.
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Abschnitt 12
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

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§ 64
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.
( 2 ) Zeitgleich tritt das kirchliche Gesetz über die Anwendung des kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG.EKD) vom 8. Dezember 2004, zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 222) außer Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 10Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über
die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. April 1970 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl., 2019, S. 45) wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  1. In § 19 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
    „Dieser kann die Entscheidung über eine Beschwerde in Beihilfesachen durch seine Geschäftsordnung auf einen Ausschuss, der mit synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates zu besetzen ist, übertragen.“
  2. Satz 3 wird zu Satz 4.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 11Kirchliches Gesetz
zur Änderung der Grundordnung sowie weiterer Vorschriften 2020

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat mit verfassungsändernder Mehrheit nach Artikel 59 Abs. 2 GO das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Grundordnung - GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10), wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis wird im sechsten Abschnitt, Zweiter Titel, III. die Nummer 3 wie folgt gefasst:
    "3. Die Diakoninnen und Diakone"
  2. In Artikel 15 a Abs. 4 Satz 1 wird die Formulierung "Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone" ersetzt durch die Formulierung "Diakoninnen oder Diakone".
  3. Nach Art. 59 wird folgender Art. 59 a eingefügt:
    "Artikel 59 a
    In Krisen und Notfällen können durch Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit die er-forderlichen Maßnahmen und Regelungen getroffen werden, um die Arbeit der Landes-kirche, ihrer Gliederungen sowie der kirchlichen Rechtsträger aufrecht zu erhalten. Das Gesetz kann Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Grundordnung vorsehen."
  4. In Artikel 61 Abs. 3 wird das Wort "Schiedskommissionen" durch das Wort "Schlichtungsausschüsse" ersetzt.
  5. In Artikel 78 Abs. 2 Nr. 5 wird die Formulierung "Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone" ersetzt durch die Formulierung "Diakoninnen und Diakone".
  6. In Artikel 83 Absatz 2 Nr. 3 wird
    1. nach Satz 3 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt,
    2. folgender Satz 4 eingefügt:
    "Bedarf das Gesetz einer verfassungsändernden Mehrheit, müssen zwei Drittel der synodalen Mitglieder (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 LWG) dem zustimmen."
  7. In Artikel 88 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine kirchengerichtliche Schlichtungsstelle" durch die Worte: "Kirchliches Arbeitsgericht" ersetzt.
  8. Artikel 89 Abs. 5 wird aufgehoben.
  9. Die Überschrift vor Artikel 98 wird wie folgt gefasst:
    "3. Die Diakoninnen und Diakone"
  10. In Artikel 98 wird die Formulierung "Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone" ersetzt durch die Formulierung "Diakoninnen und Diakone".
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Artikel 2
Änderung des Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetzes

Das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz - GDG) vom 18. April 2008 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 164), wird wie folgt geändert:
  1. Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt gefasst:
    "Kirchliches Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakonen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoninnen- und Diakonengesetz)"
  2. § 1 wird wie folgt gefasst:
    "§ 1
    Zur fachgerechten und selbstständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemeindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche Diakoninnen und Diakone. Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und sie wirken in der Leitung der Gemeinde ihres Einsatzortes mit (Art. 98 GO)."
  3. In § 2 wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
    ", sowie die Zugehörigkeit zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer Gliedkirche der EKD."
  4. § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    "(6) Die Berufung erfolgt in das Amt einer Diakonin oder eines Diakons. Diese Berufsbezeichnung wird um die Bezeichnung des konkreten Auftrages wie folgt ergänzt:
    a.
    Diakonin oder Diakon in der Gemeinde,
    b.
    Diakonin oder Diakon in der Seelsorge,
    c.
    Diakonin oder Diakon im Schuldienst,
    d.
    Diakonin oder Diakon in der Kinder- und Jugendarbeit,
    e.
    Diakonin oder Diakon mit allgemeinem kirchlichem Auftrag."
  5. In §§ 3 bis 7 wird jeweils
    a.
    die Formulierung "die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon" ersetzt durch die Formulierung "die Diakonin oder der Diakon",
    b.
    die Formulierung "Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten" ersetzt durch die Formulierung "Diakoninnen oder Diakone mit Einsatz in der kirchenbezirklichen Jugendarbeit",
    c.
    die Formulierung "die Gemeindediakonin bzw. den Gemeindediakon" ersetzt durch die Formulierung "die Diakonin oder den Diakon",
    d.
    die Formulierung "als Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon" ersetzt durch die Formulierung "als Diakonin oder als Diakon",
    e.
    die Formulierung "der Gemeindediakonin bzw. dem Gemeindediakon" ersetzt durch die Formulierung "der Diakonin oder dem Diakon",
    f.
    die Formulierung "Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone" ersetzt durch die Formulierung "Diakoninnen oder Diakone",
    g.
    die Formulierung "Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone" ersetzt durch die Formulierung "Diakoninnen und Diakone",
    h.
    die Formulierung "eine Gemeindediakonin bzw. ein Gemeindediakon" ersetzt durch die Formulierung "eine Diakonin oder ein Diakon".
  6. In § 6 werden nach dem Wort "gehört" die Wörter "beim gemeindlichen Einsatz" eingefügt.
  7. In § 9 werden zwischen den Wörtern "den Einsatz" und "den Inhalt" die Wörter "die Berufsbezeichnung," eingefügt.
  8. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    "(3) Soweit in kirchlichen Rechtsvorschriften, Urkunden, Verträgen und anderen Texten die zum 30. Juni 2020 geltenden Berufsbezeichnungen verwendet werden, gelten an deren Stelle unter Berücksichtigung des konkreten Einsatzes die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 6."
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 12Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Das Kirchliche Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert am 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 230) wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Rektorat, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor, den beiden Personen im Prorektorat und der Kanzlerin oder dem Kanzler."
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zum 1. Dezember 2020 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 13Kirchliches Gesetz
zur Einführung der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat nach Artikel 60 Nr. 5 Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die angeschlossene Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten
  1. die mit Gesetz vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002, S.16) eingeführte Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung und
  2. das Kirchliche Gesetz zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft vom 28. April 2017 (GVBl. S. 145)
    außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Rechtsverordnungen

