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Geltungszeitraum von: 22.11.2000

Geltungszeitraum bis: 01.11.2006

Vereinbarung über den Erwerb der
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Dezember 2002

(GVBl. 2003 S. 13)

Die Evangelische Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
vertreten durch den Landesbischof,
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl EKD S. 389) die folgende Vereinbarung:
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§ 1
Voraussetzungen

( 1 ) Ist ein Kirchenmitglied einer der vertragschließenden Kirchen mit einer in der anderen vertragschließenden Kirche liegenden Kirchengemeinde durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden, so kann es die Gemeindezugehörigkeit zu dieser Kirchengemeinde erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde zulässt.
( 2 ) Scheidet ein Kirchenmitglied infolge Wohnsitzwechsels aus seiner Kirchengemeinde aus, so kann es seine Gemeindezugehörigkeit zu der bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen, wenn es dieser durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden bleibt und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde zulässt.
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§ 2
Verfahren bei einem Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

( 1 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde zu richten, in die die Aufnahme begehrt wird. Der Ältestenkreis entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde. Entspricht der Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde mit.
( 2 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. Der Ältestenkreis entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenvorstand des neuen Wohnsitzes. Entspricht der Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Wohnsitzkirchengemeinde mit.
( 3 ) Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen einem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
( 4 ) Lehnt der Ältestenkreis einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hiergegen Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden erheben. Will der Evangelischen Oberkirchenrat der Beschwerde stattgeben, entscheidet er im Benehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
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§ 3
Verfahren bei einem Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

( 1 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde zu richten, in die die Aufnahme begehrt wird. Der Kirchenvorstand entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenkreis der abgebenden Pfarrgemeinde. Entspricht der Kirchenvorstand dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Ältestenkreis der abgebenden Pfarrgemeinde mit.
( 2 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. Der Kirchenvorstand entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde des neuen Wohnsitzes. Entspricht der Kirchenvorstand dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Ältestenkreis der Wohnsitzpfarrgemeinde mit.
( 3 ) Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
( 4 ) Lehnt der Kirchenvorstand einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann der Antragsteller oder die Antragstellerin hiergegen Beschwerde beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern erheben. Will der Landeskirchenrat der Beschwerde stattgeben, entscheidet er im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden endgültig.
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§ 4
Rechtsfolgen

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zur neuen Kirchengemeinde entsteht
  1. mit Zugang der Mitteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder
  2. mit Zugang der Beschwerdeentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 3 Abs. 4 Satz 2
an den Antragsteller oder die Antragstellerin.
( 2 ) Die Gemeindezugehörigkeit zur bisherigen Kirchengemeinde setzt sich fort
  1. mit Zugang der Mitteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 3 Abs. 2 Satz 3 oder
  2. mit Zugang der Beschwerdeentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 3 Abs. 4 Satz 2
an den Antragsteller oder die Antragstellerin.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht in allen Fällen gegenüber der Gliedkirche des Wohnsitzes des Antragstellers oder der Antragstellerin. Abweichend davon bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung des allgemeinen Kirchgeldes nach dem Recht der Gliedkirche, in deren Bereich die Gemeindezugehörigkeit erworben wurde oder fortgesetzt wird.
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§ 5
Verzicht

( 1 ) Das Kirchenmitglied kann auf die Rechte aus Entscheidungen aufgrund § 2 Abs. 1 oder 2 bzw. § 3 Abs. 1 oder 2 verzichten mit der Folge, dass es die Zugehörigkeit zur Wohnsitzkirchengemeinde erwirbt. Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen der Erklärung anschließen, erstrecken sich die Rechtswirkungen auch auf diese.
( 2 ) Der Verzicht ist bei einer erworbenen oder fortgesetzten Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde schriftlich zu erklären, zu der die Gemeindezugehörigkeit besteht. Der Verzicht wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Ältestenkreis zugeht. Der Ältestenkreis teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Kirchenvorstand der Wohnsitzkirchengemeinde mit.
( 3 ) Der Verzicht ist bei einer erworbenen oder fortgesetzten Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde schriftlich zu erklären, zu der die Gemeindezugehörigkeit besteht. Der Verzicht wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenvorstand zugeht. Der Kirchenvorstand teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Ältestenkreis der Wohnsitzpfarrgemeinde mit.
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§ 6
Wohnsitzverlegung und Widerruf

( 1 ) Die Wirkungen von Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 bzw. § 3 Abs. 1 oder 2 enden, wenn das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt. Ein erneuter Antrag auf Erwerb bzw. auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit kann gestellt werden.
( 2 ) Ist eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 entfallen, so kann der Ältestenkreis seine Entscheidung widerrufen. Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitglieds erstreckt werden. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang an die betroffenen Mitglieder wirksam. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Ist eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 entfallen, so kann der Kirchenvorstand seine Entscheidung widerrufen. Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitglieds erstreckt werden. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang an die betroffenen Kirchenmitglieder wirksam. § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Ältestenkreises nach Absatz 2 oder gegen die Entscheidung des Kirchenvorstands nach Absatz 3 können die Betroffenen Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern einlegen. § 2 bs. 4 Satz 2 und § 3 Abs. 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
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§ 7
Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung bedeuten
  1. der Wohnsitz: die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kirchenmitgliedes,
  2. die Wohnsitzverlegung: die Aufgabe der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Bereich der Kirchengemeinde und Begründung der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes außerhalb dieses Bereichs.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung bedarf zur Wirksamkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt zugleich mit dem Zustimmungsgesetz in Kraft. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 13. November 2002
Evangelische Landeskirche in Baden
Der Landeskirchenrat
München, den 22. November 2002
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Dr. Ulrich Fischer
(Landesbischof)
Dr. Johannes Friedrich
(Landesbischof)