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Kirchliches Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214)1#

geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3)
geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022; Teil I, Nr. 8, S. 31)
zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20)

Der Landeskirchenrat hat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 2 Grundordnung das folgende vorläufige kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Finanzausgleich innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden

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§ 1
Steueranteil der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Diakonieverbände und Verwaltungszweckverbände

Die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Diakonieverbände und Verwaltungszweckverbände erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum den im Haushaltsgesetz festgelegten Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer nach §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden in der jeweils geltenden Fassung. Die Stadtkirchenbezirke sind Kirchengemeinden und Kirchenbezirke im Sinne dieses Gesetzes.
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§ 2
Aufteilung des Steueranteils

Der Steueranteil der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Diakonieverbände und Verwaltungszweckverbände wird im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleiches aufgeteilt in:
  1. Steuerzuweisung an Kirchengemeinden,
  2. Steuerzuweisung an Kirchenbezirke,
  3. Steuerzuweisung an Diakonieverbände,
  4. Steuerzuweisung an Verwaltungszweckverbände,
  5. Bonuszuweisungen,
  6. außerordentliche Finanzzuweisungen und
  7. zweckgebundene Zuweisungen.
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Abschnitt II
Zuweisung an Kirchengemeinden

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§ 3
Zuweisung an Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erhalten im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs (Artikel 25 GO) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form einer
  1. Grundzuweisung nach Gemeindegliedern,
  2. zweckgebundenen Grundzuweisung für Personalgemeinden,
  3. Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Bonuszuweisung,
  5. außerordentlichen Finanzzuweisung und
  6. zweckgebundenen Zuweisung
entsprechend den folgenden Bestimmungen.
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§ 4
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern

( 1 ) Die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern wird für jede Kirchengemeinde anhand der in der Anlage 1 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
  1. dem Teil des Steuerzuweisungsvolumens, der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die Grundzuweisung bestimmt wird,
  2. dem gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor für die Kirchengemeinde und
  3. dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinde als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
Abzustellen ist für die Zahl der Gemeindeglieder auf deren Erstwohnsitz.
( 2 ) Der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor wird für jede Kirchengemeinde anhand der in der Anlage 2 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren werden durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
( 3 ) Der demografische Faktor errechnet sich anhand der in Anlage 3 dargestellten Formel.
( 4 ) Ändert sich der Bestand einer Kirchengemeinde durch Neubildung, Vereinigung oder Trennung, ist der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu ermitteln:
  1. Bei Vereinigungen von Kirchengemeinden werden die bisher gültigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren addiert. Die Summe bildet den neuen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor der vereinigten Kirchengemeinde.
  2. Bei Trennung einer Kirchengemeinde wird der bisherige gemeindebezogene Zuweisungsfaktor entsprechend der Verteilung der für die Kirchensteuerzuweisung 2021 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
  3. Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchengemeinden ist der neue gemeindebezogene Zuweisungsfaktor für die vereinigte neue Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
( 5 ) Ändert sich der Bestand der Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Eingliederung von Kirchengemeinden sind die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Für die eingegliederte Kirchengemeinde ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 festzulegen. Maßgeblich ist die für eine vergleichbare, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörende Kirchengemeinde nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Die beitretende Kirchengemeinde ist mit derjenigen der vorhandenen Kirchengemeinden vergleichbar, deren Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl der eingegliederten Gemeinde abweicht.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 hinzugerechnet.
  3. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchengemeinden, einschließlich der eingegliederten, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
( 6 ) Ändert sich der Bestand der Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Ausgliederung von Kirchengemeinden, sind die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Der für die Ermittlung der bisherigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgebliche Gesamtbetrag der Zuweisungen für alle Kirchengemeinden nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 wird um den Gesamtbetrag der Zuweisungen für die ausgegliederte Kirchengemeinde nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 vermindert.
  2. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 1 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle bei der Evangelischen Landeskirche in Baden verbleibenden Kirchengemeinden entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
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§ 5
Zweckgebundene Bedarfszuweisung für Personalgemeinden2#

