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Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat
(DB-LehrvAufn)

Vom 25. Oktober 2016 (GVBl. S. 205)
geändert am 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28)


Der Evangelische Oberkirchenrat hat zur Ausführung von § 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare zwischen der I. und II. Theologischen Prüfung (Lehrvikariatsgesetz) vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die Aufnahme von Kandidierenden der Theologie (bewerbende Personen) in das Lehrvikariat erfolgt halbjährlich nach bestandener I. Theologischer Prüfung oder nach erfolgreicher Absolvierung des Masterstudiengangs Evangelische Theologie.1#
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat trifft im Rahmen seiner Personalplanung und nach Maßgabe des Stellenplans die Aufnahmeentscheidung.
( 3 ) Die Regelungen der Rechtsverordnung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD bleiben unberührt.
( 4 ) Abweichend zu Absatz 1 können sich Personen für eine Aufnahme in das Lehrvikariat bewerben, wenn diese im laufenden Prüfungsverfahren eines Fakultätsexamens stehen und dieses nicht bis zum Termin des Aufnahmeverfahrens abgeschlossen werden kann. Bei Nichtbestehen des Examens entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat bei einem späteren erneuten Aufnahmeantrag, ob das Aufnahmeverfahren ein weiteres Mal durchlaufen werden muss.
Soweit Bewerbende bei der Aufnahme das Praktikum nach § 6 Abs. 3 OTHP oder den Studienkurs nach § 6 Abs. 4 OTHP oder den Kurs Stimmbildung nach § 15 Abs. 2 Nr. 10 OTHP nicht absolviert haben, ist diese innerhalb des Lehrvikariats nachzuholen.2#
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§ 2
Antrag auf Aufnahme3#

( 1 ) Bewerbende Personen, die das Lehrvikariat in der Evangelischen Landeskirche in Baden absolvieren wollen, beantragen dies beim Evangelischen Oberkirchenrat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges,
  2. eine pfarramtliche Bescheinigung der Taufe und der Konfirmation; im Falle der Erwachsenentaufe nur die Bescheinigung der Taufe,
  3. ein erweitertes Führungszeugnis (§ 2 Abs. 3 LehrvikarG),
  4. gegebenenfalls die Bescheinigung der kirchlichen Trauung.
( 2 ) Für den Beginn des Lehrvikariats zum 1. September eines Jahres muss der schriftliche Aufnahmeantrag bis zum 1. März diesen Jahres, beim Beginn des Lehrvikariats zum 1. März eines Jahres bis zum 1. September des Vorjahres gestellt sein. Dem Antrag müssen alle für die Aufnahmeentscheidung vorliegenden Unterlagen nach Absatz 1 beigefügt sein. Die in Satz 1 genannten Fristen können in besonderen Härtefällen um höchstens 2 Monate überschritten werden; ein Anspruch auf die Verlängerung der Frist besteht nicht.
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§ 3
Aufnahmeentscheidung

( 1 ) Der Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats nach § 1 Absatz 2 geht ein Aufnahmeverfahren voraus, welches von einer Aufnahmekommission durchgeführt wird. Das Aufnahmeverfahren soll Aufschluss über die persönliche Eignung der bewerbenden Personen für einen späteren pfarramtlichen Dienst geben.4#
( 2 ) Im Aufnahmeverfahren können Bedarfe für Personalentwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf einen späteren pfarramtlichen Dienst festgestellt werden. Angezeigte Personalentwicklungsmaßnahmen sollen in der Zeit des Lehrvikariats absolviert werden.5#
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§ 4
Aufnahmekommission

( 1 ) Die Aufnahmekommission wird aus dem Kreis folgender Personen gebildet:
  1. aus dem Evangelischen Oberkirchenrat
    1. das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates,
    2. alle leitende Personen in der Abteilung Personal und Strategie im Evangelischen Oberkirchenrat,6#
    3. die für das Dienstrecht zuständige Person sowie deren juristische Vertretung und7#
    4. eine Abteilungsleitung des Referates Bildung und Erziehung in Schule und Gemeinde.8#
  2. Vom Evangelischen Oberkirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufene Mitglieder, wobei Wiederberufungen möglich sind.
( 2 ) Die Mitglieder der Aufnahmekommission nach Absatz 1 werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Kommission für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens geschult.9#
( 3 ) Für das einzelne Aufnahmeverfahren wird aus den in Absatz 1 genannten Personen eine Aufnahmekommission gebildet. Die Besetzung soll geschlechtergerecht erfolgen.10#
( 4 ) Weiterhin wird eine externe fachkundige beratende Person vom Evangelischen Oberkirchenrat der Aufnahmekommission für das einzelne Aufnahmeverfahren zugeordnet.11#
( 5 ) Zwischen der bewerbenden Person und einem Mitglied der Aufnahmekommission nach Absatz 3 sollen keine verwandtschaftlichen oder besonderen persönlichen Beziehungen bestehen.12#
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§ 5
Aufnahmeverfahren13#

