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Geschäftsordnung des Landeskirchenrats
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Geschäftsordnung Landeskirchenrat – GeschOLKR)1#

Vom 20. November 2008,
in der Fassung der am 27. Januar 2010 beschlossenen Änderungen (GVBl. S. 80)

geändert 22. Februar 2017 (GVBl. S. 56)
geändert 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 44, S. 127)
zuletzt geändert 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 106, S. 193)

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Der Landeskirchenrat gibt sich gemäß Artikel 85 Abs. 3 GO die folgende Geschäftsordnung:
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§ 1
Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung

( 1 ) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof (Artikel 85 Abs. 1 GO), das Stellvertretendenamt hat die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode inne.
( 2 ) Bei nach dem Pfarrdienstrecht zu treffenden Entscheidungen des Landeskirchenrats führt die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode den Vorsitz. Das Gleiche gilt für Beschwerdeentscheidungen in den Fällen des § 5 Satz 2.2#
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ist berechtigt, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auch in anderen Fällen den Vorsitz zu übertragen.
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§ 2
Vorsitz im Landeskirchenrat in synodaler Besetzung

( 1 ) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in synodaler Besetzung führt die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode (Artikel 85 Abs. 2 GO) und im Verhinderungsfall die Person im ersten Stellvertretendenamt (Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO).
( 2 ) Ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode und die Person im ersten Stellvertretendenamt verhindert, so übernimmt die Person im zweiten Stellvertretendenamt die Vertretung, wenn sie dem Landeskirchenrat angehört. Ist dies nicht der Fall oder ist auch diese Person verhindert, ist die Stellvertretung aus den übrigen synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrats zu bestimmen.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode ist berechtigt, den Personen im Stellvertretendenamt auch in einem anderen als dem Verhinderungsfall den Vorsitz zu übertragen.3#
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§ 3
Sitzungen, Einberufung

( 1 ) Die Sitzungen des Landeskirchenrates sind nicht öffentlich. Über ihren Inhalt ist Vertraulichkeit zu wahren, soweit nicht Mitteilungen zum Vollzug des Beratungsergebnisses oder der gefassten Beschlüsse notwendig sind.
( 2 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof sowie die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode können zur Erteilung von Auskünften und zur Unterstützung bei der Abfassung von Entscheidungen sowie zur Protokollführung Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrats hinzuziehen.
( 3 ) Der Landeskirchenrat wird zu Sitzungen in voller Besetzung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof, zu Sitzungen in synodaler Besetzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Landessynode einberufen. Beide können den Evangelischen Oberkirchenrat mit der Einberufung beauftragen. Die Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Beifügung von Tagesordnung und Vorlagen einzuberufen.
( 4 ) Das nach Artikel 87 Nr. 2 Grundordnung in den Landeskirchenrat berufene Mitglied der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ist synodales Mitglied im Sinne von Artikel 84 Grundordnung.4#
( 5 ) Den Sitzungen des Landeskirchenrates kann ein Vorgespräch der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates vorausgehen. Die synodalen Mitglieder können hierzu Mitglieder des Kollegiums sowie im Benehmen mit diesen Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates einladen.5#
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§ 4
Protokolle

( 1 ) Über die Behandlung aller Tagesordnungspunkte wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, in dem Ort, Tag und Dauer der Sitzung sowie die Teilnehmenden festgehalten werden.
( 2 ) Die Protokolle sind von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Daneben zeichnen diejenigen Personen, die in der betreffenden Sitzung den Vorsitz geführt haben.
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§ 5
Beschwerdeentscheidungen6#

( 1 ) Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 84 Abs. 2 Nr. 4 GO) überprüft der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hält er eine rechtmäßige Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates nicht für zweckmäßig, so trifft die Ermessensentscheidung der Landeskirchenrat in voller Besetzung.
( 2 ) Über Beschwerden in Beihilfeangelegenheiten entscheidet ein Beschwerdeausschuss, dem die Präsidentin oder der Präsident der Landesssynode als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie zwei synodale Mitglieder des Landeskirchenrates angehören, die von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates benannt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode wird im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung vertreten. Für die beiden weiteren synodalen Mitglieder werden Stellvertretungen benannt. Der Beschwerdeausschuss ordnet sein Verfahren sachentsprechend und kann zur Entscheidung den Evangelischen Oberkirchenrat sowie die beschwerdeführende Person persönlich oder schriftlich anhören. Der Beschwerdeausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode können, wenn die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat, diese dem Landeskirchenrat vorlegen, der in synodaler Besetzung entscheidet.
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§ 5a
Berufungen nach § 53 Abs. 4 Leitungs- und Wahlgesetz7#

Die Berufungen nach § 53 Abs. 4 Leitungs- und Wahlgesetz erfolgen im Beschlussverfahren. Berufen werden die Personen, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Es können mehrere Abstimmungsgänge durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 6
Beratende Teilnahme

Der Landeskirchenrat kann durch Beschluss vorsehen, dass bestimmte Personen ständig oder für bestimmte Zeiträume an den Sitzungen des Landeskirchenrats beratend teilnehmen.8#
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§ 7
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 20. November 2008 in Kraft.

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1 ↑ Az. 14/541
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landekirchenrats vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 56), mit Wirkung zum 1. März 2017.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landekirchenrats vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 56), mit Wirkung zum 1. März 2017.
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4 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates vom 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 106, S. 193), mit Wirkung zum 1. August 2024.
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5 ↑ Absatz 5 angefügt gemäß Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates vom 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 106, S. 193), mit Wirkung zum 1. August 2024.
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6 ↑ Geändert gemäß Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des LKR vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 44, S. 127) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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7 ↑ § 5a eingefügt gemäß Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates vom 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 106, S. 193), mit Wirkung zum 1. August 2024.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landekirchenrats vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 56), mit Wirkung zum 1. März 2017.