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Kirchliches Gesetz
über die Ordnung der kirchlichen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Verwaltungsgerichtsgesetz - VWGG)

Vom 16. April 1970 (GVBl. S. 53),

geändert am 20. April 2011 (GVBl. S. 113, 119)
geändert am 28. April 2017 (GVBl. S. 145)
geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 45)
zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines
2. Abschnitt
Die Richter
5. Abschnitt
Entscheidungen
6. Abschnitt
Rechtsmittel
a)
b)
8. Abschnitt
Kosten
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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1. Abschnitt
Allgemeines

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§ 1
Errichtung des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Zur Entscheidung von Streitigkeiten im Bereich der kirchlichen Verwaltung besteht ein unabhängiges Verwaltungsgericht. Es führt die Bezeichnung »Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden« und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
( 2 ) Für das Verwaltungsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet; das Nähere regelt eine Verordnung des Landeskirchenrats.
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§ 2
Instanzenzug

Über Revisionen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.1#
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§ 3
Besetzung

Das Verwaltungsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer sind Juristen mit der Befähigung zum Richteramt; von den zwei übrigen Beisitzern muss mindestens einer Pfarrer der Landeskirche sein. Jedes Mitglied hat einen ersten und zweiten Stellvertreter.
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§ 4
Schriftführer

( 1 ) Die Niederschrift in den Verhandlungen und Beweisaufnahmen des Verwaltungsgerichts wird von einem Schriftführer gefertigt. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden des Gerichts bestellt.
( 2 ) Der Schriftführer ist bei Beginn seiner Tätigkeit durch den Vorsitzenden auf sein Amt zu verpflichten.
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§ 5
Rechts-, Amts- und Vollstreckungshilfe2#

( 1 ) Die Organe und Verwaltungsstellen der kirchlichen Rechtsträger leisten dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Rechts- und Amtshilfe.
( 2 ) Die Rechts-, Amts- und Vollstreckungshilfe durch die Amtsgerichte und unteren staatlichen Verwaltungsbehörden richtet sich nach Artikel 27 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg.
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2. Abschnitt
Die Richter

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§ 6
Grundsatz

( 1 ) Die Richter des Verwaltungsgerichts sind unabhängig und in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche nur dem Gesetz unterworfen.
( 2 ) Zum Richter kann nur bestellt werden, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört und die Befähigung zum Ältestenamt besitzt.
( 3 ) Zum Richter des Verwaltungsgerichts kann nicht bestellt werden, wer der Landessynode, dem Landeskirchenrat oder dem Evangelischen Oberkirchenrat angehört.
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§ 7
Wahl- und Amtszeit

( 1 ) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden von dem Landeskirchenrat berufen. Die Amtszeit des Verwaltungsgerichts beträgt acht Jahre. Die Richter bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Scheidet ein Richter aus, so nimmt bis zur Bestimmung eines Nachfolgers der bisherige Stellvertreter das Amt des Richters wahr.
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§ 8
Richter des Verwaltungsgerichtshofes

Die Besetzung des Verwaltungsgerichthofes der Evangelischen Kirche in Deutschland richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.3#
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§ 9
Verpflichtung

Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden der Vorsitzende und seine Stellvertreter durch den Vorsitzenden des Landeskirchenrats, die Beisitzer und deren Stellvertreter durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts verpflichtet, im Gehorsam gegen das Wort Gottes ihr Richteramt unparteiisch in Bindung an das Gesetz auszuüben. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 10
Ehrenamt

( 1 ) Die Tätigkeit der Richter ist ehrenamtlich.
( 2 ) Nach näherer Regelung eines kirchlichen Gesetzes erhalten die Richter des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die staatliche Regelung über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand.
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§ 11
Beendigung des Richteramtes

