.Rechtsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
Geltungszeitraum von: 01.07.2019
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Rechtsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum2020 und 2021
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2020/2021 - FAG-RVO 2020/2021)
Vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 178)
Der Landeskirchenrat hat nach § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. April 2018 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
#1. | für das Jahr 2020 | auf 47.772.869 Euro, |
2. | für das Jahr 2021 | auf 49.206.055 Euro. |
§ 2
Faktoren für die Steuerzuweisung an Kirchengemeinden
(
1
)
Für den Haushaltszeitraum 2020 und 2021 werden die für die Steuerzuweisung maßgeblichen Faktoren nach Maßgabe der folgenden Absätze festgelegt.
(
2
)
Für die Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung nach § 6 Abs. 6 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
1. | im Jahr 2020 | 8,67 Euro je Punkt, |
2. | im Jahr 2021 | 8,93 Euro je Punkt. |
(
3
)
Für die Ergänzungszuweisung für Gebäudebewirtschaftung nach § 6 Abs. 7 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
1. | im Jahr 2020 | 8,08 Euro je Punkt, |
2. | im Jahr 2021 | 8,32 Euro je Punkt. |
(
4
)
Für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
#1. | im Jahr 2020 | 8,869 Euro je Punkt, |
2. | im Jahr 2021 | 9,248 Euro je Punkt. |
§ 3
Anteil des für die Grundzuweisung für Kirchenbezirke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern und für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 16 Abs. 2 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1. | für das Jahr 2020 | auf 3.013.128 Euro, |
2. | für das Jahr 2021 | auf 3.103.522 Euro. |
§ 4
Flächenausgleichsbetrag für Kirchenbezirke
Der Flächenausgleichsbetrag nach § 19 Abs. 3 FAG wird für 2021 festgelegt auf 123,60 Euro pro Jahr je Quadratmeter der kirchenbezirklichen Fläche nach § 19 Abs. 2 FAG.
#§ 5
Faktoren für die Steuerzuweisung an Kirchenbezirke und Diakonieverbände
Für den Haushaltszeitraum 2020 und 2021 werden die für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken nach § 20 Abs. 4 FAG maßgeblichen Faktoren festgelegt
1. | im Jahr 2020 | 8,64 Euro je Punkt, |
2. | im Jahr 2021 | 8,90 Euro je Punkt. |
§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.