.
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 1
„§ 10a
Artikel 2
#Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 2
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
####
#Ausbildungsstellen
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####
Ausgabe 7Karlsruhe, 03. Juli 2024
Kirchliche Gesetze
Nr. 70Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und
Wahlgesetzes 2024
Wahlgesetzes 2024
Vom 19. April 2024
####Die Landessynode hat gemäß Artikel 59 Abs. 2 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung der Grundordnung
Die Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) wird wie folgt geändert:
- In Artikel 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:„(1) In der Gemeinschaft der Getauften, deren Haupt Jesus Christus ist, haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Die Evangelische Landeskirche in Baden achtet in ihren Ordnungen und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen als Ebenbild Gottes.(2) Eine diskriminierende Behandlung etwa aufgrund des Geschlechtes, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer rassistischen Zuschreibung oder ethnischer Herkunft ist unzulässig. Eine Ungleichbehandlung aus sachgebotenen Gründen bleibt unberührt.“
- In Artikel 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:„Sie vernetzen sich mit anderen Gemeinden und kirchlichen Präsenzen in ihrem räumlichen Umfeld in einem Kooperationsraum und pflegen Formen verbindlicher Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden.“
- Artikel 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a.
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:„1. die Mitwirkung bei der Besetzung von Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag;“
- b.
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:„5. die Entscheidungen nach Maßgabe der Lebensordnungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen;“
- c.
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:„10. die Entwicklung von Zielvorstellungen für die Gemeindearbeit und die Fortentwicklung der gemeindlichen Arbeitsformen sowie die Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb eines Kooperationsraumes;“
- In Artikel 19 Abs. 2 werden
- a.
- In Satz 2 nach den Wörtern „Pfarrerin bzw. Pfarrer“ die Wörter „sowie mit der Diakonin bzw. dem Diakon“ und
- b.
- in Satz 4 nach den Wörtern „des Geschlechts der Beteiligten“ die Wörter „sowie der in der Gemeindeleitung hauptberuflich tätigen Personen“ eingefügt.
- Artikel 30 wird wie folgt geändert:
- a.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Abweichend von den Artikeln 13 bis 20 können nach Artikel 12 Abs. 2 Personen zu besonderen Gemeindeformen als Körperschaft des kirchlichen Rechts zusammengeschlossen werden, wenn ein bestimmter Personenkreis, ein besonderer Auftrag oder eine besondere örtliche Bedingung die Errichtung auf Dauer rechtfertigen und die Zahl der Gemeindeglieder ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lässt.“
- b.
- In Artikel 30 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
- In Artikel 43 Abs. 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:„4a. nach Anhörung der Bezirkssynode Kooperationsräume festzulegen, in denen die Kirchengemeinden verbindlich zusammenarbeiten;“
- In Artikel 43 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „Pfarrstellenbesetzungsgesetz“ durch das Wort „Stellenbesetzungsgesetz“ ersetzt.
- In Artikel 48 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:„Nach Maßgabe eines kirchlichen Gesetzes können auch mehrere Personen bestellt werden.“
- In Artikel 63 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:„Die Verkündung kann auch in elektronischer Form erfolgen; näheres regelt ein kirchliches Gesetz.“
- Artikel 83 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:„er beruft die Mitglieder des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie die Mitglieder der Disziplinarkammer und wirkt bei der Berufung der Mitglieder des kirchlichen Arbeitsgerichts mit.“
Artikel 2
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes
Das Kirchliche Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) , wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32c folgende Angabe eingefügt:„§ 32d Einrichtung und Mandatierung von Teams“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a.
- Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:„2. Kraft Amtes:
- in der Gemeinde eingesetzte Pfarrerinnen oder Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag oder
- Verwalterinnen oder Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag,
- die Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).“
- b.
- In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Amtes“ das Wort „die“ eingefügt.
- c.
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Der Ältestenkreis kann auf Antrag der Mitglieder der Dienstgruppe beschließen, dass nur noch ein oder mehrere von der Dienstgruppe zu benennende Mitglieder der Dienstgruppe stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises sind.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Absatz 1 Nr. 2 wird das zweite Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b.
- In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.
- c.
- In Absatz 5 wird das Wort „von“ durch das Wort „aus“ ersetzt.
- § 13 Abs. 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:„Der Nachweis über einen Beschluss wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll geführt.“
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a.
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. Kraft Amtes:
- in der Gemeinde eingesetzte Pfarrerinnen oder Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag oder
- Verwalterinnen oder Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag,
- Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).“
- b.
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 5“ ersetzt.
- In § 21 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „bis 4“ gestrichen.
- § 23 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:„(11) Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Kirchengemeinderates richtet dieser eine Geschäftsstelle bei einem der Gemeindepfarrämter oder bei einem zentralen Pfarramtsbüro ein.“
- Nach § 32c wird folgender § 32d angefügt:„§ 32dEinrichtung und Mandatierung von Teams(1) Der Ältestenkreis oder der Kirchengemeinderat kann für die Wahrnehmung eines Themenfeldes gemeindlicher Arbeit Thementeams und für die Wahrnehmung von Aufgaben ortsbezogener gemeindlicher Arbeit Ortsteams einrichten. Die Einrichtung erfolgt durch Beschluss oder durch Geschäftsordnung. Hierbei sind der Zuständigkeitsumfang, die Befristung der Berufung, das wahrzunehmende Thema und die Reichweite des örtlichen Bezuges möglichst klar zu beschreiben. § 32b gilt entsprechend.(2) Die Mitglieder der thematischen oder ortsbezogenen Teams sollen für eine befristete Zeit berufen werden, wobei Wiederberufungen möglich sind. Für die Besetzung gilt § 32a Abs. 4 entsprechend. Als Mitglieder können in die Teams Gemeindeglieder sowie Menschen, die nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sind, berufen werden. Unabhängig von der Mitgliedschaft in der Landeskirche ist § 6a entsprechend anwendbar.(3) Den Teams sollen nach § 14 Abs. 2 für ihre Arbeit Finanzmittel zur selbständigen Bewirtschaftung übertragen werden. Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung.(4) Die Mitglieder der Teams sollen in einem Gottesdienst für ihre Aufgabe gesegnet und eingeführt werden.(5) In Stadtkirchenbezirken können die thematischen oder ortsbezogenen Teams durch Beschluss des Stadtkirchenrates oder durch Geschäftsordnung eingerichtet werden. Ein Ältestenkreis kann Teams nach Absatz 1 mit Zustimmung des Stadtkirchenrates einrichten.“
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a.
- Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:„1. die von den Mitgliedern der Ältestenkreise gewählten Synodalen,“
- b.
- In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:„Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass die gemeindlichen Bezirkssynodalen entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder aus dem jeweiligen Kooperationsraum heraus entsandt werden. Weiter kann vorgesehen werden, dass in diesem Fall von § 42 Abs. 1 Satz 2 abgewichen wird.“
- § 37 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a.
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:„6. die Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag,“
- b.
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:„7. die Verwalterinnen oder die Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag, soweit nicht schon von Nummer 6 erfasst, und“
- c.
- In Nummer 8 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 GDG“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG“ ersetzt.
- In § 40 Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
- In § 44 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:„Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.“
- § 47 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter haben die Aufgabe, den Kirchenbezirk nach Artikel 43 Abs. 3 GO gemeinsam oder jeweils zusammen mit einer weiteren Person im Rechtsverkehr zu vertreten.“
- In § 48 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Nr. 3 bis 8“ durch die Wörter „Nummern 3 bis 6“ ersetzt.
- In § 51 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bezirkssynode“ eingefügt.
- In § 81a wird Nr. 3 wie folgt gefasst:„3. die Führung von Personal- und Sachakten sowie die digitale Aktenführung und“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 19. April 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 71Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD und zur Änderung des
Diakoninnen- und Diakonengesetzes
Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD und zur Änderung des
Diakoninnen- und Diakonengesetzes
Vom 20. April 2024
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD - AG-PfDG.EKD) vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl. Nr. 51, S. 103) wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
#„§ 10a
(Zu §§ 31a und b) Prävention
Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag haben die Verpflichtung, in ihrem dienstlichen Kontext Sorge dafür zu tragen, dass die Thematik der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie der Erstellung, Pflege und Anwendung von Schutzkonzepten entsprechend der Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Benehmen mit den nach der Grundordnung für die Leitungsaufgaben zuständigen Organen der gemeindlichen Ebene aufgenommen, bearbeitet und umgesetzt wird.“
#Artikel 2
Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes
Das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakonen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoninnen- und Diakonengesetz) vom 18. April 2008 (GVBl. S.118), zuletzt geändert am 26. April 2023 (GVBl. Nr. 50, S. 97) wird wie folgt geändert:
- Der Titel des Gesetzes wird wie folgt gefasst:„Kirchliches Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Dienst Diakoninnen und Diakone G – Dienst-DiakG)“
- § 6 wird wie folgt gefasst:„§ 6(1) Die Diakonin oder der Diakon gehört beim gemeindlichen Einsatz dem jeweiligen Leitungsgremium nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes (LWG) an.(2) Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Einsatz haben die Verpflichtung, in ihrem dienstlichen Kontext Sorge dafür zu tragen, dass die Thematik der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie der Erstellung, Pflege und Anwendung von Schutzkonzepten entsprechend der Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Benehmen mit den nach der Grundordnung für die Leitungsaufgaben zuständigen Organen der gemeindlichen Ebene aufgenommen, bearbeitet und umgesetzt wird. Gleiches gilt bei kirchenbezirklichem Einsatz, soweit die Diakoninnen und Diakone in ihrer Tätigkeit im Bereich der Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit eingesetzt sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 20. April 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Rechtsverordnungen
Nr. 72Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über die
kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(StiftungenRVO - StiftRVO)
kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(StiftungenRVO - StiftRVO)
Vom 15. Mai 2024
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 18 des Kirchlichen Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) vom 21. Mai 2021
(GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 99) folgende Rechtsverordnung:
#(GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 99) folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Errichtung von kirchlichen Stiftungen
Der Evangelische Oberkirchenrat soll die Stifterin oder den Stifter im Vorfeld des Stiftungsgeschäfts über die verschiedenen Formen einer kirchlichen Stiftung (rechtsfähig, nicht rechtsfähig, Stiftung öffentlichen Rechts, Stiftung bürgerlichen Rechts, Ewigkeitsstiftung, Verbrauchsstiftung), gegebenenfalls mit zweckgebundenen Stiftungsfonds, den Zweck, die Vermögensausstattung, die Gestaltung der Stiftungsorgane, den Inhalt einer Stiftungssatzung und die Bedeutung der Unterstellung der Stiftung unter die Kirchliche Stiftungsaufsicht beraten. Bei einer kirchlichen Stiftung, die durch ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen errichtet werden soll, gilt dies gegenüber dem zur Errichtung der Stiftung Verpflichteten entsprechend.
#§ 2
Vermögensverwaltung / Anlagerichtlinien
(
1
)
Die Vermögensverwaltung kirchlicher Stiftungen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung, soweit sich aus der Stiftungssatzung nichts anderes ergibt. Daneben gilt für die Vermögensverwaltung nicht rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG).
(
2
)
Um eine Stiftung im Sinne des § 9 Abs. 1 KStiftG sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten, ist die Vermögensverwaltung darauf auszurichten,
- mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Erfüllung laufender Verpflichtungen ein angemessenes Verhältnis zwischen Liquidität, Sicherheit und Rentabilität der Finanzanlagen zu erreichen;
- dem Grundsatz der Erhaltung des Grundstockvermögens Rechnung zu tragen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sicherheit und Liquidität der Vermögensanlagen gerecht zu werden, wobei das Grundstockvermögen – unbeschadet des § 10 Abs. 2 KStiftG – in seinem nominalen Wert zu erhalten ist;
- bei der Wahl der Finanzprodukte und Vermögensanlagen eine ausreichende Diversifikation hinsichtlich Anlageart und Laufzeit herzustellen;
- nachhaltig zu sein im Sinne der Grundsätze, die in dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche“ der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung niedergelegt sind;
- Finanzprodukte und Vermögensanlagen nur mit Rücksicht auf Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse der Mitglieder der Stiftungsorgane auszuwählen;
- die Verwaltungskosten möglichst niedrig zu halten.
(
3
)
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen sollen Anlagerichtlinien erstellen. Dies gilt nicht für die Ortsfondsvermögen nach § 3 KStiftG. Die Anlagerichtlinien legen die Kriterien für die Auswahl von Vermögensanlagen und die Grundsätze der Vermögensbewirtschaftung fest und berücksichtigen dabei die allgemeinen Grundsätze nach Absatz 2. Die Anlagerichtlinien sollten für das Portfoliomanagement eine Anlagematrix (Zuordnung der ausgewählten Vermögensanlagen zu Risikoklassen) enthalten. Sie sind mindestens jährlich auf Aktualität hin zu überprüfen; die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(
4
)
Die Kirchliche Stiftungsaufsicht stellt den rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen einen Leitfaden zur Vermögensverwaltung und zur Erstellung der Anlagerichtlinien sowie Muster zur Verfügung.