( 1 ) Auf seinen Antrag ist ein Richter jederzeit aus seinem Amt zu entlassen.
( 2 ) Das Amt eines Richters des Verwaltungsgerichts ist für beendet zu erklären,
  1. wenn die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung weggefallen sind,
  2. wenn der Richter infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. wenn das Ergebnis eines disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Mitwirkung im Verwaltungsgericht nicht zulässt.
( 3 ) Das Amt eines Richter des Verwaltungsgerichts ruht, wenn gegen den Richter ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder wenn ihm die Ausübung eines anderen Amtes vorläufig untersagt ist. Das gleiche gilt sinngemäß bei berufsgerichtlichen Verfahren. Das Ruhen endet mit dem rechtskräftigen Urteil oder mit der Einstellung des Verfahrens.
( 4 ) Auf Antrag des Landeskirchenrats trifft die Feststellungen nach Absatz 2 und 3 das Verwaltungsgericht unter Ausschluss des Betroffenen nach Anhörung desselben.
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§ 12
Ausschluss

Ein Richter des Verwaltungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
  1. selbst Beteiligter ist,
  2. Ehegatte oder Vormund eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
  3. mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist,
  5. bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
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§ 13
Ablehnung

( 1 ) Ein Richter des Verwaltungsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jeder Partei abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen.
( 2 ) Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrags darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.
( 3 ) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des Abgelehnten dessen Stellvertreter mit.
( 4 ) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Richter des Verwaltungsgerichts einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob der Betreffende von der Ausübung seines Richteramtes nach § 12 ausgeschlossen ist.
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3. Abschnitt
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

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§ 14
Sachliche Zuständigkeit

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Gerichte:
  1. über die Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage)
  2. über die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage)
  3. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses, die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder die Rechtswidrigkeit einer Feststellung nach § 80g LWG (Feststellungsklage) 4#
  4. über vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten aus ihrem Dienstverhältnis (Leistungsklage)
  5. über kirchenrechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Mehrere Klageanträge können in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten.
( 3 ) Verwaltungsakte im Sinne dieses Gesetzes sind Verfügungen und Entscheidungen der kirchlichen Leitungsorgane, Verwaltungs- und Dienststellen zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts.
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§ 15
Ausnahmen

Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unterliegen nicht
  1. Entscheidungen in Kirchensteuersachen,
  2. Entscheidungen in Lehrzucht- und Disziplinarangelegenheiten,
  3. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung - einschließlich der Entscheidungen nach dem Kirchlichen Gesetz zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft - insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,5#
  4. Entscheidungen der Landessynode,
  5. die Erteilung und der Widerruf eines Seelsorgeauftrages,
  6. die Erteilung und der Widerruf der Beauftragung nach dem Prädikantengesetz,
  7. unbeschadet der Regelung in § 77 Abs. 3 und § 80g LWG Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, einschließlich des Rechts der Pfarrwahlen,6#
  8. Beschwerdeentscheidungen des Landeskirchenrats nach Artikel 112 a GO,
  9. der Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss nach § 32 a Abs. 4 S. 3 LWG,
  10. -aufgehoben- 7#
  11. Entscheidungen des Landeskirchenrats nach § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 PersGG.8#
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§ 16
Ermessensprüfung

Ermessensentscheidungen können daraufhin nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind, und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
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§ 17
Bekenntnisfragen

Hängt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach seiner Überzeugung von Fragen des Verständnisses von Schrift und Bekenntnis ab, so holt das Gericht insoweit eine Stellungnahme des Landeskirchenrats ein. §§ 49, 50 und 53 bleiben unberührt.
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§ 18
Klagebefugnis

( 1 ) Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage können nur von demjenigen erhoben werden, der geltend macht, durch den Erlass oder Nichterlass des kirchlichen Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein.
( 2 ) Die Feststellungsklage kann nur von demjenigen erhoben werden, der ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines kirchlichen Rechtsverhältnisses kann nicht begehrt werden, wenn die Rechte durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgt werden oder hätten verfolgt werden können.
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§ 19
Vorausgehende Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Erhebung der Klage setzt voraus, dass der Betroffene von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat.
( 2 ) Eine Anfechtungs-, Feststellungs- und eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes gegen eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenbezirk ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst zulässig, wenn im Wege der Beschwerde eine Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats eingeholt worden ist. Richtet sich die Klage gegen eine Maßnahme des Evangelischen Oberkirchenrats, so ist die Klage erst zulässig, wenn zuvor im Wege der Beschwerde eine Entscheidung des Landeskirchenrats (in synodaler Besetzung) eingeholt worden ist. Dieser kann die Entscheidung über eine Beschwerde in Beihilfesachen durch seine Geschäftsordnung auf einen Ausschuss, der mit synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates zu besetzen ist, übertragen.9# In jedem Falle ist die Beschwerde nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zulässig.10#
( 3 ) - aufgehoben -. 11#
( 4 ) Ist über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder über eine Beschwerde ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden, so ist die Klage unbeschadet von Absatz 2 zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen oder über eine Beschwerde noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist der Verwaltungsakt erlassen, oder wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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§ 20
Aufschiebende Wirkung