Nr. 14Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Rosenberg und Sindolsheim
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Rosenberg-Sindolsheim
(VereinigungsRVO Rosenberg-Sindolsheim)

Vom 19. November 2020
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10) die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Rosenberg und Sindolsheim

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Rosenberg, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Rosenberg und Bronnacker der politischen Gemeinde Rosenberg umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Sindolsheim, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Sindolsheim der politischen Gemeinde Rosenberg und den Ortsteil Altheim der politischen Gemeinde Walldürn umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Rosenberg-Sindolsheim“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchen-gemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2021 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2021 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für struktur-bedingte Ausgaben.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchen-gemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 19. November 2020
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Ordnungen

Nr. 15Änderung der
Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 21. Oktober 2020
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Die Landessynode hat nach Art. 69 Abs. 2 Grundordnung folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der
Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landessynode - GeschOLS) vom 23. April 2005 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 164), wird wie folgt geändert:
  1. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 82 Abs. 3 GO)“ ersetzt durch die Angabe „(§ 54a Abs. 3 LWG)“.
  2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „(Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GO)“ ersetzt durch die Angabe „(§ 54a Abs. 2 Satz 2 LWG)“.
  3. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „(§ 82 Abs. 4 GO)“ ersetzt durch die Angabe „(§ 54a Abs. 4 LWG).
  4. In § 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ständigen Ausschüsse“ ersetzt durch das Wort „Landessynode“.
  5. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall“ ersetzt durch die Wörter „Verdienstausfall und Auslagenersatz“.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Die Geschäftsordnung wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche veröffentlicht.
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Diese Geschäftsordnung wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2020
Der Präsident der Landessynode
A x e l W e r m k e

Nr. 16Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung

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I. Wahrnehmung der Situation

( 1 ) Menschen heiraten, um sich in Liebe aneinander zu binden. Damit verbinden sich vielfältige Erwartungen für das Zusammenleben wie wechselseitige Ergänzung, beglückende Intimität, partnerschaftliche Begleitung, gegenseitige Unterstützung und Hilfe sowie der Wunsch, der Partnerschaft Verbindlichkeit und Beständigkeit zu verleihen. Das Grundgesetz stellt in Artikel 6 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Evangelische Landeskirche in Baden versteht die Ehe als besonderen Ausdruck der gegenseitigen Liebe, die in Gottes Liebe gründet und unter seinem Segen steht. Deshalb feiert sie mit Ehepaaren das Fest der kirchlichen Trauung.
( 2 ) Nach dem Zeugnis der Bibel hat Gott die Menschen zur Partnerschaft und Gemeinschaft miteinander bestimmt, in der sie sich aneinander freuen können und dauerhaft, verbindlich und verlässlich in gegenseitiger Verantwortung zusammenleben sollen (siehe auch Abschnitt II). In der kirchlichen Trauung wird gleichermaßen die Liebe Gottes zu den Menschen, die er erschaffen hat, und die Liebe dieser beiden Menschen zueinander gottesdienstlich gefeiert. Dies kann zu Beginn der Ehe oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Im Traugottesdienst stellt sich das Paar unter Gottes Gebot und Verheißung. Es wird durch Gottes Wort, die Fürbitte der Gemeinde und den Segen für das gemeinsame Leben ermutigt und bestärkt.
( 3 ) Vor der Trauung finden in der Regel ein oder mehrere Gespräche statt, in denen die für die Trauung zuständige Person (Artikel 8) und das Paar gemeinsam die Beziehung zwischen der Lebenssituation des Paares und der biblischen Überlieferung erkunden. Daraus entwickeln sie auf der Grundlage der Trauagende gemeinsam die Liturgie des Traugottesdienstes. Die besondere Situation des Paares soll dabei berücksichtigt werden. Zu bedenken sind auch der Ort der Trauung und andere Fragen der Gestaltung des Gottesdienstes. Die Regelung, wonach die Trauung in der Gemeinde stattfindet, in der eine der beiden zu trauenden Personen lebt, hat in unserer mobilen Gesellschaft an Plausibilität verloren. Manche Paare erwarten, dass sie an dem Ort oder von einer Person getraut werden können, die sie sich ausgesucht haben.
( 4 ) Die Pluralität in unserer Gesellschaft bringt mit sich, dass Paare verschiedener Konfessionen und Paare verschiedener Religionen bzw. Kulturen zusammenkommen und evangelisch oder ökumenisch getraut werden wollen.
( 5 ) Seit Oktober 2017 hat der Gesetzgeber in der Bundesrepublik die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Die bis dahin eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Menschen können in Ehen umgewandelt werden. Die Evangelische Landeskirche in Baden hat bereits bei der Tagung der Landessynode im April 2016 aus theologischen Erwägungen gleichgeschlechtliche Paare hinsichtlich der Trauung gleichgestellt.
( 6 ) Zu den gesellschaftlichen Neuentwicklungen gehört es, dass Menschen, die nach einer Scheidung oder Witwenschaft eine neue Partnerschaft eingehen, manchmal nicht mehr zivilrechtlich heiraten wollen. Da die evangelische Trauung eine standesamtliche Eheschließung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft voraussetzt, kann in diesem Fall kein Traugottesdienst gefeiert werden. Die Seelsorge an Menschen in einem eheähnlichen Lebensverhältnis kann aber in einem persönlichen Segenszuspruch ihren Ausdruck finden.
( 7 ) Eine weitere gesellschaftliche Neuentwicklung besteht darin, dass im deutschen Personenstandsrecht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Geschlechterangaben ,männlich´ und ,weiblich´ um den Begriff ,divers´ für intergeschlechtliche Personen ergänzt wurden. Die Evangelische Landeskirche in Baden versteht sich als inklusive Kirche, in der Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität willkommen sind (Beschluss der badischen Landessynode von 2016). Indem diese Lebensordnung von der Partnerschaft zweier Menschen spricht, sind auch intergeschlechtliche Menschen angesprochen.
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II. Biblisch-theologische Orientierung

