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Rechtsverordnungen

Nr. 34Rechtsverordnung über Übergangsregelungen zum Kirchlichen Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(ÜbergangRVO - ÜRVO)

Vom 15. Juni 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 18 Nr. 5 des Kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 2), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 6, S. 5) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Übergangsregelung zu § 3 VSA-G

Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 VSA-G gilt die Erbringungspflicht der Verwaltungszweckverbände ab dem 1. Januar 2023. Die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet für sich und ihre unselbstständigen Werke und Dienste die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 VSA-G von dem zuständigen Verwaltungszweckverband wahrnehmen zu lassen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Juni 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Kirchliche Gesetze

Nr. 35Kirchliches Gesetz zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen

Vom 21. Mai 2021
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen
Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz - RUG) vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 228) wird wie folgt geändert:
  1. In § 14 Absatz 1 Satz 1
    werden die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ ersetzt durch die Worte: „Diakoninnen und Diakone“.
2.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4
werden die Worte „Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone“ ersetzt durch die Worte: „Diakoninnen und Diakone, die gemeindliche Dienste leisten oder denen vom Evangelischen Oberkirchenrat ein Pflichtdeputat zugewiesen wird“.
3.
In § 14 Absatz 6 Satz 2
werden die Worte „Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone“ ersetzt durch die Worte: „Diakoninnen und Diakone“.
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Artikel 2
Änderung des Mitarbeiterdienstgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Dienste der Mitarbeiter in Gemeindediakonie, Jugendarbeit,
Religionsunterricht und kirchlicher Sozialarbeit (Mitarbeiterdienstgesetz) vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118), wird wie folgt geändert:
  1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
    „Kirchliches Gesetz über die Dienste der Mitarbeitenden in Gemeinde, Jugendarbeit, Religionsunterricht und weiteren kirchlichen Arbeitsfeldern (Mitarbeitendendienstgesetz - MDG)“.
  2. In § 1 Abs. 2 Satz 1
    wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  3. In § 1 Abs. 3 Satz 1
    wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  4. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Je nach ihrem an der Fachausbildung orientierten Dienstauftrag gehören die Mitarbeitenden zu den Berufsgruppen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Diakoninnen und Diakone, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.“
  5. In § 2 Satz 1
    wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  6. In § 3 Abs. 3
    wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitender“ ersetzt.
  7. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Für die Aufgaben in der Gemeinde und Jugendarbeit können auch Absolventinnen und Absolventen der Fachbereiche Soziale Arbeit einer staatlichen anerkannten Hochschule in Verbindung mit einer Aufbauausbildung nach dem Badischen Modell berufen werden.“
