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Kirchliches Gesetz
zur Seelsorgebeauftragung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD
(Seelsorgegesetz - SeelsorgeG)

Vom 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 293)
geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Allgemeines

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§ 1
Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Beauftragung zur Seelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden, soweit nicht für einzelne Seelsorgefelder die Beauftragung anderweitig geregelt ist, und trifft Regelungen zur Ausführung des Kirchengesetzes der EKD zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (SeelGG.EKD).
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II. Beruflicher Seelsorgeauftrag

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§ 2
Grundsätze

( 1 ) Der Auftrag zur Seelsorge gehört als Teil des ordinationsgebundenen Amtes zum Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 24 Abs. 1 PfDG.EKD, § 3 Abs. 1 SeelGG.EKD).
( 2 ) Der Auftrag zur Seelsorge gehört im Rahmen der konkreten Aufgabenbeschreibung zum Dienst der Diakoninnen und Diakone1# (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 RVO-GDG).
( 3 ) Die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses gehört zu den dienstlichen Pflichten der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mitarbeitenden. Sie erhalten die Befähigung zur Seelsorge im Rahmen ihrer Berufsausbildung. Das Nähere regeln die Ausbildungsordnungen.
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III. Ehrenamtlicher Seelsorgeauftrag

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§ 3
Grundsätze

( 1 ) Personen, die nicht Mitarbeitende nach § 2 sind, können ehrenamtlich als Seelsorgerinnen bzw. Seelsorger tätig werden. Hierzu bedürfen sie eines konkreten Auftrags (§ 7 Abs. 3).
( 2 ) Einen Seelsorgeauftrag nach Absatz 1 kann gemäß § 4 Abs. 1 SeelGG.EKD erhalten, wer
  1. für die Tätigkeit, auf die sich der Auftrag bezieht, qualifiziert und
  2. für sie persönlich geeignet ist sowie
  3. die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Seelsorgegeheimnis wahrt.
( 3 ) Die zu Beauftragenden müssen Mitglieder einer evangelischen Landeskirche sein. Je nach Seelsorgefeld können auch Personen, die einer Mitgliedskirche der ACK Baden-Württemberg oder des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, einen Seelsorgeauftrag erhalten.
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§ 4
Qualifizierung

( 1 ) Die Qualifizierung umfasst gemäß § 5 Abs. 2 SeelGG.EKD
  1. theologische Grundlagen,
  2. Grundlagen der Psychologie,
  3. Fertigkeiten der Gesprächsführung und
  4. rechtliche Grundlagen der Ausübung der Seelsorge.
Sie kann weitere fachspezifische Qualifizierungen erfordern.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat koordiniert die Qualifizierungsmaßnahmen.
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§ 5
Pflichten der Beauftragten

( 1 ) Die zur Seelsorge Beauftragten sind verpflichtet, ihre Tätigkeit an den Grundsätzen und den Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden auszurichten sowie das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
( 2 ) Sie haben regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen und ihre seelsorgliche Tätigkeit begleiten zu lassen.
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§ 6
Verpflichtung zur Verschwiegenheit

( 1 ) Die zur Seelsorge Beauftragten haben, auch nach Ende ihres Auftrags, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihres Auftrags anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 2 ) Vor der Beauftragung ist folgende Erklärung zur Verschwiegenheit zu unterzeichnen:
„Ich verpflichte mich, über alles, was mir in Ausübung meines seelsorglichen Auftrags anvertraut wird, zu schweigen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung meiner Mitarbeit in der Seelsorge fort.“
Die Erklärung ist aktenkundig zu machen.
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§ 7
Verfahren

( 1 ) Zuständig für die Beauftragung ist der Evangelische Oberkirchenrat.
( 2 ) Seelsorgeaufträge sind bei ihm schriftlich über den Kirchenbezirk zu beantragen.
( 3 ) In der Beauftragung ist der inhaltliche und räumliche Tätigkeitsbereich der beauftragten Person zu bezeichnen. Der Auftrag ist zu befristen. Erneute Beauftragung ist möglich.
( 4 ) Mit der Beauftragung ist zugleich die dienstliche und fachliche Begleitung der Tätigkeit der beauftragten Person zu regeln. Sollte keine Regelung getroffen sein, obliegt die dienstliche und fachliche Begleitung dem Evangelischen Oberkirchenrat.
( 5 ) Über den Auftrag wird eine Urkunde erstellt. Sie soll im Rahmen eines Gottesdienstes übergeben werden. Die Urkunde enthält die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben.
( 6 ) Auf die Erteilung des Auftrags besteht kein Rechtsanspruch.
( 7 ) Die beauftragte Person kann ihren Auftrag schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die Urkunde zurückzugeben.
( 8 ) Der Auftrag ist schriftlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die beauftragte Person erheblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt (§ 8 SeelGG.EKD). Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 8
Register