Kirchengemeinden erhalten für eine auf ihrem Gebiet bestehende Personalgemeinde für den jeweiligen Haushaltszeitraum eine zweckgebundene Grundzuweisung. Die zweckgebundene Grundzuweisung wird in Höhe des arithmetischen Mittelwertes der Grundzuweisung nach Gemeindegliedern (§ 4) des Jahres 2021 der nach der Anzahl an Gemeindegliedern zehn kleinsten Kirchengemeinden der Landeskirche des Jahres 2021 gewährt und wird in den folgenden Haushaltsjahren durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates entsprechend der Entwicklung der Grundzuweisung nach Gemeindegliedern (§ 4) festgelegt.
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§ 6
- nicht besetzt-

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§ 7
Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Kirchengemeinden erhalten für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder eine an den Gruppen orientierte Zuweisung. Zuweisungen werden für die Gruppen gewährt, die zum 1. März des Jahres, das dem jeweiligen Haushaltszeitraum um 2 Jahre voraus geht, eine Förderung nach diesem Gesetz erhalten haben (förderfähige Gruppen). Die Erhebung dieser Daten erfolgt unter Bezugnahme auf die amtliche Statistik zum 1. Juni des Jahres, das dem jeweiligen Haushaltszeitraum um 2 Jahre voraus geht. Förderfähig sind die Betriebsformen
  1. Halbtagsgruppe, Regelgruppe, Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten, Altersgemischte Gruppe;
  2. Ganztagsgruppe,
  3. Krippengruppe.
Die Förderfähigkeit wird durch Bescheid festgestellt.
( 2 ) Die förderfähigen Gruppen nach Absatz 1 erhalten folgende Punktzahl:
  1. Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1: 1.200 Punkte,
  2. Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2: 1.600 Punkte,
  3. Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3: 1.700 Punkte.
( 3 ) Befindet sich die Tageseinrichtung in ökumenischer Trägerschaft wird der Punktwert nach Absatz 2 halbiert.
( 4 ) Der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Punktwert ergibt, vervielfältigt mit dem Faktor, der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegt wird, die jährliche Betriebszuweisung. Der Teil des Steuerzuweisungsvolumens, der für die Berechnung der Faktoren nach Satz 1 bestimmt ist, wird durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt. Die anteilige Finanzierung des Beitrages für die Fachberatung ist in der Berechnung berücksichtigt.
( 5 ) Die Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder ist zweckgebunden einzusetzen. Sie stellt auch die Instandhaltung etwaiger Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung sicher. Soweit Zuweisungsmittel nicht vollständig für den laufenden Betrieb verausgabt werden, sollen diese zur Bildung der vorgeschriebenen Substanzerhaltungsrücklage eingesetzt werden.
( 6 ) Geben Kirchengemeinden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung, die der vorherigen Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates bedarf, an kirchliche Vereine, kirchliche Trägerverbände und Kirchenbezirke für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Zuschüsse oder andere Leistungen, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
( 7 ) Werden förderfähige Gruppen im Sinn von Absatz 1 von der Kirchengemeinde geschlossen oder an einen anderen Träger abgegeben, so entfällt die Förderfähigkeit für diese Gruppe. Die Schließung oder Abgabe der Gruppe sowie die Veränderung der Betriebsform einer förderfähigen Gruppe, soweit diese Änderung der Betriebsform zu einer Änderung der Punktzahl nach Absatz 2 führt, bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Der Bescheid zur Feststellung der Förderfähigkeit nach Absatz 1 Satz 4 ist durch Bescheid zu ändern oder aufzuheben. Im Falle einer unterjährigen Schließung wird die für das Haushaltsjahr gewährte Betriebszuweisung bis zum Ablauf des Haushaltsjahres weitergewährt.
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§ 8
Bonuszuweisungen für Kirchengemeinden