  8. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden
    a.
    die Worte „Der Mitarbeiter steht“ durch die Worte „Die Mitarbeitenden stehen“ und
    b.
    das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ ersetzt.
  9. In § 4 Abs. 1 Satz 2
    werden die Worte „Recht für kirchliche Angestellte“ durch die Worte „kirchliche Arbeitsrecht“ ersetzt.
  10. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Der Evangelische Oberkirchenrat regelt nähere Einzelheiten der Aufgaben und des Dienstverhältnisses in Dienstanweisungen.“
  11. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Im Rahmen ihres Dienstauftrages üben die Mitarbeitenden ihren Dienst selbständig und in partnerschaftlicher Zuordnung zu Pfarrerinnen und Pfarrern sowie anderen Mitarbeitenden des gemeindlichen oder übergemeindlichen Arbeitsbereichs und in enger Zusammenarbeit mit ihnen aus.“
  12. In § 4 Abs. 4 Satz 1
    werden die Worte „legt der Mitarbeiter“ durch die Worte „legen die Mitarbeitenden“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
  13. In § 5 Abs. 1 Satz 1
    wird das Wort „Mitarbeitern“ und das Wort „Mitarbeiter“ jeweils durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  14. In § 5 Abs. 2
    werden die Worte „des Religionslehrers“ durch die Worte „der Religionslehrerinnen und Religionslehrer“ ersetzt.
  15. § 6 wird wie folgt gefasst:
    „§ 6 Einführung
    Die Mitarbeitenden werden zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Nach einem Stellenwechsel werden sie der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.“
  16. In § 7 Satz 1
    werden die Worte „Der Mitarbeiter“ durch die Worte „Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter“ ersetzt.
  17. In § 7 Satz 2
    wird das Wort „sind“ durch die Worte „ist die Mitarbeiterin oder“ ersetzt.
  18. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat über Angelegenheiten vertraulicher Art, die sie oder er in Ausübung ihres oder seines Dienstes erfährt, Verschwiegenheit zu bewahren.“
  19. In § 9 Abs. 1 werden
    a.
    vor dem Wort „ein“ die Worte „eine Mitarbeiterin oder“ eingefügt und
    b.
    vor dem Wort „er“ die Worte „sie oder“ eingefügt.
  20. In § 9 Abs. 2 werden
    a.
    jeweils vor dem Wort „er“ die Worte „sie oder“ sowie vor dem Wort „Er“ die Worte „Sie oder“ eingefügt,
    b.
    in Satz 1 das Wort „Dienstverhältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ ersetzt,
    c.
    in Satz 3 die Worte „des Mitarbeiters“ gestrichen und
    d.
    in Satz 3 vor den Worten „den Mitarbeiter“ die Worte „die Mitarbeiterin oder“ eingefügt.
  21. In § 10 werden
    a.
    jeweils vor den Worten „des Mitarbeiters“ die Worte „der Mitarbeiterin oder“ eingefügt,
    b.
    vor dem Wort „ihm“ die Worte „ihr oder“ eingefügt und
    c.
    vor dem Wort „seines“ die Worte „ihres oder“ eingefügt.
  22. In § 11
    a.
    werden in Absatz 1 die Worte „des Mitarbeiters“ durch die Worte „der Mitarbeitenden“ ersetzt,
    b.
    werden in Absatz 2 die Worte „einem Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  23. In § 13 Abs. 1
    wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ ersetzt.
  24. In § 13 Abs. 2
    werden vor dem Wort „Religionslehrer“ die Worte „Religionslehrerinnen und“ eingefügt.
  25. In § 14 Abs. 1
    wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ ersetzt.
  26. In § 15
    werden die Worte „des Mitarbeiters“ durch die Worte „der Mitarbeitenden“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung des Dienstreisekostengesetzes

