.
Grafik

Rechtsverordnungen

Nr. 93Rechtsverordnung zur Änderung der
Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den
Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 16. Juli 2024
####
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 9 des Kirchlichen Gesetzes über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 49, S. 94), folgende Rechtsverordnung:
#

Artikel 1
Änderung der KArbschutzG-RVO

Die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz vom 9. Januar 2024 (GVBl., Nr. 30, S. 74) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Begleitung bei Entscheidungen des Leitungsorgans und bei der Umsetzung der einzuleitenden Maßnahmen; dies gilt insbesondere bei Baumaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden;“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 16. Juli 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 94Rechtsverordnung zur Stellenbesetzung
in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
(Stellenbesetzung Kirchengemeinden und Gemeindeverband-RVO -
KG-GV-StBes-RVO)

Vom 23. Juli 2024
####
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 17 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97) sowie aufgrund von § 5 Abs. 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Regelungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt Fragestellungen bei den nachstehend genannten Stellenzuordnungen für die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone:
  1. Die Berufung auf einen Gemeindeverband, der von allen Kirchengemeinden eines Kooperationsraums getragen wird.
  2. Die Berufung auf einen Vernetzungsraum, der im Kooperationsraum errichtet wurde.
  3. In Stadtkirchenbezirken die Berufung auf die den Stadtkirchenbezirk umfassende Kirchengemeinde. Dies gilt unabhängig davon, ob sodann eine Zuordnung der Stellen zu einzelnen Kooperationsräumen im Stadtkirchenbezirk erfolgt oder eine Zuordnung zu Themenfeldern vorgenommen wird.
  4. Die Berufung auf eine Kirchengemeinde, die in Pfarrgemeinden geteilt ist oder die Stellenzuordnung bei einer Kirchengemeinde, wenn diese den gesamten Kooperationsraum umfasst.
  5. Die Einrichtung und Besetzung von gemeindlichen Bezirksstellen.
§§ 12 bis 14 bleiben unberührt.
#

§ 2
Entscheidung über die Zuordnung der Stellen

( 1 ) Die Entscheidung der Zuordnung einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag nach § 1 Nummern 1 bis 4 trifft der Bezirkskirchenrat. Der Bezirkskirchenrat hört vor der Entscheidung an:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag,
  2. die Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag,
  3. die Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der Gemeinden im Kooperationsraum,
  4. den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Keine Entscheidung nach Absatz 1 ist in Fällen der Rechtsnachfolge bei Strukturänderungen erforderlich.
( 3 ) Die Umsetzung der Entscheidung nach Absatz 1 erfolgt gegenüber den Gemeinden durch Bescheid nach Artikel 15a GO. Die Beteiligung des Evangelischen Oberkirchenrates gilt durch die Anhörung nach Absatz 1 als erfüllt. Ist die betreffende Stelle zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung besetzt, so ist zur Entscheidung nach Artikel 15a GO auch das Benehmen mit dieser Person herzustellen.
( 4 ) Die Entscheidung des Bezirkskirchenrates nach Absatz 1 soll alle in den Gemeinden des Kooperationsraums befindlichen Stellen mit gemeindlichem Auftrag von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen einbeziehen. Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates kann vorgesehen werden, dass die Entscheidungen zeitlich gestaffelt erfolgen oder einzelne Stellen nicht mit einbezogen werden. Erfolgt eine Umsetzung zeitlich gestaffelt, sind
  1. die Personen, die Stellen innehaben, die der einzelnen Gemeinde zugeordnet bleiben, verpflichtet, ihren Dienst so einzurichten und wahrzunehmen, dass dieser sich in die Dienstgruppe des Kooperationsraums in einer Weise einfügt, die einer Zuordnung der Stelle nach § 1 Nummern 1 bis 4 entspricht und
  2. nach Absatz 1 nur die Personen und Stellen anzuhören, die konkret betroffen sind.
( 5 ) Erfolgt die Umsetzung der Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der Person, die die betreffende Stelle innehat, so kann der Evangelische Oberkirchenrat die verwaltungstechnische Umsetzung der Entscheidung für die Person aufschieben. Die Dekanin oder der Dekan sowie die betreffende Person sind zu informieren.
#

§ 3
Zusammensetzung der Bezirkssynode

( 1 ) Mit der Entscheidung nach § 2 Abs. 1 kann seitens der jeweiligen Bezirkssynode eine geänderte Zusammensetzung der Bezirkssynode nach § 33 Abs. 2 LWG beantragt werden.
( 2 ) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 LWG sind Pfarrerinnen und Pfarrer auf Stellen, die nach § 1 Nr. 1 bis 4 dem Kooperationsraum zugeordnet sind und die bis zur Zuordnung zum Kooperationsraum als Stellen mit gemeindlichem Auftrag den Pfarrgemeinden zugeordnet waren, als Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag im Sinn von § 37 Nr. 6 LWG anzusehen. Gleiches gilt für Diakoninnen und Diakone nach § 37 Nr. 8 LWG. Bei einer Neubesetzung der Stelle entscheidet der Bezirkskirchenrat, ob die Person, die die Stelle wahrnehmen soll, stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode werden soll; dies gilt unabhängig davon, ob der Zuschnitt oder die Zuordnung der betreffenden Stelle geändert wird.
#