( 1 ) Bonuszuweisungen können im Rahmen, der im Haushalt zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel beantragt werden,
  1. für kirchengemeindliche Fundraising-Konzepte, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beigetragen haben und bei denen der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht wird, und
  2. für Projekte im Bereich Jugendarbeit und Arbeit mit jungen Erwachsenen, die
    1. innovative Ansätze verfolgen oder
    2. von mehreren Kirchengemeinden gemeindeübergreifend organisiert sind und zukunftsfähige Perspektiven in der Zusammenarbeit der Gemeinden vermitteln oder
    3. eine zukunftsfähige Verbindung von Kinder- und Jugendarbeit mit Elternarbeit fördern.
Die Bonuszuweisungen werden unabhängig von der Gesamtzuweisung bewilligt.
( 2 ) Bonuszuweisungen sind in drei Jahresraten auszuzahlen.
( 3 ) Über die Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Näheres, insbesondere die Genehmigungskriterien und die Grundsätze der Mittelvergabe, regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.
( 4 ) Sofern in Kirchengemeinden ein Haushaltssicherungsverfahren nach § 44 KVHG durchgeführt wird, dürfen Bonuszuweisungen nur gewährt werden, wenn die geförderten Maßnahmen mit den Zielen des Haushaltssicherungskonzeptes vereinbar sind.
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§ 9
Bedarfszuweisungen für Schuldendienst3#

( 1 ) Die Bedarfszuweisung beträgt 70 Prozent der laufenden Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen der bis zum 31. Dezember 2021 genehmigten Baumaßnahmen. Wird ein Nachfinanzierungsbedarf der nach Satz 1 genehmigten Baumaßnahmen erst nach dem 31. Dezember 2021 genehmigt, wird für den Nachfinanzierungsbedarf keine Bedarfszuweisung gewährt.
( 2 ) Grundlage für die Berechnung der Bedarfszuweisung nach Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der Rechnungsergebnisse, die Gegenstand der zwei festgestellten Jahresabschlüsse sind, die dem Berechnungsstichtag (§ 11 Abs. 1) um ein und zwei Haushaltsjahre vorangehen.
( 3 ) Für erst nach dem 31. Dezember 2020 genehmigte Sondertilgungen wird keine Bedarfszuweisung gewährt. Für die im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 geleisteten Ausgaben der bis zum 30. November 2020 genehmigten Sondertilgungen von Darlehen für genehmigte Baumaßnahmen, wird auf Antrag und Nachweis in 2022 eine zweckgebundene Zuweisung in Höhe des § 9 Abs. 2 Nr. 4 FAG in der bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung gewährt.
( 4 ) Für nach dem 31. Dezember 2021 genehmigten Baumaßnahmen wird keine Bedarfszuweisung gewährt.
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§ 10
-nicht besetzt-

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§ 11
Berechnungsstichtag, Rundungen und Teilzahlungen

( 1 ) Berechnungsstichtag für die Zuweisungsberechnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 31. Dezember des Jahres, das dem Haushaltszeitraum um zwei Jahre vorausgeht.
( 2 ) Der jeweilige Betrag der Zuweisungen nach den §§ 4, 5, 7 und 9 für die Kirchengemeinde wird auf den nächsthöheren vollen Eurobetrag aufgerundet.4#
( 3 ) Die Auszahlung der jährlichen Zuweisungen nach §§ 4, 5, 7 und 9 erfolgt grundsätzlich in elf gleich hohen monatlichen Raten in den Monaten Januar bis November sowie in einer Schlusszahlung im Dezember.5#
( 4 ) Erfolgt eine unterjährige Änderung einer Zuweisung, die zu höheren oder verminderten Auszahlungen führt, kann diese entgegen der Bestimmungen des Absatzes 3 ausnahmsweise unterjährig durch entsprechende Korrekturbeträge umgesetzt werden.
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§ 12
Bekanntgabe, Weitergeltung und Absenkung