(
5
)
Folgende Anlageprodukte oder Anlagebestandteile sind grundsätzlich nicht zulässig:
- Kapitalanlagen, die den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder Leerverkäufe vorsehen;
- Derivategeschäfte;
- unregulierte Produkte, die nicht von einer staatlichen Stelle kontrolliert und beaufsichtigt werden.
(
6
)
Die Anlageprodukte nach Absatz 5 a) bis c) sind ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zulässig:
- Das für die Kapitalanlageentscheidung zuständige Gremium der Stiftung hat Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 e) nachgewiesen und mit Rücksicht darauf in den Anlagerichtlinien Anlagen im Sinne des Satzes 1 bewusst vorgesehen,
- die Eingehung des jeweiligen Risikos wurde schriftlich begründet und
- das Risiko wird dahingehend begrenzt, dass der Anteil am Anlagebestand 10 Prozent nicht übersteigt. Dies muss in einer Anlagematrix nach Absatz 3 zum Ausdruck kommen.
(
7
)
Eine Direktanlage in Einzeltitel soll unterbleiben. Erwägt eine Stiftung dennoch in einen Einzeltitel zu investieren, muss die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Emittenten eines Wertpapiers, insbesondere einer Anleihe oder Aktie, zum Kaufzeitpunkt ein „Investment-Grade“ (sehr gute oder gute Bonität) aufweisen. Dabei sollen die Bewertungen anerkannter Ratingagenturen (z.B. Moody’s, Standard & Poor’s, Fitch oder Scope) herangezogen werden. Bei Anlagen in Fonds ist auf eine ausreichend breite Streuung der enthaltenen Einzeltitel, etwa in Bezug auf Investmentarten, die Größe des Emittenten, Branchen und Regionen, zu achten. Gleiches gilt für die Vermögensstrukturierung bei Direktanlagen. Währungsrisiken sollten vermieden oder abgesichert werden.
(
8
)
Sind unzulässige Wertpapiere bereits durch die Stiftungsgründung oder aufgrund einer Zustiftung im Grundstockvermögen enthalten, soll auf eine mittelfristige Reduzierung des Anlagerisikos hingewirkt werden, wobei hierbei der Stifterwille zu beachten ist. Bereits im Stiftungsvermögen vorhandene Wertpapiere, insbesondere Aktien oder Anleihen, deren Emittenten kein „Investment Grade“ aufweisen, dürfen nach Abwägung der Risiken bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden; Gleiches gilt bei einer Herabstufung durch die Ratingagenturen. Nach Möglichkeit sind die in Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere schon früher zu veräußern, sofern dies nicht grob unwirtschaftlich ist.
(
9
)
Bei Einlagen (zum Beispiel Girokonten, Sparbüchern, Tagesgeld, Festgeld oder Sparbriefen) ist das Einlagensicherungssystem der entsprechenden Bank oder Versicherungsgesellschaft abzufragen und zu dokumentieren.
(
10
)
Die Übertragung der Vermögensverwaltung an Dritte ist grundsätzlich zulässig. Diese muss zwingend den Anlagerichtlinien der Stiftung und den Vorgaben dieser Rechtsverordnung genügen.
(
11
)
Die Anlageentscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.
#§ 3
Rechnungslegung
(
1
)
Nach § 10 Abs. 4 KStiftG haben die kirchlichen Stiftungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
(
2
)
Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den §§ 6 und 7 KVHG zu bewerten, soweit die Bewertung nicht nach dem Handelsgesetzbuch erfolgt. Daneben gelten die folgenden Grundsätze:
- Richtigkeit und Willkürfreiheit,
- Klarheit und Übersichtlichkeit,
- Vollständigkeit und Saldierungsverbot (Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden).
(
3
)
Zur Erhaltung von Immobilienvermögen sind ausreichende Rückstellungen oder Rücklagen zu bilden.
(
4
)
Sofern eine Stiftung keinen kaufmännischen Jahresabschluss erstellt, ist die Jahresrechnung durch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung mit einer Vermögensübersicht darzustellen.
(
5
)
Die Stiftungen erhalten auf Antrag von der Kirchlichen Stiftungsaufsicht
- ein Merkblatt mit Erläuterungen zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den wesentlichen Bestimmungen der Abgabenordnung;
- ein Muster einer Einnahmen-Überschussrechnung, welches nach den Erfordernissen der Stiftung anzupassen ist;
- ein Muster einer Vermögensübersicht, welche es der Kirchlichen Stiftungsaufsicht gestattet, den Erhalt des Grundstockvermögens zu überprüfen.
(
6
)
Der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks kann auch durch Vorlage entsprechender Protokolle der Sitzungen der Stiftungsorgane erfolgen, wenn sich daraus ergibt, wie der Stiftungszweck erfüllt worden ist.
#§ 4
Kirchliche Stiftungsaufsicht
(
1
)
§ 7 KStiftG und § 13 Abs. 2 KStiftG gelten nicht für die Ortsfondsvermögen nach § 3 KStiftG. Die Verwaltung und Rechnungslegung der Ortsfondsvermögen erfolgen durch die zuständige Kirchengemeinde im Rahmen der Haushaltsführung nach dem KVHG.
(
2
)
Die Kosten der von dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg in Auftrag gegebenen Veröffentlichungen im Staatsanzeiger sind von der betroffenen Stiftung zu tragen.
(
3
)
Die kirchliche Stiftungsaufsicht prüft die Rechtmäßigkeit der Stiftungsverwaltung, insbesondere die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Beachtung des Stiftungsgeschäfts oder des Stiftungsaktes und der Stiftungssatzung sowie die Einhaltung des KStiftG und dieser Rechtsverordnung. Sie überwacht den Erhalt des Stiftungsvermögens und prüft die Vollständigkeit der nach §§ 2 und 3 vorzulegenden Unterlagen sowie deren Schlüssigkeit. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle der Anlagerichtlinien, Anlageentscheidungen und der damit verbundenen Haftungsrisiken der Stiftung findet nicht statt.
