.Kirchliches Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung
Vom 12. April 2019 (GVBl. S. 159),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchliches Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung
(Lehrvikariatsgesetz - LehrVG)
Vom 12. April 2019 (GVBl. S. 159),
geändert am 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
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1
)
Die praktisch-theologische Ausbildung soll die Lehrvikarinnen und Lehrvikare in Verbindung mit dem Studium der praktischen Theologie am Predigerseminar Petersstift Heidelberg in die Praxis des kirchlichen Dienstes einführen und sie befähigen, die Aufgaben des Berufs als Pfarrerin oder Pfarrer verantwortlich wahrzunehmen.
(
2
)
Die praktisch-theologische Ausbildung erfolgt im Zusammenwirken von Theologischer Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden:
- durch die Ausbildung in einer Gemeinde der Landeskirche (Ausbildungsgemeinde), die von einer Lehrpfarrerin oder einem Lehrpfarrer geleitet und begleitet wird,
- durch die Ausbildung in der Schule unter Begleitung von zugewiesenen Schulmentorinnen und Schulmentoren,
- durch modularisierte Lehrveranstaltungen von Professorinnen und Professoren der Universität Heidelberg und landeskirchlich beauftragten Dozentinnen und Dozenten des Predigerseminars im Rahmen der Ordnung der Theologischen Prüfungen für die II. Theologische Prüfung,
- durch weitere Lehrveranstaltungen der Landeskirche sowie Lehrveranstaltungen mit einem besonderen Schwerpunkt,
- durch interessengeleitete Eigeninitiativen der Lehrvikarinnen und Lehrvikare, die in einem modularisierten Ausbildungsplan als Wahlpflichtveranstaltungen ausgewiesen sind und die vor allem die Kompetenzen zur selbständigen Führung eines Pfarramtes fördern sollen.
(
3
)
1 Das Ziel der Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare im Lehrvikariat ist es, das Maß an Kenntnissen, Einsichten und Fertigkeiten zu erwerben, das den Anforderungen einer auftragsgemäßen, professionellen Amtsführung (§ 24 PfDG.EKD) entspricht, und eine persönliche Vergewisserung für den Dienst zu erlangen. 2 Dazu erwerben Lehrvikarinnen und Lehrvikare in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Leitung fachliche, methodische, personale und soziale Handlungskompetenzen.
(
4
)
1 Die Inhalte und Ziele der praktisch-theologischen Ausbildung orientieren sich an den Erfordernissen für den Pfarrberuf in der Evangelischen Landeskirche in Baden und an den Standards für die zweite Ausbildungsphase gemäß Beschluss der gemischten Kommission / Fachkommission I vom 10. September 2009. 2 Die Ausbildung ist in fünf Module untergliedert:
- Schule und Gemeindepädagogik,
- Gottesdienstliches Handeln,
- Seelsorge,
- Leitung, pastorale Identität und Kirchenrecht,
- Rolle, Amt und Praxistransfer.
3 In die Module sind integriert die Ausbildung in den Kurswochen und in den Veranstaltungen am Predigerseminar, die erforderlichen Leistungen in Ausbildungsgemeinde und Schule sowie die Wahlpflichtveranstaltungen, die die Eigeninitiative der Lehrvikarinnen und Lehrvikare fördern.2#
(
5
)
1 Die Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere ihre Inhalte und Ziele sowie die Flexibilisierung und Modularisierung, werden vom Evangelischen Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung geregelt. 2 Die Details des Ausbildungsganges, insbesondere der zeitliche Ablauf, kann in Durchführungsbestimmungen vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt werden. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung wird das Benehmen mit der Konferenz der Dozierenden des Predigerseminars Petersstift und der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hergestellt.3#
(
6
)
1 Für die Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare in den Ausbildungsgemeinden werden sie vom Evangelischen Oberkirchenrat nach einem Aufnahmegespräch einer für die Ausbildung geeigneten Pfarrerin (Lehrpfarrerin) oder einem geeigneten Pfarrer (Lehrpfarrer) zugewiesen. 2 Die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer führt sie in die Arbeitsgebiete der Kirche ein und begleitet ihre Einübung in die Dienste einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. 3 Die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer fertigt über den Verlauf des Lehrvikariats einen Bericht, der gemeinsam besprochen wird und zu dem der Lehrvikar oder die Lehrvikarin eine Stellungnahme abgeben kann. 4 Der Bericht wird in die Entscheidung zur Übernahme in den Probedienst mit einbezogen.
