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Kirchliches Gesetz
über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)

Vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 99)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für:
  1. rechtsfähige kirchliche Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden haben und
  2. nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen, deren Rechtsträger eine kirchliche Körperschaft ist, die unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates nach Artikel 106 Grundordnung steht.
( 2 ) Kirchliche Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes können sein:
  1. die Evangelische Landeskirche in Baden,
  2. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke oder andere rechtsfähige kirchliche juristische Personen,
  3. rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Begriffsbestimmung

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts,
  1. die überwiegend kirchliche Zwecke erfüllen, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Seelsorge, der Diakonie, der Erziehung und Bildung oder der Verwaltung des Kirchenvermögens zu dienen bestimmt sind und die nach ihrer Satzung der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterstehen sollen oder
  2. bei denen nach ihrer Satzung eine organisatorische Zuordnung zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer ihrer Körperschaften besteht, ohne dass alle Voraussetzungen nach Nummer 1 gegeben sind oder
  3. die nach ihrer Satzung der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind.
( 2 ) Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das einem kirchlichen Rechtsträger von einer Stifterin, einem Stifter oder einer Gruppe von Stiftenden durch Rechtsgeschäft als Stiftung für einen festgelegten Zweck übertragen worden oder das von einem kirchlichen Rechtsträger durch Gesetz oder Beschluss einem kirchlichen Zweck gewidmet worden ist.
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§ 3
Ortsfondsvermögen

Die Ortsfondsvermögen sind rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, die zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören. Der Kirchengemeinderat verwaltet das Vermögen und nimmt die rechtliche Vertretung des Ortsfondsvermögens wahr.
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§ 4
Kirchlicher Stiftungsfonds

Kirchliche Stiftungsfonds sind zweckgebundene Zustiftungen in eine bestehende Stiftung mit einem im Zweck der Hauptstiftung enthaltenen, aber speziell bestimmten Stiftungszweck. Sie werden durch die Organe der Hauptstiftung verwaltet. Sie können einen eigenständigen Namen erhalten. Sie können als Verbrauchsstiftung geführt werden. Im Übrigen gelten die für die Hauptstiftung geltenden Regelungen.
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§ 5
Stiftungserrichtung

( 1 ) Für die Entstehung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung gelten die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechts, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Landesstiftungsgesetz von Baden-Württemberg. Danach ist die Stiftung anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erkennt die Stiftung als kirchliche Stiftung an, soweit hierfür ein kirchliches Interesse besteht. Die Stifterin oder der Stifter muss den Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige kirchliche Stiftung beim Evangelischen Oberkirchenrat vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung stellen.
( 3 ) Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts wird durch einen öffentlich-rechtlichen Errichtungsakt, die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts wird durch Treuhandvertrag errichtet. Die Stifterin oder der Stifter legt im Errichtungsakt oder Treuhandvertrag den Namen und den Zweck der Stiftung, die Vermögensausstattung sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Organs zur internen Verwaltung des Vermögens fest. Gleiches gilt für den Errichtungsbeschluss eines kirchlichen Rechtsträgers. Die Stifterin oder der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bei dem kirchlichen Rechtsträger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommt.
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§ 6
Bekanntmachung

( 1 ) Die Anerkennung und das Erlöschen einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung sind im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden (Teil II) bekanntzumachen. Eine nur digitale Veröffentlichung ist zulässig.
( 2 ) Die Errichtung und das Erlöschen einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung können im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden (Teil II) bekannt gemacht werden.
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§ 7
Stiftungssatzung

( 1 ) Jede kirchliche Stiftung muss eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält über
  1. Name,
  2. Zweck,
  3. Vermögen
sowie bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen
  1. Sitz,
  2. den Vorstand,
  3. ggf. weitere zu bestellende Organe,
  4. Unterstellung unter die kirchliche Aufsicht.
Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung kann in der Satzung eine Bestimmung über die Bestellung von Organen treffen; wird diese nicht getroffen, sind die Organe des Rechtsträgers für die Verwaltung zuständig.
( 2 ) Die Stiftungssatzung soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, ihre Vergütung oder Entschädigung, Amtsdauer und Abberufung und ihre Vertretungsmacht sowie die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die Änderung der Stiftungssatzung oder die Auflösung der kirchlichen Stiftung und den Vermögensanfall nach dem Erlöschen der kirchlichen Stiftung.
( 3 ) In Organe kirchlicher Stiftungen können berufen werden:
  1. Kirchenmitglieder, die ein Amt nach dem Leitungs- und Wahlgesetz übernehmen können oder
  2. Mitglieder einer christlichen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
( 4 ) Personen, welche die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können in ein Stiftungsorgan berufen werden, soweit dadurch die christliche Prägung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die christliche Prägung der Stiftung wird in der Regel nicht gefährdet, wenn die Mehrheit der Organmitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. Im Übrigen ist für die Berufung die Stiftungssatzung maßgebend.
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§ 8
Kirchliches Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Bei der Kirchlichen Stiftungsaufsicht wird ein Verzeichnis aller rechtsfähigen Stiftungen geführt, die unter ihrer Aufsicht stehen.
( 2 ) In das kirchliche Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. Name der Stiftung,
  2. Sitz,
  3. Stiftungszweck,
  4. Rechtsform,
  5. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und
  6. der Tag der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht.
( 3 ) In das kirchliche Stiftungsverzeichnis ist jedermann Einsicht zu gewähren. Auf Antrag erteilt die Kirchliche Stiftungsaufsicht beglaubigte Abschriften aus dem Stiftungsverzeichnis. Sie stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
( 4 ) Die Eintragung in das kirchliche Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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§ 9
Grundsätze der Stiftungsverwaltung