#§ 5
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
Die Kirchliche Stiftungsaufsicht führt ein Verzeichnis, in das alle rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen eingetragen werden. Dies gilt nicht für die Ortsfondsvermögen nach § 3 KStiftG.
(
2
)
Neben den Angaben nach § 8 Abs. 2 KStiftG sind in das Verzeichnis einzutragen:
- die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs mit Vor- und Zunamen und Titel,
- Aufhebung, Auflösung, Zusammenlegung und Erlöschen der Stiftung.
Nicht mehr gültige Eintragungen sind zu unterstreichen. Darauf ist bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften hinzuweisen.
(
3
)
Die Kirchliche Stiftungsaufsicht erteilt auf Antrag beglaubigte Abschriften aus dem Stiftungsverzeichnis oder bescheinigt, wie und durch wen die Stiftung vertreten wird. Die Abschriften und Bescheinigungen sind in der Regel mit dem Siegel des Evangelischen Oberkirchenrats zu versehen. Kosten werden dafür nicht erhoben.
(
4
)
Neben dem kirchlichen Stiftungsverzeichnis nach § 8 KStiftG soll der Evangelische Oberkirchenrat eine Liste über alle nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne von § 2 Abs. 2 KStiftG führen.
#§ 6
Anwendbarkeit
(
1
)
Für die Stiftung Schönau gilt § 2 nicht.
(
2
)
Für die nicht rechtsfähige Versorgungsstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden gilt § 2 Absätze 3 bis 11 nicht.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung für kirchliche Stiftungen zu § 93 KVHG vom 17. März 2005 (GVBl. S. 66) außer Kraft.
(
3
)
Soweit in Umsetzung des § 2 Anlagerichtlinien zu erstellen sind, muss dies innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung erfolgen.
(
4
)
Soweit sich aus § 2 Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung ergeben, müssen diese von bestehenden Stiftungen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung umgesetzt sein.
__________________________________
Karlsruhe, den 15. Mai 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 73Rechtsverordnung zur Änderung
der Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und
Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen
der Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und
Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen
Vom 15. Mai 2024
####Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 96 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103), folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und
Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen
Die Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen (Vergabeordnung – VergabeRVO) vom 1. März 2012 (GVBl. S. 94) wird wie folgt geändert:
- In § 8 folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Eine Ausschreibung nach staatlichem Recht kann stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Zahl „1.000“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter „10.000 Euro, im Falle der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau 20.000 Euro, nicht übersteigt“ ersetzt durch die Wörter „zwischen 5.000 und 20.000 Euro liegt“.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „10.000 Euro, im Falle der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau mehr als 20.000 Euro,“ ersetzt durch die Wörter „20.000 Euro“.
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4 VOB/A“ ersetzt durch die Wörter „§ 3a VOB/A“.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Ausschreibung nach staatlichem Recht kann stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 15. Mai 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 74Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung
des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 28. Mai 2024
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2b Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses
zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Die Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO) vom 14. Juni 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 50, S. 118), wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „2022“ ersetzt durch die Angabe „2024“.
- In § 1 Abs. 5 wird die Angabe „370“ ersetzt durch die Angabe „404“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 28. Mai 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Arbeitsrechtsregelungen
Nr. 75Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Vom 15. Mai 2024
####Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Art. 2 § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#Artikel 1
Änderung der AR-M
Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005
(GVBl. 2006 S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 58, S. 118), wird wie folgt geändert:
(GVBl. 2006 S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 58, S. 118), wird wie folgt geändert:
- In § 4 Nr. 8 Abs. 4 wird folgende neue Ziffer 2 eingefügt:„2. § 24 Abs. 2 TVöD findet auf den Vertretungszuschlag keine Anwendung.“
- Die bisherige Ziffer 2 in § 4 Nr. 8 Abs. 4 wird Ziffer 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend zum 1. November 2023 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 15. Mai 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
Andreas Deecke
Nr. 76Arbeitsrechtsregelung
über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden im
Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Landeskirche in Baden e.V.
(AR Grundl-AV)
über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden im
Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Landeskirche in Baden e.V.
(AR Grundl-AV)
Vom 15. Mai 2024
####Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Grundbestimmung
(
1
)
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde in all ihren Gliedern gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Vollmacht des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (Artikel 1 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 GO).
(
2
)
Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeitenden wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet.
(
3
)
Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitenden in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie Praktika der Mitarbeitenden der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
(
2
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch auf die Arbeitsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und als satzungsrechtliche Mitgliederverpflichtung seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen der im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK Baden) getroffenen Regelungen Anwendung.
Protokollnotiz:
Dies betrifft sowohl Arbeitsverhältnisse nach AR-M als auch nach AR-AVR.
#Dies betrifft sowohl Arbeitsverhältnisse nach AR-M als auch nach AR-AVR.
§ 3
Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen
Die Arbeitsrechtsregelungen nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD und dem dazu erlassenen Ausführungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden stellen Mindestarbeitsbedingungen dar, von denen nicht zum Nachteil der Mitarbeitenden abgewichen werden darf. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung der Arbeitsrechtsregelungen in der jeweiligen Fassung zu vereinbaren.
#§ 4
Einführung, Vorstellung
Zu Beginn ihres Dienstes sollen die Mitarbeitenden in einem Gottesdienst eingeführt oder auf andere geeignete Weise vorgestellt werden.
#§ 5
Allgemeine Dienstpflicht
(
1
)
Die Mitarbeitenden haben den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über alle Angelegenheiten, von denen sie bei Ausübung des Dienstes Kenntnis erlangen und die ihrer Natur nach oder infolge Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Im Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich die Mitarbeitenden um glaubwürdige Ausübung des kirchlichen Dienstes zu bemühen sowie der Verantwortung als kirchliche Mitarbeitende zu entsprechen.
(
2
)
Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Darüber ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom jeweiligen Mitarbeitenden unterzeichnet wird.
#§ 6
Weitere allgemeine Dienstpflichten
(
1
)
Die Dienstgemeinschaft (§ 1 Abs. 3) verpflichtet zu wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. Sie verlangt insbesondere gegenseitige Information und Beratung.
(
2
)
Mit der Übernahme der Verantwortung für die übertragene Aufgabe ist die Verpflichtung verbunden, sich beruflich fortzubilden. Die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger hat hierbei Unterstützung zu leisten.
(
3
)
Mitarbeitende sind zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. Dies schließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen.