( 1 ) Beschwerde und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse von dem Organ, das den Verwaltungsakt erlassen oder über die Beschwerde zu entscheiden hat, angeordnet wird oder wenn die aufschiebende Wirkung kirchengesetzlich ausgeschlossen ist.
( 2 ) Auf Antrag kann das Gericht die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag ist schon vor der Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
( 3 ) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 2 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
( 4 ) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden; gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.12#
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§ 21
Klagefrist

Die Anfechtungsklage, Feststellungsklage und die Verpflichtungsklage auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes sind innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des Beschwerdebescheids zu erheben. Ist ein Beschwerdebescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Über diese Fristen sind die Betroffenen zu belehren.
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4. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

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§ 22
Zustellung

( 1 ) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen.
( 2 ) Zustellungen werden ausgeführt
  1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsschein,
  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung,
  4. durch Bekanntmachung im kirchlichen Gesetzes- und Verordnungsblatt, wenn der Aufenthalt des Empfängers nicht zu ermitteln ist,
  5. an kirchliche Rechtsträger und Organe auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks; der Empfänger hat den Tag, an dem die Akten vorgelegt werden, in den Akten zu vermerken.
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§ 23
Fristen

( 1 ) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung oder, falls eine Zustellung nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündigung.
( 2 ) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
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§ 24
Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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§ 25
Wiedereinsetzung

( 1 ) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
( 2 ) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
( 3 ) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass die Antragstellung infolge höherer Gewalt unmöglich war.
( 4 ) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
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§ 26
Parteifähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
  1. natürliche und juristische Personen,
  2. die Organe der Leitung und Verwaltung kirchlicher Körperschaften,
  3. kirchliche Verwaltungsstellen und sonstige Dienststellen, Werke und Einrichtungen, die kraft Satzung eigene Vertretungsorgane haben.
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§ 27
Prozessfähigkeit

( 1 ) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist.
( 2 ) Für kirchliche Leitungsorgane, juristische Personen und Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter oder besonders Beauftragte.
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§ 28
Beteiligte

Beteiligt am Verfahren sind
  1. der Kläger
  2. der Beklagte
  3. der Beigeladene (§ 29).
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§ 29
Beiladung

( 1 ) Das Gericht kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Richtet sich die Klage gegen eine Einzelgemeinde oder einen Kirchenbezirk, so ist der Evangelische Oberkirchenrat beizuladen.
( 2 ) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
( 3 ) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der Beteiligten selbstständig alle Verfahrenshandlungen vornehmen.
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§ 30
Bevollmächtigter und Beistand

( 1 ) Vor dem Verwaltungsgericht kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Als Bevollmächtigte und Beistände sind zuzulassen Inhaber kirchlicher Ämter und Lehrer an theologischen Hochschulen sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Rechtslehrer an Hochschulen, soweit sie einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die kirchliche Wahlfähigkeit besitzen.
( 2 ) Andere geeignete Personen, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die kirchliche Wahlfähigkeit besitzen, können als Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen werden.
( 3 ) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
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§ 31
Adressat der Klage

Die Klage ist gegen diejenige kirchliche Stelle zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Ist ein Beschwerdebescheid erlassen worden, der gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält, so ist die Klage gegen diejenige Stelle zu richten, die den Bescheid erlassen hat.
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§ 32
Klageschrift

( 1 ) Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Sie muss außer den Namen der Parteien den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung des Klageantrags dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtenen Bescheide in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Abschriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügt werden.
( 3 ) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
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§ 33
Zustellung der Klage