§ 4
Bildung eines Personalausschusses

( 1 ) Durch Beschluss des Bezirkskirchenrates wird für die Wahrnehmung der in Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben für die Amtszeit der Ältestenkreise ein Personalausschuss eingerichtet.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann an Stelle der Bildung eines Personalausschusses durch Beschluss vorsehen, dass die Aufgaben nach Absätzen 3 und 4 vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum wahrgenommen werden. Absatz 1 gilt nicht im Fall der Berufung auf eine Kirchengemeinde (§ 1 Nr. 4).
( 3 ) Der Personalausschuss berät die Angelegenheiten, die nach rechtlichen Vorschriften den Ältestenkreisen im Hinblick auf die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone obliegen oder an denen die Ältestenkreise beteiligt werden. Die Dienstvorgesetztenfunktion der Dekanin oder des Dekans bleibt unberührt. Der Personalausschuss erteilt insbesondere die Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan nach § 6 Abs. 2 Dienst-RVO. Vor der erstmaligen Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe hört der Personalausschuss das Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum, soweit dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Dienst-RVO zuständig ist, oder die Ältestenkreise an. Bei weiteren Änderungen des Dienstplanes kann der Personalausschuss entsprechend Satz 3 verfahren.
( 4 ) Soweit nicht im Rahmen einer Stellenbesetzung für die Wahlentscheidung oder die Beteiligung an einer Stellenbesetzungsentscheidung ein Wahlkörper nach § 8 Abs. 5 StBesG gebildet wird, tritt der Personalausschuss an die Stelle des Wahlkörpers nach § 8 StBesG. Bei einer Wahlentscheidung soll, wenn die Person, die auf die Stelle berufen wird, im Schwerpunkt einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugeordnet ist, das aus dieser Gemeinde stammende Mitglied des Personalausschusses beteiligt sein. Ist dieses Mitglied in der Stellvertretung, so tritt es für die Entscheidungen im Rahmen der Stellenbesetzung an Stelle des ordentlichen Mitglieds. Der Personalausschuss kann mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans vorsehen, dass für ein einzelnes Besetzungsverfahren der Personalausschuss um weitere Mitglieder der Ältestenkreise einzelner Gemeinden im Kooperationsraum ergänzt wird.
( 5 ) Dem Personalausschuss gehören die Dekanin oder der Dekan als Mitglied von Amts wegen an und übernimmt den Vorsitz. Weiterhin werden durch Beschluss des Bezirkskirchenrates zugeordnet:
  1. Eine Person der Dienstgruppe, die von dieser vorgeschlagen wird. Besteht die Dienstgruppe aus mehr als fünf Personen, wirken zwei Personen mit.
  2. Vier bis sechs ehrenamtliche Mitglieder der Ältestenkreise der Gemeinden im Kooperationsraum oder, soweit Ältestenkreise nicht bestehen, vier bis sechs ehrenamtliche Mitglieder, die die Befähigung zum Ältestenamt (§§ 3 bis 4 LWG) haben.
Die Personen nach Nummer 2 können vorgeschlagen werden,
  1. vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum oder
  2. von einem Ausschuss der Ältestenkreise der im Kooperationsraum bestehenden Gemeinden oder
  3. von den Ältestenkreisen.
Der Bezirkskirchenrat soll mit der Besetzung alle Gemeinden des Kooperationsraumes entweder in der Mitgliedschaft oder in der Stellvertretung im Personalausschuss beteiligen. Der Personalausschuss wird auf drei Jahre gebildet; Wiederberufungen sind möglich. Endet die Funktion, die für die Besetzung der Person maßgebend war, endet auch die Mitwirkung der Person im Personalausschuss; für den Rest der Amtszeit soll eine Nachbesetzung erfolgen.
( 6 ) Die Dekanin oder der Dekan können die Aufgaben nach Absatz 5 delegieren an
  1. die Schuldekanin oder den Schuldekan oder
  2. eine Person in der Stellvertretung des Dekansamtes.
( 7 ) Für die Mitglieder werden jeweils persönliche Stellvertretungen für den Verhinderungsfall bestellt. Für die Vorschläge gilt Absatz 5 entsprechend. Die Stellvertretung der Person im Dekansamt erfolgt durch eine der in Absatz 6 genannten Personen.
( 8 ) Die Beratungen des Personalausschusses sind vertraulich; eine Weitergabe von Informationen an Dritte - auch an Ältestenkreise - ist in der Regel nicht statthaft. Soweit Beschlüsse oder Beratungsergebnisse an Dritte mitzuteilen sind, obliegt dies der Person im Vorsitzendenamt des Personalausschusses. Der Personalausschuss kann im Einzelfall eine andere Handhabung vorsehen.
( 9 ) Der Personalausschuss kann seine Entscheidungen nach den bestehenden rechtlichen Regelungen im Umlaufverfahren oder in digitalen Sitzungen treffen. Über das Verfahren entscheidet die Person im Vorsitzendenamt.
#

§ 5
Mitgliedschaft im Ältestenkreis und Kirchengemeinderat

( 1 ) Die Mitglieder der Dienstgruppe benennen für die Mitgliedschaft in den Ältestenkreisen der Pfarrgemeinden im Kooperationsraum im Rahmen des gemeinsamen Dienstplanes jeweils eine Person als Mitglied kraft Amtes nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Die Benennung kann geändert werden.
( 2 ) Soweit im Kooperationsraum mehrere Kirchengemeinden bestehen, gilt Absatz 1 für die Mitgliedschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 LWG entsprechend.
( 3 ) Die nicht nach Absätzen 1 oder 2 entsandten Mitglieder der Dienstgruppe können an den Sitzungen aller Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte beratend teilnehmen. Sie sollen hinzugezogen werden, wenn Fragestellungen beraten werden, die einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit betreffen. Die Mitglieder der Dienstgruppe sollen durch Absprachen dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Mitglieder der Dienstgruppe die Zahl der Ältesten bei Sitzungen unterschreitet. Soweit es erforderlich ist, kann die Dekanin oder der Dekan im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Sitzungsteilnahme einzelner Personen Vorgaben treffen.
#