(
4
)
Auch bei politischer Betätigung müssen sich die Mitarbeitenden der Besonderheit des kirchlichen Auftrages bewusst sein.
#§ 7
Dienstpflichtverletzung
Wird Mitarbeitenden von der Anstellungsträgerin oder dem Anstellungsträger eine Verletzung der Dienstpflicht (§§ 5 und 6) vorgeworfen, die auch bei einer die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigenden persönlichen Lebensführung vorliegen kann, entspricht es dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes (§ 1), dass eine Klärung des Vorwurfs durch ein persönliches Gespräch und Beratung versucht wird. Mitarbeitende können hierzu den Beistand der Mitarbeitendenvertretung in Anspruch nehmen.
#§ 8
Schlichtung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Anstellungsträgerin oder dem Anstellungsträger (Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes) und Mitarbeitenden kann von jedem der beiden Beteiligten das Kirchliche Arbeitsgericht nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz angerufen werden. Die Zuständigkeiten staatlicher oder kirchlicher Gerichte bleiben hiervon unberührt. Das Kirchliche Arbeitsgericht kann auch bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens seine Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen.
#§ 9
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Dienstpflichtverletzung
Die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger kann das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis sowie das Praktikum durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden, wenn der oder die Mitarbeitende in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten kirchlicher Mitarbeitender im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen Kirche austritt. Bei Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche stellt auch der Austritt aus dieser Kirche einen wichtigen Grund für die Kündigung dar.
Protokollnotiz:
Bei einer Entscheidung über die Weiterbeschäftigung sind die Wertungen des § 3 Rahmenordnung in Verbindung mit der Anstellungsvoraussetzungs-RVO zu berücksichtigen.
#Bei einer Entscheidung über die Weiterbeschäftigung sind die Wertungen des § 3 Rahmenordnung in Verbindung mit der Anstellungsvoraussetzungs-RVO zu berücksichtigen.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (AR Grundl-AV) vom 6. April 1984 (GVBl. S. 93) zuletzt geändert durch Art. 7 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S.77) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Mai 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
Andreas Deecke
Nr. 77Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(AR zur DO für KiMu - AR-DO-KiMu)
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(AR zur DO für KiMu - AR-DO-KiMu)
Vom 15. Mai 2024
####Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Dienstordnung gilt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, welche unter den Geltungsbereich des § 1 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) fallen.
#§ 2
Auftrag
(
1
)
Die Kirchenmusik hat einen Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes und ist mitbeteiligt am Aufbau und Leben der Gemeinde. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist in ihrem oder seinem arbeitsvertraglich festgelegten Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Pflege der Kirchenmusik.
(
2
)
Auf Kantoratsstellen (§ 5 KMusG) ist sie oder er verantwortlich für die Gesamtstruktur der kirchenmusikalischen Arbeit in der Gemeinde. Soweit sie oder er nicht selbst tätig ist, berät sie oder er die jeweils Verantwortlichen.
(
3
)
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker arbeiten mit den für ihren Arbeitsbereich zuständigen Leitungsgremien und Personen zusammen und werden bei ihrer Tätigkeit von diesen unterstützt. Sie sind nach Maßgabe ihres Arbeitsvertrages zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen in ihrem Dienstbereich berechtigt und verpflichtet.
(
4
)
Anzahl und Art der konkret zu leistenden jährlichen Dienste ergeben sich aus der Arbeitszeitberechnung, die dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt ist.
#§ 3
Gottesdienst
(
1
)
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die Gestaltung der Musik im Gottesdienst verantwortlich. Dies gilt für die Auswahl der musikalischen Stücke, die Beurteilung ihrer liturgischen Eignung und künstlerischen Qualität sowie deren Interpretation.
(
2
)
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern das Singen der Gemeinde im Gottesdienst, in Gemeindeveranstaltungen und in einzelnen Gemeindekreisen. Ihnen obliegt das gottesdienstliche Amt der Kantorin oder des Kantors.
(
3
)
Die Gestaltung der Musik im Gottesdienst bedarf der Absprache zwischen den Verantwortlichen für Kirchenmusik und Liturgie. Besondere kirchenmusikalische Gestaltungsformen (z. B. Kantatengottesdienste) bedürfen einer längerfristigen Planung und Vorbereitung.
(
4
)
Über die Gemeindelieder zum Gottesdienst sollen sich die Verantwortlichen für Kirchenmusik und Liturgie frühzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Gottesdienst verständigen. Wirkt ein vokales oder instrumentales Ensemble bei den Gemeindeliedern mit, erfolgt die Verständigung spätestens am Tag vor der letzten regelmäßigen Ensembleprobe.
#§ 4
Orgeldienst
Im Orgeldienst bündeln sich liturgische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Hinführung zum Gemeindegesang durch Choralvorspiel oder Intonation und dessen Begleitung sowie die Wiedergabe von Werken unterschiedlicher Epochen. Die liturgischen und künstlerischen Aufgaben bedürfen entsprechender Vorbereitung.
#§ 5
Ensembleleitung und kantoraler Dienst
(
1
)
In der Ensembleleitung bündeln sich liturgische, gemeindepädagogische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Vorbereitung und Durchführung der Chor- oder Ensembleproben, das Singen oder Musizieren mit Chor oder Ensemble und mit der Gemeinde in Gottesdiensten sowie gegebenenfalls die Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Abendmusiken.
(
2
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im kantoralen Dienst fördern das Singen der Gemeinde im Gottesdienst sowie im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in Gemeindeveranstaltungen und in einzelnen Gemeindekreisen. Ihnen obliegt das gottesdienstliche Amt der Kantorin oder des Kantors. Sie leiten in der Gemeinde vorhandene vokale und instrumentale Ensembles.
(
3
)
Neben der Probenarbeit gehören auch Freizeiten und gesellige Veranstaltungen von Ensembles im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages zu ihrem Aufgabenbereich.
(
4
)
Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Ensembles je nach Eignung.
#§ 6
Kirchenmusikalische Veranstaltungen
(
1
)
Sofern die Kirchengemeinde Konzerte veranstaltet, soll die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker bei der Planung und Durchführung mitwirken. Die Planung bedarf im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Absprache mit den verantwortlichen Gremien.
(
2
)
Mitarbeitende auf Kantoratsstellen sollen Konzerte und besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen vorbereiten und durchführen. Ist die Kirchengemeinde die Veranstalterin, bedarf die Planung auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Absprache mit den verantwortlichen Gremien.
