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Geltungszeitraum von: 01.05.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchliches Gesetz zur Erprobung
der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk
(ErpG-RS-KB)

Vom 24. April 2015 (GVBl. 2015 S. 94)
geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10)
zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 107)

Die Landessynode hat gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 163) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

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Abschnitt 1
Zweck des Erprobungsgesetzes

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§ 1
Gegenstand und Ziel der Erprobung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz führt zum Zwecke der Erprobung die Bezirksstellenplanung (§§ 2 bis 5) in den Kirchenbezirken Markgräflerland, Baden-Baden und Rastatt und in dem Stadtkirchenbezirk Karlsruhe ein. Weiteren Kirchenbezirken kann auf Antrag des Bezirkskirchenrates vom Evangelischen Oberkirchenrat gestattet werden, die Bezirksstellenplanung nach den Regelungen dieses Gesetzes vor Abschluss des Erprobungszeitraums einzuführen.
( 2 ) Dieses kirchliche Gesetz führt zum Zwecke der Erprobung die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung (§§ 6 bis 10), beginnend mit den Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Baden-Baden und Rastatt und dem Stadtkirchenbezirk Karlsruhe ein. Die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung soll im Zeitraum bis Ende 2020 in allen Kirchenbezirken der Landeskirche eingeführt werden. § 10 ist für alle Kirchengemeinden der Landeskirche anzuwenden.
( 3 ) Den in Absatz 2 nicht genannten Kirchenbezirken kann auf Antrag des Bezirkskirchenrates vom Evangelischen Oberkirchenrat gestattet werden, bereits vor der Einführung der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung die Klassifizierung der Kirchengebäude nach § 8 durchzuführen.
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Abschnitt 2
Bezirksstellenplanung

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§ 2 Gegenstand der Bezirksstellenplanung

( 1 ) Die Bezirksstellenplanung umfasst die Planung für:
  1. Gemeindepfarrstellen,
  2. Pfarrstellen mit allgemeinen kirchlichen Auftrag,
  3. Stellen der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und
  4. Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in landeskirchlicher Anstellung.
Die genannten Stellen nehmen an der Bezirksstellenplanung nur teil, soweit ihr Tätigkeitsbereich im Schwerpunkt dem Kirchenbezirk oder den Gemeinden des Kirchenbezirks zuzuordnen ist und sie im landeskirchlichen Haushalt direkt finanziert sind. Nicht umfasst sind Stellen im hauptberuflichen Religionsunterricht, die vom Evangelischen Oberkirchenrat direkt bewirtschaftet werden.
( 2 ) Unberührt von der bezirklichen Stellenplanung bleiben die rechtlichen Regelungen zur Besetzung der Stellen und des Dienstrechts, insbesondere der Aufsicht über die Personen, die die Stellen innehaben.
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§ 3
Planungsinstrumente

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat erstellt im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat über den Ausgangszustand eine Übersicht über die im Kirchenbezirk vorhandenen Stellen und den zugeordneten Deputaten (Ausgangsübersicht). Diese Übersicht wird zum 1. Mai 2019 erneut erstellt (Zwischenübersicht). Bis zum 1. Mai 2019 wird weiterhin eine Stellenplanung vorgelegt, die die Veränderungen beschreibt, die bis zum 1. Mai 2024 vorgesehen sind (Zielübersicht). 1#
( 2 ) Die Stellenplanung (Zielübersicht) ist durch den Bezirkskirchenrat förmlich zu beschließen. Der Beschluss ist rechtlich nicht anfechtbar; § 4 Absatz 4 bleibt unberührt. Er kann nachträglich geändert werden.
( 3 ) Mit der Ausgangsübersicht wird vom Bezirkskirchenrat für den Bereich des Religionsunterrichts im Kirchenbezirk ein Gesamtstundenplan aufgestellt, der ausweist:
  1. den Umfang der Pflichtdeputate (§ 14 RUG),
  2. den Umfang der Deputate der Religionsunterrichtsstellen und
  3. den Umfang der Deputate für Vertretungskräfte im Bereich des Religionsunterrichts.
Der Gesamtstundenplan ist fortlaufend zu aktualisieren. Der Gesamtstundenplan und seine Änderungen sind vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen.
( 4 ) Mit der Ausgangsübersicht erstellt der Bezirkskirchenrat eine Übersicht über die Pfarrhäuser und Dienstwohnungen nach § 9. Die Übersicht ist fortlaufend zu aktualisieren.
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§ 4
Verfahren zur Umsetzung
der Bezirksstellenplanung