§ 6
Zentrales Pfarramtsbüro

( 1 ) Bei einer Zuordnung der Stellen zur Körperschaft im Kooperationsraum wird in der Regel ein zentrales Pfarramtsbüro aller Gemeinden im Kooperationsraum eingerichtet.
( 2 ) Soweit ein zentrales Pfarramtsbüro eingerichtet ist, soll die Geschäftsführung des zentralen Pfarramtsbüros als Mitglied in die Kirchengemeinderäte der Gemeinden im Kooperationsraum nach § 5 Abs. 2 entsandt werden. Wird die Geschäftsführung nicht nach § 5 Abs. 2 entsandt, so gehört sie den Kirchengemeinderäten als beratendes Mitglied an. Das Anordnungs- und Zeichnungsrecht soll in der Regel bei der Geschäftsführung eines zentralen Pfarramtsbüros liegen.
#

§ 7
Regeldeputat im Religionsunterricht

( 1 ) Jede Stelle mit gemeindlichem Auftrag, die in den Kooperationsraum überführt wird, ist mit einem Pflichtdeputat im Religionsunterricht (§ 14 Religionsunterrichtsgesetz - RUG) von 6 Stunden verbunden. Bestand vor dem Übergang der Stelle auf den Kooperationsraum ein Pflichtdeputat von 4 Stunden nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a) RUG, so wird dieses für den Zeitraum fortgeführt, in welchem die betreffende Person die Stelle besetzt.
( 2 ) Reduktionen des Pflichtdeputates, die aufgrund von in der Person liegenden Gründen gewährt sind, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Reduktionen aufgrund von Verfügungsstunden. § 6 Abs. 4 Dienst-RVO bleibt unberührt.
#

§ 8
Dienstrechtlicher Status der Pfarrerinnen und Pfarrer

Stellen von Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag werden auch bei einer Zuordnung zur Körperschaft im Kooperationsraum für die Anwendung der Regelungen des Pfarrdienstrechtes als Stellen mit gemeindlichem Auftrag behandelt. Dies gilt insbesondere im Fall einer Versetzung für die Anwendung von § 79 Abs. 2 PfDG.EKD und § 22 AG-PfDG.EKD.
#

§ 9
Dienstwohnungspflicht und Residenzpflicht

( 1 ) Soweit nicht in den folgenden Absätzen anderes vorgesehen ist, bestehen bei der Zuordnung der Stellen zur Körperschaft im Kooperationsraum die Regelungen über die Dienstwohnungspflicht, die Residenzpflicht und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen für die betreffenden Stellen und die Personen, die die Stellen inne haben fort. Gleiches gilt für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse oder bestehende Befreiungen von der Dienstwohnungs- oder Residenzpflicht.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer können in Dienstwohnungen in allen Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden des Kooperationsraums nach § 8 PfDw-RVO eingewiesen werden. Eine Umstellung bestehender Dienstwohnungsverhältnisse ist mit Zustimmung der Person möglich; die Regelungen zur Veränderung der Einweisung sind zu beachten.
( 3 ) Die Residenzpflicht bezieht sich auf den Kooperationsraum.
#

§ 10
Patronatspfarrstellen

Vor einer Zuordnung der Stellen zur Körperschaft im Kooperationsraum sind die betroffenen Patronatsherrinnen oder Patronatsherren von der Dekanin oder dem Dekan einzubeziehen. Es ist eine Verständigung über die Ausübung der Patronatsrechte nach § 8 Absätze 6 bis 8 StBesG-RVO herzustellen.
#

§ 11
Gottesdienstliche Einführung

Der Ort der gottesdienstlichen Einführung der Person wird von der Dekanin oder dem Dekan festgelegt. Diese oder dieser legt unter Berücksichtigung des vorgesehenen Einsatzes oder Auftrages auch die Rahmenbedingungen der gottesdienstlichen Einführung fest.
#

§ 12
Anwendungsbereich in Stadtkirchenbezirken

( 1 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung gelten entsprechend in Stadtkirchenbezirken in folgenden Fällen:
  1. Die Stellen werden ausschließlich dem Stadtkirchenbezirk zugeordnet oder
  2. die Stellen werden dem Stadtkirchenbezirk zugeordnet, wobei der Einsatz der Personen seitens des Stadtkirchenbezirkes in einzelnen gemeindlichen Kooperationsräumen oder Pfarrgemeinden im Stadtkirchenbezirk erfolgt.
Es entsteht durch die Zuordnung zum Stadtkirchenbezirk eine Dienstgruppe auf der Ebene des Stadtkirchenbezirks. Der Stadtkirchenrat kann durch Beschluss vorsehen, dass die Personen an weiteren Dienstgruppen mitwirken; in diesem Fall sind die Dienstpläne aufeinander abzustimmen.
( 2 ) Im Fall von Absatz 1 Nr. 1 findet die Regelung zur Mitgliedschaft der hauptberuflichen Personen in Ältestenkreisen (§ 5) keine Anwendung.
( 3 ) Im Fall von Absatz 1 Nr. 1 erfolgt die Zuordnung zu einem Themenbereich oder die Beschreibung der konkreten Tätigkeit der Person durch Beschluss des Stadtkirchenrates. Die Zuordnung erfolgt im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder Besetzung einer Stelle. Die Zuordnung kann im Benehmen mit der betroffenen Person durch Beschluss des Stadtkirchenrats geändert werden.
( 4 ) Im Fall von Absatz 1 Nr. 2 gilt bei der Zuweisung zu Kooperationsräumen, dass ein Personalausschuss (§ 4) auf der Ebene des Stadtkirchenbezirks für alle Kooperationsräume gebildet wird, wenn nicht der Stadtkirchenrat anderes beschließt. Die Zusammensetzung des Personalausschusses kann abweichend von § 4 geregelt werden.
( 5 ) Im Fall von Absatz 1 Nr. 2 gilt Absatz 3 hinsichtlich der Zuordnung des Einsatzes im Kooperationsraum oder in der Pfarrgemeinde entsprechend.
( 6 ) In der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirkes kann hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Personalausschusses (§ 4) und des Stadtkirchenrates von den Regelungen dieser Rechtsverordnung abgewichen werden. Hierbei können Befugnisse des Stadtkirchenrates an den Personalausschuss delegiert werden; Befugnisse nach Absätzen 3 und 5 und nach Artikel 15a GO können nicht an den Personalausschuss delegiert werden. Die Zuständigkeiten der Dekanin oder des Dekans bleiben hiervon unberührt.
( 7 ) Soweit in den Stadtkirchenbezirken Regelungen zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen auf Basis des Erprobungsgesetzes über Kooperationsräume erlassen werden, können diese von den Regelungen dieser Rechtsverordnung abweichen.
#