Der Vorsitzende des Gerichts verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.
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§ 34
Rechtshängigkeit

Die Streitsache wird durch Erhebung der Klage rechtshängig.
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§ 35
Bindung an das Klagebegehren

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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§ 36
Vorbescheid

( 1 ) Erweist sich die Klage als rechtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende die Klage ohne mündliche Verhandlung durch einen begründeten Bescheid zurückweisen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Jeder Beteiligte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids mündliche Verhandlung beantragen.
( 3 ) Ist der Antrag nach Absatz 2 rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen. Andernfalls wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Die Beteiligten sind in dem Bescheid über den Rechtsbehelf zu belehren.
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§ 37
Klageänderung

( 1 ) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
( 2 ) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
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§ 38
Klagerücknahme

( 1 ) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils, nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung jedoch nur mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen.
( 2 ) Wird die Klage zurückgenommen, stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein.
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§ 39
Widerklage

Bei dem Verwaltungsgericht kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch zusammenhängt.
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§ 40
Verbindung mehrerer Verfahren

Das Verwaltungsgericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
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§ 41
Aussetzung des Verfahrens

Ist in einem anderen Verfahren über Tatbestände oder Rechtsfragen zu entscheiden, deren Klärung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Bedeutung ist, so kann das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Erledigung oder Entscheidung des anderen Verfahrens aussetzen.
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§ 42
Einstweilige Anordnung

( 1 ) Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf einen streitigen Gegenstand zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
( 2 ) § 20 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 43
Ladung

( 1 ) Sobald der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
( 2 ) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
( 3 ) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen oder einer kirchlichen Stelle aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Vertreter zu entsenden.
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§ 44
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
( 3 ) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlungen ergehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 45
Öffentlichkeit der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht, einschließlich der Verkündung der Beschlüsse und Urteile sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird.
( 2 ) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann der Vorsitzende Vertreter kirchlicher Dienststellen sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, zu den Verhandlungen zulassen.
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§ 46
Gang der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlungen sollen mit Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
( 3 ) Der Vorsitzende oder ein von ihm zum Berichterstatter ernannter Beisitzer trägt in Abwesenheit der Zeugen den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 4 ) Die Beteiligten erhalten hierauf das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 47
Richterliche Frage- und Erörterungspflicht

( 1 ) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
( 2 ) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts zu gestatten, Fragen zu stellen.
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§ 48
Gütliche Einigung

( 1 ) Der Vorsitzende soll sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um eine gütliche Beilegung der Streitsache bemühen.
( 2 ) Vergleiche können zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten Richters geschlossen werden.
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§ 49
Untersuchungsgrundsatz

( 1 ) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 3 ) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern; auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
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§ 50
Beweisaufnahme

( 1 ) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise; es kann insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Beweise sind nach Möglichkeit unmittelbar zu erheben, jedoch können auch Niederschriften über Beweiserhebungen sowie Urteile und Beschlüsse aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
( 2 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 3 ) Schon vor der mündlichen Verhandlung kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen.
( 4 ) Im übrigen sind für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen die §§ 24ff. des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 sinngemäß anzuwenden. Eine Vereidigung findet nicht statt.
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§ 51
Vorlage- und Auskunftspflicht

Kirchenbehörden und kirchliche Amtsstellen sind zur Vorlage von Urkunden, Akten oder beglaubigten Aktenauszügen sowie zu Auskünften verpflichtet. Das gilt nicht für Vorgänge, die wegen ihres seelsorgerlichen Charakters oder aus besonderem kirchlichen Interesse geheim gehalten werden müssen oder mit dem Streitgegenstand nicht im Zusammenhang stehen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung glaubhaft gemacht sind.
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§ 52
Akteneinsicht, Abschriften

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
( 2 ) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften durch die Geschäftsstelle erteilen lassen.
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§ 53
Freie Beweiswürdigung

( 1 ) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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§ 54
Niederschrift

( 1 ) In die Niederschrift sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, insbesondere die von den Beteiligten gestellten Anträge, aufzunehmen. Der Vorsitzende kann anordnen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
( 2 ) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Bei Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussagen auch selbst unterschreiben.
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5. Abschnitt
Entscheidungen