( 1 ) Jede Stiftung ist nach dem Stiftungsgeschäft, der Stiftungssatzung und den Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten, um die Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.
( 2 ) Die kirchlichen rechtsfähigen Stiftungen sind in der Regel verpflichtet, Anlagerichtlinien zu erstellen. Die Anlagerichtlinien legen die Kriterien für die Auswahl von Vermögensanlagen und die Grundsätze der Vermögensbewirtschaftung fest und berücksichtigen dabei Grundsätze einer ethisch-nachhaltigen Vermögensanlage. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 18.
( 3 ) Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Vergütungen an Organmitglieder dürfen nur gezahlt werden, wenn die Satzung der kirchlichen Stiftung dies vorsieht. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Kostenerstattungen oder die Erstattung von Auslagen kann in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Leitungsorganes eine allgemeine Regelung getroffen werden.
( 4 ) Neben der Grundordnung gelten für die kirchlichen Stiftungen insbesondere das Dienst-, Arbeits-, Tarif- und Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 10
Grundsätze der Vermögensverwaltung und Rechnungslegung

( 1 ) Das Grundstockvermögen ist das Vermögen, das der kirchlichen Stiftung zugewendet wurde, um unmittelbar einem Stiftungszweck zu dienen oder um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck zu erfüllen.
( 2 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Stiftungssatzung eine Ausnahme zulässt (Verbrauchsstiftung) oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der kirchlichen Stiftung muss auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, soweit nicht das Stiftungsgeschäft oder die Satzung entgegenstehen.
( 3 ) Mittel aus dem Grundstockvermögen dürfen vorübergehend für die Aufgaben der kirchlichen Stiftungen in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann und wenn zu erwarten ist, dass durch Erträge aus der Tätigkeit der kirchlichen Stiftung das Grundstockvermögen in Höhe des ursprünglichen Wertes wieder angesammelt werden kann. Die Erträge aus dieser Tätigkeit sind dem Grundstockvermögen alsbald wieder zuzuführen.
( 4 ) Die kirchlichen Stiftungen haben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
( 5 ) Bei den nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen ist das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) anzuwenden, soweit sich nicht aus der Stiftungssatzung etwas anderes ergibt. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 18.
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§ 11
Grundsätze der Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung und des Vermögensanfalls

( 1 ) Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Auflösung von rechtlich selbständigen und unselbständigen kirchlichen Stiftungen durch die Stiftungsorgane ist, soweit die Satzung keine anderweitigen Bestimmungen enthält, nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
( 2 ) Enthält eine Stiftungssatzung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Stiftungsvermögen mit dem Erlöschen der kirchlichen Stiftung an die Evangelische Landeskirche in Baden, die bei der Verwendung des Stiftungsvermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen hat. Für nicht rechtsfähige Stiftungen gilt § 5 Abs. 3.
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§ 12
Grundsätze der Kirchlichen Stiftungsaufsicht

