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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz für den Haushaltszeitraum 2014 und 2015
(FAG-RVO 2014/2015)

Vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 102)

Der Landekirchenrat erlässt aufgrund von § 23 Abs. 1 und 2 FAG 2014 folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Festsetzung Faktoren und Anteil des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

( 1 ) Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 FAG 2014 bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird
für das Jahr 2014:
mit 39.739.634 Euro
und
für das Jahr 2015:
mit 41.209.297 Euro
festgelegt.
( 2 ) Für den Haushaltszeitraum 2014 und 2015 werden bestimmt als Faktor:
  1. Ergänzungszuweisung nach § 5 Abs. 6 FAG 2014:
    1. zur Gebäudeunterhaltung
      in 2014
      7,19 Euro je Punkt
      in 2015
      7,41 Euro je Punkt
    2. zur Gebäudebewirtschaftung
      in 2014
      6,80 Euro je Punkt
      in 2015
      7,00 Euro je Punkt
  2. Betriebszuweisung für Diakonische Werbe nach §§ 7 Abs. 4, 19 FAG 2014
    in 2014
    7,17 Euro je Punkt
    in 2015
    7,40 Euro je Punkt
  3. Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder nach § 8 Abs. 7 FAG 2014
    in 2014
    7,264 Euro je Punkt
    in 2015
    7,475 Euro je Punkt
  4. Zusätzliche ergänzende Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder nach §§ 8 Abs. 7 FAG, 16 Abs. 1 FAG
    in 2014
    0,336 Euro je Punkt
    in 2015
    0,125 Euro je Punkt
  5. Grundzuweisung Kirchenbezirke nach § 18 Abs. 3 FAG 2014
    in 2014
    7,10 Euro je Punkt
    in 2015
    7,33 Euro je Punkt
  6. Grundzuweisung Kirchenbezirke nach § 18 Abs. 3 FAG 2014
    in 2014
    7,10 Euro je Punkt
    in 2015
    7,33 Euro je Punkt
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§ 2
Festlegung der Höhe der einzelnen Zuweisungsarten im Verhältnis zur Gesamtzuweisung

Bei der Ermittlung der Faktoren nach § 1 Abs. 2 ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Betriebszuweisung nach § 8 FAG
für das Jahr 2014:
und
für das Jahr 2015:
betragen darf.
höchstens 16.937.397 Euro
höchstens 17.430.719 Euro
Zum einmaligen Ausgleich im Haushaltszeitraum 2014/2015 werden als zweckgebundene Betriebszuweisung
für 2014:
für 2015:
783.432 Euro
291.471 Euro
zusätzlich zur Verfügung gestellt.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.