.Kirchliches Gesetz
Abschnitt I
###Abschnitt II
###Abschnitt III
###Abschnitt IV
###
Kirchliches Gesetz
zur Durchführung der Militärseelsorge
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 29. Oktober 1965 (GVBl. S. 88),
zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 107)
In Vollzug des § 44 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden hat die Landessynode das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen oder Militärkirchengemeinden nach Maßgabe des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Seelsorge vom 22.2.1957 und des Kirchengesetzes der EKD zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8.3.1957 sowie nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt:
#Abschnitt I
Der personale Seelsorgebereich
###§ 2
(
1
)
1 Der personale Seelsorgebereich ist der Bezirk, in dem der Militärpfarrer (als Standortpfarrer) an den Gliedern der Landeskirche Seelsorge ausübt, die der Militärseelsorge nach der in § 1 genannten Regelung zugewiesen sind. 2 Der personale Seelsorgebereich kann sich auf einen oder mehrere Standorte und auf die Kirchspiele mehrerer Kirchengemeinden eines oder mehrerer Kirchenbezirke erstrecken.
(
2
)
Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs sind Glieder der Kirchengemeinde, in deren Kirchspiel sie ihren ständigen Wohnsitz oder dienstlichen Aufenthalt haben.
#§ 3
(
1
)
Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs bilden für jeden Standort einen örtlichen Seelsorgebereich als Gemeinde der Militärseelsorge.1#
(
2
)
Die Ordnung des örtlichen Seelsorgebereichs richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes; soweit das Gesetz im Einzelfall keine ausdrückliche Regelung vorsieht, werden ergänzend die für die Pfarrgemeinde geltenden Bestimmungen der Grundordnung sinngemäß angewendet.
#§ 4
(
1
)
Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von personalen Seelsorgebereichen erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat, der vorher hierüber eine Vereinbarung mit dem Militärbischof trifft.
(
2
)
Vor der Vereinbarung sind die Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke und die Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden, auf deren Kirchspiel sich der personale Seelsorgebereich erstreckt, sowie der zuständige Wehrbereichsdekan zu hören.
#§ 5
(
1
)
1 Zur Leitung des örtlichen Seelsorgebereichs in Gemeinschaft mit dem Militärpfarrer soll ein Mitarbeiterkreis von 4–8 Mitarbeitern gebildet werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2 Die Zahl der Mitarbeiter wird durch den Wehrbereichsdekan im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Militärpfarrer für die allgemeine Wahlperiode festgelegt.
(
2
)
1 Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Militärpfarrers aus Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs, in der Regel aus Angehörigen des örtlichen Seelsorgebereichs, im Benehmen mit dem Wehrbereichsdekan vom Bezirkskirchenrat berufen. 2 Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in das Ältestenamt nach dem Leitungs- und Wahlgesetz erfüllen.2#
(
3
)
Die Mitarbeiter sollen ihrer Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt und auf ihr Amt verpflichtet werden.
(
4
)
1 Die Amtszeit entspricht der allgemeinen Wahlperiode in der Landeskirche. 2 Scheidet innerhalb dieser ein Mitarbeiter aus, so ergänzt sich der Mitarbeiterkreis durch Zuwahl. 3 Sinkt die Zahl der Mitarbeiter auf oder unter die Hälfte herab, so wird der Mitarbeiterkreis für den Rest der Wahlperiode nach Absatz 2 neu bestellt.
#§ 6
1 Den Mitarbeitenden obliegt es, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Militärpfarrerin bzw. dem Militärpfarrer das kirchliche Leben im örtlichen Seelsorgebereich und die Verbindung mit der Kirchengemeinde zu fördern, insbesondere durch dienende Hilfe im Gottesdienst und bei Veranstaltungen der Militärseelsorge sowie durch Unterstützung der Belange der Militärseelsorge in der Truppe. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften für die Ältestenkreise sinngemäß anzuwenden, soweit dies für die Aufgaben des Mitarbeitendenkreises in Betracht kommen.3#
#§ 7
(
1
)
1 Die Sitzungen des Mitarbeiterkreises sind nichtöffentlich. 2 Zu ihnen haben Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats und des Landeskirchenrats, Mitglieder des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr, der Prälat, der Wehrbereichsdekan und der Dekan des Kirchenbezirks sowie der Vorsitzende des Kirchengemeinderats Zutritt. 3 Wenn Angelegenheiten der gesamten Kirchengemeinde besprochen werden, ist der Vorsitzende des Kirchengemeinderats oder sein Stellvertreter einzuladen; sie haben insoweit Sitz und Stimme.
(
2
)
Zu Angelegenheiten, die für die Durchführung der Militärseelsorge von Bedeutung sind oder einen Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs betreffen, ist vor der Entscheidung im Kirchengemeinderat der Mitarbeiterkreis des betroffenen örtlichen Seelsorgebereichs zu hören.