Das Kirchliche Dienstreisekostengesetz vom 26. April 1995 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
werden die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung der Visitationsordnung

Das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der Visitation (Visitationsordnung - VisO) vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 296) wird wie folgt geändert:
  1. In § 7 Abs. 2 Satz 1
    werden die Worte „Gemeindediakonin bzw. des Gemeindediakons“ durch die Worte „in der Gemeinde eingesetzten Diakonin oder des Diakons“ ersetzt.
  2. In § 11 Abs. 1 Satz 1
    werden die Worte „Gemeindediakonin bzw. des Gemeindediakons“ durch die Worte „in der Gemeinde eingesetzten Diakonin oder des Diakons“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10), wird wie folgt geändert:
  1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 c)
    werden die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
  2. In § 10 Abs. 1 Nr. 3
    a.
    werden die Worte „Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon“ durch die Worte „Diakonin oder der Diakon“ und
    b.
    wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 c
    werden jeweils die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
  4. In § 20 Abs. 1 Nr. 4
    werden die Worte „Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
  5. In § 37 Nr. 8
    werden die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
  6. In § 38 Nr. 6
    werden jeweils die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
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Artikel 6
Änderung des Seelsorgegesetzes

Das Kirchliche Gesetz zur Seelsorgebeauftragung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD
(Seelsorgegesetz - SeelsorgeG) vom 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2; § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1
werden jeweils die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
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Artikel 7
Änderung des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz - VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 2), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 1, S. 5) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
werden die Worte „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Worte „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
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Artikel 8
Änderung des Kirchenmusikgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikgesetz - KMusG) vom 24. Oktober 2012 (GVBl. S. 226), geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175) wird wie folgt geändert:
  1. § 9 erhält folgende Überschrift:
    㤠9
    Landeskirchenmusikdirektor bzw.
    Landeskirchenmusikdirektorin“
  2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft nach Anhörung des Beirats für Kirchenmusik eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker als Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor in der Leitung der Abteilung bzw. des Bereichs Kirchenmusik sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die Geschäftsverteilung zwischen diesen wird nach Anhörung des Beirats für Kirchenmusik festgelegt.“
  3. In § 9 Abs. 2
    werden die Worte „des Landeskantorats“ durch die Worte „der in Absatz 1 genannten Personen“ ersetzt.
  4. In § 9 Abs. 3
    a.
    werden die Worte „Landeskantorinnen bzw. die Landeskantoren“ durch die Worte „in Absatz 1 genannten Personen“ ersetzt,
    b.
    wird Satz 2 gestrichen.
  5. In § 10 Abs. 1 Nr. 1
    werden die Worte „das Landeskantorat“ durch die Worte „die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor oder ihre bzw. seine Stellvertretung“ ersetzt.
  6. In § 10 Abs. 1 wird
    a.
    in Nummer 3 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
    b.
    nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
    „3a. eine oder mehrere Landeskantorinnen bzw. Landeskantoren (Beauftragte für Chorwesen und Singangebote) im Benehmen mit dem Verbandsrat des Kirchenchorverbandes und“.
  7. § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Die in Absatz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 3a genannten Personen führen die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“ nach 10-jähriger Tätigkeit in kirchenmusikalisch fachberatender, landeskirchlicher Funktion.“
  8. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. zur Berufung von Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern nach Maßgabe von § 9 als Landeskirchenmusikdirektorin oder -direktor sowie deren Stellvertretung Stellung nimmt,“
  9. § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. zur Geschäftsverteilung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors und der Stellvertretung (§ 9 Abs. 1) Stellung nimmt,“
  10. § 11 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. die Landeskirchenmusikdirektorinnen oder -direktoren,“
  11. In § 11 Abs. 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
    „6a. die Landeskantorin oder der Landeskantor (Beauftragte für Chorwesen und Singangebote),“
  12. § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. die Landeskirchenmusikdirektorinnen oder -direktoren und“
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Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Mai 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 36Kirchliches Gesetz
über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchliches Stiftungsgesetz - KStiftG)

Vom 21. Mai 2021
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für:
  1. rechtsfähige kirchliche Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden haben und
  2. nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen, deren Rechtsträger eine kirchliche Körperschaft ist, die unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates nach Artikel 106 Grundordnung steht.
( 2 ) Kirchliche Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes können sein:
  1. die Evangelische Landeskirche in Baden,
  2. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke oder andere rechtsfähige kirchliche juristische Personen,
  3. rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Begriffsbestimmung

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts,
  1. die überwiegend kirchliche Zwecke erfüllen, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Seelsorge, der Diakonie, der Erziehung und Bildung oder der Verwaltung des Kirchenvermögens zu dienen bestimmt sind und die nach ihrer Satzung der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterstehen sollen oder
  2. bei denen nach ihrer Satzung eine organisatorische Zuordnung zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer ihrer Körperschaften besteht, ohne dass alle Voraussetzungen nach Nummer 1 gegeben sind oder
  3. die nach ihrer Satzung der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind.
( 2 ) Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das einem kirchlichen Rechtsträger von einer Stifterin, einem Stifter oder einer Gruppe von Stiftenden durch Rechtsgeschäft als Stiftung für einen festgelegten Zweck übertragen worden oder das von einem kirchlichen Rechtsträger durch Gesetz oder Beschluss einem kirchlichen Zweck gewidmet worden ist.
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§ 3
Ortsfondsvermögen

Die Ortsfondsvermögen sind rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, die zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören. Der Kirchengemeinderat verwaltet das Vermögen und nimmt die rechtliche Vertretung des Ortsfondsvermögens wahr.
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§ 4
Kirchlicher Stiftungsfonds