(
7
)
1 Ergeben sich im Verlauf des Lehrvikariats Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrvikarin oder der Lehrvikar die für die selbständige Führung eines Pfarramtes erforderlichen Kompetenzen nicht in der vorgesehenen Weise erwerben wird oder ergeben sich anderweitige Beanstandungen in der Tätigkeit der Lehrvikarin oder des Lehrvikars, so kann der Evangelische Oberkirchenrat Maßnahmen für das Lehrvikariat vorsehen. 2 Die Maßnahmen dienen der individuellen Förderung der Lehrvikarin oder des Lehrvikars sowie der Reflexion der Amtsführung. 3 § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 bleiben unberührt.
####§ 2
Aufnahme
(
1
)
Das Lehrvikariat ist ein kirchlicher Dienst eigener Art. Aus der Aufnahme in das Lehrvikariat erwächst kein Rechtsanspruch auf die spätere Übertragung anderer kirchlicher Ämter oder Dienste.
(
2
)
1 Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die in der Liste der badischen Theologiestudierenden der Evangelischen Landeskirche in Baden geführt werden und die I. Theologische Prüfung bestanden haben, können auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat in das Lehrvikariat der Landeskirche aufgenommen werden. 2 Gleiches gilt für Personen, die einen nichtkonsekutiven Masterstudiengang Evangelische Theologie, der dem Hochschulstudium vergleichbar ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
(
3
)
1 Die Aufnahme in das Lehrvikariat setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat
- hierfür geeignet ist,
- Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden oder in begründeten Einzelfällen Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist,
- ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegt und
- nach Ausweis eines amtsärztlichen Gutachtens gesundheitlich für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes sowie für die künftige Ausübung des Dienstes als Pfarrerin oder als Pfarrer geeignet ist.
2 Wenn nach der Durchführung des Lehrvikariats die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht in Betracht kommt, soll das Lehrvikariat im Arbeitsverhältnis geführt werden.
(
4
)
1 Die I. Theologische Prüfung soll nicht länger als vier Jahre zurückliegen. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn diese Frist aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder der Pflege von Angehörigen oder aufgrund des Erwerbs einer anderen akademischen oder beruflichen Qualifikation überschritten wurde. 3 Die Aufnahme kann von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
(
5
)
Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die I. Theologische Prüfung abgelegt hat, Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist und die weiteren Voraussetzungen nach Absätzen 2 bis 4 erfüllt, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in das Lehrvikariat aufgenommen werden.
(
6
)
1 Aus dem Bestehen der I. Theologischen Prüfung erwächst kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Lehrvikariat der Landeskirche. 2 Der Aufnahme in das Lehrvikariat geht ein Aufnahmeverfahren voraus, in dem die persönliche Eignung für den späteren pfarramtlichen Dienst betrachtet wird. 3 Wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht in das Lehrvikariat aufgenommen, so sind auf Verlangen die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
(
7
)
Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Gliedkirchen der EKD können nach Maßgabe freier Plätze und mit Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung als Gäste in das Lehrvikariat übernommen werden (Gastvikarinnen und Gastvikare), sofern vorgesehen ist, dass sie nach der praktisch-theologischen Ausbildung in ihre Landeskirche zurückkehren.
#§ 3
Öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
(
1
)
1 Mit der Aufnahme in das Lehrvikariat tritt die Kandidatin oder der Kandidat grundsätzlich in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche. 2 Es ist ein Dienstverhältnis auf Widerruf. 3 Soweit nicht Anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD eine dem Lehrvikariat entsprechende Anwendung. 4 Soweit das Lehrvikariat im Arbeitsverhältnis abgeleistet wird, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
(
2
)
1 Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. 2 Die Berufung wird mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist. 3 Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(
3
)
Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf und zur Lehrvikarin oder zum Lehrvikar berufen wird.
(
4
)
Im Übrigen finden auf die Berufung die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD zu Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
(
5
)
Bei der Aufnahme in das Dienstverhältnis als Lehrvikarin oder Lehrvikar wird die Kandidatin oder der Kandidat auf Schrift und Bekenntnis nach dem Vorspruch zur Grundordnung sowie auf die Ordnungen der Landeskirche verpflichtet.
