.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD
(RVO Anstellungsfähigkeit Pfarramt - RVO-AnPf)
Vom 24. September 2013 (GVBl. S. 265)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Lehrvikariat aufgrund eines Ausbildungsganges, der nicht mit dem I. Theologischen Examen abgeschlossen wurde.
#§ 2
Voraussetzungen zur Zulassung zum Lehrvikariat
Die Zulassung kann erfolgen, wenn die Person
- ein Hochschulstudium mindestens auf Bachelor-Niveau erfolgreich abgeschlossen hat,
- mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen kann,
- einen von der Evangelischen Landeskirche in Baden anerkannten nicht konsekutiven Master-/Magisterstudiengang in Evangelischer Theologie an einer Universität erfolgreich abgeschlossen hat und
- ein Kolloquium vor dem Evangelischen Oberkirchenrat erfolgreich absolviert hat.
§ 3
Studienbegleitung
1 Studierende eines in § 2 Nummer 3 genannten Studienganges werden während des Studiums begleitet. 2 §§ 4 und 7 Ordnung der Theologischen Prüfungen (OThP) finden entsprechende Anwendung. 3 Über die Teilnahme an studienbegleitenden Praktika (§ 6 OThP) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
#§ 4
Kolloquium
(
1
)
Das Kolloquium nach § 2 Nummer 4 besteht aus drei Prüfungsgesprächen mit einem zeitlichen Umfang von jeweils 20 Minuten in den Fächern:
- Biblische Theologie (AT oder NT),
- Systematische Theologie und
- Praktische Theologie.
(
3
)
1 Für das jeweilige Fach wird ohne Festlegung einer Einzelnote festgestellt, ob das jeweilige Fach bestanden oder nicht bestanden wurde. 2 Für die Bewertung der Leistungen des Kolloquiums sowie das Bestehen des Kolloquiums und eine etwaige Wiederholung von Teilen des Kolloquiums gelten § 9 Abs. 1, 6 und 8 bis 10 OThP entsprechend. 3 Bezüglich etwaiger Täuschungsversuche und des Rücktritts vom Kolloquium §§ 10 und 11 OThP entsprechend. 4 Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Sie ist für alle Personen anzuwenden, die sich bereits in einem Ausbildungsgang befinden, welcher zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD führen kann. 3 Soweit das Studium schon begonnen wurde, kann der Evangelische Oberkirchenrat von der Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Rechtsverordnung absehen.