.Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
Vom 11. April 2014 (GVBl S. 166)
Artikel 1
Artikel 2
#
#Artikel 3
Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ZAG-ARGG-EKD)
Vom 11. April 2014 (GVBl S. 166)
geändert am 22. Oktober 2014 (GVBl. 1/2015 S.2)
geändert am 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 231)
geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 222/223)
geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158)
zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
###Artikel 1
Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
Dem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 (ABl. EKD S. 420) wird zugestimmt.
#Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – AG-ARGG-EKD)
#§ 1 (Zur Präambel) Grundsatz
Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie beinhaltet die Verpflichtung, das evangelische Bekenntnis zu respektieren und sich loyal gegenüber der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie zu verhalten.
#§ 2 (Zu § 1) Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt auch die Grundsätze des Verfahrens zur Gestaltung der Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse.
(
2
)
1 Dieses Gesetz gilt auch für das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. (Diakonisches Werk) und seine Mitglieder. 2 Das Diakonische Werk regelt in seiner Satzung verbindlich die Anwendung dieses Kirchengesetzes gegenüber seinen Mitgliedern.
#§ 3 (Zu § 3) Konsensprinzip
1 Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. 2 Konflikte werden durch ein neutrales und verbindliches Schlichtungsverfahren gelöst.
#§ 4 (Zu § 4) Verbindlichkeit
(
1
)
1 Für die Arbeitsverträge sind ausschließlich die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsrechtliche Kommission) getroffenen Regelungen verbindlich. 2 § 16 ARGG-EKD bleibt unberührt.
(
2
)
1 Die Landeskirche richtet eine Ombudsstelle ein. 2 Die Ombudsstelle nimmt Beschwerden von Mitarbeitenden
- der Landeskirche und ihrer Körperschaften sowie
- der rechtlich selbstständigen Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden
hinsichtlich der Anwendung des ZAG-ARGG-EKD durch die jeweilige Körperschaft oder Mitgliedseinrichtung entgegen und fordert die von der Beschwerde betroffene Körperschaft oder Mitgliedseinrichtung auf, der Beschwerde nachzugehen.
(
3
)
Über das Ergebnis unterrichtet die Ombudsstelle die Beschwerde führende Person und - je nach betroffener Einrichtung - den Evangelischen Oberkirchenrat oder das Diakonische Werk der Landeskirche.
(
4
)
1 Die Ombudsstelle unterliegt keinen fachlichen Weisungen. 2 Sie kann in nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Weise gegen Aufwandsentschädigung versehen werden. 3 Auf die Ombudsstelle beruft der Landeskirchenrat eine geeignete Person mit der Befähigung zum Richteramt auf Vorschlag der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Dauer von sechs Jahren. 4 Wiederberufung ist möglich. 5 Der Vorschlag der Arbeitsrechtlichen Kommission bedarf der Mehrheit der Anwesenden (§ 6 Abs. 10).
(
5
)
Die konkrete Besetzung der Ombudsstelle und deren Erreichbarkeit für die Mitarbeitenden gibt der Evangelische Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt.
(
6
)
Ein Verfahren der zuständigen Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz wird durch die Regelungen der vorstehenden Absätze nicht ersetzt. Satzungsrechtliche Maßnahmen des Diakonischen Werkes der Landeskirche in Bezug auf die Mitgliedseinrichtung bleiben ebenfalls unbenommen.1#
#§ 5 (Zu § 6) Organisation der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission
(
1
)
Für die Ordnung und Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Bedingungen gibt es eine „Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden“.
(
2
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnungen der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen.
(
3
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt beratend bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
(
4
)
Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- acht Personen, die die Mitarbeitenden vertreten,
- acht Personen, die die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger vertreten.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden für die Dauer von sechs Jahren entsandt. 2 Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. 3 Die entsendende Stelle kann die Entsendung widerrufen.
(
6
)
1 Das Amt eines Mitglieds endet bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Entsendung bestimmend waren. 2 Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist möglich.
(
7
)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist von der Stelle, welches es entsandt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden; dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(
8
)
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission informieren diejenige Organisation, die sie zur Berufung vorgeschlagen oder in die Kommission entsendet hat, mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit der Kommission.
(
9
)
Davon ausgenommen sind solche Angelegenheiten, die in der Arbeitsrechtlichen Kommission ausdrücklich unter Verschwiegenheit gestellt wurden oder deren Weitergabe ihrer Natur nach unzulässig ist, wie beispielsweise Personalangelegenheiten der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihr Abstimmungsverhalten in den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Unterkommissionen.3#
#§ 6 (Zu § 7) Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission
(
1
)
Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu stellen.
(
2
)
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Evangelischen Oberkirchenrates, des Diakonischen Werkes, der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände oder durch den Gesamtausschuss nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz sowie aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2 Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3 Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(
4
)
1 Die bzw. der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2 Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, bis drei Tage vor der Sitzung Punkte für die Tagesordnung zu benennen. 3 Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(
5
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn von der Dienstnehmenden- bzw. Dienstgebendenseite jeweils mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.4#
(
6
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
(
7
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen. Ferner kann sie ihre Sitzungstermine und die jeweilige Tagesordnung oder Teile derselben auf geeignete Weise bekannt machen. 5#
(
8
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 6#
(
9
)
Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von dem Schlichtungsausschuss beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen werden im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden veröffentlicht.