( 1 ) Über die Errichtung neuer, die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Stellen im Sinn von § 2 Abs. 1 sowie über deren Deputate, die inhaltliche Ausgestaltung und die Zuordnung zu den Predigtstellen entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung. Soweit Gemeindepfarrstellen betroffen sind, ist das Benehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen und mit dem betroffenen Kirchengemeinderat herzustellen. Gemeindepfarrstellen sind mindestens mit einem hälftigen Deputat auszuweisen. Die Stellen können einzelnen oder mehreren Gemeinden oder als Bezirksstellen dem Kirchenbezirk zugeordnet werden. Der Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden.
( 2 ) Bevor der Bezirkskirchenrat abschließend entscheidet, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Der Kirchenbezirk stellt bei Maßnahmen nach Absatz 3 dar, dass der für die Betreuung des Arbeitsfeldes erforderliche Mindestpersonalbestand weiterhin gewährleistet ist oder das Arbeitsfeld im Kirchenbezirk nicht mehr in dem bisherigen Umfang betreut werden muss.
( 3 ) Folgende Entscheidungen des Bezirkskirchenrates sind dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen:
  1. die Umwandlung einer Gemeindepfarrstelle ganz oder teilweise in eine Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag und umgekehrt,
  2. bei Stellen von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen der Wechsel von einem gemeindlichen zu einem bezirklichen Auftrag und umgekehrt sowie die Änderung des bezirklichen Auftrags und
  3. Entscheidungen, die Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker betreffen.
( 4 ) Soweit Gemeindepfarrstellen betroffen sind, ergeht die abschließende Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. Für die Beschwerde gegen den Bescheid gilt Artikel 15a Abs. 3 GO.
( 5 ) Werden im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung Gemeindepfarrstellen in Pfarrstellen mit allgemeinen kirchlichen Auftrag umgewandelt, so verbleiben diese Stellen im betreffenden Kirchenbezirk.
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§ 5
Veränderungssperre

Beschlüsse des Bezirkskirchenrates nach § 4, die vor der Beschlussfassung über die Zielübersicht gefasst werden, bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
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Abschnitt 3
Kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung

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§ 6
Umfang der kirchenbezirklichen
Liegenschaftsplanung

( 1 ) In die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung werden Gebäude aufgenommen, die funktionell für kirchliche Zwecke gewidmet sind und die im Eigentum der Kirchengemeinde stehen oder für die die Kirchengemeinde ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht hat.
( 2 ) Die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung umfasst:
  1. die Aufstellung eines Gemeindehausflächenplanes (§ 7),
  2. die Klassifizierung von Kirchengebäuden und Sakralbauten (§ 8),
  3. die Datenerhebung über Pfarrhäuser und Dienstwohnungen (§ 9) und deren Berücksichtigung im Rahmen der Bezirksstellenplanung sowie
  4. die Datenerhebung für sonstige Gebäude der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Baden-Baden und Rastatt und der Stadtkirchenbezirk Karlsruhe erstellen bis zum 30. April 2016 die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung. Der Evangelische Oberkirchenrat legt der Landessynode zur Herbsttagung 2016 einen Bericht vor, in dem die in Absatz 2 genannten Unterlagen näher begründet und die Erfahrungen mit der bezirklichen Liegenschaftsplanung dargestellt werden. Weiter wird über den Stand der Einbeziehung weiterer Kirchenbezirke in die bezirkliche Liegenschaftsplanung und den Projektverlauf berichtet.
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§ 7
Gemeindehausflächenplan