#§ 7
Dienstaufsicht, Fachvorgesetztenstellung und Sitzungsteilnahme
(
1
)
Für die Dienstaufsicht und Fachvorgesetztenstellung gilt § 9 RVO Kirchenmusik.
(
2
)
Bei Meinungsverschiedenheiten in der kirchenmusikalischen Tätigkeit soll die Person im Vertrauenspfarramt für Kirchenmusik und im Bedarfsfall die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor hinzugezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten in der kirchenmusikalischen Tätigkeit von Kantorinnen oder Kantoren und Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren soll die zuständige Landesmusikdirektorin oder der zuständige Landesmusikdirektor hinzugezogen werden.
(
3
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen an kirchenmusikalischen Konventen des Kirchenbezirks bzw. der Landeskirche teil. Sie sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet.
(
4
)
Sofern wegen Themen der Kirchenmusik die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenkreises (§ 11 Abs. 4 LWG) oder des Kirchengemeinderates (§ 22 Abs. 2 LWG) vorgesehen ist, sind die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Dies setzt rechtzeitige Einladung voraus.
#§ 8
Urlaub
Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag fällt sowie dass kein freier Sonntag an einem kirchlichen Hauptfeiertag genommen wird. Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt Entsprechendes.
#§ 9
Instrumente
(
1
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben dafür Sorge zu tragen, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente der Kirchengemeinde in gutem Zustand sind. Über notwendige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Kirchengemeinde zu informieren. Dabei sind Schäden und Unregelmäßigkeiten in der Orgel schriftlich in einem Wartungsheft festzuhalten. Kleinere Reparaturen und Stimmungen, insbesondere das Stimmen der Zungenregister der Orgel, führen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker selbst durch.
(
2
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern stehen die Instrumente der Gemeinde zum Üben, für den zu ihrem Dienstauftrag gehörenden Unterricht und für ihre ordnungsgemäß angezeigte Nebentätigkeit zur freien Verfügung. Anderen sorgfältig ausgewählten Personen können sie die Benutzung gestatten, sofern der Kirchengemeinderat nicht widerspricht. Über die Benutzung gemeindeeigener Instrumente sollen sie sich mit dem Kirchengemeinderat verständigen.
#§ 10
Arbeitsmöglichkeiten
Die Arbeit mit den Ensembles findet in der Regel in den von Kirchengemeinde bzw. Kirchenbezirk zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten statt. Die Kirchengemeinde bzw. der Kirchenbezirk stellt im Rahmen ihres Haushalts Mittel für die kirchenmusikalische Arbeit bereit (§ 6 Abs. 2 KMusG). Die in kirchlichem Eigentum stehenden Noten und Bücher sind zu inventarisieren und sorgfältig aufzubewahren. Spenden für kirchenmusikalische Zwecke müssen ordnungsgemäß vereinnahmt und zweckgebunden verwendet werden. Die Erstattung von im Dienst entstandenen Auslagen (Telefon, Porto, Fahrtkosten) der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
#Abschnitt 2
Besondere zusätzliche Regelungen für Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren
#§ 11
Auftrag
Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren haben die Aufgabe, das kirchenmusikalische Leben im Kirchenbezirk zu betreuen und zu fördern. Sie unterrichten die Gemeinden und die übrige Öffentlichkeit über kirchenmusikalische Anlässe im Kirchenbezirk. Sie pflegen Kontakte mit anderen kulturell tätigen Institutionen und Personen.
#§ 12
Aus- und Weiterbildung
Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren tragen zusammen mit den Gemeinden Sorge für die Gewinnung von Nachwuchskräften für die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes und für die vokale und instrumentale Ensembleleitung sowie für deren Ausbildung. Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sind für die Durchführung der an die Kirchenbezirke delegierten Fächer der D- und C-Ausbildung im jeweiligen Kirchenbezirk verantwortlich.
#§ 13
Fachberatung
Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren beraten die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des jeweiligen Kirchenbezirks in kirchenmusikalischen Fragen. Die Fachberatung üben sie für die ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Kräfte und die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG) aus und sorgen für deren fachliche Weiterbildung. Dazu werden regelmäßig Kirchenmusikkonvente oder Arbeitstagungen durchgeführt, bei denen die kirchenmusikalische Arbeit koordiniert und Fachfragen behandelt werden. Sie beraten die Gemeinden bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und bei der Einstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG).
#§ 14
Förderung der kirchenmusikalischen Gruppen
Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren fördern die kirchenmusikalische Ensemblearbeit in den Gemeinden des Bezirks, insbesondere durch Besuche der vokalen und instrumentalen Ensembles im Kirchenbezirk und durch die Organisation von regelmäßigen Treffen von kirchenmusikalischen Gruppen wie z. B. Bezirkskirchengesangstagen. Sie unterstützen die Gemeinden bei der Bildung von kirchenmusikalischen Gruppen und fördern das Singen in den Gemeinden des Kirchenbezirks.
#§ 15
Kirchemusikalische Veranstaltungen
Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren führen Kirchenkonzerte oder besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen mit beispielhaftem Charakter auf Bezirksebene durch. Eine übergemeindliche Chorarbeit ist Teil des Dienstauftrags.
#§ 16
Zusammenarbeit im Kirchenbezirk
(
1
)
Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren werden bei Zustandskontrollen sowie bei Beratungen im Zusammenhang mit Neuanschaffungen bzw. Überarbeitungen von Orgeln durch die Mitarbeitenden des Orgel- und Glockenprüfungsamtes herangezogen.
(
2
)
Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren versehen ihren Dienst in Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan, dem Bezirkskirchenrat, der Person im Vertrauenspfarramt für Kirchenmusik, den weiteren bezirklichen Diensten und Werken sowie den Pfarrpersonen, Diakoninnen und Diakonen der Gemeinden. Sie berichten regelmäßig über ihre Arbeit im Bezirkskirchenrat und auf den landeskirchlichen Kantorenkonventen.