(
6
)
1 In seiner Grundform dauert das Lehrvikariat 24 Monate. 2 Auf Basis einer individuellen Ausbildungsplanung kann das Lehrvikariat aufgrund von Unterbrechungszeiten oder durch die Wahrnehmung eines Teildienstes bis zu 48 Monate dauern. 3 Die individuelle Ausbildungsplanung, die die Wahrnehmung aller erforderlichen Ausbildungsinhalte regelt, wird in einem Bescheid für die Person festgehalten. 4 Die Zweite Theologische Prüfung wird im letzten Drittel des Ausbildungsverlaufs durchgeführt; den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat. 5 Die Einzelheiten zur individuellen Ausbildungsplanung können in der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 5 geregelt werden.4#
####§ 4
Rechte
(
1
)
1 Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind im Rahmen des Ausbildungsplans zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Spendung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen unter Leitung und Mitverantwortung der mit ihrer Ausbildung Beauftragten und der für den kirchlichen Dienst nach der Grundordnung zuständigen Leitungsorgane befugt. 2 Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen tragen die Lehrvikarinnen und Lehrvikare in der Regel die Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
2
)
Lehrvikarinnen und Lehrvikare nehmen im Rahmen des Ausbildungsplans an den Sitzungen des Ältestenkreises (Kirchengemeinderats) in der Ausbildungsgemeinde beratend teil.
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3
)
1 Lehrvikarinnen und Lehrvikare erhalten in entsprechender Anwendung der für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden kirchlichen Bestimmungen Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. 2 Das Gleiche gilt für Umzugskosten, die bei Beginn und Ende des Dienstverhältnisses oder bei einer dienstlich veranlassten Versetzung anfallen. 3 Reisekostenersatz bei Fahrten, die zu Ausbildungszwecken vom Evangelischen Oberkirchenrat angeordnet werden, erfolgt nach den Regelungen des kirchlichen Dienstreisekostenrechts.
(
4
)
1 Für den Jahresurlaub der Lehrvikarinnen und Lehrvikare finden die für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Bestimmungen der Urlaubsordnung entsprechende Anwendung. 2 Der Urlaub wird nach Maßgabe der Ausbildungsabschnitte gewährt. 3 Ein Anspruch auf Gewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. 4 Der Urlaub wird für die Zeit des Lehrvikariats anteilig berechnet; eine Übertragung auf eine nach dem Lehrvikariat liegende weitere Dienstzeit ist nicht möglich.
(
5
)
Soweit keine anderen Regelungen bestehen und es dem Charakter des Lehrvikariats als Ausbildungs-verhältnis nicht widerspricht sind die Vorschriften des Pfarrdienstrechts für die Rechte der Lehrvikarinnen und Lehrvikare entsprechend anzuwenden, insbesondere
- Mutterschutz und Elternzeit (§ 54 PfDG.EKD und § 16 AG-PfDG.EKD),
- sowie §§ 47 bis 51, 61, 62, 103 bis 106 PfDG.EKD.
§ 5
Pflichten
(
1
)
Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten, die Anweisungen für den Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von künftigen Pfarrerinnen und Pfarrern nach dem Pfarrdienstrecht erwartet wird.
(
2
)
1 Lehrvikarinnen und Lehrvikare unterstehen der Dienstaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats. 2 Dieser kann Aufgaben der Dienstaufsicht auf mit ihrer Ausbildung Beauftragte, insbesondere auf die Direktorin oder den Direktor des Predigerseminars und die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer, übertragen.
(
3
)
Lehrvikarinnen und Lehrvikare wohnen für die Dauer des Lehrvikariats in ihren Ausbildungsgemeinden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen eine Ausnahme gewähren, soweit es mit dem Ausbildungsplan zu vereinbaren ist und wenn die Lehrvikarin oder der Lehrvikar für die Gemeindemitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausbildungsgemeinde erreichbar bleibt.
(
4
)
Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind zur Teilnahme an den im Rahmen ihrer Ausbildung vorgesehenen Veranstaltungen des Predigerseminars verpflichtet.
(
5
)
Soweit keine anderen Regelungen bestehen und es dem Charakter des Lehrvikariats als Ausbildungsverhältnis nicht widerspricht, sind die Vorschriften des Pfarrdienstrechts für die Pflichten der Lehrvikarinnen und Lehrvikare entsprechend anzuwenden, insbesondere
- Beichtgeheimnis, Seelsorgegeheimnis und Amtsverschwiegenheit (§§ 30 und 31 PfDG.EKD),
- Annahme von Geschenken und Vorteilen (§ 32 PfDG.EKD),
- Ehe und Familie (§ 39 PfDG.EKD),
- Nebentätigkeiten (§§ 63 bis 67 PfDG.EKD),
- sowie §§ 33 bis 36, 41, 43, 46, 46a und 58.
(
6
)
Beabsichtigt eine Lehrvikarin oder ein Lehrvikar ein Zweitstudium zu beginnen, so ist die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats erforderlich.