Kirchliche Stiftungsfonds sind zweckgebundene Zustiftungen in eine bestehende Stiftung mit einem im Zweck der Hauptstiftung enthaltenen, aber speziell bestimmten Stiftungszweck. Sie werden durch die Organe der Hauptstiftung verwaltet. Sie können einen eigenständigen Namen erhalten. Sie können als Verbrauchsstiftung geführt werden. Im Übrigen gelten die für die Hauptstiftung geltenden Regelungen.
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§ 5
Stiftungserrichtung

( 1 ) Für die Entstehung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung gelten die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechts, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Landesstiftungsgesetz von Baden-Württemberg. Danach ist die Stiftung anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erkennt die Stiftung als kirchliche Stiftung an, soweit hierfür ein kirchliches Interesse besteht. Die Stifterin oder der Stifter muss den Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige kirchliche Stiftung beim Evangelischen Oberkirchenrat vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung stellen.
( 3 ) Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts wird durch einen öffentlich-rechtlichen Errichtungsakt, die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts wird durch Treuhandvertrag errichtet. Die Stifterin oder der Stifter legt im Errichtungsakt oder Treuhandvertrag den Namen und den Zweck der Stiftung, die Vermögensausstattung sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Organs zur internen Verwaltung des Vermögens fest. Gleiches gilt für den Errichtungsbeschluss eines kirchlichen Rechtsträgers. Die Stifterin oder der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bei dem kirchlichen Rechtsträger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommt.
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§ 6
Bekanntmachung

( 1 ) Die Anerkennung und das Erlöschen einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung sind im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden (Teil II) bekanntzumachen. Eine nur digitale Veröffentlichung ist zulässig.
( 2 ) Die Errichtung und das Erlöschen einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung können im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden (Teil II) bekannt gemacht werden.
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§ 7
Stiftungssatzung

( 1 ) Jede kirchliche Stiftung muss eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält über
  1. Name,
  2. Zweck,
  3. Vermögen
sowie bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen
  1. Sitz,
  2. den Vorstand,
  3. ggf. weitere zu bestellende Organe,
  4. Unterstellung unter die kirchliche Aufsicht.
Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung kann in der Satzung eine Bestimmung über die Bestellung von Organen treffen; wird diese nicht getroffen, sind die Organe des Rechtsträgers für die Verwaltung zuständig.
( 2 ) Die Stiftungssatzung soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, ihre Vergütung oder Entschädigung, Amtsdauer und Abberufung und ihre Vertretungsmacht sowie die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die Änderung der Stiftungssatzung oder die Auflösung der kirchlichen Stiftung und den Vermögensanfall nach dem Erlöschen der kirchlichen Stiftung.
( 3 ) In Organe kirchlicher Stiftungen können berufen werden:
  1. Kirchenmitglieder, die ein Amt nach dem Leitungs- und Wahlgesetz übernehmen können oder
  2. Mitglieder einer christlichen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
( 4 ) Personen, welche die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können in ein Stiftungsorgan berufen werden, soweit dadurch die christliche Prägung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die christliche Prägung der Stiftung wird in der Regel nicht gefährdet, wenn die Mehrheit der Organmitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. Im Übrigen ist für die Berufung die Stiftungssatzung maßgebend.
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§ 8
Kirchliches Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Bei der Kirchlichen Stiftungsaufsicht wird ein Verzeichnis aller rechtsfähigen Stiftungen geführt, die unter ihrer Aufsicht stehen.
( 2 ) In das kirchliche Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. Name der Stiftung,
  2. Sitz,
  3. Stiftungszweck,
  4. Rechtsform,
  5. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und
  6. der Tag der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht.
( 3 ) In das kirchliche Stiftungsverzeichnis ist jedermann Einsicht zu gewähren. Auf Antrag erteilt die Kirchliche Stiftungsaufsicht beglaubigte Abschriften aus dem Stiftungsverzeichnis. Sie stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
( 4 ) Die Eintragung in das kirchliche Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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§ 9
Grundsätze der Stiftungsverwaltung