(zitierte Bibelstellen finden sich im Anhang)
DIE EHE
( 8 ) Im ersten Buch Mose wird in den Schöpfungserzählungen deutlich, dass Menschen zu Partnerschaft und Gemeinschaft bestimmt sind (1. Mose 2,18). Die Menschen sind diejenigen Geschöpfe, in denen Gott sein Ebenbild erkennt und denen er seinen Segen zuspricht (1. Mo-se 1, 26-30). Als Ebenbilder Gottes sind sie Beziehungswesen: angewiesen auf Gemeinschaft untereinander und mit Gott. Ihre Gottebenbildlichkeit ist an keine Bedingung geknüpft. Sie gilt dem Menschen als Mensch.
( 9 ) Jesus Christus fasst die Liebesgebote des Alten Testaments (3. Mose 19,18 und 5. Mose 6,5) als Doppelgebot der Liebe zusammen und bezeichnet dieses als höchstes Gebot (Mk. 12,30 und 31). Die Liebe zu Gott und zu den Mitmenschen ist nach christlichem Verständnis die Basis für das Zusammenleben mit anderen und für das Verhältnis des Menschen zu sich selbst. Das gilt in besonderer Weise für die Ehe. Sie ist eine rechtlich verbindliche partnerschaftliche Beziehung zwischen zwei Menschen, die einander in Liebe verbunden sind und in der sich auch der Wunsch nach Elternschaft erfüllen kann. Dieser Partnerschaft gilt die Segensverheißung Gottes. Die Ehe ist bestimmt durch Treue, Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Verantwortung füreinander. Damit schafft die Ehe einen guten Rahmen für das Zusammenleben in familiärer Gemeinschaft.
( 10 ) Als institutionalisierte Gestalt eines Miteinanders von Frau und Mann hat die Ehe im Laufe der Geschichte in unterschiedlichen sozialen und kulturellen Zusammenhängen verschiedene Ausprägungen angenommen. Traditionell wurde die Ehe ausschließlich als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau verstanden, deren gesellschaftliche Stellung, Rolle und Aufgaben kulturell unterschiedlich festgelegt war. Für das christliche Verständnis der Ehe ist maßgeblich, dass Gott die Menschen in die neue Lebenswirklichkeit in Christus führt, in der Unterschiede ihren ausschließenden Charakter verloren haben (Galater 3, 26-28).
( 11 ) Nach einem längeren Beratungsprozess fasste die Landessynode am 23. April 2016 den folgenden Beschluss: ,Aufgrund einer erneuten intensiven theologischen Beschäftigung erkennt die Landessynode die Gleichwertigkeit von verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Liebe, Sexualität und Partnerschaft an, die verantwortlich vor Gott gelebt werden. Diese theologische Erkenntnis soll auch im Handeln der Kirche ihren Ausdruck finden. Auch nach dem Beschluss der Landessynode vom April 2016 zur Trauung gleichgeschlechtlicher Paare gibt es Mitglieder der Landeskirche, die eine andere Position vertreten. Die Landeskirche weiß um bestehende theologische Differenzen, hört und benennt sie und führt im Geist der Geschwisterlichkeit, der Liebe und der gegenseitigen Wertschätzung das gemeinsame Gespräch fort.
( 12 ) Die Ehe gründet sich auf das freie Ja zweier Menschen zueinander. Sie wird durch das wechselseitige Treueversprechen dieser beiden geschlossen. Dies geschieht nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vor der Person, die im Standesamt die Eheschließung durchführt.
( 13 ) Die Ehe soll in allen Lebenslagen Bestand haben und ist auf Dauer und Gültigkeit angelegt, solange beide Ehepartner leben. Jesus Christus weist hierauf besonders hin (Mt. 5,27; Mk. 10,9; Mt. 19,4-6).
( 14 ) Wegweisend für das Zusammenleben in der Ehe sind die Weisungen, die nach dem Zeugnis der Bibel für ein gelingendes Miteinander von Menschen gelten (z. B. Eph. 4, 1-6; Kol. 3, 12f).
( 15 ) Besonders wichtig ist die Bereitschaft der Eheleute zu gegenseitiger Vergebung und Versöhnung, die möglich sind, wo sich Menschen von Gott angenommen wissen.
( 16 ) Zwei Menschen, die miteinander eine Ehe eingehen, übernehmen eine besondere Verantwortung füreinander. Diese gelebte Verantwortlichkeit wird in der Familie, im Freundeskreis, in der Nachbarschaft und in der Gesellschaft, in der sie leben, sichtbar.
( 17 ) Menschen leben bewusst oder manchmal auch ungewollt in anderen Lebensformen als der ehelichen Gemeinschaft. Schon die Urchristenheit kennt z.B. die Ehelosigkeit um des Glaubens willen (1. Kor 7,7). Formen kommunitärer Ehelosigkeit begleiten die Geschichte der Kirche bis heute. Die evangelische Kirche begegnet allen Menschen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen mit Respekt und begleitet sie.
DER TRAUGOTTESDIENST
( 18 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden lädt dazu ein, die eheliche Gemeinschaft in einem Traugottesdienst (kirchliche Trauung) unter den Segen Gottes zu stellen. Dabei kommt die Freude am Gelingen und die Stärkung angesichts von Gefährdungen zum Ausdruck.
( 19 ) In der kirchlichen Trauung werden in Schriftlesung und Predigt das Gebot und die Verheißung Gottes für die Ehe verkündigt. Die Eheleute bringen ihr Versprechen zum Ausdruck, einander anzunehmen und füreinander einzustehen, solange sie leben. Sie werden von der Fürbitte der Gemeinde begleitet und ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen. Der Trauspruch kann Ausgangspunkt der Traupredigt sein. Im Traugottesdienst kann das Abendmahl gefeiert werden.
( 20 ) Bei der evangelischen Trauung wird vorausgesetzt, dass mindestens eine der zu trauenden Personen Mitglied der evangelischen Kirche ist. Erforderlich ist die Zustimmung beider Eheleute zur evangelischen Trauung. Eine evangelische Trauung setzt die erfolgte Eheschließung vor dem Standesamt oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft voraus, auch wenn diese schon länger zurückliegen.
( 21 ) Die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland haben 1971 die Möglichkeit einer gemeinsamen Trauung konfessionsverschiedener Paare eröffnet, auch wenn unterschiedliche Eheverständnisse noch nicht überwunden sind. Die Trauung folgt entweder dem katholischen oder dem evangelischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten der jeweils anderen Kirche. In der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Erzdiözese Freiburg besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer ökumenischen Trauung nach Formular C. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der römisch-katholischen Lehre nicht für gleichgeschlechtliche Paare.
BEGLEITUNG DER EHE
( 22 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden begleitet und unterstützt Ehepaare und Familien mit und ohne Kinder mit ihren Bildungsangeboten in Kindertagesstätten, Schulen und Gemeinden, mit seelsorglicher Beratung und mit besonderen Gottesdiensten, z.B. Familiengottesdiensten und Ehejubiläen.
( 23 ) Aus vielen Gründen können Ehen scheitern. Dabei stehen die Eheleute vor der Heraus-forderung, in einer konflikthaften Situation verantwortliche Entscheidungen zu treffen. Kinder bedürfen in solchen Situationen des besonderen Schutzes. In der schmerzlichen Phase der Trennung sowie zur Bewältigung von Verletzungen und Schuld kann eine seelsorgliche Begleitung hilfreich sein. Auch nach der Scheidung einer Ehe ist in der Evangelischen Landeskirche in Baden eine erneute Trauung möglich.
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III. Regelungen für die Praxis