#§ 8
(
1
)
1 Die Militärpfarrerin bzw. der Militärpfarrer hat im Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, sowie im Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, in der der Dienstsitz liegt, Sitz und Stimme.4#
(
2
)
Erstreckt sich der personale Seelsorgebereich auf Standorte in mehreren Kirchengemeinden, so ist der Militärpfarrer zu den Sitzungen der anderen Kirchengemeinderäte zuzuziehen; er hat dort beratende Stimme.
(
3
)
Der Militärpfarrer ist ordentliches Mitglied der Bezirkssynode, in deren Bereich sein Dienstsitz ist.
(
4
)
Erstreckt sich der personale Seelsorgebereich über mehrere Kirchenbezirke, so kann der Militärpfarrer an den weiteren Bezirkssynoden mit beratender Stimme teilnehmen.
(
5
)
Er ist zur Teilnahme an Pfarrkonferenzen einzuladen.
#§ 9
(
1
)
Soweit nicht über die allgemeinen Kirchenwahlen Angehörige des örtlichen Seelsorgebereichs in den Kirchengemeinderat gewählt worden sind, kann der Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks, in dem der Standort liegt, im Einvernehmen mit der Wehrbereichsdekanin bzw. dem Wehrbereichsdekan, der Militärpfarrerin bzw. dem Militärpfarrer und dem Kirchengemeinderat aus dem Mitarbeitendenkreis, oder, wenn ein solcher nicht besteht, aus den Gliedern eines örtlichen Seelsorgebereichs ein Gemeindeglied und bei einer Gemeindegliederzahl von über 500 zwei Gemeindeglieder, die nach den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes für das Ältestenamt wählbar sind, in den Kirchengemeinderat als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
(
2
)
Besteht ein Mitarbeitendenkreis des örtlichen Seelsorgebereichs, so entsendet er aus seiner Mitte ein Gemeindeglied, das nach den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes für das Ältestenamt wählbar ist, in die Bezirkssynode mit beratender Stimme, soweit nicht schon ein Gemeindeglied des örtlichen Seelsorgebereichs als Mitglied des Ältestenkreises in die Bezirkssynode gewählt worden ist.5#
#§ 10
1 Ortspfarrer und Militärpfarrer sollen brüderlich und in gemeinsamer Verantwortung für den Aufbau der Kirchengemeinde zusammenwirken. 2 Hierbei werden Ortspfarrer und Kirchengemeinderat in der Regel um die Beteiligung von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs an Veranstaltungen und Einrichtungen der Ortsgemeinde (wie z.B. Kirchen- und Posaunenchor, Kreisarbeit, Kindergottesdienst, Sammlung und Zurüstung von Mitarbeitern mit besonderen Dienstaufträgen in der Kirchengemeinde) besorgt sein. 3 Ortspfarrer und Kirchengemeinderat sollen bei der Erfüllung der von der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung oder ähnliche Einrichtungen übernommenen Aufgaben mitwirken. 4 Der Militärpfarrer soll an hierfür geeigneten Veranstaltungen der Ortsgemeinde teilnehmen.
#§ 11
1 Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs sind in der Regel für Amtshandlungen der zuständigen Militärpfarrerin bzw. dem zuständigen Militärpfarrer zugewiesen. 2 Die Regelungen über die Abmeldung (Artikel 10 Abs. 5 GO) sind entsprechend anzuwenden. 3 Der Konfirmandenunterricht und die Konfirmation für Kinder von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs obliegen in der Regel, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärpfarrerin bzw. des Militärpfarrers, der zuständigen Gemeindepfarrerin bzw. dem zuständigen Gemeindepfarrer. 6#
#§ 12
Für die Eintragung von Amtshandlungen, die der Militärpfarrer vollzieht, gelten die landeskirchlichen Bestimmungen. Besondere Anordnungen des Militärbischofs über die Führung von Kirchenbüchern in der Militärseelsorge bleiben unberührt.
#§ 13
(
1
)
1 Gottesdienst und Amtshandlungen werden nach der landeskirchlichen Ordnung gehalten. 2 Stehen mehrere Gottesdienstordnungen zur Wahl, so bestimmt der Kirchengemeinderat für den sonntäglichen Hauptgottesdienst in der von der Gemeinde der Militärseelsorge mitbenutzten Kirche der Ortsgemeinde die Gottesdienstordnung.
(
2
)
1 Der Militärpfarrer ist regelmäßig an der Abhaltung der Gottesdienste in der Kirchengemeinde zu beteiligen. 2 Die nähere Regelung bleibt der Vereinbarung zwischen dem Militärpfarramt und dem örtlichen Gemeindepfarramt vorbehalten. 3 Kommt eine solche Regelung nicht zustande, so wird sie durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Dekan und dem Wehrbereichsdekan festgelegt.
#§ 14
1 Stehen im örtlichen Seelsorgebereich zur Durchführung der Militärseelsorge geeignete Räume nicht zur Verfügung, so hat die Kirchengemeinde nach den gegebenen Möglichkeiten ihre Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 2 Die Benutzung richtet sich nach besonderer Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und dem Militärpfarramt sowie der Standortverwaltung. 3 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
#Abschnitt II
Die Militärkirchengemeinde
###§ 15
(
1
)
Militärkirchengemeinden sind selbständige landeskirchliche Personalgemeinden, deren Glieder einer örtlichen Kirchengemeinde nicht angehören.