( 1 ) Jede Stiftung ist nach dem Stiftungsgeschäft, der Stiftungssatzung und den Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten, um die Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.
( 2 ) Die kirchlichen rechtsfähigen Stiftungen sind in der Regel verpflichtet, Anlagerichtlinien zu erstellen. Die Anlagerichtlinien legen die Kriterien für die Auswahl von Vermögensanlagen und die Grundsätze der Vermögensbewirtschaftung fest und berücksichtigen dabei Grundsätze einer ethisch-nachhaltigen Vermögensanlage. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 18.
( 3 ) Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Vergütungen an Organmitglieder dürfen nur gezahlt werden, wenn die Satzung der kirchlichen Stiftung dies vorsieht. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Kostenerstattungen oder die Erstattung von Auslagen kann in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Leitungsorganes eine allgemeine Regelung getroffen werden.
( 4 ) Neben der Grundordnung gelten für die kirchlichen Stiftungen insbesondere das Dienst-, Arbeits-, Tarif- und Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 10
Grundsätze der Vermögensverwaltung und Rechnungslegung

( 1 ) Das Grundstockvermögen ist das Vermögen, das der kirchlichen Stiftung zugewendet wurde, um unmittelbar einem Stiftungszweck zu dienen oder um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck zu erfüllen.
( 2 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Stiftungssatzung eine Ausnahme zulässt (Verbrauchsstiftung) oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der kirchlichen Stiftung muss auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, soweit nicht das Stiftungsgeschäft oder die Satzung entgegenstehen.
( 3 ) Mittel aus dem Grundstockvermögen dürfen vorübergehend für die Aufgaben der kirchlichen Stiftungen in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann und wenn zu erwarten ist, dass durch Erträge aus der Tätigkeit der kirchlichen Stiftung das Grundstockvermögen in Höhe des ursprünglichen Wertes wieder angesammelt werden kann. Die Erträge aus dieser Tätigkeit sind dem Grundstockvermögen alsbald wieder zuzuführen.
( 4 ) Die kirchlichen Stiftungen haben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
( 5 ) Bei den nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen ist das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) anzuwenden, soweit sich nicht aus der Stiftungssatzung etwas anderes ergibt. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 18.
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§ 11
Grundsätze der Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung und des Vermögensanfalls

( 1 ) Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Auflösung von rechtlich selbständigen und unselbständigen kirchlichen Stiftungen durch die Stiftungsorgane ist, soweit die Satzung keine anderweitigen Bestimmungen enthält, nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
( 2 ) Enthält eine Stiftungssatzung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Stiftungsvermögen mit dem Erlöschen der kirchlichen Stiftung an die Evangelische Landeskirche in Baden, die bei der Verwendung des Stiftungsvermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen hat. Für nicht rechtsfähige Stiftungen gilt § 5 Abs. 3.
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§ 12
Grundsätze der Kirchlichen Stiftungsaufsicht