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§ 55
Urteil

( 1 ) Über die Klage wird durch Urteil entschieden, soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der letzten Verhandlung vor dem Urteil teilgenommen haben.
( 2 ) Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Teilurteil über den Grund vorab entscheiden. Das gleiche gilt, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist.
( 3 ) Soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
( 4 ) Kann außer einer Entscheidung nach Absatz 3 eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
( 5 ) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der kirchlichen Verwaltungsbehörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 56
Abstimmung

( 1 ) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
( 2 ) Es wird in der Weise abgestimmt, dass zunächst der Berichterstatter und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abgibt.
( 3 ) Die Richter sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
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§ 57
Verkündung und Zustellung

( 1 ) Das Urteil wird in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird; in besonderen Fällen kann das Urteil in einem Termin verkündet werden, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; in diesem Fall ist die Zustellung der Urteilsformel binnen drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu veranlassen.
( 3 ) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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§ 58
Abfassung und Form

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden unter dem Urteil vermerkt.
( 2 ) Das Urteil enthält
  1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  3. die Urteilsformel, die auch die Entscheidung über die Kosten enthält,
  4. den Tatbestand,
  5. die Entscheidungsgründe,
  6. die Rechtsmittelbelehrung.
( 3 ) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist innerhalb eines Monats, vom Tage der Verkündigung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftstelle zu übergeben.
( 4 ) Wird die Verkündigung des Urteils gemäß § 57 Absatz 2 durch Zustellung ersetzt, so gilt Absatz 3 sinngemäß.
( 5 ) Die Geschäftsstelle hat auf dem Urteil im Falle des § 57 Absatz 1 den Tag der Verkündung, sonst den Tag der Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 59
Berichtigung

( 1 ) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung zu berichtigen.
( 2 ) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine Berichtigung beantragt werden. Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme, wobei nur diejenigen Richter mitwirken, die beim Urteil mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar. Er wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
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§ 60
Ergänzung

( 1 ) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
( 2 ) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
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§ 61
Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
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§ 62
Beschlüsse

( 1 ) Für Beschlüsse gelten die §§ 56ff. entsprechend.
( 2 ) Beschlüsse, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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6. Abschnitt
Rechtsmittel

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a) Revision

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§ 63
Einlegung

( 1 ) Gegen Urteile des kirchlichen Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland13# zu.
( 2 ) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Revisionsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingeht.
( 3 ) Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs verlängert werden. Die Begründung muss die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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§ 64
Verfahren

Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.14#
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b) Beschwerde

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§ 65
Zulässigkeit

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile sind, sowie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland15# zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Prozessleitende Verfügungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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§ 66
Beschwerdefrist

( 1 ) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
( 2 ) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
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§ 67
Beschwerdewirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann jedoch bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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§ 68
Verfahren und Entscheidung

( 1 ) Wenn das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten ist, der Beschwerde nicht abhilft, ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland16# vorzulegen.
( 2 ) Das Gericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kenntnis setzen.
( 3 ) Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland..
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7. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens

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§ 69
Grundsatz

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann durch Klage wieder aufgenommen werden (Wiederaufnahmeklage).
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§ 70
Zulässigkeit

( 1 ) Die Wiederaufnahme ist zulässig, wenn
  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss schon erfolglos geltend gemacht worden waren,
  3. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.
( 2 ) Die Klage ist nicht zulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte.
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§ 71
Weitere Zulässigkeit

( 1 ) Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn
  1. die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das schuldhaft falsch abgegeben worden ist,
  2. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  3. ein Mitglied des Verwaltungsgerichts sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.
( 2 ) Die Wiederaufnahme auf Grund von Absatz 1 Buchstaben a) und c) ist nur zulässig, wenn die behauptete Handlung zu einer rechtskräftigen straf- oder disziplinargerichtlichen Verurteilung geführt hat oder ein solches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann.
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§ 72
Verfahren

Für die Erhebung der Klage und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 73
Frist

( 1 ) Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben.
( 2 ) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Nach 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils ist die Klage unstatthaft.
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§ 74
Form

