.Rechtsverordnung über Regelungen zur Erprobung digitaler Instrumente
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über Regelungen zur Erprobung digitaler Instrumente
bei elektronischen Buchungsabläufen
(Digitale Buchungsabläufe-RVO – DiBu-RVO)
Vom 10. September 2024 (GVBl., Nr. 124; S. 220)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 18 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (VSA-G) vom 23. Oktober 2019
(GVBl. 2020, S. 2), zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 5, S. 9), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####(GVBl. 2020, S. 2), zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 5, S. 9), folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs- und Serviceämter sowie für die Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
#§ 2
Feststellungsberechtigung
1 Bei Verwendung des Workflow-Systems Phoenix erteilt abweichend zu § 23 Abs. 8 LWG allein die Person den Feststellungsvermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit, die hinsichtlich des betreffenden Zahlungsvorgangs sachkundig ist, wenn der festzustellende Buchungsbetrag die Grenze von 250 Euro brutto nicht überschreitet. 2 Einer Beteiligung der Person im Vorsitzendenamt bedarf es in diesem Fall nicht.
#§ 3
Anordnung von Einnahmen
Einnahmen, die über das KFM-Modul Faktura erhoben werden, gelten aufgrund der Dokumentation im Verfahren bereits nach § 58 KVHG als festgestellt sowie angeordnet und bedürfen keiner darüber hinaus gehenden Feststellung bzw. Anordnung im Einzelfall.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(
2
)
Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.