( 1 ) Die Höhe der Zuweisungen nach §§ 4, 5, 7 und 9 sowie die diese begründenden Berechnungsgrundlagen werden den Kirchengemeinden mitgeteilt.6#
( 2 ) Ist bei Beginn eines neuen Haushaltszeitraumes das Haushaltsgesetz noch nicht beschlossen, erhalten die Kirchengemeinden monatlich einen Abschlag auf die zu erwartende Steuerzuweisung in der für das letzte Haushaltsjahr geltenden Höhe.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann beschließen, dass bei Vorliegen einer besonderen Finanzsituation die Abschlagszahlung nach Absatz 2 abgesenkt wird.
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§ 13
Außerordentliche Finanzzuweisung für Kirchengemeinden

( 1 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung wird nur auf Antrag gewährt, der in der Regel im Zusammenhang mit der Haushaltsplanvorlage gestellt werden kann. Der Antrag ist zu begründen. In der Begründung des Antrages ist auf die Voraussetzungen der Bewilligung einzugehen und der Finanzierungsbedarf darzulegen. Der Bezirkskirchenrat hat zur Begründung des Antrages eine Stellungnahme abzugeben. Satz 4 gilt nicht für Stadtkirchenbezirke.
( 2 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann bewilligt werden, wenn
  1. nachgewiesen ist, dass der Finanzierungsbedarf im Rahmen der Haushaltsansätze nicht gedeckt werden kann, auch wenn dabei
    1. gesetzlich nicht vorgeschriebene Rücklagen und
    2. Rücklagen nach §§ 14 bis 15 KVHG, die den Mindestbetrag übersteigen, in Anspruch genommen werden und
  2. Einsparungen an anderer Stelle oder Einnahmesteigerungen ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene Strukturen nicht möglich sind.
( 3 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann auf Antrag insbesondere für
  1. Machbarkeitsstudien der Gebäudeoptimierung oder
  2. Kosten einer externen und professionellen Moderation der Prozesssteuerung im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 und 2 KVHG7#
gewährt werden.
( 4 ) Bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Bonuszuweisungen nach § 8 unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für die Mittel, die durch die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 geförderten Fundraising-Konzepte dem kirchengemeindlichen Haushalt zufließen.
( 5 ) Im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens nach § 44 KVHG kann die außerordentliche Finanzzuweisung maximal auf den Geltungszeitraum des Haushaltssicherungsverfahrens erstreckt werden.
( 6 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung nach Absatz 3 soll zurückgefordert werden, soweit der Zweck aus Gründen, die die Kirchengemeinde zu vertreten hat, nicht erreicht wird. Auf eine Rückzahlungspflicht ist bei der Bewilligung hinzuweisen.
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§ 14
Zweckgebundene Zuweisung für Kirchengemeinden

( 1 ) Zweckgebundene Zuweisungen aus dem Steueranteil der Kirchengemeinden nach § 3 Nr. 6 sind Mittel, die für besondere oder außerordentliche Maßnahmen innerhalb des Aufgabenbereichs der Kirchengemeinden durch den jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche bereitgestellt werden. Über die Vergabe der zweckgebundenen Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.8#
( 2 ) Bei der Vereinigung von Kirchengemeinden wird ein Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben gewährt. Im Falle des Artikel 24 Abs. 1 GO erfolgt die Festlegung der Höhe des Einmalbetrags durch die jeweilige die Vereinigung regelnde Rechtsverordnung des Landeskirchenrates; im Falle des Artikel 24 Abs. 2 GO durch das jeweilige die Vereinigung regelnde kirchliche Gesetz.
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Abschnitt III
Zuweisungen an Kirchenbezirke

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§ 15
Zuweisungen an Kirchenbezirke