#§ 6
Teildienst, Beurlaubung und Unterbrechung der Ausbildung5#
(
1
)
1 Für die Durchführung des Lehrvikariats kann eine Beurlaubung oder ein Teildienst entsprechend der in § 69 PfDG. 2 EKD genannten Gründe bewilligt werden, wobei sich die Dauer des Lehrvikariats entsprechend des Teildienstes verlängert. 3 Über den Umfang der Beurlaubung und des Teildienstes und die Dauer der entsprechenden Verlängerung des Lehrvikariats entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat unter Berücksichtigung der organisatorischen Notwendigkeiten des Ausbildungsgeschehens. 4 Im Fall der Bewilligung des Teildienstes ist ein individueller Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 aufzustellen. 5 Vorstehende Regelung ist entsprechend für Elternzeit anzuwenden.
(
2
)
1 Beurlaubung und Teildienst aus den in § 71 PfDG.EKD genannten Gründen können auf Antrag bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. 2 Die Möglichkeit, das Ausbildungsgeschehen strukturiert durchführen zu können, ist als besonderes kirchliches und dienstliches Interesse anzusehen. 3 Im Fall der Bewilligung von Beurlaubung oder Teildienst gilt Absatz 1 entsprechend.
(
3
)
1 Beurlaubung und Teildienst dürfen nicht dazu führen, dass die mögliche Gesamtdauer des Lehrvikariats (§ 3 Abs. 6) überschritten wird. 2 Dies gilt nicht für Überschreitungen, die auf einer Elternzeit beruhen.
(
4
)
1 Wird die Ausbildung durch Krankheit insgesamt länger als sechs Wochen, bei einem nach § 3 Abs. 6 verlängerten Lehrvikariat länger als zehn Wochen unterbrochen, kann angeordnet werden, dass sich das Lehrvikariat um sechs Monate verlängert, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2 In diesem Fall ist ein individueller Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 aufzustellen.
(
5
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Lehrvikarin oder den Lehrvikar in den Fällen des Absatzes 1, 2 oder 4 in eine andere Ausbildungsgemeinde versetzen, wenn er dies für die Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich hält. 2 § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
#§ 7
Ende des Dienstverhältnisses
(
1
)
Das Dienstverhältnis der Lehrvikarin oder des Lehrvikars endet durch
- Zeitablauf (§ 8),
- Entlassung (§ 9),
- Entfernung (§ 10).
(
2
)
Mit der Beendigung des Lehrvikariats erlöschen alle mit dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten der Lehrvikarin oder des Lehrvikars mit Ausnahme der Verschwiegenheitsverpflichtung.
(
3
)
1 Erfolgt keine Übernahme in den Probedienst, kann ein Übergangsgeld gewährt werden. 2 § 47 Beamtenversorgungsgesetz gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Übergangsgeld die Hälfte der Bezüge beträgt.
#§ 8
Ende des Lehrvikariats durch Zeitablauf
(
1
)
Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, endet das Dienstverhältnis der Lehrvikarin oder des Lehrvikars mit Ablauf des 24. Monats nach dessen Beginn oder mit Ablauf des im individuellen Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 festgelegten Zeitpunktes.6#
(
2
)
1 Das Dienstverhältnis der Lehrvikarin oder des Lehrvikars endet mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die II. Theologische Prüfung als Ganze nicht bestanden hat. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann das Dienstverhältnis um ein halbes Jahr verlängern, wenn die bisher gezeigten Leistungen einen Erfolg der zu wiederholenden Prüfung erwarten lassen.
(
3
)
Hat die Lehrvikarin oder der Lehrvikar die II. Theologische Prüfung in einem oder zwei Fächern nicht bestanden, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem sie oder er sich erstmals in diesem Fach der Prüfung neu unterziehen konnte und im Fall des Bestehens der Prüfung bis zum darauf folgenden Übernahmetermin.
(
4
)
Ferner endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrvikarin oder der Lehrvikar sich der II. Theologischen Prüfung hätte unterziehen müssen (§ 3 Abs. 6), sich jedoch ohne Einverständnis des Evangelischen Oberkirchenrats ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Prüfung gemeldet hat.