( 1 ) Für sämtliche Gemeindehausflächen im Kirchenbezirk stellt der Bezirkskirchenrat durch Beschluss einen Gemeindehausflächenplan auf. Gemeindehausflächen in diesem Sinne sind:
  1. Flächen für die Gemeindearbeit einschl. Jugendräume,
  2. Flächen für Büro- und Besprechungsräume mit Ausnahme der Amtsräume des Pfarramtes und anderer Diensträume,
  3. Flächen für Lager- oder Nebenräume für Zwecke der gemeindlichen Nutzung und
  4. etwaige Bedarfsflächen, die sich aufgrund der in Absatz 3 genannten Belange ergeben.
Der Gemeindehausflächenplan stellt die Grunddaten der Gemeindehausflächen dar, vergleicht für jede Gemeinde die Soll-Flächen nach den rechtlichen Regelungen der Flächenrichtwerte mit den Ist-Flächen und weist die Gesamtsumme der Soll-Fläche für sämtliche Gemeinden des Kirchenbezirks aus.
( 2 ) Im Benehmen mit den Kirchen- und Pfarrgemeinden erhebt der Bezirkskirchenrat den vor Ort gesehenen Flächenbedarf sowie die Grunddaten zu den Gemeindehausflächen. Die Kirchengemeinden legen dem Bezirkskirchenrat eine Übersicht über die Auslastung der Räume sowie die jeweilige Nutzung vor. Darzustellen ist auch die Möglichkeit der Nutzung anderer kirchlicher sowie nichtkirchlicher Räume.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat erörtert die von den Gemeinden erhobenen Daten sowie den Flächenbedarf und berücksichtigt dabei das theologische Profil der einzelnen Gemeinden, die bezirklichen Belange sowie eine etwaige inhaltliche Schwerpunktsetzung der Gemeinden.
( 4 ) Der Bezirkskirchenrat ordnet den Gemeinden im Gemeindehausflächenplan Flächenrichtwerte zu. Dabei orientiert er sich an den in den rechtlichen Regelungen zu einer zentralen Baufinanzierung vorgegebenen Flächenrichtwerten. Er kann dabei auch Gemeindegliederzahlen einer Gemeinde einer anderen Gemeinde zuordnen und damit den Flächenrichtwert der betreffenden Gemeinden abweichend ansetzen. Entsprechendes gilt für die einzelnen Predigtbezirken zugeordneten Gemeindehausflächen. Insgesamt darf die Gesamtsumme der Soll-Fläche des Kirchenbezirks nach Absatz 1 Satz 3 nicht überschritten werden.
( 5 ) Vor der endgültigen Beschlussfassung über den Gemeindehausflächenplan ist die Bezirkssynode anzuhören. Der Beschluss des Bezirkskirchenrates bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Mit der Genehmigung ist das Datum des Inkrafttretens des Gemeindehausflächenplanes festzustellen. Der Gemeindehausflächenplan gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für zehn Jahre (Geltungszeitraum).
( 6 ) Eine Bezuschussung von Baumaßnahmen aus zentralen Mitteln ist nur im Rahmen des Flächenrichtwertes möglich, der sich aus dem Gemeindehausflächenplan des Kirchenbezirks für die jeweilige Gemeinde ergibt. Ist ein Gemeindehausflächenplan noch nicht verabschiedet, so erfolgt eine Bezuschussung im Rahmen des allgemein für die Gemeinde anzuwendenden Flächenrichtwertes.
( 7 ) Vor Ablauf des Geltungszeitraums kann der Gemeindehausflächenplan mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates abgeändert werden, wenn wesentliche Veränderungen der örtlichen Verhältnisse dies notwendig machen und mit dem geänderten Gemeindehausflächenplan die Gesamtsumme der Soll-Fläche des Kirchenbezirks nach Absatz 1 Satz 3, wie diese im bisherigen Gemeindehausflächenplan ausgedrück war, nicht überschritten wird. Eine Verringerung der Flächenrichtwerte für eine einzelne Gemeinde ist vor Ablauf des Geltungszeitraums nur mit Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinde zulässig. Durch die Änderung des Gemeindehausflächenplanes wird seine Geltungsdauer nicht geändert.
( 8 ) Ein Jahr vor Ablauf des Geltungszeitraums hat der Bezirkskirchenrat im Verfahren nach den vorstehenden Absätzen über eine Neuaufstellung oder Verlängerung des Gemeindehausflächenplanes zu entscheiden.
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§ 8
Klassifizierung von Kirchengebäuden
und Sakralbauten