Die Kirchenbezirke erhalten im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleiches (Artikel 51 GO) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form
  1. einer kirchenbezirklichen Grundzuweisung nach Gemeindegliedern,9#
  2. einer kirchenbezirklichen Grundzuweisung nach Fläche,10#
  3. einer Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken,
  4. einer Bedarfszuweisung,
  5. von Bonuszuweisungen,
  6. von außerordentlicher Finanzzuweisungen und
  7. von zweckgebundenen Zuweisungen
entsprechend den folgenden Bestimmungen.
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§ 16
- aufgehoben -11#

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§ 17
Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern

( 1 ) Die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 4 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
  1. dem Steuerzuweisungsvolumen, das durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmt wird, 12#
  2. dem festgelegten bezirksbezogenen Zuweisungsfaktor für den Kirchenbezirk und
  3. dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen des Kirchenbezirkes als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
Abzustellen ist für die Zahl der Gemeindeglieder auf deren Erstwohnsitz.
( 2 ) Der bezirksbezogene Zuweisungsfaktor wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 5 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. Die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren werden durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
( 3 ) Der demografische Faktor errechnet sich anhand der in Anlage 6 dargestellten Formel.
( 4 ) Ändert sich der Bestand eines Kirchenbezirkes durch Neubildung, Vereinigung, Trennung oder geänderte Zuordnung von Kirchengemeinden, ist der bezirksbezogene Zuweisungsfaktor nach Absatz 2 wie folgt zu ermitteln:
  1. Bei Vereinigungen von Kirchenbezirken werden die bisher gültigen bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren addiert. Die Summe bildet den neuen bezirksbezogenen Zuweisungsfaktor des vereinigten Kirchenbezirkes.
  2. Bei Trennung eines Kirchenbezirkes wird der bisherige bezirksbezogene Zuweisungsfaktor entsprechend der Verteilung der für die Kirchensteuerzuweisung 2021 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
  3. Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchenbezirken sowie bei einer Neuzuordnung von Gemeinden ist der neue bezirksbezogene Zuweisungsfaktor für die betroffenen Kirchenbezirke unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
( 5 ) Ändert sich der Bestand der Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Eingliederung von Kirchengemeinden, sind die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Für den um die Kirchengemeinde vergrößerten Kirchenbezirk ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 festzulegen. Maßgeblich ist die für einen vergleichbaren, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörenden Kirchenbezirk nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Der vergrößerte Kirchenbezirk ist mit demjenigen der vorhandenen Kirchenbezirke vergleichbar, dessen Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl des vergrößerten Kirchenbezirks abweicht.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 für den vergrößerten Kirchenbezirk wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 hinzugerechnet; hiervon wird der dem Kirchenbezirk bisher gewährte Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 abgezogen.
  3. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchenbezirke entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
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( 6 ) Ändert sich der Bestand der Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Ausgliederung von Kirchengemeinden, sind die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Für den um die Kirchengemeinde verkleinerten Kirchenbezirk ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 festzulegen. Maßgeblich ist die für einen vergleichbaren, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörenden Kirchenbezirk nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Der verkleinerte Kirchenbezirk ist mit demjenigen der vorhandenen Kirchenbezirke vergleichbar, dessen Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl des verkleinerten Kirchenbezirks abweicht.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 für den verkleinerten Kirchenbezirk wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 hinzugerechnet; hiervon wird der dem Kirchenbezirk bisher gewährte Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 abgezogen.
  3. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchenbezirke entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
14#
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§ 18
Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche

