.Schlichtungsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Schlichtungsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie
(SchlichtO)
Vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 182)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in Ihrer Sitzung am 5. Juni 2019 nach § 9 Abs. 3 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze der Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (ZAG-ARGG-EKD), in Verbindung mit § 10 des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD) folgende Schlichtungsordnung beschlossen:
####Präambel
1 Im Bewusstsein ihrer Eigenständigkeit und der Stärke und Besonderheit des kirchlichen Dienstes hat die Evangelische Landeskirche in Baden die Gestaltung der arbeitsrechtlichen Bedingungen für ihre privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission übertragen. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeitenden arbeiten darin partnerschaftlich zusammen und in einem auf Konsens ausgerichteten Verfahren. 3 In der Verantwortung für die kirchliche Dienstgemeinschaft, Konflikte in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren zu lösen, gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission diese Schlichtungsordnung.
#§ 1
Bildung und Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
(
1
)
1 Die Dienstnehmer- und die Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils ein ständiges beisitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertretung. 2 Für das jeweilige Verfahren benennen sie jeweils mit dem Antrag oder der Erwiderung ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertretung.
(
2
)
1 Für den Schlichtungsausschuss werden zwei Vorsitzende bestimmt, die sich im Vorsitz in der Hälfte der Amtszeit abwechseln und gegenseitig vertreten. 2 Soweit zum Zeitpunkt des Vorsitzwechsels noch Verfahren anhängig sind, werden diese unter dem bisherigen Vorsitz zu Ende geführt. 3 Soweit zum Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission Verfahren anhängig sind werden diese von dem Schlichtungsausschuss weiter bearbeitet und zum Abschluss gebracht.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden sowie die Stellvertretungen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. 2 § 10 Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ARGG-EKD) findet hierbei Anwendung. 3 Die Wahl bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. 4 Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden verpflichtet die Vorsitzenden auf ihr Amt.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter richtet sich nach der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.
#§ 2
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen
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1
)
1 Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit im Sinne von Art. 2 § 5 Abs. 2 Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer zweiten Sitzung erneut zu beraten. 2 Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen. 3 Antragsgegner ist die jeweils andere Gruppe (Art. 2 § 5 Abs. 4 ZAG-ARGG-EKD). 4 Kommen die Antragsteller aus beiden Gruppen, gelten die Nichtunterzeichner, sofern sie bei der Abstimmung beteiligt waren, als Antragsgegner.
(
2
)
1 Gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland kann die Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerseite jeweils mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Einwendungen erheben. 2 Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen ab Versand des beanstandeten Beschlusses durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission an deren Mitglieder. 3 Die Einwendung wird als Entwurf einer Arbeitsrechtsregelung vorgelegt. 4 Nicht mehrheitsfähige Einwendungen nach erster Lesung gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland legt die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich dem Schlichtungsausschuss gemeinsam mit dem beanstandeten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland zur Entscheidung vor.
#§ 3
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Fällen des § 2.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet:
- über das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission;
- über die Notwendigkeit der Ausgaben des Schlichtungsausschusses.
§ 4
Verfahrensweise des Schlichtungsausschusses
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss hat in jedem Stand des Schlichtungsverfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 2 Dabei richtet sich der Schlichtungsausschuss nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens. 3 Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fordert die Antragsteller und Antragsgegner auf, jeweils eine Verfahrensbevollmächtigte oder einen Verfahrensbevollmächtigten zu benennen. 4 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 5 Abstimmungen erfolgen geheim. 6 Das Schlichtungsverfahren soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses führt zunächst ein Gespräch mit der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. 2 Führt dieses Gespräch nicht zu einer Einigung, macht der Schlichtungsausschuss einen Vermittlungsvorschlag. 3 Wird der Vermittlungsvorschlag von der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Absatz 3.
(
3
)
1 Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. 2 Bei der Abstimmung ist Stimmenenthaltung unzulässig. 3 Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu begründen und beiden Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. 4 Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 5 Sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und erfolgen in der Form einer Arbeitsrechtsregelung. 6 Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 2 § 6 Abs. 9 ZAG-ARGG-EKD.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Weitergeltung und Übergangsregelung
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1
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1 Diese Schlichtungsordnung tritt sofort in Kraft. 2 Die Schlichtungsordnung vom 3. Dezember 2014 in der Fassung vom 22. Juli 2015 tritt somit außer Kraft. 3 Laufende Verfahren bei Inkrafttreten richten sich nach der bisherigen Schlichtungsordnung.
(
2
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Diese Schlichtungsordnung gilt bis zu einer Änderung unabhängig von der Amtszeit der jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommission.
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