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Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Pfarr- und Kirchenbeamtendienstrecht-DB - PfKiBeamt-Dr-DB)

Vom 8. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 45)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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Abschnitt 1
Durchführungsbestimmungen zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

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§ 1
Hinausschieben des Ruhestandes nach § 87a PfDG.EKD
im Bereich des Pfarrdienstes

( 1 ) Das Hinausschieben des Ruhestandes nach § 87a PfDG.EKD kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
  1. Ein Hinausschieben des Ruhestandes kommt in der Regel nur im gemeindlichen Pfarrdienst in Betracht. Ein Hinausschieben beim Dienst im Religionsunterricht ist in der Regel nicht möglich.
  2. Das Hinausschieben auf einer Pfarrstelle im allgemeinen Kirchlichen Auftrag kommt nur bei Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses in Betracht.
  3. Ein Hinausschieben ist bei Dekaninnen und Dekanen sowie bei kirchenleitenden Ämtern nicht möglich.
In vorgenannten Fällen kann der Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn zugleich ein Wechsel auf eine Stelle oder einen Auftrag erfolgt, in welchem das Hinausschieben des Ruhestandes möglich ist.
( 2 ) Das Hinausschieben des Ruhestandes geschieht unter den nachstehend genannten Bedingungen:
  1. Ein Hinausschieben des Ruhestandes wird im Regelfall zunächst auf drei Jahre befristet. Eine Verlängerung um höchstens weitere zwei Jahre ist möglich.
  2. Ein Hinausschieben des Ruhestandes ist nur mit einem Dienstauftrag von 50, 75 oder 100 Prozent möglich.
  3. Vor Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes im gemeindlichen Pfarrdienst ist das Benehmen mit dem Ältestenkreis der Gemeinde und dem Kirchengemeinderat der Gemeinde, in der der Dienst erfolgen soll, sowie mit dem zuständigen Bezirkskirchenrat, herzustellen.
  4. Bei der Prüfung der Möglichkeit eines Hinausschiebens des Ruhestandes im gemeindlichen Pfarrdienst auf der bisherigen Pfarrstelle berücksichtigt der Evangelische Oberkirchenrat neben dem Interesse der Pfarrerin oder des Pfarrers die kirchengemeindlichen und kirchenbezirklichen Interessen, insbesondere:
    a.
    die Rückmeldungen des Ältestenkreises, Kirchengemeinderates und Bezirkskirchenrates,
    b.
    die Belange einer etwa bestehenden Dienstgruppe oder regionalen Zusammenarbeit,
    c.
    die bisherige Dauer des Einsatzes der Person in der Gemeinde,
    d.
    gemeindliche oder kirchenbezirkliche Liegenschafts-, Stellen- oder Strukturplanungen,
    e.
    bei einem kurzzeitigen Hinausschieben des Ruhestandes die Erfordernisse der Gemeindearbeit.
    Das Hinausschieben des Ruhestandes beim Verbleib in der bisherigen Gemeinde kann befristet werden.
  5. Im gemeindlichen Pfarrdienst kann beim Hinausschieben des Ruhestandes vom Konfirmandenunterricht im Einzelfall befreit werden. Über eine Dienstgruppeneinbindung, im Wege einer regionalen Zusammenarbeit oder über den Einsatz einer anderen Person soll die Aufgabe erledigt werden.
  6. Im Falle des Hinausschiebens des Ruhestandes kann eine individuelle Dienstbeschreibung erstellt werden. Diese soll dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt werden. Wird der Dienst im bisherigen Auftrag fortgesetzt, ist dies in der Regel nicht erforderlich.
  7. Im gemeindlichen Pfarrdienst entfällt mit dem Hinausschieben des Ruhestandes die Dienstwohnungspflicht und die Residenzpflicht; die Verpflichtung erreichbar zu sein, bleibt unberührt. Die Zuweisung einer bestehenden Dienstwohnung ist beim Hinausschieben des Ruhestandes im gemeindlichen Pfarrdienst im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer möglich.
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Abschnitt 2
Durchführungsbestimmungen zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

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§ 2
Hinausschieben des Ruhestandes bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Evangelischen Oberkirchenrat nach § 66a KBG.EKD

( 1 ) Das Hinausschieben des Ruhestandes bei Kirchenbeamtenverhältnissen setzt voraus, dass ein konkreter Einsatz auf einer konkreten Stelle geklärt ist, in der Regel in der bisherigen Funktion.
( 2 ) Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die auf einer befristeten Stelle oder in einem befristeten Auftrag tätig sind, kommt ein Hinausschieben des Ruhestandes auf der bisherigen Stelle oder im bisherigen Auftrag nicht in Betracht.
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Abschnitt 3
Durchführungsbestimmungen zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