§ 13
Anwendungsbereich in Kirchengemeinden

( 1 ) Wenn in einem Kooperationsraum nur eine Kirchengemeinde besteht, die nicht in Pfarrgemeinden unterteilt ist, finden Anwendung die Regelungen
  1. zur Bemessung des Pflichtdeputats im Religionsunterricht (§ 7) und
  2. zur Beteiligung der Patronatsherrinnen und Patronatsherren (§ 10).
( 2 ) Wenn in eine Kirchengemeinde berufen wird, die in Pfarrgemeinden untergliedert ist und die Berufung auf die Kirchengemeinde erfolgen soll, sind die Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Ausnahme von §§ 3 und 8 anwendbar. § 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft der geschäftsführenden Person in den Ältestenkreisen nach § 5 Abs. 1 bestehen soll. § 7 ist nur dann anzuwenden, wenn die Kirchengemeinde einen ganzen Kooperationsraum umfasst.
#

§ 14
Besondere Übergangsregelung zu gemeindlichen Bezirksstellen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann durch Beschluss nach Artikel 15a GO vorsehen, dass Stellen, die mittel- oder langfristig zum Wegfall vorgesehen sind, als Bezirksstellen ausgeschrieben und besetzt werden. Bezirksstellen sind dem Kirchenbezirk zugeordnet, werden jedoch rechtlich wie Stellen mit gemeindlichem Auftrag behandelt.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat bestimmt durch Beschluss den mit der Stelle verbundenen Auftrag. Der Evangelische Oberkirchenrat ist anzuhören. Der Auftrag soll sich nicht mit einem Auftrag, der auf einer Stelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag geführt wird, überschneiden.
( 3 ) Die Aufgaben nach § 4 Absätze 3 und 4 werden vom Bezirkskirchenrat wahrgenommen.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle ist auf sechs Jahre zu befristen. Wiederberufung ist möglich. Hierauf ist bei der Ausschreibung und Besetzung der Stelle hinzuweisen. Von Satz 1 abweichend kann, wenn die Stelle für den Wegfall vorgesehen ist, ein anderer Zeitraum festgelegt werden.
( 5 ) In der Regel ist mit der Berufung auf eine Bezirksstelle keine Dienstwohnung verbunden. Eine Zuweisung kann vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirk und der Kirchengemeinde, die die Dienstwohnung stellt, erfolgen.
( 6 ) Die Regelung zum Pflichtdeputat im Religionsunterricht (§ 7) findet Anwendung.
#

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. Juli 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
###

Nr. 95Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Fahrnau, Gersbach und Schopfheim
im Evangelischen Kirchenbezirk Markgräflerland
zur Evangelischen Kirchengemeinde
in Schopfheim
(VereinigungsRVO Fahrnau, Gersbach und Schopfheim)

Vom 24. Juli 2024
########
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Fahrnau, Gersbach und Schopfheim

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Fahrnau, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Fahrnau und Kürnberg der politischen Gemeinde Schopfheim umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gersbach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Gersbach der politischen Gemeinde Schopfheim umfasst und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Schopfheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Eichen, Langenau, Schopfheim und Wiechs der politischen Gemeinde Schopfheim umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde in Schopfheim“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 96Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Bruchsal und Karlsdorf-Neuthard-Forst
im Evangelischen Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Region Bruchsal
(VereinigungsRVO Region Bruchsal)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bruchsal und Karlsdorf-Neuthard-Forst

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bruchsal, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bruchsal, Obergrombach und Untergrombach der politischen Gemeinde Bruchsal umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Karlsdorf-Neuthard-Forst, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Forst sowie die politische Gemeinde Karlsdorf-Neuthard umfasst.
( 2 ) Der Predigtbezirk Forst der bisherigen Kirchengemeinde Karlsdorf-Neuthard-Forst wird der Pfarrgemeinde Luthergemeinde der bisherigen Kirchengemeinde Bruchsal zugeordnet. Der Predigtbezirk Karlsdorf-Neuthard der der bisherigen Kirchengemeinde Karlsdorf-Neuthard-Forst wird der Pfarrgemeinde Paul-Gerhard-Gemeinde der bisherigen Kirchengemeinde Bruchsal zugeordnet.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Region Bruchsal“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden setzen sich bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025 wie folgt zusammen:
a.
der bisherigen Ältestenkreis der Luthergemeinde Bruchsal und die gewählten Mitglieder des Ortsältestenrates Forst
b.
der bisherigen Ältestenkreis der Paul-Gerhard-Gemeinde und die gewählten Mitglieder des Ortsältestenrates Karlsdorf-Neuthard
c.
der Ältestenkreis der Christusgemeinde Bruchsal (Ober- und Untergrombach)
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 97Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Aglasterhausen, Breitenbronn und Daudenzell
im Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell
(VereinigungsRVO Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell)