(
3
)
Die Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren haben die ihnen durch den Kirchenbezirk und die Kirchengemeinde zugewiesenen Haushaltsmittel (z. B. für Reisekosten, Informations- und Notenmaterial, die Notenbibliothek, Porto, Telefon sowie für Aufführungen) ordnungsgemäß zu verwalten.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 3. April 2019 (GVBl. S. 138), außer Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Mai 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
Andreas Deecke
Nr. 78Arbeitsrechtsregelung
über den Dienst der Kirchendienerinnen und der Kirchendiener
und der Kirchendienerinnen und Kirchendiener mit Aufgaben der Hausmeisterin
und des Hausmeisters
(AR Dienst KD und HM - AR-KDuHM)
über den Dienst der Kirchendienerinnen und der Kirchendiener
und der Kirchendienerinnen und Kirchendiener mit Aufgaben der Hausmeisterin
und des Hausmeisters
(AR Dienst KD und HM - AR-KDuHM)
Vom 15. Mai 2024
####Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Aufgabenkreis der Kirchendienerinnen un der Kirchendiener
(
1
)
Ältestenkreis oder Kirchengemeinderat legen die Aufgaben schriftlich fest.
(
2
)
Der Dienst umfasst im Allgemeinen folgende Aufgaben:
- die Kirche und die kirchlichen Räume zu pflegen und zu Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde vorzubereiten;
- Paramente, Tauf- und Abendmahlgeräte in ordentlichem Zustand zu halten und zu verwahren;
- alle Gebrauchsgegenstände und Anlagen in der Kirche zu pflegen,
- für die Ordnung bei allen Veranstaltungen in Kirche und Gemeinderäumen zu sorgen,
- die Glocken nach der bestehenden Läuteordnung zu läuten,
- das Kirchengrundstück und die dazugehörigen Anlagen und Wege zu pflegen und instand zu halten,
- das Schneeräumen und Streuen der Wege zu der Kirche und dem Gemeindehaus bei Schnee- und Eisglätte entsprechend den geltenden Vorschriften,
- kleinere Reparaturen an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen durchzuführen,
- Botengänge für das Pfarramt zu erledigen.
Darüber hinausgehende Aufgaben sind in die Aufgabenbeschreibung mit aufzunehmen.
#§ 2
Arbeitszeit/Bereitschaftszeit
(
1
)
Die Arbeitszeit kann entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD bemessen werden, wenn regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeit entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD anfällt. Die Arbeitszeit während des Gottesdienstes ist der Arbeitszeit zuzuordnen.
(
2
)
Bei der Arbeitszeitermittlung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten aufzunehmen, die im Laufe eines Jahres anfallen. Für die Arbeitszeitermittlung ist ein durch Arbeitszeitnachweis zu belegender Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu Grunde zu legen, aus dem sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bildet. Die anteilig im Bemessungszeitraum zustehenden Urlaubstage und zusätzlich zustehenden dienstfreien Wochenenden für Sonntagsdienste (AR-SoFei) sind zu berücksichtigen.
(
3
)
Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, auf welche Wochentage sich in der Regel die Arbeitszeit verteilt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wird, steht es den Mitarbeitenden frei, die Arbeitszeit, die auf Werktage entfällt, entsprechend dem Arbeitsanfall innerhalb einer Woche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Arbeitsrechtsregelungen bei Führung einer Arbeitszeitliste selbst zu bestimmen.
#§ 3
Arbeitskleidung
(
1
)
Die Mitarbeitenden erhalten unentgeltlich Arbeitsschutzkleidung gemäß Anlage.
(
2
)
Wird das Tragen einer besonderen (dunklen), der Würde des Gottesdienstes entsprechende Bekleidung erwartet, übernimmt die Kirchengemeinde die Kosten.
#§ 4
Urlaub
Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag und kein freier Sonntag auf einen kirchlichen Hauptfeiertag fallen. Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt Entsprechendes.
#§ 5
Vertretung
Bei Urlaub und sonstiger Verhinderung, insbesondere infolge Krankheit oder bei Arbeitsbefreiung, sorgt die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger für eine Vertretung und übernimmt deren Kosten.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der Hausmeisterin / des Hausmeisters – AR-KDuHM – vom 3. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 33), zuletzt geändert durch Art. 8 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 78), außer Kraft.
#Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1:
Bestandteile der Arbeitsschutzkleidung sind insbesondere:
- 1)
- Schutzmantel,
- 2)
- Arbeitshandschuhe,
- 3)
- Wetterschutzkleidung, sofern auch die Pflege der Außenanlagen oder das Schneeräumen zum Aufgabenkreis gehört,
- 4)
- Sicherheitsschuhe für das Rasenmähen mit motorgetriebenen Sichelmähern und
- 5)
- Gesichtsschutz für den Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln.
Dabei sind die Regelungen des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) und des Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitsschutzgesetz - KArbSchutzG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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Karlsruhe, den 15. Mai 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
Andreas Deecke
Bekanntmachungen
Nr. 79Herbsttagung der Landessynode 2024
OKR: 15.05.2024
AZ: 1444-09-01
####AZ: 1444-09-01
Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Herbsttagung der Landessynode in der Zeit vom 20. bis 24. Oktober 2024 im Haus der Kirche in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 8. September 2024 ab.
Nr. 80Mitglieder der Landessynode
OKR: 15.05.2024
AZ: 1441-01
####AZ: 1441-01
Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, sind aus der Landessynode ausgeschieden:
Frau Anne-Christine Langenbach (gewähltes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße und
Frau Prof. Dr. Friederike Nüssel (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Heidelberg).
Neue Mitglieder der Landessynode sind:
Frau Monika Preiß (gewähltes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße),
Herr Martin Wacker (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Karlsruhe) und
Herr Prof. Dr. Johannes Eurich (berufenes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße).
Nr. 81Wahl der zweiten Stellvertreterin des Präsidenten der Landessynode
OKR: 15.05.2024
AZ: 1443-02
####AZ: 1443-02
Die Landessynode hat in ihrer Sitzung vom 20. April 2024 gemäß § 5 der Geschäftsordnung der Landessynode mit Wirkung zum 1. Juli 2024
Sabine Ningel,
Oberstudienrätin, Theologin
Stadtkirchenbezirk Mannheim
zur zweiten Stellvertreterin des Präsidenten gewählt.
Nr. 82Arbeitsrechtliche Kommission
OKR: 16.05.2024
AZ: 0020-01
####AZ: 0020-01
Die mit Bekanntmachung vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 18, S. 41) veröffentlichte Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hat sich mit Wirkung zum 15. Mai 2024 verändert.
