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Kirchliches Gesetz
zur Ausführung des Kirchengesetzes über den
Datenschutz der Evangelischen Kirche
in Deutschland (AusG-DSG-EKD)

Vom 26. April 1994 (GVBl. S. 107),

geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Präambel

( 1 ) Das Recht des kirchlichen Datenschutzes wurde durch die Evangelische Kirche in Deutschland erstmals durch das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2) im Rahmen des § 9 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden aufgrund des Artikels 10 Buchst. b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. Diesem Kirchengesetz haben alle Gliedkirchen der EKD zugestimmt. Die Zustimmung der Evangelischen Landeskirche in Baden erfolgte durch kirchliches Gesetz vom 6. April 1978 (GVBl. S. 91).
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland hat durch das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) das Datenschutzrecht im Rahmen der sich nunmehr nach Artikel 10 Buchst. a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland ergebenden Zuständigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1994 neu geregelt und das bisher gültige Gesetz aufgehoben.
( 3 ) Zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland werden die nachstehenden Regelungen getroffen.
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§ 1
Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz

( 1 ) Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Landeskirche in Baden wird vom Landeskirchenrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Der Beauftragte für den Datenschutz untersteht der Dienstaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats.1# Ergänzende Bestimmungen zur dienstlichen Stellung des Beauftragten für den Datenschutz werden im Rahmen der Durchführungsbestimmungen nach § 2 getroffen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, der Bestellung eines gemeinsamen Beauftragten für den Datenschutz mehrerer Kirchen zuzustimmen. In diesem Falle sind Bestellung und Dienstaufsicht durch zwischenkirchliche Vereinbarungen zu regeln. Der Landeskirchenrat wird ebenfalls ermächtigt, die Aufgaben des oder der Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Landeskirche in Baden auf die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland zu übertragen. In diesem Fall trifft der Landeskirchenrat für die Landeskirche mit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben. 2#
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§ 2
Ergänzende Bestimmungen

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt die nach § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland erforderlichen ergänzenden Durchführungsbestimmungen.
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§ 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. April 1978 (GVBl. S. 91) außer Kraft.
( 2 ) Die Rechtsstellung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Datenschutzbeauftragten richtet sich nach diesem Gesetz. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des 30. Juni 2000.

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1 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (GVBl. Nr. 16/2013 S. 295) mit Wirkung vom 1. November 2013 geändert.
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2 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (GVBl. Nr. 16/2013 S. 295) mit Wirkung vom 1. November 2013 geändert.