(
5
)
1 Nach Beendigung des Lehrvikariats kann der Evangelische Oberkirchenrat das Lehrvikariat im Einvernehmen mit der Lehrvikarin oder dem Lehrvikar um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Übernahme in den Probedienst es insbesondere erforderlich macht, weitere Kompetenzen für die selbständige Führung des Pfarramtes zu erwerben, zu vertiefen oder zu erproben. 2 Die Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn die der Übernahme entgegenstehenden Fragestellungen durch die Verlängerung voraussichtlich gelöst werden können. 3 Die Verlängerung ist mit Maßnahmen nach § 1 Abs. 7 zu begleiten; ein individueller Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 ist für diesen Zeitraum aufzustellen. 4 Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des im individuellen Ausbildungsplan festgelegten Zeitpunktes. 5 Eine weitere Verlängerung kommt nicht in Betracht. 6 Ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung nach Satz 1 besteht nicht. 7 Im Fall einer Verlängerung nach Satz 1 können der Lehrvikarin oder dem Lehrvikar weitergehende Aufgaben übertragen werden, die der Erprobung der Kompetenzen in der selbstständigen eigenverantwortlichen Führung eines Pfarramtes dienen; abweichend von § 4 Abs.1 kann die Beauftragung zur selbständigen öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung für die Zeit der Verlängerung erfolgen.7#
(
6
)
Eine nach der Prüfungsordnung zustehende Möglichkeit zur Wiederholung der II. Theologischen Prüfung bleibt auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.
#§ 9
Entlassung aus dem Lehrvikariat
(
1
)
1 Lehrvikarinnen und Lehrvikare können jederzeit schriftlich ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen. 2 Dem Antrag ist zu entsprechen. 3 Er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt worden ist.
(
2
)
Die Lehrvikarin oder der Lehrvikar kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat durch Widerruf des Dienstverhältnisses entlassen werden, wenn
- schwerwiegende Gründe vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarramtes entgegenstehen oder
- sie oder er wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird; § 91 Absätze 2 bis 6 PfDG.EKD und § 24a AG-PfDG.EKD finden entsprechende Anwendung.
Vor einer Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Lehrvikarin oder der Lehrvikar, der Ältestenkreis und die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer zu hören. Die Entlassung ist schriftlich zu begründen und der Lehrvikarin oder dem Lehrvikar zuzustellen.
(
3
)
Ist die Lehrvikarin oder der Lehrvikar während der Ausbildung durch Krankheit, Beurlaubung, Erziehungsurlaub oder aus einem sonstigen Grund länger als drei Jahre an der Ausbildung verhindert (Nichterreichen des Ausbildungsziels), kann der Evangelische Oberkirchenrat sie oder ihn durch Widerruf des Dienstverhältnisses entlassen.
(
4
)
Für die Entlassung kraft Gesetzes wegen einer Straftat ist § 98 PfDG.EKD entsprechend anzuwenden.
(
5
)
1 Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind kraft Gesetzes aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn sie die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlassen. 2 § 97 Abs. 2 PfDG.EKD findet entsprechende Anwendung.
(
6
)
Die Mitteilung über die Entlassung muss den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten.
(
7
)
§ 101 PfDG.EKD gilt entsprechend.
#§ 10
Entfernung aus dem Lehrvikariat
(
1
)
1 Bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten kann der Evangelische Oberkirchenrat gegenüber der Lehrvikarin oder dem Lehrvikar eine Missbilligung oder einen Verweis aussprechen. 2 Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen kann der Landeskirchenrat durch Widerruf des Dienstverhältnisses die Lehrvikarin oder den Lehrvikar aus dem Lehrvikariat entfernen.
(
2
)
Der Entscheidung über die Entfernung aus dem Lehrvikariat muss eine förmliche Untersuchung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des kirchlichen Disziplinargesetzes vorausgehen.
(
3
)
Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 sind die Lehrvikarin oder der Lehrvikar, der Ältestenkreis und die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer anzuhören.
####§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(
2
)
Das Kirchliche Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare zwischen der I. und II. Theologischen Prüfung vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(
3
)
1 Die Änderungen des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 zur Modularisierung der Ausbildung im Lehrvikariat sind erstmals für den Ausbildungskurs 2022a anzuwenden. 2 Gleiches gilt, wenn sich in der Durchführung des Lehrvikariats Unterbrechungen ergeben haben, die dazu führen, dass die Person im Zeitlauf der Ausbildung dem Ausbildungskurs 2022a oder einem späteren Ausbildungskurs zuzuordnen ist.
(
4
)
Abweichend von Absatz 3 können die Regelungen in § 6 vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Abs. 3 genannten Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis im Lehrvikariat stehen, angewendet werden, wenn dies von der praktischen Umsetzung her möglich ist; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
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1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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2 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
2 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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3 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
3 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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5 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
5 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
#
6 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
6 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
#
7 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
7 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
#
8 ↑ Überschrift geändert und die Absätze 3 bis 5 angefügt; gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
8 ↑ Überschrift geändert und die Absätze 3 bis 5 angefügt; gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 vom 27.Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.