( 1 ) Alle kirchlichen Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliche Stiftungsaufsicht). Die Kirchliche Stiftungsaufsicht wird gemäß Artikel 106 GO vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt.
( 2 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht berät die Stiftungsorgane und überwacht, dass die Stiftung ihren Aufgaben gemäß und nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts und unter Beachtung des Stiftungsgeschäfts oder des Stiftungsaktes und der Satzung verwaltet wird.
( 3 ) Bei kirchlichen Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. angeschlossen haben, unterstützt und berät dieses die Kirchliche Stiftungsaufsicht, die in Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 1 auch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes mit der Prüfung beauftragen kann. Im Rahmen der Unterstützung nach Satz 1 ist eine wechselseitige Erteilung von Auskünften zulässig.
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§ 13
Informationsrecht der Kirchlichen Stiftungsaufsicht bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung besichtigen und die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften verlangen.
( 2 ) Die rechtsfähige kirchliche Stiftung ist verpflichtet, der Kirchlichen Stiftungsaufsicht
  1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
  2. spätestens sechs Monate nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
( 3 ) Fungiert die rechtsfähige kirchliche Stiftung auch als Treuhänderin von nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen, so gilt Absatz 2 Nr. 2 entsprechend. Für die nicht rechtsfähige Stiftung sind getrennte Jahresrechnungen, Vermögensübersichten und Berichte vorzulegen.
( 4 ) Wird die rechtsfähige kirchliche Stiftung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden, durch das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft, so muss das Prüfungstestat Aussagen enthalten über
  1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
  2. die Frage, ob die vorgelegte Jahresrechnung und die Vermögensübersicht ein zutreffen-des Bild der Ergebnis- und Vermögenslage der Stiftung vermitteln,
  3. den Erhalt des Stiftungsvermögens und
  4. die satzungsgemäße Verwendung der Erträge.
In diesem Fall sieht die Kirchliche Stiftungsaufsicht in der Regel von einer eigenen Überprüfung ab.
( 5 ) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Verwaltung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung überprüfen oder auf Kosten der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung prüfen lassen. Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann bei einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweist, die Vorlage und Prüfung der Rechnung nach Absatz 2 Nr. 2 für mehrere Jahre zusammenfassen, soweit nicht Absatz 4 anwendbar ist.
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§ 14
Zustimmung und Anzeigepflichten bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Folgende Maßnahmen bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Stellen der vorherigen Einwilligung durch die Kirchliche Stiftungsaufsicht:
  1. Vermögensumschichtungen, die die rechtsfähige kirchliche Stiftung und ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
  2. die Änderung der Satzung,
  3. die Änderung des Stiftungszwecks und die Auflösung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, soweit nicht nach deren Satzung ein Kirchengesetz erforderlich ist,
  4. die Zusammenlegung von rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen,
  5. die Ausgliederung von Vermögen, insbesondere unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen Stiftung oder die Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft oder die Beteiligung an einer solchen in Höhe von mehr als 25 Prozent des Grundstockvermögens.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte sind der Kirchlichen Stiftungsaufsicht im Voraus anzuzeigen:
  1. Rechtsgeschäfte der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen,
  2. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Belastung, Inhaltsänderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung hierzu,
  3. der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn der Wert im Einzelnen 10.000 Euro übersteigt,
  4. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  5. die unentgeltliche Veräußerung von Gegenständen von nicht nur geringem wirtschaftlichen Wert, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgenommen wird,
  6. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
  7. der Einsatz des Grundstockvermögens nach § 10 Abs. 3.
( 3 ) Ein Rechtsgeschäft nach Absatz 2 darf erst durchgeführt werden, wenn die Kirchliche Stiftungsaufsicht seine Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat.
( 4 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann einer Stiftung für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nach Absatz 2 allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint.
( 5 ) Der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau und der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden werden für die Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 Befreiung von der Anzeigepflicht erteilt.
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§ 15
Maßnahmen der Aufsicht bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Bestand der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung oder die Erreichung des Stiftungszwecks gefährden oder die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 innerhalb der Frist nicht nach, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Maßnahmen auf Kosten der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
( 4 ) Um einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Durchführung ihrer Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Treuhänderin oder einem von ihr zu bestellenden Treuhänder übertragen. Der Aufgabenbereich und die Vollmacht sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen.
( 5 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht in der Lage, so kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Abberufung dieses Mitglieds anordnen oder dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen. Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die rechtsfähige kirchliche Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
( 6 ) Erlangt die Kirchliche Stiftungsaufsicht von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung gegen Mitglieder ihrer Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.
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§ 16
Aufsicht und Prüfung der
nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Aufsicht über die nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen vollzieht sich im Rahmen der Aufsicht über den betreffenden kirchlichen Rechtsträger. Neben den Vorschriften des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) gelten § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 6 entsprechend.
( 2 ) Die Prüfung der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen erfolgt im Rahmen der Prüfung des kirchlichen Rechtsträgers.
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§ 17
Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen der Kirchlichen Stiftungsaufsicht ist die Beschwerde nach Artikel 112 Abs. 1 Satz 1 GO zulässig.
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§ 18
Rechtsverordnung