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Artikel 1
Präambel

In einer Trauung bringen die Eheleute zum Ausdruck, dass sie einander aus der Hand Gottes in Liebe annehmen und ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. Sie hören auf Gottes Gebot und Verheißung. Die Gemeinde erbittet für sie Gottes Beistand und Segen.
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Artikel 2
Traugespräch

Vor der Trauung führt die zuständige Person (Artikel 8) mit dem Paar ein Gespräch, bei dem das evangelische Eheverständnis und das Selbstverständnis des Paares aufeinander bezogen werden. Dabei kommen die biblische Orientierung für das Zusammenleben, sowie Inhalt und Ablauf der Trauung zur Sprache.
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Artikel 3
Trauung, Abkündigung und Fürbitte

( 1 ) Die Trauung wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
( 2 ) Der Gemeinde, in der die Trauung stattfindet, wird diese im Gottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde hält für das Paar Fürbitte.
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Artikel 4
Voraussetzungen für die Trauung

( 1 ) Eine Trauung wird nur gefeiert, nachdem die standesamtliche Eheschließung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft nachgewiesen wurde.
( 2 ) Voraussetzung der Trauung ist, dass mindestens eine der beiden zu trauenden Personen Mitglied der evangelischen Kirche ist.
( 3 ) Gehört eine Person des zu trauenden Paares der römisch-katholischen Kirche an, kann die Trauung auch unter Beteiligung einer römisch-katholischen Amtsperson stattfinden. Dies kann entweder nach evangelischem Ritus oder nach römisch-katholischem Ritus oder nach Formular C (ökumenische Trauung) erfolgen. Für gleichgeschlechtliche Paare besteht aufgrund der römisch-katholischen Lehre nur die Möglichkeit einer evangelischen Trauung.
( 4 ) Gehört eine der zu trauenden Personen keiner christlichen Kirche an, kann eine Trauung erfolgen, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der evangelischen Person entspricht, und die andere Person sich bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.
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Artikel 5
Gleichberechtigte Behandlung

Alle Paare, die die Voraussetzungen zur Trauung erfüllen, sind gleichberechtigt zu behandeln, unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Herkunft, des Alters, einer Behinderung oder anderer Unterscheidungsmerkmale.
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Artikel 6
Ablehnungsgründe

Die Trauung soll abgelehnt werden, wenn eine Person des die Trauung begehrenden Paares den christlichen Glauben offenkundig leugnet oder verächtlich macht.
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Artikel 7
Bedenken gegen die Trauung, Ablehnung und Beschwerde