####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Aglasterhausen, Breitenbronn und Daudenzell

Vom 24. Juli 2024
#
( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Aglasterhausen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Aglasterhausen der politischen Gemeinde Aglasterhausen umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Breitenbronn, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Breitenbronn der politischen Gemeinde Aglasterhausen umfasst, und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Daudenzell, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Daudenzell der politischen Gemeinde Aglasterhausen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 98Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Michelbach und Unterschwarzach
im Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Michelbach Unterschwarzach
(VereinigungsRVO Michelbach Unterschwarzach)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Michelbach und Unterschwarzach

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Michelbach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Michelbach der politischen Gemeinde Aglasterhausen umfasst, und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Unterschwarzach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Unterschwarzach der politischen Gemeinde Schwarzach umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Michelbach Unterschwarzach“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 99Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Neckarkatzenbach und Neunkirchen
im Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach
(VereinigungsRVO Neunkirchen und Neckarkatzenbach)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Neckarkatzenbach und Neunkirchen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Neckarkatzenbach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Neckarkatzenbach der politischen Gemeinde Neunkirchen umfasst, und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Oberschwarzach der politischen Gemeinde Schwarzach sowie den Ortsteil Neunkirchen der politischen Gemeinde Neunkirchen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
#
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 100Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Meckesheim und Mönchzell
im Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Meckesheim und Mönchzell
(VereinigungsRVO Mönchzell-Meckesheim)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Meckesheim und Mönchzell

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Meckesheim, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Meckesheim der politischen Gemeinde Meckesheim umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Mönchzell, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Mönchzell der politischen Gemeinde Meckesheim umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Meckesheim und Mönchzell“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 101Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Odenheim und Östringen
im Evangelischen Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Östringen-Odenheim
(VereinigungsRVO Östringen-Odenheim)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Odenheim und Östringen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Odenheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Eichelberg, Odenheim und Tiefenbach der politischen Gemeinde Östringen umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Östringen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Östringen der politischen Gemeinde Östringen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Östringen-Odenheim“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 102Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Altneudorf, Heiligkreuzsteinach, Heddesbach, Schönau und Wilhelmsfeld
im Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Steinachtal
( VereinigungsRVO Steinachtal)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Altneudorf, Heiligkreuzsteinach, Heddesbach, Schönau und Wilhelmsfeld

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Altneudorf, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Altneudorf der politischen Gemeinde Schönau umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Heiligkreuzsteinach, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Heiligkreuzsteinach umfasst,
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Heddesbach, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Heddesbach umfasst,
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Schönau, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Schönau der politischen Gemeinde Schönau umfasst, und
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Wilhelmsfeld, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Wilhelmsfeld umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Steinachtal“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 50.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 103Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Waldenhausen und Wertheim
im Evangelischen Kirchenbezirk Wertheim
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Wertheim
(VereinigungsRVO Waldenhausen und Wertheim)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Waldenhausen und Wertheim

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Waldenhausen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Waldenhausen und Reicholzheim der politischen Gemeinde Wertheim umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Wertheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bestenheid, Eichel-Hofgarten, Grünenwört, Kernstadt, Mondfeld, Reinhardshof, Vockenrot und Wartberg der politischen Gemeinde Wertheim sowie das räumliche Gebiet der Kernstadt Freudenberg der politischen Gemeinde Freudenberg umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Wertheim“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2025 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2025 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 104Rechtsverordnung über die Umgliederung der
evangelischen Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell,
Michelbach, Neckarkatzenbach, Neunkirchen und Unterschwarzach
(UmgliederungsRVO Kleiner Odenwald)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Umgliederung der evangelischen Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn,
Daudenzell; Michelbach Unterschwarzach und Neunkirchen-Oberschwarzach-
Neckarkatzenbach

Die evangelische Kirchengemeinde Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell, die evangelische Kirchengemeinde Michelbach Unterschwarzach und die evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach werden aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach umgegliedert in den Evangelischen Kirchenbezirk Mosbach.
#

§ 2
Bezirkssynodale

Die von den in § 1 genannten Kirchengemeinden entsandten Bezirkssynodalen werden Mitglieder der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Mosbach.
#

§ 3
Klassifizierungen von Gebäuden nach Maßgabe des RS-KB-G

Die Entscheidung des Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach zur erstmaligen Klassifizierung der Gebäude nach§ 8 RS-KB-G behält auch nach dem Wechsel der in § 1 genannten Kirchengemeinden in den neuen Kirchenbezirk für diese Kirchengemeinden ihre Gültigkeit. Der Bauwiederherstellungswert der Kirchenbezirke ist entsprechend anzupassen.
#

§ 4
Zuständigkeit Verwaltungs- und Serviceämter

Die in § 1 genannten Kirchengemeinden bleiben Mitglied des Verwaltungszweckverbandes Rhein-Neckar. Die Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz werden weiterhin von dem Verwaltungs- und Serviceamt des Verwaltungszweckverbandes Rhein-Neckar wahrgenommen.
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Umgliederung zum
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 105Rechtsverordnung über die Umgliederung der
evangelischen Kirchengemeinde Steinachtal
(UmgliederungsRVO Steinachtal)

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Umgliederung der evangelischen Kirchengemeinde Steinachtal

Die evangelische Kirchengemeinde Steinachtal wird aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach umgegliedert in den Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße.
#