( 1 ) Die Grundzuweisung nach Fläche wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 7 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
  1. dem Steuerzuweisungsvolumen der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche bestimmt wird, 15#
  2. dem festgelegten bezirksbezogenen Flächenfaktor für den Kirchenbezirk und
  3. dem Veränderungsfaktor Fläche, der die Entwicklung der Fläche des Kirchenbezirkes als auch die Entwicklung der Gesamtfläche aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
( 2 ) Als Fläche des Kirchenbezirkes sind die im geografischen Informationssystem des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Flächenangaben zu Grunde zu legen. Die Flächenangaben berücksichtigen hierbei die digitalisierten Grenzen der Kirchengemeinden auf der Grundlage der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung des Landes Baden-Württemberg herausgegebenen Vermessungsangaben.
( 3 ) Der bezirksbezogene Flächenfaktor wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 8 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. Die bezirksbezogenen Flächenfaktoren werden durch Rechtsverordnung des Landes-kirchenrates festgelegt.
( 4 ) Der Veränderungsfaktor Fläche errechnet sich anhand der in Anlage 9 dargestellten Formel.
( 5 ) § 17 Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.16#
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§ 19
- aufgehoben -17#

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§ 20
Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken

( 1 ) Ist ein Kirchenbezirk Träger eines Diakonischen Werkes, so erhält er eine Betriebszuweisung für den Unterhalt seines Diakonischen Werkes zur Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirche.
( 2 ) Die Betriebszuweisung orientiert sich je zur Hälfte an der Entwicklung der Zahl der Gemeindeglieder und der Einwohner im Zuständigkeitsbereich des Diakonisches Werkes des Kirchenbezirkes. Sie wird anhand der in der Anlage 10 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
  1. dem Steuerzuweisungsvolumen für die Betriebszuweisung, das durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt wird,
  2. dem für das Diakonische Werk des Kirchenbezirkes festgelegten Zuweisungsfaktors (Zuweisungsfaktor-DW) und
  3. dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen und der Einwohnerzahlen im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder und Einwohner in der Landeskirche berücksichtigt (demografischer Faktor DW).
( 3 ) Der Zuweisungsfaktor-DW wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 11 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. Die Zuweisungsfaktoren-DW werden durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
( 4 ) Der demografische Faktor DW ist das arithmetische Mittel der demografischen Faktoren für Gemeindeglieder und Einwohner, die sich anhand der in Anlage 12 dargestellten Formeln ergeben. Abzustellen sind für die Zahlen der Gemeindeglieder und Einwohner
  1. auf den Erstwohnsitz im Bereich der Evange-lischen Landeskirche in Baden und
  2. auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Diakonischen Werkes.
Lassen sich die Einwohnerzahlen, die sich aus den Statistiken des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ergeben, nicht unmittelbar einem Diakonischen Werk zuordnen, kann insoweit eine pauschale Hochrechnung erfolgen.
( 5 ) § 17 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.18#
( 6 ) Für die Zwecke der Berechnung der Zuweisung werden die Zuständigkeitsbereiche nach Absatz 4 Nr. 2 durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrats festgelegt.
( 7 ) Die Betriebszuweisung ist zweckgebunden für die in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben zu verwenden.
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§ 20a
Diakonieförderfonds und Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke

( 1 ) Zum Ausgleich des Nachteils, der einem Kirchenbezirk als Träger eines Diakonischen Werkes durch die Umstellung des § 20 FAG zum Doppelhaushalt 2024/2025 entsteht, erhalten die Kirchenbezirke eine Ausgleichszuweisung. Die Höhe der Ausgleichszuweisung wird durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates bestimmt.
( 2 ) Durch die Umstellung frei werdende Mittel fließen, soweit diese nicht für die Ausgleichszuweisung nach Absatz 1 benötigt werden, in einen Diakonieförderfonds. Eine Zuweisung aus dem Diakonieförderfonds kann im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beantragt werden für Projekte in der diakonischen Arbeit. Über die Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Näheres, insbesondere die Genehmigungskriterien und die Grundsätze der Mittelvergabe, regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.19#
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§ 21
Bedarfszuweisung für Kirchenbezirke