Hat die für die Trauung zuständige Person (Artikel 8) auf Grund von Artikel 6 Bedenken gegen die Trauung, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. Lehnt dieser die Trauung ab, kann das betroffene Paar bei der Dekanin oder dem Dekan Beschwerde einlegen, über die der Bezirkskirchenrat entscheidet. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 8
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Kirchliche Trauung ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer) der Gemeinde, die vom Brautpaar für die Trauung angefragt wird. Kann die zuständige Person die Trauung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Trauung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
( 2 ) Die Person, die die Trauung durchführt, sorgt, soweit erforderlich, für die Einholung der Einwilligung des Pfarramtes oder der Pfarrämter, denen die zu trauenden Personen angehören. Die Einwilligung kann nur aus Gründen versagt werden, aus denen auch eine Trauung abgelehnt werden kann.
( 3 ) Sieht sich die für die Trauung zuständige Person aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, diese durchzuführen, meldet sie das Traubegehren der Dekanin oder dem Dekan. Die Dekanin oder der Dekan beauftragt eine andere Person mit der Trauung oder führt diese selbst durch. Ein diskriminierendes Verhalten ist auch im Zusammenhang mit dieser Zuständigkeitsänderung nicht statthaft.
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Artikel 9
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Trauung angemeldet wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitz-pfarrgemeinde oder die Pfarrämter der Wohnsitzpfarrgemeinden des Paares. Besteht die Mitgliedschaft zu anderen als zu den Wohnsitzgemeinden, sind auch diese ebenso zu benachrichtigen.
( 2 ) Über die Trauung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Segnungen von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft, die vor dem Inkrafttreten dieser Lebensordnung erfolgt sind, werden auf Antrag beider Partnerinnen oder Partner in das Kirchenbuch als Trauung eingetragen.
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ANHANG
Die in Abschnitt 2 zitierten Bibelstellen (ggf. in ihrem jeweiligen Kontext)

(zitiert nach der Lutherübersetzung 2017):
1. Mose 1, 26-30:
26 Und Gott sprach: Lasset uns Menschen machen, ein Bild, das uns gleich sei, die da herrschen über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde und über alles Gewürm, das auf Erden kriecht. 27  Und Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; und schuf sie als Mann und Frau. 28  Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht. 29 Und Gott sprach: Sehet da, ich habe euch gegeben alle Pflanzen, die Samen bringen, auf der ganzen Erde, und alle Bäume mit Früchten, die Samen bringen, zu eurer Speise. 30  Aber allen Tieren auf Erden und allen Vögeln unter dem Himmel und allem Gewürm, das auf Erden lebt, habe ich alles grüne Kraut zur Nahrung gegeben. Und es geschah so.
1. Mose 2, 18
Und Gott der HERR sprach: Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; ich will ihm eine Hilfe machen, die ihm entspricht.
3. Mose 19, 18b
Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst; ich bin der HERR.
5. Mose 6, 5
Und du sollst den HERRN, deinen Gott, lieb haben von ganzem Herzen, von ganzer Seele und mit all deiner Kraft.
Mt. 5, 27-32
27 Ihr habt gehört, dass gesagt ist (2.Mose 20,14): "Du sollst nicht ehebrechen." (…) 31 Es ist auch gesagt (5.Mose 24,1): "Wer sich von seiner Frau scheidet, der soll ihr einen Scheidebrief geben." 32 Ich aber sage euch: Wer sich von seiner Frau scheidet, es sei denn wegen Unzucht, der macht, dass sie die Ehe bricht; und wer eine Geschiedene heiratet, der bricht die Ehe.
Mt. 19, 4-6
Er aber antwortete und sprach: Habt ihr nicht gelesen, dass der Schöpfer sie am Anfang schuf als Mann und Frau und sprach (1.Mose 2,24): "Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein"? So sind sie nun nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden!
Mk. 10, 2-9
Und Pharisäer traten hinzu und fragten ihn, ob es einem Mann erlaubt sei, sich von seiner Frau zu scheiden, und versuchten ihn damit. Er antwortete aber und sprach zu ihnen: Was hat euch Mose geboten? Sie sprachen: Mose hat zugelassen, einen Scheidebrief zu schreiben und sich zu scheiden. Jesus aber sprach zu ihnen: Um eures Herzens Härte willen hat er euch dieses Gebot geschrieben; aber von Anfang der Schöpfung an hat Gott sie geschaffen als Mann und Frau. Darum wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und wird an seiner Frau hängen,und die zwei werden ein Fleisch sein. So sind sie nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht scheiden.
Mk. 12, 30f
30 und du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben von ganzem Herzen, von ganzer Seele, von ganzem Gemüt und mit all deiner Kraft" (5.Mose 6,4-5). 31 Das andre ist dies: "Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst" (3.Mose 19,18). Es ist kein anderes Gebot größer als diese.
1. Kor 7, 7
Ich wollte zwar lieber, alle Menschen wären, wie ich bin, aber jeder hat seine eigene Gabe von Gott, der eine so, der andere so.
Galater 3, 26-28
26 Denn ihr seid alle durch den Glauben Gottes Kinder in Christus Jesus. 27  Denn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen. 28  Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn ihr seid allesamt einer in Christus Jesus.
Eph. 4, 1-6
So ermahne ich euch nun, ich, der Gefangene in dem Herrn, dass ihr der Berufung würdig lebt, mit der ihr berufen seid, in aller Demut und Sanftmut, in Geduld. Ertragt einer den andern in Liebe. und seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens:. ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer Hoffnung eurer Berufung;. ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater aller, der da ist über allen und durch alle und in allen.
Kol. 3, 12-15
12  So zieht nun an als die Auserwählten Gottes, als die Heiligen und Geliebten, herzliches Erbarmen, Freundlichkeit, Demut, Sanftmut, Geduld; 13  und ertrage einer den andern und vergebt euch untereinander, wenn jemand Klage hat gegen den andern; wie der Herr euch vergeben hat, so vergebt auch ihr! 14  Über alles aber zieht an die Liebe, die da ist das Band der Vollkommenheit. 15  Und der Friede Christi, zu dem ihr berufen seid bin einem Leibe, regiere in euren Herzen; und seid dankbar.