§ 2
Bezirkssynodale

Die von der Kirchengemeinde Steinachtal entsandten Bezirkssynodalen werden Mitglieder der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Bergstraße.
#

§ 3
Klassifizierungen von Gebäuden nach Maßgabe des RS-KB-G

Die Entscheidung des Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach zur erstmaligen Klassifizierung der Gebäude nach § 8 RS-KB-G behält auch nach dem Wechsel der in § 1 genannten Kirchengemeinde in den neuen Kirchenbezirk für diese Kirchengemeinde ihre Gültigkeit. Der Bauwiederherstellungswert der Kirchenbezirke ist entsprechend anzupassen.
#

§ 4
Zuständigkeit Verwaltungs- und Serviceämter

Die in § 1 genannten Kirchengemeinde bleiben Mitglied des Verwaltungszweckverbandes Rhein-Neckar. Die Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz werden weiterhin von dem Verwaltungs- und Serviceamt des Verwaltungszweckverbandes Rhein-Neckar wahrgenommen.
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Umgliederung
31. Dezember 2024 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Ordnungen

Nr. 106Geschäftsordnung zur Änderung
der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates

Vom 24. Juli 2024
####
Der Landeskirchenrat hat nach § 54b Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates beschlossen:
#

Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates

Die Geschäftsordnung des Landeskirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landeskirchenrat – GeschOLKR) vom 20. November 2008, in der Fassung der am 27. Januar 2010 beschlossenen Änderungen (GVBl. S. 80), zuletzt geändert am 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 44, S. 127) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Das nach Artikel 87 Nr. 2 Grundordnung in den Landeskirchenrat berufene Mitglied der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ist synodales Mitglied im Sinne von Artikel 84 Grundordnung.“
  2. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Den Sitzungen des Landeskirchenrates kann ein Vorgespräch der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates vorausgehen. Die synodalen Mitglieder können hierzu Mitglieder des Kollegiums sowie im Benehmen mit diesen Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates einladen.“
  3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
#

㤠5a
Berufungen nach § 53 Abs. 4 Leitungs- und Wahlgesetz

Die Berufungen nach § 53 Abs. 4 Leitungs- und Wahlgesetz erfolgen im Beschlussverfahren. Berufen werden die Personen, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Es können mehrere Abstimmungsgänge durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Richtlinien

Nr. 107Richtlinien zum Förderprogramm Grüner Gockel
(RL-Grüner Gockel – RL-GG)

Vom 23. Juli 2024
####
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Richtlinien erlassen:
#

§ 1
Förderumfang und Förderzeiträume

( 1 ) Die Vergabe der Fördermittel Grüner Gockel gemäß diesen Richtlinien erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
( 2 ) Eine Beantragung von Fördermitteln setzt ein aktiv betriebenes Umweltmanagement und eine Validierung nach den Standards Grüner Gockel voraus. Antragsberechtigt sind Pfarr- oder Kirchengemeinden.
( 3 ) Mögliche Fördermittel stehen jeweils für einen Validierungszeitraum gemäß den Standards Grüner Gockel (derzeit drei bzw. vier Jahre) zur Verfügung. Mögliche Restmittel verfallen mit Ablauf des Zertifikates. Nach erfolgreicher Revalidierung hat die Pfarr- oder Kirchengemeinde erneut Anspruch auf Fördermittel gemäß dieser Richtlinie.
( 4 ) Die Höhe der Fördermittel belaufen sich pro Validierungszeitraum auf:
5.000 Euro
unter 1.000 Gemeindegliedern,
10.000 Euro
zwischen 1.001 und 2.000 Gemeindegliedern,
15.000 Euro
zwischen 2.001 und 3.000 Gemeindegliedern,
20.000 Euro
zwischen 3.001 und 4.000 Gemeindegliedern,
25.000 Euro
zwischen 4.001 und 5.000 Gemeindegliedern,
30.000 Euro
zwischen 5.001 und 6.000 Gemeindegliedern,
35.000 Euro
zwischen 6.001 und 7.000 Gemeindegliedern,
40.000 Euro
zwischen 7.001 und 8.000 Gemeindegliedern,
45.000 Euro
zwischen 8.001 und 9.000 Gemeindegliedern,
50.000 Euro
ab 9.001 Gemeindegliedern.
Maßgeblich ist die Anzahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Validierung.
#

§ 2
Förderziele

( 1 ) Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen, die zu einer direkten oder indirekten Verbesserung der Umweltbilanz der Pfarr- oder Kirchengemeinde führen. Direkte Verbesserungen betreffen Maßnahmen, die zu einer messbaren Reduzierung des Energie-, Wasser- und Papierverbrauchs führen. Indirekte Verbesserungen sind solche, die sich auf die Bereiche Umweltkommunikation, Sensibilisierung für Umweltthemen, Nutzerverhalten, nachhaltige Beschaffung, Artenvielfalt und Naturschutz beziehen. Photovoltaikanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
( 2 ) Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sind nur dann förderfähig, wenn diese Vorgaben übertroffen werden oder zu einer schnelleren Umsetzung der Maßnahme oder Zielerreichung im Sinne des Klima- und Umweltschutzes führen.
#

§ 3
Förderung

( 1 ) Maßnahmen werden zu 50 Prozent als Beihilfe zum Eigenanteil der Pfarr- oder Kirchengemeinde gefördert. Werden weitere Förderungen oder Beihilfen in Anspruch genommen, ergibt sich der zu fördernde Eigenanteil nach Abzug dieser Förderungen oder Beihilfen.
( 2 ) In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung auch möglich, wenn die Pfarr- oder Kirchengemeinde sich noch in der Bestandsaufnahme befindet oder das Umweltprogramm noch nicht final vorliegt. Diese Maßnahmen können mit höchstens der Hälfte der vollen Fördersumme gefördert werden.
( 3 ) Bauliche Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn es sich um grün klassifizierte Gebäude im Sinne des Ressourcensteuerungsgesetzes handelt.
( 4 ) Bei Beschaffungen sind das Klimaschutzgesetz und die Vergabeordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden maßgeblich. Liegt keine nachhaltige Beschaffung vor, wird die Förderung abgelehnt werden.
#

