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Kirchliches Gesetz
über das Predigtamt
(Predigtamtgesetz - PredigtamtG)

Vom 20. Oktober 1994 (GVBl. S. 173),

geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 121, 124)

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, durch die Jesus Christus seine Gemeinde sammelt und erhält, ist Aufgabe der in das Predigtamt berufenen Gemeindeglieder. Zur Ausübung des Predigtamts ist Berufung durch die Kirche notwendig.
( 2 ) Die im Predigtamt enthaltenen Aufgaben können sich in einer Vielfalt von Diensten der Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung entfalten. Diese können auf Dauer oder auf Zeit übertragen und hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden.
( 3 ) Die Berufung in das Predigtamt setzt die persönliche Eignung und fachliche Befähigung zur Übernahme dieses Amtes voraus. Zu seiner Wahrnehmung gehören eine Lebensführung und ein Verhalten in der Öffentlichkeit, die diesem Amt nicht widersprechen.
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§ 2
Form der Berufung

Das Predigtamt wird nach Maßgabe des Gesetzes durch die Ordination oder durch die Beauftragung anvertraut.1#
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§ 3
Ordination

( 1 ) Mit der Ordination vertraut die Kirche Pfarrerinnen und Pfarrer das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung auf Dauer an. Mit ihr wird das Recht und die Pflicht übertragen, im Rahmen der kirchlichen Ordnungen in eigener Verantwortung öffentlich Gottes Wort zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten und andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen.
( 2 ) Die Ordination wird nach den Bestimmungen der Grundordnung (Art. 90 GO) und des Pfarrerdienstgesetzes der EKD (§§ 3 ff. PfDG.EKD) vollzogen.
( 3 ) Die Ordination setzt in der Regel voraus, dass ein hauptberufliches Dienstverhältnis zur Landeskirche als Pfarrerin oder als Pfarrer angestrebt wird. Sie wird möglichst bald nach Beginn des Probedienstes vollzogen. In Einzelfällen kann eine Ordination auch ohne Begründung eines hauptberuflichen Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD über den Pfarrdienst im Ehrenamt erfolgen.2#
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§ 4
Ordination ins Ehrenamt

- aufgehoben -3#
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§ 5
Ausnahmefälle

- aufgehoben - 4#
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§ 6
Verlust der Rechte aus der Ordination

- aufgehoben -5#
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§ 7
Ruhen der Rechte aus der Ordination

Das Ruhen der Rechte aus der Ordination bestimmt sich nach den Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD.6#
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§ 8
Beauftragung

( 1 ) Die Übertragung von Aufgaben des Predigtamts erfolgt in der Form der Beauftragung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof, wenn diese nicht auf Dauer oder nicht in eigener Verantwortung wahrgenommen werden sollen oder in sachlicher Hinsicht eine Beschränkung besteht. Das Nähere regelt der Evangelische Oberkirchenrat durch eine Rechtsverordnung.7#
( 2 ) Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Spendung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen unter Leitung und Mitverantwortung des mit ihrer Ausbildung Beauftragten und der für den kirchlichen Dienst zuständigen Leitungsorgane befugt (§ 4 Abs. 1 Lehrvikariatsgesetz). Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erhalten mit Beginn ihres Dienstes bis zum Vollzug der Ordination die vorläufige Befugnis zur öffentlichen Wortverkündigung einschließlich der Spendung der Sakramente (§ 11 PfDG.EKD).8#
( 3 ) Bei Gemeindegliedern ohne theologische Examina erfolgt die Beauftragung und die Gestaltung ihres Dienstes in der Regel nach den Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten.9# In besonderen Fällen kann eine Beauftragung auch dann erfolgen, wenn nach den Feststellungen des Evangelischen Oberkirchenrats eine der gottesdienstlichen Ausübung des Predigtamtes angemessene Ausbildung in anderer Weise nachgewiesen ist. Das Nähere regelt der Evangelische Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Beauftragung endet durch Zeitablauf oder durch Beendigung des Dienstes, für die sie erteilt worden ist. Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Beauftragung nach Anhörung des bzw. der Betroffenen und des örtlichen Leitungsgremiums jederzeit aus wichtigem Grunde widerrufen.
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§ 9
Beruflich Mitarbeitende in Kirche und Diakonie

( 1 ) Beruflich Mitarbeitende in Kirche und Diakonie, die nicht ordiniert sind, können vom Evangelischen Oberkirchenrat mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Predigtamtes beauftragt werden, wenn die übernommene Aufgabe dies erfordert. Sofern die dafür notwendigen theologischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht bereits in anderer Weise nachgewiesen sind, sind sie im Rahmen der Ausbildung für Prädikantinnen und Prädikanten zu erwerben.
( 2 ) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.10#
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§ 10
Anerkennung der Berufung

( 1 ) Die Ordination anderer Kirchen, mit denen aufgrund der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) oder aufgrund einer anderen zwischenkirchlichen Vereinbarung Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, ist anerkannt. Die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD bleiben unberührt.11#
( 2 ) Prediger landeskirchlicher Gemeinschaftsverbände können auf Wunsch der Leitung des Gemeinschaftsverbandes nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der Landeskirche und den Gemeinschaftsverbänden vom 31. Oktober 1991 in ihrer jeweiligen Fassung mit dem Dienst der öffentlichen Wortverkündung und Sakramentspendung in Gottesdiensten der Landeskirche beauftragt werden.

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1 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91).
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2 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 2 bis 5 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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3 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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4 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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5 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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6 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 7 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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7 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 2 Kirchliches Gesetz Prädikantendienst vom 20.04.13 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 121, 124) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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8 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 8 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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9 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 9 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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10 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 10 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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11 ↑ Gemäß Artikel 3 Nr. 11 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)