Der Evangelische Oberkirchenrat führt ein Register der ehrenamtlich zur Seelsorge Beauftragten.
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IV. Sonstige Regelungen zur Ausführung des SeelGG.EKD

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§ 9
Besonderer kirchlicher Seelsorgeauftrag

Unbeschadet der allen im Bereich der Seelsorge tätigen Personen obliegenden Pflicht zur Verschwiegenheit besteht durch die im staatlichen Prozessrecht geregelten Zeugnisverweigerungsrechte ein besonderer staatlicher Schutz, soweit die Kirche bestimmten Personenkreisen (§§ 10 und 11) einen besonderen Seelsorgeauftrag erteilt (§§ 2 Abs. 3, 3 ff. SeelGG.EKD).
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§ 10
Personenkreis nach § 3 Abs. 1 SeelGG.EKD

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern nach § 3 Abs. 1 SeelGG.EKD sind im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden gleichgestellt
  1. Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone (§ 6 Abs. 4 PfarrdiakonG),
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und
  3. Diakoninnen und Diakone2# hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bereich der Seelsorge (§ 2 Abs. 2).
( 2 ) Der Seelsorgeauftrag der Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 3 Abs. 1 SeelGG.EKD) besteht auch dann fort, wenn sie unter Beibehaltung der Ordinationsrechte nicht mehr im Dienst der Landeskirche stehen. Dies gilt insbesondere für Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrags in den Staatsdienst übernommen worden sind (Artikel 94 Abs. 2 GO).
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§ 11
Personenkreis nach § 3 Abs. 2 SeelGG.EKD

( 1 ) Ein besonderer kirchlicher Auftrag zur Seelsorge nach § 3 Abs. 2 SeelGG.EKD kann im Bereich der öffentlichen Schule
  1. kirchlichen Religionslehrkräften,
  2. staatlichen oder bei Privatschulen angestellten Religionslehrkräften mit kirchlicher Bevollmächtigung (Vocatio)
erteilt werden.
( 2 ) Im Übrigen kann ein Auftrag nach Absatz 1 grundsätzlich auch Ehrenamtlichen unter den Voraussetzungen des Abschnitts III insbesondere in folgenden Bereichen erteilt werden:
  1. Justizvollzugsseelsorge,
  2. Notfallseelsorge,
  3. Klinikseelsorge.
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§ 12
Gewidmete Räume

( 1 ) Die Dienst- und Arbeitszimmer der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone3# sind im Sinne von § 10 SeelGG.EKD zur Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages gewidmet.
( 2 ) Weitere Räumlichkeiten können im Einzelfall zur Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages gewidmet werden. Die Widmung erfolgt
  1. bei Räumlichkeiten der Landeskirche durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
  2. bei sonstigen kirchlichen Räumlichkeiten durch die nutzungsberechtigte kirchliche Körperschaft,
  3. bei Räumlichkeiten im Eigentum Dritter mit deren Zustimmung durch die nutzungsberechtigte kirchliche Körperschaft oder Stelle.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 13
Verordnungsermächtigung

Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die Erteilung eines Seelsorgeauftrages in von diesem Gesetz erfassten oder weiteren Bereichen der Seelsorge durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen, und zwar insbesondere zu
  1. sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Beauftragung,
  2. Inhalt und Verfahren der Qualifizierung,
  3. Verschwiegenheitsverpflichtung,
  4. Verfahren der Beauftragung und des Widerrufs des Auftrags,
  5. Pflichten der beauftragten Person nach § 5 Abs. 2,
  6. weiteren Voraussetzungen zur Erteilung eines besonderen Seelsorgeauftrages nach § 11,
  7. Voraussetzung und Verfahren einer Widmung von Räumen nach § 12 Abs. 2.
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§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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1 ↑ Geändert nach Artikel 6 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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2 ↑ Geändert nach Artikel 6 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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3 ↑ Geändert nach Artikel 6 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.