§ 4
Antragstellung

( 1 ) Für die Beantragung von Fördermitteln ist das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Verfahren zu nutzen. Die Fördermittel werden auf Basis einer Kostenschätzung beantragt. Auf Basis der abschließenden Rechnung wird der Antrag beschieden und die Fördermittel ausbezahlt.
( 2 ) Ein Antrag auf Förderung kann erst ab Gesamtkosten in Höhe von 500 Euro gestellt werden. Maßnahmen mit geringeren Gesamtkosten können zu einem Antrag zusammengefasst werden.
#

§ 5
Inkrafttreten / Übergangsregelung

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien Förderprogramm Grüner Gockel vom 29. Mai 2017 treten gleichzeitig außer Kraft.
( 3 ) Pfarr- oder Kirchengemeinden, welche zum 1. August 2024 ein Umweltmanagement nach dem Grünen Gockel betreiben, können Restmittel bis zur nächsten Revalidierung nutzen.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. Juli 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat

Nr. 108Richtlinien zur Förderung von begleitenden Maßnahmen zur Erreichung der
Klimaneutralität 2040
(FörderRL Klima - FöRL-Klima)

Vom 23. Juli 2024
####
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S, 96) folgende Richtlinien erlassen:
#

§ 1
Förderung und Antragsverfahren

( 1 ) Diese Richtlinien regeln die Inhalte und Kriterien zur Förderung von in diesen Richtlinien aufgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität nach dem Klimaschutzgesetz.
( 2 ) Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Kirchenbezirke. Eine Förderung muss vor Durchführung der Maßnahme beantragt werden.
( 3 ) Für die Beantragung von Fördermitteln ist das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Verfahren zu nutzen.
#

§ 2
Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Maßnahmen der folgenden Kategorien:
Kategorie
Förderbudget pro
Jahr
Beschreibung
1
Energiewende
350.000 Euro
Unterstützung in den Kirchengemeinden für
externe Fachberatung im Vorlauf einer
avisierten Baumaßnahme bzw. im Rahmen
des Sanierungsgesamtplans
2
Gebäudemonitoring &
Raumklimasteuerung
Sakralbauten
100.000 Euro
Energiecontrolling; Klima-Monitoring Kirchen,
Erfolgsmonitoring, Heizungssteuerung optimieren
und überwachen
3
Umweltmanagement
Grüner Gockel u.ä.
250.000 Euro
Fortführung der bereits etablierten Förderprogramme
bzw. Klimaschutz-Instrumente, Validierungskosten.
Die Konditionen sind im Förderprogramm Grüner
Gockel separat geregelt.
4
Mobilität
100.000 Euro
Smarte Mobilität in ländlichen Räumen
5
Artenvielfalt
50.000 Euro
Artenschutz an kirchlichen Gebäuden,
externe Fachberatung, Überprüfungsmonitoring
6
Bildung
50.000 Euro
Nutzerbefähigungen und Sensibilisierungen
in den Gemeinden für die Handlungsfelder Energie,
Mobilität, Artenvielfalt, Beschaffung; Formate wie
Online- oder Präsenz-Fortbildungen, Workshops,
Tagungen; Innovative Formate in Kooperationsräumen
#

§ 3
Geförderte Maßnahmen der Kategorie 1 an grün klassifizierten Gebäuden

( 1 ) Für die Förderung für Gemeindezentren und Gemeindehäuser sowie Kirchen, die nach §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 12 Ressourcensteuerungsgesetz der Kategorie grün zugeordnet wurden sowie für Pfarrhäuser, die über 2036 hinaus eine Perspektive haben, gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Gefördert werden externe Fachberatungen sowie begleitende Maßnahmen, die ergänzend oder zur Vorbereitung einer Baumaßnahme, insbesondere Heizungstausch, Maßnahmen an der Gebäudehülle oder dem Dach, entweder eine bessere Einschätzung der effizientesten Sanierungsmaßnahme ermöglichen oder nach Umsetzung die effiziente Nutzung verbessern.
( 3 ) Gefördert werden können nur Maßnahme an Gebäuden, die in kirchlicher Nutzung sind. Dies schließt privat genutzten Wohnraum aus. Beratende Leistungen sind förderwürdig, wenn die zu untersuchende Maßnahme binnen 24 Monaten projektiert wird.
( 4 ) Gefördert werden solche Beratungsleistungen und Maßnahmen, die der Evangelische Oberkirchenrat als Klimaschutz-Instrumente anbietet oder die vergleichbar zu diesen sind. Hierzu gehören insbesondere die Heizungsoptimierung, Energiegutachten und Heizvariantenvergleiche. Der Evangelische Oberkirchenrat kann für Qualität und Umfang der geförderten Beratungsleistungen Kriterien festlegen.
#

§ 4
Geförderte Maßnahmen der Kategorien 2 bis 6

( 1 ) Maßnahmen der Kategorien 2 bis 6 werden für Gemeindezentren und Gemeindehäuser sowie Kirchen und Pfarrhäuser aller Klassifizierungen gefördert, wenn diese zur Verbesserung der CO2-Bilanz oder Reduzierung des Energieverbrauchs führen, die Erfolgskontrolle ermöglichen oder der Nutzersensibilisierung/-effizienz dienen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können die Förderung von Maßnahmen der Kategorien 2 bis 6 für den Kooperationsraum beantragen.
#

