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Richtlinien zur Förderung von begleitenden Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität 2040
(FörderRL Klima - FöRL-Klima)

Vom 23. Juli 2024 (GVBl., Nr. 108, S. 196)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S, 96) folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Förderung und Antragsverfahren

( 1 ) Diese Richtlinien regeln die Inhalte und Kriterien zur Förderung von in diesen Richtlinien aufgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität nach dem Klimaschutzgesetz.
( 2 ) Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Kirchenbezirke. Eine Förderung muss vor Durchführung der Maßnahme beantragt werden.
( 3 ) Für die Beantragung von Fördermitteln ist das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Verfahren zu nutzen.
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§ 2
Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Maßnahmen der folgenden Kategorien:
Kategorie
Förderbudget pro
Jahr
Beschreibung
1
Energiewende
350.000 Euro
Unterstützung in den Kirchengemeinden für
externe Fachberatung im Vorlauf einer
avisierten Baumaßnahme bzw. im Rahmen
des Sanierungsgesamtplans
2
Gebäudemonitoring &
Raumklimasteuerung
Sakralbauten
100.000 Euro
Energiecontrolling; Klima-Monitoring Kirchen,
Erfolgsmonitoring, Heizungssteuerung optimieren
und überwachen
3
Umweltmanagement
Grüner Gockel u.ä.
250.000 Euro
Fortführung der bereits etablierten Förderprogramme
bzw. Klimaschutz-Instrumente, Validierungskosten.
Die Konditionen sind im Förderprogramm Grüner
Gockel separat geregelt.
4
Mobilität
100.000 Euro
Smarte Mobilität in ländlichen Räumen
5
Artenvielfalt
50.000 Euro
Artenschutz an kirchlichen Gebäuden,
externe Fachberatung, Überprüfungsmonitoring
6
Bildung
50.000 Euro
Nutzerbefähigungen und Sensibilisierungen
in den Gemeinden für die Handlungsfelder Energie,
Mobilität, Artenvielfalt, Beschaffung; Formate wie
Online- oder Präsenz-Fortbildungen, Workshops,
Tagungen; Innovative Formate in Kooperationsräumen
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§ 3
Geförderte Maßnahmen der Kategorie 1 an grün klassifizierten Gebäuden

( 1 ) Für die Förderung für Gemeindezentren und Gemeindehäuser sowie Kirchen, die nach §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 12 Ressourcensteuerungsgesetz der Kategorie grün zugeordnet wurden sowie für Pfarrhäuser, die über 2036 hinaus eine Perspektive haben, gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Gefördert werden externe Fachberatungen sowie begleitende Maßnahmen, die ergänzend oder zur Vorbereitung einer Baumaßnahme, insbesondere Heizungstausch, Maßnahmen an der Gebäudehülle oder dem Dach, entweder eine bessere Einschätzung der effizientesten Sanierungsmaßnahme ermöglichen oder nach Umsetzung die effiziente Nutzung verbessern.
( 3 ) Gefördert werden können nur Maßnahme an Gebäuden, die in kirchlicher Nutzung sind. Dies schließt privat genutzten Wohnraum aus. Beratende Leistungen sind förderwürdig, wenn die zu untersuchende Maßnahme binnen 24 Monaten projektiert wird.
( 4 ) Gefördert werden solche Beratungsleistungen und Maßnahmen, die der Evangelische Oberkirchenrat als Klimaschutz-Instrumente anbietet oder die vergleichbar zu diesen sind. Hierzu gehören insbesondere die Heizungsoptimierung, Energiegutachten und Heizvariantenvergleiche. Der Evangelische Oberkirchenrat kann für Qualität und Umfang der geförderten Beratungsleistungen Kriterien festlegen.
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§ 4
Geförderte Maßnahmen der Kategorien 2 bis 6

( 1 ) Maßnahmen der Kategorien 2 bis 6 werden für Gemeindezentren und Gemeindehäuser sowie Kirchen und Pfarrhäuser aller Klassifizierungen gefördert, wenn diese zur Verbesserung der CO2-Bilanz oder Reduzierung des Energieverbrauchs führen, die Erfolgskontrolle ermöglichen oder der Nutzersensibilisierung/-effizienz dienen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können die Förderung von Maßnahmen der Kategorien 2 bis 6 für den Kooperationsraum beantragen.
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§ 5
Höhe der Förderung

( 1 ) Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 2 ) Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 3 ) Für die Förderung der nachfolgend gelisteten Maßnahmen gelten folgende Regelsätze:
Kategorie
Instrument
Förderhöhe
Euro
Zuschussumfang
1
Maßnahmen-Check, Niedertemperatur-Konzept, Heizvariantenvergleiche, Sanierungsfahrpläne und ähnliche Untersuchungen
6.000 €
100%
KNUT-Voruntersuchungen
1.000 €
100%
Evaluierungsmonitoring für 3 Jahre nach Projektabschluss durch webgestützte Fernabfrage
3.000 €
100%
2
Optimierung bestehender Heizungssteuerungen
2.000 €
100%
Raumklima-Monitoring in Kirchen über 3 Jahre; Raumklimasteuerung u.ä.
3.000 €
100%
Energiecontrolling-Maßnahmen (z.B. Zwischenzähler, Datenlogger, Remote-Unterstützung, Softwaretool Avanti)
1.500 €
100%
3
Förderprogramme Grüner Gockel
-
50%
Förderprogramme Energiemission
-
50%
Validierungs- und Zertifizierungskosten
2.500 €
100%
Energieberaterkosten bei Klimaschutztagen u.ä. Formate
1.500 €
100%
4
Mobilitätskonzepte für Kooperationsräume in ländlichen Räumen
7.500 €
50%
Pilotprojekte Smarte Mobilität
5.000 €
50%
Umstellung auf Dienstfahrräder
1.500 €
50%
5
Fachgutachten und -untersuchungen
1.500 €
50%
Monitoring/Überwachung Brut-/Nistplätze/Gelege/usw.
1.000 €
50%
Maßnahmen zum Artenschutz und Verbesserung der Artenvielfalt
3.000 €
50%
6
Referentenkosten und veranstaltungsbezogene Sachkosten für Sensibilisierungsformate auf Bezirks- und Kooperationsraumebene
1.500 €
50%
In begründeten Einzelfällen kann von der Förderhöhe abgewichen werden. Die Voraussetzung für die Förderung nach dem Förderprogramm Grüner Gockel werden in gesonderten Richtlinien geregelt.
( 4 ) Die Förderung von Maßnahmen der Kategorie 1 und 2 wird den Stadtkirchenbezirken jeweils jährlich proportional zu dem Baubeihilfe-Schlüssel angewiesen mit Zweckbindung an die hinterlegten Kriterien dieser Richtlinie. Zur zweckentsprechenden Verwendung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
( 5 ) Maßnahmen zum Zweck des Klimaschutzes anderer Art, die nicht unter Absatz 3 gelistet sind, und einen innovativen, nicht erprobten Ansatz verfolgen, können zu 50 Prozent gefördert werden mit einer maximalen Förderhöhe von 5.000 Euro.
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§ 6
Verhältnis zur öffentlichen Förderung

( 1 ) Die im Rahmen öffentlicher Förderungen gewährten Mittel sind auf die nach § 5 Abs. 3 dieser Richtlinien zu gewährende Förderung anzurechnen.
( 2 ) Der Nachweis der Beantragung öffentlicher Fördermittel sowie der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Fördermittel ist vorzulegen.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.