Durchführungsbestimmungen

Nr. 17Durchführungsbestimmungen für den Dienst
der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Bezdiakpf-DB)

Vom 24. November 2020
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt zur Ausführung von § 20 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234) folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
Grundsatz

Zum Auftrag christlicher Gemeinde, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben, gehört der Dienst am Nächsten (Diakonie). Alle Glieder der Gemeinde sind daher zur Diakonie gerufen. Zum besonderen Auftrag der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers gehört es, die Einheit von Verkündigung und Diakonie, von Hören auf Gottes Wort und Handeln der Gemeinde in ihrer Gemeindediakonie, ihren Diakonischen Werken und den freien Trägern der Kirchenbezirke zu stärken.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Der Dienst der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers geschieht im Auftrag des Kirchenbezirks bzw. des Stadtkirchenbezirks.
( 2 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer wird von der Dekanin oder dem Dekan unter Mitwirkung des Diakonischen Werks der Landeskirche eingeführt.
( 3 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer wird für ihre bzw. seine besonderen Aufgaben durch die Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks der Landeskirche vor allem durch Information, Beratung und Weiterbildung zugerüstet, gefördert und unterstützt.
( 4 ) Für den Dienst der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers soll ein Budget im kirchenbezirklichen Haushalt vorgesehen werden.
( 5 ) Für die Aufgaben der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers sollen dem Umfang der konkreten Aufgabe angemessene Anrechnungsstunden im Religionsunterricht gewährt werden.
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§ 3
Teilnahme an Gremien

Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer ist in der Regel Mitglied in folgenden Gremien:
  1. Bezirkssynode bzw. Stadtsynode,
  2. Bezirksdiakonieausschuss, bzw. Verbandsversammlung eines Diakonieverbandes,
  3. Diakonische Konferenz und Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Landeskirche gemäß dessen Satzung und Wahlordnung,
  4. Konvent der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -diakoniepfarrer.
Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer vertritt in diesen Gremien die Belange und Anliegen der Diakonie im Kirchenbezirk bzw. Stadtkirchenbezirk.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Nach § 20 Abs. 2 DiakG obliegen der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiako-niepfarrer insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Sorge für die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages der Kirche,
  2. die Sicherung der theologischen Beratung der Mitarbeitenden und Gremien,
  3. die diakonische Profilierung der Sozialarbeit,
  4. die Vermittlung der Beratung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks, des Stadtkirchenbezirks oder des Diakonieverbandes zur fachlichen Profilierung des diakonischen Handelns der Gemeinde,
  5. die Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten im diakonischen Bereich,
  6. die Vertretung des Kirchenbezirks in der Diakonischen Konferenz des Diakonischen Werkes der Landeskirche nach dessen Satzung und Wahlordnung.
( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Auftrag wird auf der Ebene der Gemeinde und des Kirchenbezirks und Stadtkirchenbezirks wie folgt verwirklicht:
  1. In Kooperation mit den örtlichen Diakonischen Werken berät und begleitet die Be-zirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer den Kirchenbezirk sowie die Pfarr- und Kirchengemeinden, insbesondere deren Gremien, Ausschüsse und Beauftragten.
  2. Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer begleitet und berät die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen diakonischen Einrichtungen seelsorglich und theologisch. Dazu kann die Teilnahme an Gremiensitzungen und Dienstbesprechungen gehören.
  3. Mit den in den verschiedenen diakonischen Bereichen des Kirchenbezirks tätigen Fachberaterinnen und Fachberatern arbeitet die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer zusammen.
  4. Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sorgt dafür, dass die in verschiedenen diakonischen Bereichen des Kirchenbezirks tätigen Mitarbeitenden sowie die vorgenannten Fachberatungen gottesdienstlich eingeführt werden und wirkt bei der gottesdienstlichen Einführung mit.
( 3 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer initiiert und fördert gemäß § 2 DiakG und § 20 Abs. 2 Nr. 5 DiakG die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, Kirchenbezirk und selbstständigen Trägern diakonischer Arbeit.
( 4 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer steht im fachlichen Austausch mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.. Sie oder er ist für dieses Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in diakonischen Fragen des Kirchenbezirks sowie der Pfarr- und Kirchengemeinden.
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§ 5
Konvent der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrer

Die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer treffen sich mindestens zweimal jährlich zum Konvent. Einer der Termine soll als mehrtägige Konferenz mit den württembergischen Kolleginnen und Kollegen gestaltet werden. Der Konvent der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -diakoniepfarrer kann aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.
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Karlsruhe, den 24. November 2020
Der Evangelische Oberkirchenrat
U r s K e l l er
Oberkirchenrat

Nr. 18Durchführungsbestimmungen
zur Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse

Vom 8. Dezember 2020
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Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund von § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 25. April 1994 (GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen finden Anwendung auf alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Nutzende) der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden und Verwaltungszweckverbände.
( 2 ) Eine EKIBA-E-Mail-Adresse ist eine E-Mail-Adresse mit der Endung @*.ekiba.de.
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§ 2
Nutzung der E-Mail-Adresse
durch hauptberuflich Mitarbeitende

( 1 ) Bei Veröffentlichung der E-Mail-Adresse zum Empfang dienstlicher E-Mails ist ausschließlich die EKIBA-E-Mail-Adresse anzugeben.
( 2 ) Interne und externe dienstliche E-Mails sind ausschließlich von der EKIBA-E-Mail-Adresse zu versenden. Dies gilt nicht für E-Mails, die das Dienstverhältnis der Person selbst betreffen und die sich an den Dienstherrn oder Anstellungsträger richten.
( 3 ) Dienstliche E-Mails dürfen an hauptberufliche Mitarbeitende der Evangelischen Landeskirche in Baden nur an die EKIBA-E-Mail-Adresse versandt werden.
( 4 ) Soweit der Person keine EKIBA-E-Mail-Adresse zugewiesen ist oder die Nutzung der EKIBA-E-Mailadresse im Einzelfall nicht in Betracht kommt, ist bei einem Versand dienstlicher Nachrichten an diese Person der Inhalt der dienstlichen Nachricht mittels verschlüsseltem Anhang zu versenden.
( 5 ) Die Regelungen der Durchführungsbestimmungen zur Datensicherheit mobiler und lokaler Endgeräte vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 166) sind bei der Nutzung der EKIBA-E-Mail-Adresse zu beachten.
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§ 3
Nutzung der E-Mail-Adresse
durch ehrenamtlich Mitarbeitende

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende, sofern diese über eine EKIBA-E-Mail-Adresse verfügen, sollen die E-Mail-Adresse im innerkirchlichen E-Mail-Verkehr nutzen.
( 2 ) § 2 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 8. Dezember 2020
Der Evangelische Oberkirchenrat
U t a H e n k e
Oberkirchenrätin

Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Pfarr- und Kirchenbeamtendienstrecht-DB - PfKiBeamt-Dr-DB)

Vom 8. Dezember 2020
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmungen:
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Abschnitt 1
Durchführungsbestimmungen zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

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§ 1
Hinausschieben des Ruhestandes nach § 87a PfDG.EKD
im Bereich des Pfarrdienstes

( 1 ) Das Hinausschieben des Ruhestandes nach § 87a PfDG.EKD kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
  1. Ein Hinausschieben des Ruhestandes kommt in der Regel nur im gemeindlichen Pfarrdienst in Betracht. Ein Hinausschieben beim Dienst im Religionsunterricht ist in der Regel nicht möglich.
  2. Das Hinausschieben auf einer Pfarrstelle im allgemeinen Kirchlichen Auftrag kommt nur bei Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses in Betracht.
  3. Ein Hinausschieben ist bei Dekaninnen und Dekanen sowie bei kirchenleitenden Ämtern nicht möglich.
In vorgenannten Fällen kann der Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn zugleich ein Wechsel auf eine Stelle oder einen Auftrag erfolgt, in welchem das Hinausschieben des Ruhestandes möglich ist.
( 2 ) Das Hinausschieben des Ruhestandes geschieht unter den nachstehend genannten Bedingungen:
  1. Ein Hinausschieben des Ruhestandes wird im Regelfall zunächst auf drei Jahre befristet. Eine Verlängerung um höchstens weitere zwei Jahre ist möglich.
  2. Ein Hinausschieben des Ruhestandes ist nur mit einem Dienstauftrag von 50, 75 oder 100 Prozent möglich.
  3. Vor Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes im gemeindlichen Pfarrdienst ist das Benehmen mit dem Ältestenkreis der Gemeinde und dem Kirchengemeinderat der Gemeinde, in der der Dienst erfolgen soll, sowie mit dem zuständigen Bezirkskirchenrat, herzustellen.
  4. Bei der Prüfung der Möglichkeit eines Hinausschiebens des Ruhestandes im gemeindlichen Pfarrdienst auf der bisherigen Pfarrstelle berücksichtigt der Evangelische Oberkirchenrat neben dem Interesse der Pfarrerin oder des Pfarrers die kirchengemeindlichen und kirchenbezirklichen Interessen, insbesondere:
    a.
    die Rückmeldungen des Ältestenkreises, Kirchengemeinderates und Bezirkskirchenrates,
    b.
    die Belange einer etwa bestehenden Dienstgruppe oder regionalen Zusammenarbeit,
    c.
    die bisherige Dauer des Einsatzes der Person in der Gemeinde,
    d.
    gemeindliche oder kirchenbezirkliche Liegenschafts-, Stellen- oder Strukturplanungen,
    e.
    bei einem kurzzeitigen Hinausschieben des Ruhestandes die Erfordernisse der Gemeindearbeit.
    Das Hinausschieben des Ruhestandes beim Verbleib in der bisherigen Gemeinde kann befristet werden.
  5. Im gemeindlichen Pfarrdienst kann beim Hinausschieben des Ruhestandes vom Konfirmandenunterricht im Einzelfall befreit werden. Über eine Dienstgruppeneinbindung, im Wege einer regionalen Zusammenarbeit oder über den Einsatz einer anderen Person soll die Aufgabe erledigt werden.
  6. Im Falle des Hinausschiebens des Ruhestandes kann eine individuelle Dienstbeschreibung erstellt werden. Diese soll dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt werden. Wird der Dienst im bisherigen Auftrag fortgesetzt, ist dies in der Regel nicht erforderlich.
  7. Im gemeindlichen Pfarrdienst entfällt mit dem Hinausschieben des Ruhestandes die Dienstwohnungspflicht und die Residenzpflicht; die Verpflichtung erreichbar zu sein, bleibt unberührt. Die Zuweisung einer bestehenden Dienstwohnung ist beim Hinausschieben des Ruhestandes im gemeindlichen Pfarrdienst im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer möglich.
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Abschnitt 2
Durchführungsbestimmungen zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