§ 5
Höhe der Förderung

( 1 ) Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 2 ) Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 3 ) Für die Förderung der nachfolgend gelisteten Maßnahmen gelten folgende Regelsätze:
Kategorie
Instrument
Förderhöhe
Euro
Zuschussumfang
1
Maßnahmen-Check, Niedertemperatur-Konzept,
Heizvariantenvergleiche, Sanierungsfahrpläne
und ähnliche Untersuchungen
6.000 €
100%
KNUT-Voruntersuchungen
1.000 €
100%
Evaluierungsmonitoring für 3 Jahre nach
Projektabschluss durch webgestützte Fernabfrage
3.000 €
100%
2
Optimierung bestehender Heizungssteuerungen
2.000 €
100%
Raumklima-Monitoring in Kirchen über 3 Jahre;
Raumklimasteuerung u.ä.
3.000 €
100%
Energiecontrolling-Maßnahmen (z.B. Zwischenzähler,
Datenlogger, Remote-Unterstützung, Softwaretool Avanti)
1.500 €
100%
3
Förderprogramme Grüner Gockel
-
50%
Förderprogramme Energiemission
-
50%
Validierungs- und Zertifizierungskosten
2.500 €
100%
Energieberaterkosten bei Klimaschutztagen u.ä. Formate
1.500 €
100%
4
Mobilitätskonzepte für Kooperationsräume in
ländlichen Räumen
7.500 €
50%
Pilotprojekte Smarte Mobilität
5.000 €
50%
Umstellung auf Dienstfahrräder
1.500 €
50%
Fachgutachten und -untersuchungen
1.500 €
50%
5
Monitoring/Überwachung Brut-/Nistplätze/Gelege/usw.
1.000 €
50%
Maßnahmen zum Artenschutz und Verbesserung
der Artenvielfalt
3.000 €
50%
6
Referentenkosten und veranstaltungs-
bezogene Sachkosten für Sensibilisierungs-
formate auf Bezirks- und Kooperationsraumebene
1.500 €
50%
In begründeten Einzelfällen kann von der Förderhöhe abgewichen werden. Die Voraussetzung für die Förderung nach dem Förderprogramm Grüner Gockel werden in gesonderten Richtlinien geregelt.
( 4 ) Die Förderung von Maßnahmen der Kategorie 1 und 2 wird den Stadtkirchenbezirken jeweils jährlich proportional zu dem Baubeihilfe-Schlüssel angewiesen mit Zweckbindung an die hinterlegten Kriterien dieser Richtlinie. Zur zweckentsprechenden Verwendung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
( 5 ) Maßnahmen zum Zweck des Klimaschutzes anderer Art, die nicht unter Absatz 3 gelistet sind, und einen innovativen, nicht erprobten Ansatz verfolgen, können zu 50 Prozent gefördert werden mit einer maximalen Förderhöhe von 5.000 Euro.
#

§ 6
Verhältnis zur öffentlichen Förderung

( 1 ) Die im Rahmen öffentlicher Förderungen gewährten Mittel sind auf die nach § 5 Abs. 3 dieser Richtlinien zu gewährende Förderung anzurechnen.
( 2 ) Der Nachweis der Beantragung öffentlicher Fördermittel sowie der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Fördermittel ist vorzulegen.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. Juli 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 109Zusammenschluss der Pfarrgemeinden in Lenzkirch und Schluchsee
(Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald)

OKR: 24.07.2024
####
Mit Wirkung ab 1. Januar 2025 werden die Pfarrgemeinde Lenzkirch-Christus und die Pfarrgemeinde Schluchsee-Petrus der Kirchengemeinde Lenzkirch-Schluchsee zusammengeschlossen. Der Pfarrdienst der Kirchengemeinde Lenzkirch-Schluchsee verfügt weiterhin über eine Pfarrstelle (Pfarrstelle Lenzkirch-Schluchsee) mit einem vollen Pfarrdienstverhältnis.

Stellenausschreibungen

Nr. 110Stellenausschreibungen

#####
I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss: 08.10.2024)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Jöhlingen und Wössingen (Gemeindeverband Evangelische Kirche Region Bretten) (50%)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Ubstadt-Weiher (Kooperationsraum Rhein bis Kraichgau)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Gemeinde Bergdörfer (Kooperationsraum Ost)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Citygemeinde Hafen-Konkordien (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Schopfheim Pfarrstelle I (Kooperationsraum „Mittleres Wiesental“)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Pfarrer*in (w/m/d) mit dem Themenschwerpunkt Jugendkirche /“Leben gestalten“ (Kooperationsraum Pforzheim)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Pfarrer*in (w/m/d) mit dem Themenschwerpunkt „Ins Leben wachsen“/Familienkirche (Kooperationsraum Pforzheim)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Pfarrer*in (w/m/d) mit dem Themenschwerpunkt „Leben feiern“ (Kooperationsraum Pforzheim) (150%)
- Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz: Neulußheim (Kooperationsraum HoRAN)
- Kirchenbezirk Wertheim: Dertingen, Kembach, Dietenhan und Höhefeld (Kooperationsraum Nord)
#
II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Link)(Bewerbungsschluss: 08.10.2024)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Kooperationsraum Markgräflerland 3 (50%)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Gundelfingen (Kooperationsraum Süd) (50%)
- Kirchenbezirk Ortenau: Kooperationsraum Kirchengemeinde Offenburg
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 4 - Erziehung und Bildung: Projektstelle "Innovative Konfi-Arbeit"
- Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach/Kraichgau: Diakon*in (w/m/d) mit Einsatz in der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.