.Kirchliches Dienstreisekostengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.07.1995
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchliches Dienstreisekostengesetz
(DRG)
Vom 26. April 1995 (GVBl. S. 103),
geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91)
zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)
nach § 8 Abs. 2 Kirchliches Dienstreisekostengesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91) zum 31.12.2022 außer Kraft getreten.
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich
(
1
)
1 Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umweltschutzes und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. 2 Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorrangig. 3 Private Kraftfahrzeuge dürfen für dienstliche Fahrten zu Lasten einer kirchlichen Kasse grundsätzlich nur aus triftigen Gründen benutzt werden.
(
2
)
Dieses Gesetz gilt für Pfarrer und Kirchenbeamte der Landeskirche der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und der sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
#§ 2
Genehmigung
(
1
)
1 Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung, sofern er diese für eine genehmigte Dienstreise geltend macht. 2 Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
(
2
)
1 Dienstreisen können nur genehmigt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. 2 Die bewirtschaftende Stelle hat dieses zu bestätigen.
(
3
)
1 Als allgemein genehmigt gelten
- für Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane, Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (einschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und Diakoninnen und Diakone1#) sowie andere hauptamtliche Mitarbeitende der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit eigenem Dienst- und Verantwortungsbereich, Dienstreisen im Inland, soweit der Kostenträger hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stellt,2#
- für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche Dienstreisen innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchengebiet), wenn Ort, Zweck und Zeitpunkt vor Antritt der Dienstreise am ständigen Dienstort hinterlegt und mit dem Vorgesetzten abgesprochen sind. 2 Dies gilt auch für Dienstreisen zu Regierungsstellen in Stuttgart.
(
4
)
Dienstreisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 im Inland außerhalb des Kirchengebietes werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
(
5
)
1 Auslandsreisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigt. 2 Dienstreisen in das grenznahe Ausland werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
(
6
)
1 Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der festsetzenden Stelle schriftlich zu beantragen. 2 Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs.
#§ 3
Fahrtkostenerstattung
(
1
)
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
(
2
)
1 Bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern und bei Fahrten innerhalb des Gebietes der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die notwendigen Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 2 Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte.
(
3
)
1 Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 4 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. 2 Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
#§ 4
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(
1
)
Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz je Kilometer eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
(
2
)
Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 bezeichneten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, so wird die Wegstreckenentschädigung je Kilometer in der Höhe bezahlt, die beim Benutzen der Deutschen Bahn AG für den gefahrenen Bahnkilometer zu entrichten wäre.
(
3
)
Der Dienstreisende, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 genannten Art andere kirchliche Bedienstete mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhält eine Mitnahmeentschädigung je Person und Kilometer.
(
4
)
Die Höhe der Entschädigungssätze nach Absatz 1 und Absatz 3 legt der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung fest.
#§ 5
Pauschalierung
(
1
)
1 Der Kostenträger kann die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung pauschalieren. 2 Der Beschluss des Kirchengemeinderates oder des Bezirkskirchenrates bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3 Aus dem Genehmigungsantrag muss die Grundlage für die Bemessung des Pauschalbetrages hervorgehen. 4 Soweit die bisher genehmigten Pauschalbeträge um nicht mehr als 60 % erhöht werden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(
2
)
1 Der Pauschalbetrag kann unversteuert bleiben, wenn der Empfänger nachweist, dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen Strecke entspricht. 2 Der schriftliche Nachweis hierfür ist am Ende jeden Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes zu nehmen.
#§ 6
Dienstkraftfahrzeuge
Bei der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (d.h. von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum eines kirchlichen Rechtsträgers, z.B. einer Kirchengemeinde, stehen) zu außerdienstlichen Zwecken sind die Kraftfahrzeugbestimmungen für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
#§ 7
Anwendbarkeit staatlicher Regelungen
Soweit dieses Gesetz keine anderen Regelungen trifft oder vorsieht, sind die einschlägigen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg ergänzend oder entsprechend anzuwenden.
#§ 8
Außendienstentschädigung
Die Außendienstentschädigung für die Pastoration von Außenorten ist besonders geregelt und nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
#§ 9
Ermächtigung und Durchführungsbestimmungen
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann für Reisekosten im Bereich der Fort- und Weiterbildung sowie bei der Teilnahme an Pfarrkonventen Pfarrkonferenzen und Studien- und Besinnungstagen durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen treffen.
(
2
)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Evangelische Oberkirchenrat.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten die Kraftfahrzeugverordnung vom 18. Dezember 1973 (GVBl. 1974 S. 3) in der Fassung vom 5. November 1991 (GVBl. S. 136) und die Verordnung, Dienstreise- und Umzugskosten betr. vom 29. Oktober 1924 (GVBl. S. 12) außer Kraft. 3 Die Dienstanweisung 1/90 vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 206) wird aufgehoben.
(
2
)
Soweit der Evangelische Oberkirchenrat nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen hat, gelten bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung die bisherigen Bestimmungen weiter.
#
1 ↑ Geändert nach Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
1 ↑ Geändert nach Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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2 ↑ Gemäß Artikel 18 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
2 ↑ Gemäß Artikel 18 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)