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat erstellt unter Mitwirkung der Kirchen- und Pfarrgemeinden eine Übersicht über die Grunddaten der im Kirchenbezirk vorhandenen Kirchen und Sakralbauten. Die Übersicht beinhaltet:
  1. die Grunddaten des Gebäudes,
  2. die nach Absatz 2 erfolgten Klassifizierungen,
  3. die Darstellung der Auslastung des Gebäudes durch die Angabe der Anzahl der jährlich stattfindenden Gottesdienste und Kasualfeiern,
  4. die Mitteilung, inwieweit eine regelmäßige Mitnutzung des Gebäudes durch Dritte erfolgt und
  5. die Mitteilung, inwieweit vor Ort für die Durchführung von Trauerfeiern alternative Möglichkeiten bestehen.
( 2 ) Durch Beschluss des Ältestenkreises der Gemeinde werden die Kirchengebäude und Sakralbauten in folgende Kategorien klassifiziert:
Kategorie A: Die Kirche ist für eine vollumfängliche künftige Nutzung vorgesehen.
Kategorie B: Die Kirche ist für eine eingeschränkte Nutzung vorgesehen.
Kategorie C: Die Kirche ist baulich zu erhalten, jedoch für eine Nutzung nicht mehr vorgesehen.
Kategorie D: Die Kirche soll aufgegeben werden.
Die Klassifizierung kann auch nur für einzelne Gemeinden des Kirchenbezirkes vorgenommen werden. Soweit eine Klassifizierung nicht erfolgt ist, ist von einer Einordnung des Gebäudes in die Kategorie A auszugehen.
( 3 ) Der Beschluss des Ältestenkreises nach Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates, des Bezirkskirchenrates und bei einer Einordnung in die Kategorie D der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Vor einer Klassifizierung nach den Kategorien B bis D soll die Gemeindeversammlung angehört werden.
( 4 ) Aufgrund des Klassifizierungsbeschlusses kann die Kirchengemeinde für das betreffende Gebäude die nach § 15 KVHG zu bildende Substanzerhaltungsrücklage dem Maß der vorgesehenen Nutzung anpassen. Eine Bauförderung aus zentralen Mitteln darf über die im Klassifizierungsbeschluss vorgesehene künftige Nutzung nicht hinausgehen.
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§ 9
Pfarrhäuser und Dienstwohnungen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat erstellt unter Mitwirkung der Kirchen- und Pfarrgemeinden eine Übersicht über die Grunddaten der im Kirchenbezirk vorhandenen Pfarrhäuser und Dienstwohnungen. Diese ist fortlaufend zu aktualisieren.
( 2 ) Der Kirchenbezirk berücksichtigt bei der Bezirksstellenplanung für die Gemeindepfarrstellen inwieweit die betreffende Kirchengemeinde die Möglichkeit hat, der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu stellen, langfristig nachzukommen.
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§ 10
Veränderungssperre

( 1 ) In allen Kirchengemeinden der Landeskirche bedürfen folgende Beschlüsse der Zustimmung durch den Bezirkskirchenrat
  1. der Beschluss über den Neubau oder Erwerb von Gemeindehausflächen,
  2. der Beschluss über Neubau, Erwerb, die grundlegende Sanierung und Renovierung sowie die Aufgabe von Kirchen und Sakralbauten,
  3. der Beschluss über die Entwidmung oder Veräußerung von Pfarrhäusern oder im Eigentum der Kirchengemeinde stehender Dienstwohnungen.
( 2 ) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse bedürfen nachträglich der Genehmigung, wenn für die Beschlüsse erforderliche Genehmigungen des Evangelischen Oberkirchenrates noch nicht erteilt oder die Mittel zur zentralen Mitfinanzierung von entsprechenden Bauvorhaben noch nicht bewilligt worden sind.
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Abschnitt 4
Schlussvorschriften

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§ 11
Rechtsverordnung zur Bezirksstellenplanung

Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen insbesondere zu:
  1. den Voraussetzungen des Wechsels einer Stelle zwischen den Berufsgruppen,
  2. den Voraussetzungen zur Errichtung verbundener Aufträge,
  3. einer Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Stellen,
  4. den Voraussetzungen für den Wechsel von einem gemeindlichen in einen bezirklichen Auftrag und umgekehrt sowie die Änderung des bezirklichen Auftrags bei Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen,
  5. den Voraussetzungen der Umwandlung einer Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag in eine Gemeindepfarrstelle und
  6. der Einbeziehung weiterer Kirchenbezirke der Landeskirche in die Bezirksstellenplanung auf Antrag des Bezirkskirchenrates. Zugleich werden für diese Kirchenbezirke die Zeitpunkte zur Erstellung der Zwischenübersicht und der Zielübersicht geregelt.
Die Regelungen der Rechtsverordnung können generelle Vorgaben definieren oder für einen einzelnen der beteiligten Kirchenbezirke entsprechende Vorgaben enthalten.
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§ 12
Rechtsverordnung
zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung

Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen insbesondere zu:
  1. den nach §§ 7 bis 9 darzustellenden und zu erhebenden Daten,
  2. zum Verfahren der Aufstellung des Gemeindehausflächenplanes (§ 7),
  3. zum Verfahren und den inhaltlichen Kriterien der Klassifizierung der Kirchengebäude und Sakralbauten (§ 8) sowie den Rechtsfolgen der Klassifizierung und
  4. zum Zeitpunkt, zu dem in den nicht in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirken die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung durchgeführt wird.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Es tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.2#

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1 ↑ Satz 4 zum 1. November 2019 aufgehoben gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des ErpG-RS-KB vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10)
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchenlichen Gesetzes zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 107) mit Wirkung zum 30. April 2021.