(
2
)
Militärkirchengemeinden sollen nur errichtet werden, wenn die seelsorgerlichen Aufgaben in einem personalen Seelsorgebereich nicht ausreichend wahrgenommen werden können.
#§ 16
(
1
)
Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Militärkirchengemeinden erfolgt durch Verordnung des Landeskirchenrats.
(
2
)
Bei der Errichtung der Militärkirchengemeinde ist festzulegen, zu welchem Kirchenbezirk sie gehört.
#§ 17
(
1
)
1 Für die Militärkirchengemeinde ist ein Militärkirchengemeinderat nach § 5 Abs. 2 zu bestellen. 2 Die Regelungen der Wählbarkeit nach dem Leitungs- und Wahlgesetz sind zu beachten.7#
(
2
)
Dem Militärkirchengemeinderat kann die Verwaltung des den Zwecken der Militärkirchengemeinde ganz oder zum größten Teil gewidmeten Vermögens örtlicher Kirchengemeinden durch Satzung übertragen werden, die von den beteiligten Kirchengemeinderäten und dem Militärkirchengemeinderat zu beschließen und vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen ist.
#§ 18
Auf die Militärkirchengemeinde finden im übrigen die Bestimmungen des Abschnitts 1 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
#Abschnitt III
Dienstrechtliche Stellung des Militärpfarrers
###§ 19
1 Die Freistellung eines Pfarrers für den Dienst in der Militärseelsorge erfolgt dadurch, daß der Landesbischof nach Anhörung des Landeskirchenrats gegenüber dem Militärbischof sein Einverständnis zur probeweisen Einstellung des Pfarrers in den Militärseelsorgedienst erklärt. 2 Die Freistellung setzt das Einverständnis des Pfarrers voraus.
#§ 20
(
1
)
Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den Dienst in der Militärseelsorge übernommen, so wird sie bzw. er nach § 70 PfDG.EKD beurlaubt.
(
2
)
Sie bzw. er bleibt als Pfarrerin bzw. Pfarrer in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche nach Maßgabe des § 8 AG-PfDG.EKD.
(
3
)
Wird ein Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen, nach welcher die bisherige Besoldung geleistet wurde, übernommen, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag bis zum Erreichen der höheren Besoldungsgruppe von der Landeskirche gewährt.
(
4
)
1 Für den Widerruf der Freistellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers zum Dienst in der Militärseelsorge ist der Landesbischof nach Anhörung des Landeskirchenrats zuständig. 2 Der Widerruf ist dem Militärbischof gegenüber zu erklären; gleichzeitig ist der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer unter Angabe des Widerrufsgrundes davon Mitteilung zu machen.
(
5
)
Für die Rechtsstellung der Militärpfarrerin bzw. des Militärpfarrers, die bzw. der in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen ist, gilt mit dem Eintritt in den Ruhestand als Bundesbeamtin bzw. als Bundesbeamter § 94 PfDG.EKD entsprechend. 8#
#§ 21
- aufgehoben -
#§ 22
- aufgehoben -
#§ 23
- aufgehoben -
#§ 24
- aufgehoben -
#§ 25
#§ 26
(
1
)
1 Im Dienst der Landeskirche stehende Pfarrer können mit ihrem Einverständnis nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden. 2 Die Beauftragung erfolgt durch den Militärbischof im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
(
2
)
Militärpfarrer im Nebenamt erhalten ihre Zurüstung zu diesem Dienst auf Pfarrerkonferenzen des Wehrbereichsdekans.
#Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
###§ 27
(
1
)
Von dem im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden tätigen Wehrbereichsdekan wird erwartet, daß er jährlich mindestens einmal dem Landeskirchenrat über seine Erfahrungen in der Militärseelsorge berichtet.
(
2
)
Der Wehrbereichsdekan nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen der Landessynode teil.
(
3
)
Zu der jährlich mindestens einmal stattfindenden Konferenz des Wehrbereichsdekans mit den Militärpfarrern, die ihren Dienst im Bereich der Landeskirche ausüben, ist der zuständige Referent der Kirchenleitung einzuladen.
#§ 28
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1965 in Kraft.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
#
1 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
1 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
2 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
2 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
3 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
3 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
4 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
4 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
5 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 5 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
5 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 5 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
6 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 6 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
6 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 6 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
7 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 7 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
7 ↑ Gem. Artikel 8 Nr. 7 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
8 ↑ Gem. Artikel 20 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91) mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
8 ↑ Gem. Artikel 20 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91) mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
#
9 ↑ §§ 21 bis 25 gem. Artikel 20 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91) mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 aufgehoben.
9 ↑ §§ 21 bis 25 gem. Artikel 20 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91) mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 aufgehoben.