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§ 2
Hinausschieben des Ruhestandes bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Evangelischen Oberkirchenrat nach § 66a KBG.EKD

( 1 ) Das Hinausschieben des Ruhestandes bei Kirchenbeamtenverhältnissen setzt voraus, dass ein konkreter Einsatz auf einer konkreten Stelle geklärt ist, in der Regel in der bisherigen Funktion.
( 2 ) Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die auf einer befristeten Stelle oder in einem befristeten Auftrag tätig sind, kommt ein Hinausschieben des Ruhestandes auf der bisherigen Stelle oder im bisherigen Auftrag nicht in Betracht.
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Abschnitt 3
Durchführungsbestimmungen zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

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§ 3
Geltung der Verwaltungsvorschrift der EKD

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden findet mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die Kirchliche Verwaltungsvorschrift der EKD zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (EKD-VwV-BeamtVG) vom 1. Oktober 2019 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden oder in dieser Durchführungsbestimmung Abweichendes vorgesehen ist.
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§ 4
Regelungen zu Rentenantragstellung und Rentenanrechnung

( 1 ) Im Fall einer Rentenanrechnung nach §§ 35 ff. des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) oder nach den Bestimmungen des Versorgungssicherungsgesetzes ist eine Rente so rechtzeitig zu beantragen, dass die Rentenzahlung mit Beginn des Anspruchs (Regelaltersgrenze nach den Regelungen des SGB VI) beginnen kann. Wenn die Person über eigene erworbene Rentenansprüche verfügt, kann der Rentenantrag bis zu dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts hinausgeschoben werden; dieser Zeitpunkt gilt in diesem Fall als rechtzeitig im Sinn von § 37 BVG-EKD.
( 2 ) Wird der Rentenantrag nach Absatz 1 Satz 2 hinausgeschoben, so erfolgt eine Anrechnung der Rente nach § 35 BVG-EKD unter Heranziehung des sich ergebenden höheren rentenrechtlichen Zugangsfaktors.
( 3 ) Wird der Rentenantrag im Fall des Hinausschiebens des Ruhestandes nach § 87a PfDG.EKD über den Zeitpunkt der gesetzlichen Regelaltersgrenze hinausgeschoben, so ist für die Rentenanrechnung nach § 35 BVG-EKD der sich ergebende höhere rentenrechtliche Zugangsfaktor zugrunde zu legen.
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§ 5
Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Besoldungseinstufung im Pfarrdienstverhältnis

( 1 ) Für die erstmalige Besoldungseinstufung von Personen im Pfarrdienstverhältnis können Vordienstzeiten im Rahmen der nachstehenden Regelungen als förderliche Vordienstzeiten im Sinn von § 28 Abs. 2 BBesG pauschal angerechnet werden. Diese Regelung ist nicht für die Frage ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgebend.
( 2 ) Angerechnet werden können nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (mindestens als 50% Deputatsumfang) in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
( 3 ) Von den in Absatz 2 genannten Zeiten bleiben die ersten fünf Jahre außer Betracht. Von den fünf Jahre übersteigenden Jahren können bis höchstens zehn Jahre angerechnet werden.
( 4 ) Die vorstehenden Reglungen sind für Entscheidungen ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Entscheidungen zur Besoldungseinstufung in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 bleiben unberührt.
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§ 6
Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit

( 1 ) Als förderliche Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BVG-EKD können für Pfarrerinnen und Pfarrer bis zu drei Jahren einer hauptberuflichen theologisch-wissenschaftlichen Vortätigkeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
( 2 ) Für eine über Absatz 1 hinausgehende Vortätigkeit ist die Anerkennung als förderliche Vortätigkeit im Sinn von § 28 Abs. 1 BVG-EKD ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Vortätigkeit für die Besoldungseinstufung als förderlich anerkannt wurde.
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§ 7
Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit

( 1 ) Wird während der Zeit einer Beurlaubung eine hauptberufliche theologisch-wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt, können bis zu drei Jahren nach § 28 Abs. 3 BVG-EKD auch ohne Erhebung eines Versorgungsbeitrages als ruhegehaltfähig anerkannt werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG wird angewendet.
( 2 ) Für andere Zeiten einer Beurlaubung ist die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur möglich, wenn ein Versorgungsbeitrag geleistet oder durch gesonderte Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates auf die Erhebung des Versorgungsbeitrages verzichtet wird.
( 3 ) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BeamtVG gilt entsprechend.
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Abschnitt 4
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Regelungen über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten für die Besoldungseinstufung im Pfarrdienstverhältnis (§ 5) sind ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Entscheidungen zur Besoldungseinstufung in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 auf Basis der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis bleiben unberührt.
( 2 ) Hinsichtlich der erfolgten Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gelten folgende Übergangsregelungen:
  1. Vor dem 1. Januar 2021 bereits getroffene Entscheidungen über die Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bleiben unberührt.
  2. Soweit für die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nachweislich Zusagen gegeben wurden, werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Basis der gegebenen Zusagen anerkannt.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 8. Dezember 2020
Der Evangelische Oberkirchenrat
U t a H e n k e
Oberkirchenrätin
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.