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Arbeitsrechtsregelung
für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse
(AR-Ausbi/Prakt)1#

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 83),

geändert am 21. März 2012 (GVBl. S. 139)
geändert am 03. Dezember 2014 (GVBl. 2/2015 S. 24)
geändert am 6. Oktober 2016 (GVBl. S. 234)
zuletzt geändert am 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die privatrechtlichen Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse2# der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
( 3 ) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Ausbildungs- und Praktikantenverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 2
Anwendung von Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse

( 1 ) Auf die privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisse finden Anwendung:
  1. der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – mit seinen Anlagen 1 bis 4 für den Bund sowie
  2. die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – und – Besonderer Teil Pflege – mit Anlage 5
in den jeweils geltenden Fassungen.
( 2 ) Das Rechtsverhältnis für Auszubildende der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe i. S. der geltenden Ausbildungsbestimmungen richtet sich sinngemäß nach dem TVAöD – Allgemeiner Teil – und – Besonderer Teil Pflege –. Auszubildende der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe erhalten ein Ausbildungsentgelt in Höhe des in § 8 Abs. 1 S. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - festgelegten Betrages im ersten Ausbildungsjahr.3#
( 3 ) Werden die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe durch Anschlusstarifvertrag zum TVöD geregelt, findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Absatzes 2 dann außer Kraft.
( 4 ) Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien, mit denen ein Ausbildungsvertrag über die praktischen Ausbildungen abgeschlossen wurde, ist eine Ausbildungsvergütung in entsprechender Anwendung des § 8 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Im Übrigen findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Die Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
( 5 ) -aufgehoben-4#
( 6 ) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn, die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.5#
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§ 3
Anwendung von Tarifverträgen für Praktikantenverhältnisse

( 1 ) Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 6#
( 2 ) Auf die Praktikantenverhältnisse für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin, der Dorfhelferin und für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/ des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung sowie für das Praktikantenverhältnis zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag sinngemäß Anwendung.7#
Praktikantinnen/Praktikanten für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin und der Dorfhelferin erhalten eine Vergütung wie Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Kinderpflegerin.
Praktikantinnen/Praktikanten für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung erhalten eine monatliche Vergütung wie Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Erzieherin/des Erziehers.
Praktikantinnen/Praktikanten zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik erhalten ein monatliches Praktikantenentgelt in Höhe von 80 % des jeweiligen Entgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TVöD Bund. Das Praktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach TVöD angerechnet.8#
Für das nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg im Rahmen eines Anpassungslehrgangs zu leistende Praktika für die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag entsprechend Anwendung.9#
( 3 ) Wird der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag10# gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn, die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.
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§ 4
Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten

Es gelten folgende Arbeitsrechtsregelungen:
  1. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa),
  2. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) und
  3. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR Anwender (AR-VP/AVR)
in den jeweils geltenden Fassungen.
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§ 5
Anwendung der AR-OPraktikum und der Praktikantenrichtlinie Bund11#

( 1 ) Auf das Orientierungspraktikum findet die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Für nicht unter §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 fallende Praktikantenverhältnisse sind die Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015 und die hierzu durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2015 Az.: D 5- 31005/8#1 ergangenen Hinweise in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.12#
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§ 6
Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.13#
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§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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3 ↑ Gemäß AR-Änd zur AR-Ausbi/Prakt Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 (GVBl. Nr. 7/2012 S. 139).
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4 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 5. Dezemberg 2108 (GVBl. 2019 S. 67).Artikel 3Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend zum 1. März 2018 in Kraft.(2) Für Auszubildende in der Praxisintegrierten Ausbildung zum Beruf der Erzieherin und des Erziehers, die ihre Ausbildung bis zum 31. August 2018 beendet haben, gelten die AR-M und die AR-Ausbi/Prakt in der bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung fort.
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5 ↑ Absätz 4-6 geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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6 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 1 AR zur Änderung der AR für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie ähnliche Rechtsverhältniss vom 03.03.10 mit Wirkung am 1. Dez. 2009 (GVBl. Nr. 5/2010 S. 98).
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7 ↑ Siehe vorstehende Änderung Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung am 1. April 2010.
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8 ↑ Siehe vorstehende Änderung Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung am 1. April 2010.
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9 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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10 ↑ Siehe vorstehende Änderung Artikel 1 Nr. 4 mit Wirkung am 1. Dez. 2009.
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11 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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12 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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13 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.