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§ 3
Geltung der Verwaltungsvorschrift der EKD

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden findet mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die Kirchliche Verwaltungsvorschrift der EKD zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (EKD-VwV-BeamtVG) vom 1. Oktober 2019 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden oder in dieser Durchführungsbestimmung Abweichendes vorgesehen ist.
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§ 4
Regelungen zu Rentenantragstellung und Rentenanrechnung

( 1 ) Im Fall einer Rentenanrechnung nach §§ 35 ff. des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) oder nach den Bestimmungen des Versorgungssicherungsgesetzes ist eine Rente so rechtzeitig zu beantragen, dass die Rentenzahlung mit Beginn des Anspruchs (Regelaltersgrenze nach den Regelungen des SGB VI) beginnen kann. Wenn die Person über eigene erworbene Rentenansprüche verfügt, kann der Rentenantrag bis zu dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts hinausgeschoben werden; dieser Zeitpunkt gilt in diesem Fall als rechtzeitig im Sinn von § 37 BVG-EKD.
( 2 ) Wird der Rentenantrag nach Absatz 1 Satz 2 hinausgeschoben, so erfolgt eine Anrechnung der Rente nach § 35 BVG-EKD unter Heranziehung des sich ergebenden höheren rentenrechtlichen Zugangsfaktors.
( 3 ) Wird der Rentenantrag im Fall des Hinausschiebens des Ruhestandes nach § 87a PfDG.EKD über den Zeitpunkt der gesetzlichen Regelaltersgrenze hinausgeschoben, so ist für die Rentenanrechnung nach § 35 BVG-EKD der sich ergebende höhere rentenrechtliche Zugangsfaktor zugrunde zu legen.
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§ 5
Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Besoldungseinstufung im Pfarrdienstverhältnis

( 1 ) Für die erstmalige Besoldungseinstufung von Personen im Pfarrdienstverhältnis können Vordienstzeiten im Rahmen der nachstehenden Regelungen als förderliche Vordienstzeiten im Sinn von § 28 Abs. 2 BBesG pauschal angerechnet werden. Diese Regelung ist nicht für die Frage ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgebend.
( 2 ) Angerechnet werden können nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (mindestens als 50% Deputatsumfang) in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
( 3 ) Von den in Absatz 2 genannten Zeiten bleiben die ersten fünf Jahre außer Betracht. Von den fünf Jahre übersteigenden Jahren können bis höchstens zehn Jahre angerechnet werden.
( 4 ) Die vorstehenden Reglungen sind für Entscheidungen ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Entscheidungen zur Besoldungseinstufung in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 bleiben unberührt.
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§ 6
Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit

( 1 ) Als förderliche Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BVG-EKD können für Pfarrerinnen und Pfarrer bis zu drei Jahren einer hauptberuflichen theologisch-wissenschaftlichen Vortätigkeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
( 2 ) Für eine über Absatz 1 hinausgehende Vortätigkeit ist die Anerkennung als förderliche Vortätigkeit im Sinn von § 28 Abs. 1 BVG-EKD ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Vortätigkeit für die Besoldungseinstufung als förderlich anerkannt wurde.
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§ 7
Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit

( 1 ) Wird während der Zeit einer Beurlaubung eine hauptberufliche theologisch-wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt, können bis zu drei Jahren nach § 28 Abs. 3 BVG-EKD auch ohne Erhebung eines Versorgungsbeitrages als ruhegehaltfähig anerkannt werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG wird angewendet.
( 2 ) Für andere Zeiten einer Beurlaubung ist die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur möglich, wenn ein Versorgungsbeitrag geleistet oder durch gesonderte Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates auf die Erhebung des Versorgungsbeitrages verzichtet wird.
( 3 ) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BeamtVG gilt entsprechend.
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Abschnitt 4
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Regelungen über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten für die Besoldungseinstufung im Pfarrdienstverhältnis (§ 5) sind ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Entscheidungen zur Besoldungseinstufung in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 auf Basis der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis bleiben unberührt.
( 2 ) Hinsichtlich der erfolgten Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gelten folgende Übergangsregelungen:
  1. Vor dem 1. Januar 2021 bereits getroffene Entscheidungen über die Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bleiben unberührt.
  2. Soweit für die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nachweislich Zusagen gegeben wurden, werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Basis der gegebenen Zusagen anerkannt.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.