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere über
  1. die Errichtung von Stiftungen,
  2. die Definition der verschiedenen Vermögensbestandteile des Vermögens der Stiftung,
  3. die Verwaltung des Vermögens,
  4. die Verpflichtung zu der Erstellung, den Umfang und die Gestaltung von Anlagerichtlinien einschließlich der Bestimmung einer Übergangsfrist für bestehende kirchliche Stiftungen für die erstmalige Erstellung von Anlagerichtlinien,
  5. die Rechnungslegung,
  6. die Aufsicht und
  7. die Prüfung der kirchlichen Stiftungen
zu treffen.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003, S. 4), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Mai 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 37Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der
Evangelischen Landeskirche in Baden (Dachstiftungsgesetz - DachStG)

Vom 21. Mai 2021
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden errichtet die Stiftung mit dem Namen:
Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Dachstiftung).
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung unterstützt die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie die landeskirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen bei ihren Aufgaben, indem sie
  1. ihnen Mittel aus den Erträgen zur Verfügung stellt,
  2. diese bei der Beschaffung und Gewinnung von Mitteln für ihre Arbeit unterstützt,
  3. deren stifterisches Handeln fördert und
  4. die Errichtung kirchlicher Stiftungsfonds (§ 4 KStiftG) bei der Dachstiftung ermöglicht.
( 2 ) Die Stiftung unterstützt ferner kirchliche Stiftungen, indem sie
  1. diese bei ihrer Arbeit unterstützt und berät und
  2. die Verwaltung übernimmt für selbstständige Stiftungen oder unselbständige Stiftungen, die mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden errichtet sind oder werden.
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§ 3
Stiftungssatzung

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden erlässt eine Satzung, die ergänzende Regelungen zu diesem Gesetz trifft. Der Landeskirchenrat kann die Satzung bei Bedarf ändern.
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§ 4
Stiftungsvermögen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung mit einem Vermögen von 1,8 Millionen Euro ausgestattet. Davon sind 1,5 Millionen Euro dem Grundstockvermögen zuzuführen, das in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten ist. 300.000 Euro stehen der Stiftung als Verbrauchsmittel zur Verfügung. Das Stiftungsvermögen ist sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass zusätzlich ein Kuratorium eingerichtet wird.
( 3 ) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe, die Fassung von Beschlüssen durch diese und der Ersatz von Auslagen werden in der Satzung geregelt.
( 4 ) Sind Verträge abzuschließen, welche die Verwaltung selbständiger oder unselbständiger Stiftungen durch die Dachstiftung oder die Errichtung zweckgebundener kirchlicher Stiftungsfonds bei der Dachstiftung betreffen, wird die Landeskirche durch den Evangelischen Oberkirchenrat vertreten, soweit dieser nicht den Vorstand der Dachstiftung zur Vertretung ermächtigt. Gleiches gilt für den Abschluss von Treuhandverträgen zwischen der Landeskirche und Stiftern zur Errichtung rechtlich unselbständiger kirchlicher Stiftungen. Wird die Vertretungsmacht auf den Vorstand der Dachstiftung übertragen, so gilt für die Vertretung Artikel 28 Absatz 1 GO entsprechend.
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§ 6
Rechnungsprüfung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt nach den Bestimmungen des Rechnungsprüfungsgesetzes.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 7
Zweckänderung, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung

( 1 ) Die Änderung des Zwecks der Dachstiftung, die Aufhebung der Stiftung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur durch kirchliches Gesetz angeordnet werden.
( 2 ) Bei Aufhebung der Dachstiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden.
( 3 ) Die Zweckbindung von Stiftungen, die durch die Dachstiftung verwaltet werden, und von kirchlichen Stiftungsfonds, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bei der Dachstiftung errichtet wurden, bleibt erhalten.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchliche Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127) außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Mai 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 38Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung
der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk

Vom 21. Mai 2021
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Die Landessynode hat nach Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 1, S. 32) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der
Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk

Das Kirchliche Gesetz zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk vom 24. April 2015 (GVBl. 2015, S. 94), geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10), wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Es tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 30. April 2021 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 21. Mai 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.