(
10
)
Arbeitsrechtliche Regelungen sowie die Wahl der Person im Vorsitz und im stellvertretenden Vorsitz des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedürfen der Zustimmung von zwölf Mitgliedern; andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.7#
#§ 7 (Zu § 8) Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Hälfte von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden und zur anderen Hälfte vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt werden.
(
2
)
Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind nur dann zur Entsendung berechtigt, wenn sie nach ihrer Satzung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind.
(
3
)
Für die nicht einer Gewerkschaft oder einem Mitarbeiterverband angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Vertreterinnen und Vertreter von dem Gesamtausschuss nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz entsandt.
#§ 8 (Zu § 9) Vertretende der dienstgebenden Rechtsräger8#
(
1
)
Für die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger werden in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt:
- zwei Personen aus den Kirchenbezirken,
- zwei Personen aus dem Evangelischen Oberkirchenrat,
- vier Personen aus dem Diakonischen Werk und seiner Mitglieder.
(
2
)
1 Die Personen nach Absatz 1 Buchst. 2 a) und b) werden auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates, die Personen nach Buchstabe c) auf Vorschlag des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrats berufen. 3 Entsprechendes gilt für die Personen im Amt der Stellvertretung mit der Maßgabe, dass der Evangelische Oberkirchenrat und der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes jeweils eine Person vorschlagen.
##§ 9 (Zu § 10) Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses
(
1
)
1 Für den Schlichtungsausschuss können zwei Vorsitzende bestimmt werden, die sich im Vorsitz in der Hälfte der Amtszeit abwechseln und gegenseitig vertreten. 2 Soweit zum Zeitpunkt des Vorsitzwechsels noch Verfahren anhängig sind, werden diese unter dem bisherigen Vorsitz zu Ende geführt.
(
2
)
Die Dienstgeberseite und die Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei beisitzende Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(
3
)
Das Nähere zu § 10 ARGG-EKD regelt die Arbeitsrechtliche Kommission in einer Schlichtungsordnung.
#§ 9a (Zu § 11) Freistellungen
(
1
)
Die Mitglieder und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, werden jeweils für ihre Tätigkeiten prozentual im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freigestellt.
(
2
)
Die von der Dienstnehmerseite entsandten Mitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten folgende prozentuale Freistellungen:
1. | Mitglied der Arbeits- rechtlichen Kommission | 25,0 Prozent |
2. | Stellvertretung in der Arbeitsrechtlichen Kommission | 22,5 Prozent |
3. | Vorsitz der Arbeits- rechtlichen Kommission zusätzlich | 12,5 Prozent |
4. | Mitglied der Grundsatz- kommission zusätzlich | 12,5 Prozent |
5. | Stellvertretung in der Grundsatzkommission zusätzlich | 10,0 Prozent |
§ 10 (Zu § 12) Ausstattung und Kosten
(
1
)
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk tragen die Kosten gemeinsam.
(
2
)
Die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission verbundenen erforderlichen Kosten für Sachmittel und Reisen sowie sonstige Kosten werden den Mitgliedern der Kommission auf Antrag erstattet.
(
3
)
1 Zum Ausgleich der durch die Freistellung entstehenden Kosten erhalten die Anstellungsträger der in die Kommission entsandten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von jeweils jährlich 10.000,- €. 2 Dieser Betrag nimmt an der linearen Personalkostensteigerung teil. 3 Ausgenommen vom Kostenersatzanspruch sind die Anstellungsträger, deren entsandte Vertreterinnen und Vertreter ihre Tätigkeit in der Kommission als Dienstobliegenheit erfüllen.
(
4
)
1 Zum Ausgleich der durch die Freistellung entstehenden Kosten erhalten die Anstellungsträger der in die Kommission entsandten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer auf Nachweis Kostenerstattung in der Regel für die Einstellung einer Ersatzkraft. 2 Einzelheiten zur Kostenerstattung regelt die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss in ihrer Geschäftsordnung.10#
#§ 11 (Zu § 18) Übergangsregelung
Verfahren, die noch vor der Schiedskommission anhängig sind, werden durch diese entschieden.
#Artikel 3
Inkrafttreten
(
1
)
Artikel 1 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
(
2
)
1 Artikel 2 tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft (Artikel 3 § 2 Abs. 2 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD) und Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2013 (ABl. EKD S. 420)). 11# 2 Das Kirchliche Gesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsrechtsregelungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 121) in der ab 1. Mai 2008 geltenden Fassung, tritt außer Kraft.12#
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1 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
1 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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2 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
2 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
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3 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
3 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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4 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
4 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
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5 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
5 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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6 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
6 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
7 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
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8 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
8 ↑ Geändert gemäß Kirchlichem Gesetz zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) mit Wirkung zum 1. November 2022.Übergangsregelung Artikel 2, Abs. 2 der Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156):
„(2) Die amtierende Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Amtszeit von den Rechtsänderungen unberührt.“
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9 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 158) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
9 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 158) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 158) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-ARGG-EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 158) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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11 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
11 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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12 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) rückwirkend zum 1. Juli 2017.
12 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 222) rückwirkend zum 1. Juli 2017.