Ab dem 15. Mai 2024 setzt sich die Arbeitsrechtliche Kommission wie folgt zusammen:
- Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen und diakonischen Rechtsträger
(§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)- a)
- Vertreter aus den Kirchenbezirken:Koblenz, Jochen;Personalleiter Evangelische Kirchenverwaltung MannheimSchork, PatrickGeschäftsführer Verwaltungs- und Serviceamt Odenwald-Tauber
- b)
- Vertreterinnen des Evangelischen Oberkirchenrates:Simon, Michaela;Leitung PersonalabteilungWöstmann, Sabine;Bereichsleitung Arbeitsrecht
- c)
- Stellvertreterin zu Ziffern I a) und b):Racke, Karin;Geschäftsführung des Diakonischen Werks im Landkreis Lörrach
- d)
- Vertreterinnen und Vertreter des Diakonischen Werkes Baden e.V. und seiner Mitglieder:Lange, Cordelia;Justitiarin, Diakonisches Werk Baden e.V.Liebich, Frank;Leiter Zentrale Verwaltung, Stadtmission KarlsruheSchmetzer, Christiane;Personalleitung, Diakonie KorkSteiert, Thomas;Geschäftsführer Evangelische Jugendhilfe Kirschbäumleboden, Müllheim
- e)
- Vertreterin zu Ziffern I d):Boschert, Silke;Vorständin Paul-Gerhardt-Werk e.V.
- Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
- a)
- Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengewerkschaft, Landesverband Baden:Klomp, Carsten;Kirchenmusikdirektor, Hochschule für Kirchenmusik HeidelbergSchulz, Stefan;Heilerziehungspfleger, AglasterhausenNowara, Sascha;Diakon; Evangelischer Landes- und BezirksjugendreferentWallenwein, Peter;Diplom-Sozialarbeiter, Heidelberg
- b)
- Stellvertreter zu Ziffer II a):Lötz, Jens-Martin;Religionslehrer
- c)
- Vertreterinnen und Vertreter des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:Deecke, Andreas;Erzieher, Leitung Kindertagesstätte Evangelische Kirche in KarlsruheSauerborn, Lorenz;staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakoniestation HeidelbergSchächtele Andreas;staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakonissenanstalt Karlsruhe-RüppurrWolf, Florian;staatliche examinierter Krankenpfleger, Stadtmission Karlsruhe
- d)
- Stellvertreterin zu Ziffer II c):Eichler; SusanneKrankenschwester/Pflegekraft
Stellenausschreibungen
Nr. 83Stellenausschreibungen
####Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Emmendingen: Köndringen-Mundingen (Kooperationsraum: Mitte)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Riegel-Endingen (Kooperationsraum: Kenzingen, Königschaffhausen-Leiselheim, Malterdingen, Riegel-Endingen)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Riegel-Endingen (Gemeinde, Weiterentwicklung Kasualien) (Kooperationsraum: Kenzingen, Königschaffhausen-Leiselheim, Malterdingen, Riegel-Endingen)
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Paulusgemeinde Ettlingen (Kooperationsraum: Ettlingen-Malsch-Rheinstetten)
- Kirchenbezirk Überlingen-Stockach: Owingen (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Überlingen-Stockach: Salem-Heiligenberg (Kooperationsraum: Mitte)
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Konstanz: Südstadtgemeinde Singen (Kooperationsraum Rielasingen/Singen) (80%)
III. Sonstige Stellen
Ausbildungsstellen
Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe bietet zum 1. September 2025
#Ausbildungsstellen
zur bzw. zum Verwaltungsfachangestellten
-Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung- (w/m/d)
Sie interessieren sich für eine abwechslungsreiche Ausbildung in der Verwaltung? Sie arbeiten gern im Team, sind offen, engagiert und kommunikativ? Ihre Interessensgebiete sind breit gefächert und Sie lieben es, Neues anzupacken und Kirche näher kennenzulernen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Bei uns werden Sie in drei Jahren auf Ihren Berufsausbildungsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r vorbereitet. Dabei erhalten Sie das theoretische Fachwissen in der Berufsschule, die Praxis lernen Sie in verschiedenen Bereichen der Landeskirche und einer Kommunalverwaltung kennen.
Neber einer tarifgebundenen Ausbildungsvergütung und gleitender Arbeitszeit bieten wir eine Perspektive auf Weiterbeschäftigung.
Die Ausbildung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilzeit (30 Wochenstunden) möglich.
Die vollständige Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil ist auf der Internetseite www.ekiba.de/stellenangebote (Link) veröffentlicht. Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auf der Homepage Ausbildung - Duales Studium (ekiba.de) (Link).
Bitte nutzen Sie den Bewerbungslink auf unserer Homepage www.ekiba.de/jobs (Link), um uns Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 30.09.2024 zukommen zu lassen.
Haben Sie Fragen? Frau Kubach hilft Ihnen gerne weiter:
0721 9175-762 - christiane.kubach@ekiba.de
Für Bewerbungen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden bitten wir die Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter www.ekiba.de/jobs (Link) zu beachten.
Berichtigungen
Nr. 84Berichtigung Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungsverhältnisse und Praktika (AR-Ausbi/Prakt)
####Die Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungsverhältnisse und Praktika (AR-Ausbi/Prakt) vom 20. März 2024 bekanntgemacht im GVBl. 5/2024, Nr. 53, S. 108 wird in § 6 wie folgt berichtigt:
„§ 6
Ausschlussfrist“
Nr. 85Berichtigung Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)
####In der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 20. März 2024, bekanntgemacht im GVBl. 5/2024, Nr. 58, S. 118 wird Artikel 1 Nr. 2 wie folgt berichtigt:
„2. In Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 18 wird der Abschnitt II. „Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen“ in der Fallgruppe 12 wie folgt gefasst:
II. Religionslehrerinnen und -lehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen
Fall- Gruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgelt- gruppe |
12. | Mitarbeitende der Fallgruppe 11, die in der Kursstufe eines beruflichen oder allgemeinbildenden Gymnasiums oder eines Berufskollegs unterrichten. (Protokollerklärung Nr. 3) | 13 |
Protokollerklärung Nr. 3:
Erfasst ist jeder Unterricht in der Kursstufe unabhängig vom Umfang. Ausschließlich bezogen auf die Unterrichtstätigkeit an einer Schule nach Ziffer II kommt es hier auf das Prinzip der überwiegenden Tätigkeit für die Eingruppierung nicht an.“
Erfasst ist jeder Unterricht in der Kursstufe unabhängig vom Umfang. Ausschließlich bezogen auf die Unterrichtstätigkeit an einer Schule nach Ziffer II kommt es hier auf das Prinzip der überwiegenden Tätigkeit für die Eingruppierung nicht an.“
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. |