( 1 ) Die Bedarfszuweisung ergibt sich als Summe aus:
  1. 70 Prozent der Mietausgaben sowie der zu leistenden Erbbauzinsen für die Stellung einer Dienstwohnung - unabhängig vom Deputatsanteil, sofern der Kirchenbezirk nach § 19 b Abs. 2 DekLeitG zur Stellung einer Dienstwohnung verpflichtet ist oder
  2. 70 Prozent des nach § 3 AG-BVG-EKD zu leistenden Betrages im Falle einer Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach §§ 19b Abs. 3 Dekanatsleitungsgesetz, 31 Abs. 5 Pfarrdienstwohnung-RVO.
( 2 ) Grundlage für die Berechnung der Bedarfszuweisung nach Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der Rechnungsergebnisse, die Gegenstand der Jahresabschlüsse sind, die dem Haushaltsjahr des Berechnungsstichtages um ein und zwei Jahre vorausgehen.
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§ 22
Bonuszuweisungen, außerordentliche Finanzzuweisungen und zweckgebundene Zuweisungen für Kirchenbezirke

§§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 13 und 14 finden auf Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.
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§ 23
Berechnungsverfahren

Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 finden auf die Berechnung der Zuweisung an die Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.
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Abschnitt IV
Zuweisungen an Diakonieverbände

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§ 24
Zuweisungen an Diakonieverbände

Sofern ein Kirchenbezirk seine diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz auf einen Diakonieverband übertragen hat, gelten für diesen §§ 20, 20a entsprechend. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt an den Diakonieverband.20#
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§ 25
Außerordentliche Finanzzuweisung und zweckgebundene Zuweisungen für Diakonieverbände

Diakonieverbänden kann bei unvorhersehbaren und nicht planbaren Situationen
  1. unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 eine außerordentliche Finanzzuweisung oder
  2. unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 eine zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.
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§ 26
Berechnungsverfahren

Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 finden auf die Berechnung der Zuweisung an die Diakonieverbände entsprechende Anwendung.
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Abschnitt V
Zuweisungen für Verwaltungszweckverbände und für Stadtkirchenbezirke

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§ 27
Zuweisungen für Arbeitsfelder sowie Leitungen der Verwaltungen

Die Verwaltungszweckverbände und die Stadtkirchenbezirke erhalten eine Zuweisung für die Arbeitsfelder Arbeitsschutz, Tax Compliance, Datenschutz, IT-Sicherheit und Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzept in Kindertageseinrichtungen sowie für die Finanzierung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes oder der Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltung, sofern noch kein Wechsel in die kirchliche Anstellungsträgerschaft stattgefunden hat. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.21#
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§ 28
Außerordentliche und zweckgebundene Zuweisungen an Verwaltungszweckverbände

§ 25 findet auf Verwaltungszweckverbände entsprechende Anwendung.
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Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