( 1 ) Die Klage muss die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das sie gerichtet wird.
( 2 ) Die Klage soll enthalten
  1. die Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes,
  2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund für die Wiederaufnahme und die Einhaltung der Klagefrist ergeben,
  3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche anderen Entscheidungen in der Hauptsache beantragt werden.
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§ 75
Richterausschluss

Im Wiederaufnahmeverfahren sind alle Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen, die an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben.
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§ 76
Prüfung der Zulässigkeit

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
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§ 77
Erneute Verhandlung, Entscheidung

( 1 ) Die Hauptsache wird, soweit sie von dem Wiederaufnahmegrund betroffen ist, von neuem verhandelt.
( 2 ) Nach dem Ergebnis der Verhandlung über die Hauptsache wird das frühere Urteil bestätigt oder unter anderweitiger Entscheidung aufgehoben.
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8. Abschnitt
Kosten

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§ 78
Begriff

( 1 ) Als Kosten des Verfahrens gelten:
  1. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten,
  2. die durch Vernehmung von Zeugen oder Hinzuziehung von Sachverständigen entstandenen Aufwendungen.
( 2 ) Die Kosten für die Besetzung des Gerichts gelten nicht als Kosten des Verfahrens.
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§ 79
Kosten, Gebühren und Entschädigungen17#

( 1 ) In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind für die Gerichtskosten und die Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen die im Lande Baden-Württemberg für das Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht kann von der Erhebung von Gebühren (Gerichtskosten) ganz oder teilweise absehen.
( 3 ) Im Revisions- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten für Kosten, Gebühren und Entschädigungen die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 80
Kostenlast

( 1 ) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
( 2 ) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittelverfahrens fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
( 3 ) Liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, so trägt die Landeskirche die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, soweit diese nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
( 4 ) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringeren Teil unterlegen ist.
( 5 ) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat insoweit die Kosten zu tragen.
( 6 ) Kosten, die durch das Verschulden oder durch ein erfolgloses Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
( 7 ) Wird der Rechtsstreit durch Vergleich geregelt, ohne dass die Beteiligten eine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, so fallen die Verfahrenskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.
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§ 81
Kostenentscheidung

( 1 ) Das Gericht hat im Urteil, oder wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
( 2 ) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
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§ 82
Festsetzung

( 1 ) Auf Antrag setzt das Gericht den Streitwert nach billigem Ermessen fest.
( 2 ) Die Geschäftsstelle des Gerichts setzt den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Hiergegen können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzung die Entscheidung des Gerichts beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
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§ 83
Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung.18#
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9. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

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§ 84
Anwendung staatlicher Verwaltungsgerichtsordnung

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wenn grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
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§ 85

Aufgehoben19#
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10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 86
Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 87
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen der Kirchenordnung, insbesondere § 6 des Einführungsgesetzes zur Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958 (GVBl. S. 35) sowie das kirchliche Gesetz über die Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 1928 (GVBl. S. 42) und seine späteren Änderungen außer Kraft.
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§ 88
Anhängige Verfahren

( 1 ) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes beim Verwaltungsgericht der Landeskirche anhängigen Verfahren werden von dem Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Besetzung und nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
( 2 ) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

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1 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 2 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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2 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 3 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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3 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 4 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 45) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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5 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgereichtsbarkeit vom 28. April 2017 (GVBl. S. 145) mit Wirkung zum 1. Juni 2017.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 45) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 45) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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8 ↑ Gem. Artikel 11 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 119) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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9 ↑ Satz 3 eingefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetz - VWGG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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10 ↑ Gem. Artikel 11 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 119) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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11 ↑ Gemäß Artikel 10 Nr. 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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12 ↑ Gemäß Artikel 10 Nr. 2 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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13 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 5 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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14 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 6 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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15 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 5 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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16 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 5 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011. Gilt auch für § 68 Abs. 3.
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17 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 8 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011. Gilt gem. Art. 1 Nr. 9 auch für die neue Fassung zu § 79 Abs. 3.
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18 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 10 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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19 ↑ Gemäß ÄndG zur Änderung des VWGG Art. 1 Nr. 11 vom 20. Oktober 2010 (GVBl. Nr. 13/2010 S. 207) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.