( 1 ) Das Aufnahmevefahren besteht aus den Aufgaben:
  1. Dialogisches Interview,
  2. Präsentation,
  3. Gruppenarbeit und
  4. begleitete Reflexion.
( 2 ) Dem dialogischen Interview liegen Fragestellungen zu aktuellen theologischen und praktischen Themen zugrunde, die die Kompetenzen Initiative, Strategie, Konfliktfähigkeit und Fähigkeit zur theologischen Urteilsfindung erkennbar werden lassen.
( 3 ) Bei der Präsentation wird für ein Fallbeispiel ein Lösungsvorschlag vorgestellt und mit der Kommission erörtert. Die Kompetenzbereiche Entscheidungsfähigkeit, Rollenbewusstsein, Sprachfähigkeit, Strategie und die theologische Urteilsfähigkeit sollen beleuchtet werden.
( 4 ) In der Gruppenarbeit erarbeiten alle bewerbenden Personen im Beisein der Kommission ein Konzept bis zur Präsentationsreife. Kompetenzen in den Bereichen Kooperationsfähigkeit, Planungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Rollenbewusstsein, sowie allgemeines Gruppenverhalten sollen aufgenommen werden.
( 5 ) Die Kommissionsmitglieder nehmen bei den einzelnen Aufgaben gesprächsführende und beobachtende Rollen wahr. Die Aufnahmekommission nach § 4 Absatz 3 kann sich für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Unterkommissionen teilen. Die in § 4 Abs. 4 genannte Person nimmt an den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht teil.
( 6 ) Nach der einzelnen Aufgabe tauschen sich die Kommissionsmitglieder, die der Aufgabe zugeordnet sind, über die Wahrnehmungen und Beobachtungen aus und dokumentieren diese.
( 7 ) Im Anschluss an die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt eine begleitete Reflexion (Absatz 1 Nr. 4) der Aufgabe mit der bewerbenden Person durch die in § 4 Abs. 4 genannte fachkundige beratende Person. Bei der begleiteten Reflexion werden Selbst- und Fremdeinschätzung aufeinander bezogen und die Kompetenzen zur Selbstreflexion erhoben.
( 8 ) Nach Durchführung aller Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt eine Schlussbesprechung sämtlicher Kommissionsmitglieder über deren Wahrnehmungen der bewerbenden Personen bei den Aufgaben. Die Aufnahmekommission verständigt sich auf ein Votum zu den Bewerberinnen und Bewerbern hinsichtlich ihrer Eignung für eine Aufnahme in das Lehrvikariat. Die Aufnahmekommission kann Hinweise für etwaige während des Lehrvikariats durchzuführende Personalentwicklungsmaßnahmen geben.
( 9 ) Kommt die Aufnahmekommission zum Ergebnis, dass die bewerbende Person die erforderliche Eignung für einen späteren pfarramtlichen Dienst nicht besitzt und keine Möglichkeit besteht, etwaige Mängel durch Personalentwicklungsmaßnahmen zu beheben, empfiehlt sie dem Evangelischen Oberkirchenrat die bewerbende Person nicht in das Lehrvikariat aufzunehmen. In diesem Fall hat die Aufnahmekommission ihr Votum zu begründen.
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§ 6
Wiederholung des Aufnahmeverfahrens

( 1 ) Personen, die nach einer Bewerbung nicht aufgenommen wurden, können sich einmal wieder bewerben. Sie nehmen bei der Wiederbewerbung erneut am gesamten Aufnahmeverfahren teil.
( 2 ) Anträge von Personen, die sich zweimal erfolglos beworben haben, sind ausgeschlossen.14#
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§ 7
Schweigepflicht

Für die Schweigepflicht der Kommissionsmitglieder gilt Artikel 111 Abs. 1 GO.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 des Lehrvikariatsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S.13), zuletzt geändert am 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 179) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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2 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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3 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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4 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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5 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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6 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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7 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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8 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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9 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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10 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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11 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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12 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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13 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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14 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der DB-LehrvAufn vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 13, S. 28) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.