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§ 29
Übergangsregelung

Für den Doppelhaushalt 2022/2023 gelten § 20 und Anlage 11 zu § 20 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.22#
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§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz vom 21. April 2018 in der Fassung vom 25. Oktober 2018 (GVBl.2019, S. 29) außer Kraft.
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Anlage 1 zu § 4
Grundzuweisung = Betrag des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens X gemeindebezogener Zuweisungsfaktor X demografischer Faktor
Anlage 2 zu § 4
(Grundzuweisung nach § 4 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Ergänzungszuweisung nach § 6 Abs. 6 und 7 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Bedarfszuweisung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) der Kirchengemeinde für 2021
Gemeindebezogener
Zuweisungsfaktor
= ____________________
in %
(Grundzuweisung nach § 4 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Ergänzungszuweisung nach § 6 Abs. 6 und 7 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Bedarfszuweisung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) aller Kirchengemeinden für 2021
Anlage 3 zu § 4
Gemeindeglieder der Kirchengemeinde zum Berechnungsstichtag (§ 11)
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden
Demografischer
Faktor
= ----------------------- X
--------------------------------------
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde
Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§ 11)
Anlage 4 zu § 17
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern = Betrag des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Zuweisungsfaktor x demografischer Faktor
Anlage 5 zu § 1723#
Bezirksbezogener Zuweisungsfaktor =
Grundzuweisung nach § 17 des Kirchenbezirkes für das Jahr 2021 zzgl. Flächenausgleichsbetrag des Kirchenbezirkes nach § 19 für das Jahr 2021
____________________
Grundzuweisung nach § 17 aller Kirchenbezirke für das Jahr 2021 zzgl. Flächenausgleichsbetrag für alle Kirchenbezirke nach § 19 für das Jahr 2021
Anlage 6 zu § 1724#
Gemeindeglieder des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden
Demografischer
Faktor
= ------------------------------------- X
-------------------------------------
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder des Kirchenbezirkes
Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Anlage 7 zu § 18
Grundzuweisung nach Fläche = Betrag des für die Grundzuweisung nach Fläche bestimmten
Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Flächenfaktor x Veränderungsfaktor Fläche
Anlage 8 zu § 1825#
Bezirksbezogener Flächenfaktor
Grundzuweisung nach § 18 des Kirchenbezirkes für das Jahr 2021
= ____________________
Grundzuweisung nach § 18 aller Kirchenbezirke für das Jahr 2021
Anlage 9 zu § 1826#
Fläche des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden
Veränderungsfaktor Fläche
= ----------------------------------- X
------------------------------------
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Fläche des Kirchenbezirkes
Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Anlage 10 zu § 20 Abs. 2
Betriebszuweisung = Betrag des für die Betriebszuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x
Zuweisungsfaktor DW x demografischer Faktor
Anlage 11 zu § 20 Abs. 3 Fassung gültig bis 31. Dezember 2022
Zuweisung an den Kirchenbezirk oder Diakonieverband nach § 20 für das Jahr 2021*
Zuweisungsfaktor DW
= ____________________
Zuweisung an alle Kirchenbezirke und Diakonieverbände der Landeskirche nach § 20 für das Jahr 2021
*In diesem Betrag ist die Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der Fassung vom 29.12.2020 für die fünf Stadtkirchenbezirke und die Kirchengemeinden Kehl, Lahr und Offenburg enthalten.
Anlage 11 zu § 20 Abs. 3 Fassung gültig ab 1. Januar 2023
Zuweisung an den Kirchenbezirk oder Diakonieverband nach § 20 für das Jahr 2021 (ohne Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung)
Zuweisungsfaktor DW
= ____________________
Zuweisung an alle Kirchenbezirke und Diakonieverbände der Landeskirche nach § 20 für das Jahr 2021 (ohne Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung)
Anlage 12 zu § 20 Abs. 4
Demografischer Faktor DW = (Demografischer Faktor Gemeindeglieder + Demografischer Faktor Einwohner) / 2 nach folgenden Formeln:
Gemeindeglieder im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirks zum
Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der
Evangelischen Landeskirche in Baden
Demografischer Faktor Gemeindeglieder
= ------------------------------------- X
-------------------------------------
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder im
Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirkes
Kirchenmitglieder der Evangelischen
Landeskirche in Baden zum
Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Einwohner im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirks zum
Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Einwohner der Evangelischen Landeskirche in Baden
Demografischer Faktor Einwohner
= -------------------------------------X
--------------------------------------
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Einwohner im
Zuständigkeitsbereich des DW des
Kirchenbezirkes Einwohner der
Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
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1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) hat die Synode dem vorläufigen Gesetz vom 23. April 2020 zugestimmt.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG und des PersGG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
#
7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
#
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
#
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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11 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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12 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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13 ↑ Absatz 5 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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14 ↑ Absatz 6 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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15 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
#
16 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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17 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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18 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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19 ↑ § 20a neu eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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20 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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21 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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22 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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23 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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24 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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25 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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26 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.