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Richtlinien zum Förderprogramm Grüner Gockel
(RL-Grüner Gockel – RL-GG)

Vom 23. Juli 2024 (GVBl., Nr. 107, S. 194)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Förderumfang und Förderzeiträume

( 1 ) Die Vergabe der Fördermittel Grüner Gockel gemäß diesen Richtlinien erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
( 2 ) Eine Beantragung von Fördermitteln setzt ein aktiv betriebenes Umweltmanagement und eine Validierung nach den Standards Grüner Gockel voraus. Antragsberechtigt sind Pfarr- oder Kirchengemeinden.
( 3 ) Mögliche Fördermittel stehen jeweils für einen Validierungszeitraum gemäß den Standards Grüner Gockel (derzeit drei bzw. vier Jahre) zur Verfügung. Mögliche Restmittel verfallen mit Ablauf des Zertifikates. Nach erfolgreicher Revalidierung hat die Pfarr- oder Kirchengemeinde erneut Anspruch auf Fördermittel gemäß dieser Richtlinie.
( 4 ) Die Höhe der Fördermittel belaufen sich pro Validierungszeitraum auf:
5.000 Euro
unter 1.000 Gemeindegliedern,
10.000 Euro
zwischen 1.001 und 2.000 Gemeindegliedern,
15.000 Euro
zwischen 2.001 und 3.000 Gemeindegliedern,
20.000 Euro
zwischen 3.001 und 4.000 Gemeindegliedern,
25.000 Euro
zwischen 4.001 und 5.000 Gemeindegliedern,
30.000 Euro
zwischen 5.001 und 6.000 Gemeindegliedern,
35.000 Euro
zwischen 6.001 und 7.000 Gemeindegliedern,
40.000 Euro
zwischen 7.001 und 8.000 Gemeindegliedern,
45.000 Euro
zwischen 8.001 und 9.000 Gemeindegliedern,
50.000 Euro
ab 9.001 Gemeindegliedern.
Maßgeblich ist die Anzahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Validierung.
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§ 2
Förderziele

( 1 ) Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen, die zu einer direkten oder indirekten Verbesserung der Umweltbilanz der Pfarr- oder Kirchengemeinde führen. Direkte Verbesserungen betreffen Maßnahmen, die zu einer messbaren Reduzierung des Energie-, Wasser- und Papierverbrauchs führen. Indirekte Verbesserungen sind solche, die sich auf die Bereiche Umweltkommunikation, Sensibilisierung für Umweltthemen, Nutzerverhalten, nachhaltige Beschaffung, Artenvielfalt und Naturschutz beziehen. Photovoltaikanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
( 2 ) Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sind nur dann förderfähig, wenn diese Vorgaben übertroffen werden oder zu einer schnelleren Umsetzung der Maßnahme oder Zielerreichung im Sinne des Klima- und Umweltschutzes führen.
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§ 3
Förderung

( 1 ) Maßnahmen werden zu 50 Prozent als Beihilfe zum Eigenanteil der Pfarr- oder Kirchengemeinde gefördert. Werden weitere Förderungen oder Beihilfen in Anspruch genommen, ergibt sich der zu fördernde Eigenanteil nach Abzug dieser Förderungen oder Beihilfen.
( 2 ) In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung auch möglich, wenn die Pfarr- oder Kirchengemeinde sich noch in der Bestandsaufnahme befindet oder das Umweltprogramm noch nicht final vorliegt. Diese Maßnahmen können mit höchstens der Hälfte der vollen Fördersumme gefördert werden.
( 3 ) Bauliche Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn es sich um grün klassifizierte Gebäude im Sinne des Ressourcensteuerungsgesetzes handelt.
( 4 ) Bei Beschaffungen sind das Klimaschutzgesetz und die Vergabeordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden maßgeblich. Liegt keine nachhaltige Beschaffung vor, wird die Förderung abgelehnt werden.
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§ 4
Antragstellung

( 1 ) Für die Beantragung von Fördermitteln ist das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Verfahren zu nutzen. Die Fördermittel werden auf Basis einer Kostenschätzung beantragt. Auf Basis der abschließenden Rechnung wird der Antrag beschieden und die Fördermittel ausbezahlt.
( 2 ) Ein Antrag auf Förderung kann erst ab Gesamtkosten in Höhe von 500 Euro gestellt werden. Maßnahmen mit geringeren Gesamtkosten können zu einem Antrag zusammengefasst werden.
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§ 5
Inkrafttreten / Übergangsregelung

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien Förderprogramm Grüner Gockel vom 29. Mai 2017 treten gleichzeitig außer Kraft.
( 3 ) Pfarr- oder Kirchengemeinden, welche zum 1. August 2024 ein Umweltmanagement nach dem Grünen Gockel betreiben, können Restmittel bis zur nächsten Revalidierung nutzen.