( 1 ) Alle kirchlichen Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliche Stiftungsaufsicht). Die Kirchliche Stiftungsaufsicht wird gemäß Artikel 106 GO vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt.
( 2 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht berät die Stiftungsorgane und überwacht, dass die Stiftung ihren Aufgaben gemäß und nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts und unter Beachtung des Stiftungsgeschäfts oder des Stiftungsaktes und der Satzung verwaltet wird.
( 3 ) Bei kirchlichen Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. angeschlossen haben, unterstützt und berät dieses die Kirchliche Stiftungsaufsicht, die in Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 1 auch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes mit der Prüfung beauftragen kann. Im Rahmen der Unterstützung nach Satz 1 ist eine wechselseitige Erteilung von Auskünften zulässig.
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§ 13
Informationsrecht der Kirchlichen Stiftungsaufsicht bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung besichtigen und die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften verlangen.
( 2 ) Die rechtsfähige kirchliche Stiftung ist verpflichtet, der Kirchlichen Stiftungsaufsicht
  1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
  2. spätestens sechs Monate nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
( 3 ) Fungiert die rechtsfähige kirchliche Stiftung auch als Treuhänderin von nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen, so gilt Absatz 2 Nr. 2 entsprechend. Für die nicht rechtsfähige Stiftung sind getrennte Jahresrechnungen, Vermögensübersichten und Berichte vorzulegen.
( 4 ) Wird die rechtsfähige kirchliche Stiftung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden, durch das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft, so muss das Prüfungstestat Aussagen enthalten über
  1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
  2. die Frage, ob die vorgelegte Jahresrechnung und die Vermögensübersicht ein zutreffendes Bild der Ergebnis- und Vermögenslage der Stiftung vermitteln,
  3. den Erhalt des Stiftungsvermögens und
  4. die satzungsgemäße Verwendung der Erträge.
In diesem Fall sieht die Kirchliche Stiftungsaufsicht in der Regel von einer eigenen Überprüfung ab.
( 5 ) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Verwaltung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung überprüfen oder auf Kosten der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung prüfen lassen. Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann bei einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweist, die Vorlage und Prüfung der Rechnung nach Absatz 2 Nr. 2 für mehrere Jahre zusammenfassen, soweit nicht Absatz 4 anwendbar ist.
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§ 14
Zustimmung und Anzeigepflichten bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Folgende Maßnahmen bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Stellen der vorherigen Einwilligung durch die Kirchliche Stiftungsaufsicht:
  1. Vermögensumschichtungen, die die rechtsfähige kirchliche Stiftung und ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
  2. die Änderung der Satzung,
  3. die Änderung des Stiftungszwecks und die Auflösung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, soweit nicht nach deren Satzung ein Kirchengesetz erforderlich ist,
  4. die Zusammenlegung von rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen,
  5. die Ausgliederung von Vermögen, insbesondere unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen Stiftung oder die Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft oder die Beteiligung an einer solchen in Höhe von mehr als 25 Prozent des Grundstockvermögens.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte sind der Kirchlichen Stiftungsaufsicht im Voraus anzuzeigen:
  1. Rechtsgeschäfte der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen,
  2. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Belastung, Inhaltsänderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung hierzu,
  3. der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn der Wert im Einzelnen 10.000 Euro übersteigt,
  4. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  5. die unentgeltliche Veräußerung von Gegenständen von nicht nur geringem wirtschaftlichen Wert, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgenommen wird,
  6. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
  7. der Einsatz des Grundstockvermögens nach § 10 Abs. 3.
( 3 ) Ein Rechtsgeschäft nach Absatz 2 darf erst durchgeführt werden, wenn die Kirchliche Stiftungsaufsicht seine Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat.
( 4 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann einer Stiftung für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nach Absatz 2 allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint.
( 5 ) Der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau und der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden werden für die Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 Befreiung von der Anzeigepflicht erteilt.
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§ 15
Maßnahmen der Aufsicht bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Bestand der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung oder die Erreichung des Stiftungszwecks gefährden oder die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 innerhalb der Frist nicht nach, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Maßnahmen auf Kosten der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
( 4 ) Um einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Durchführung ihrer Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Treuhänderin oder einem von ihr zu bestellenden Treuhänder übertragen. Der Aufgabenbereich und die Vollmacht sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen.
( 5 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht in der Lage, so kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht die Abberufung dieses Mitglieds anordnen oder dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen. Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die rechtsfähige kirchliche Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
( 6 ) Erlangt die Kirchliche Stiftungsaufsicht von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung gegen Mitglieder ihrer Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.
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§ 16
Aufsicht und Prüfung der
nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Aufsicht über die nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen vollzieht sich im Rahmen der Aufsicht über den betreffenden kirchlichen Rechtsträger. Neben den Vorschriften des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) gelten § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 6 entsprechend.
( 2 ) Die Prüfung der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen erfolgt im Rahmen der Prüfung des kirchlichen Rechtsträgers.
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§ 17
Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen der Kirchlichen Stiftungsaufsicht ist die Beschwerde nach Artikel 112 Abs. 1 Satz 1 GO zulässig.
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§ 18
Rechtsverordnung

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere über
  1. die Errichtung von Stiftungen,
  2. die Definition der verschiedenen Vermögensbestandteile des Vermögens der Stiftung,
  3. die Verwaltung des Vermögens,
  4. die Verpflichtung zu der Erstellung, den Umfang und die Gestaltung von Anlagerichtlinien einschließlich der Bestimmung einer Übergangsfrist für bestehende kirchliche Stiftungen für die erstmalige Erstellung von Anlagerichtlinien,
  5. die Rechnungslegung,
  6. die Aufsicht und
  7. die Prüfung der kirchlichen Stiftungen
zu treffen.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003, S. 4), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), außer Kraft.
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