.Vereinbarung über den Erwerb der
zwischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2000
Geltungszeitraum bis: 01.11.2006
Vereinbarung über den Erwerb der
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landeskirchenrat
und
der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
vertreten durch den Landeskirchenrat
Vom 24. November 1999
(GVBl. S. 145)
Aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird die folgende Vereinbarung geschlossen:
####§ 1
Voraussetzungen
(
1
)
Ist ein Kirchenmitglied einer der vertragsschließenden Kirchen mit einer in der anderen vertragsschließenden Kirche liegenden Pfarr- oder Kirchengemeinde durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden, so kann es die Gemeindezugehörigkeit zu dieser Pfarr- oder Kirchengemeinde erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Pfarr- oder Kirchengemeinde zuläßt.
(
2
)
Scheidet ein Kirchenmitglied infolge Wohnsitzwechsels aus seiner Pfarr- oder Kirchengemeinde aus, so kann es seine Gemeindezugehörigkeit zu der bisherigen Pfarr- oder Kirchengemeinde fortsetzen, wenn es dieser durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden bleibt und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Pfarr- oder Kirchengemeinde zuläßt.
#§ 2
Verfahren bei einem Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(
1
)
1 Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den Ältestenkreis der Kirchengemeinde zu richten, in der die Aufnahme begehrt wird. 2 Beabsichtigt der Ältestenkreis, dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor das Presbyterium der abgebenden Kirchengemeinde und den für diese Kirchengemeinde zuständigen Bezirkskirchenrat anzuhören. 3 Entspricht der Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Presbyterium der bisherigen Kirchengemeinde und dem Bezirkskirchenrat mit.
(
2
)
1 Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den Ältestenkreis der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. 2 Beabsichtigt der Ältestenkreis, dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor das Presbyterium der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes und den für diese Kirchengemeinde zuständigen Bezirkskirchenrat anzuhören. 3 Entspricht der Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Presbyterium der bisherigen Kirchengemeinde und dem Bezirkskirchenrat mit.
(
3
)
Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen einem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
(
4
)
1 Wird der Antrag vom Ältestenkeis abgelehnt, gelten für das Beschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen. 2 Soll der Beschwerde stattgegeben werden, erfolgt die Entscheidung im Benehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#§ 3
Verfahren bei einem Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(
1
)
1 Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Bezirkskirchenrat zu richten. 2 Beabsichtigt der Bezirkskirchenrat, dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde und den Ältestenkreis der abgebenden Kirchengemeinde anzuhören. 3 Entspricht der Bezirkskirchenrat dem Antrag, so teilt er dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde und dem Ältestenkreis der bisherigen Kirchengemeinde mit.
(
2
)
1 Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den für die Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes zuständigen Bezirkskirchenrat zu richten. 2 Beabsichtigt der Bezirkskirchenrat, dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor das Presbyterium der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes und den Ältestenkreis der abgebenden Kirchengemeinde anzuhören. 3 Entspricht der Bezirkskirchenrat dem Antrag, so teilt er dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde und dem Ältestenkreis der bisherigen Kirchengemeinde mit.
(
3
)
Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen einem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
(
4
)
1 Lehnt der Bezirkskirchenrat einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller hiergegen Beschwerde beim Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einlegen. 2 Will der Landeskirchenrat der Beschwerde stattgeben, entscheidet er im Benehmen mit dem Oberkirchenrat endgültig.
#§ 4
Rechtsfolgen
(
1
)
Die Gemeindezugehörigkeit zur neuen Pfarr- oder Kirchengemeinde entsteht
- mit Zugang der Mitteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 an den Bezirkskirchenrat oder nach § 3 Abs. 1 Satz 3 an den Ältestenkreis der bisherigen Pfarr- oder Kirchengemeinde oder
- mit Zugang der Beschwerdeentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder der Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach § 3 Abs. 4 Satz 2.
(
2
)
Die Gemeindezugehörigkeit zur bisherigen Pfarr- oder Kirchengemeinde setzt sich fort
- mit Zugang der Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 3 Abs. 2 Satz 3 oder
- mit Zugang der Beschwerdeentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder der Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach § 3 Abs. 4 Satz 2.
(
3
)
Die Kirchensteuerpflicht besteht in allen Fällen gegenüber der Kirchengemeinde und der Gliedkirche des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers.
#§ 5
Verzicht
(
1
)
1 Das Kirchenmitglied kann auf die Rechte aus Entscheidungen aufgrund von § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 oder 2 verzichten mit der Folge, daß es die Zugehörigkeit zur Wohnsitzkirchengemeinde erwirbt. 2 Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen der Erklärung anschließen, erstrecken sich die Rechtswirkungen auch auf diese.
(
2
)
1 Der Verzicht ist bei einer erworbenen oder fortgesetzten Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden dem Ältestenkreis der bisherigen Kirchengemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er ihm zugeht. 2 Der Ältestenkreis teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Presbyterium der Wohnsitzkirchengemeinde und dem zuständigen Bezirkskirchenrat mit.
(
3
)
1 Der Verzicht ist bei einer erworbenen oder fortgesetzten Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) dem für die bisherige Kirchengemeinde zuständigen Bezirkskirchenrat schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er ihm zugeht. 2 Der Bezirkskirchenrat teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Ältestenkreis der Wohnsitzkirchengemeinde mit.
#§ 6
Wohnsitzverlegung und Widerruf
(
1
)
Die Wirkungen von Entscheidungen aufgrund von § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 oder 2 enden, wenn das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
(
2
)
1 Ist eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 entfallen, so kann der Ältestenkreis seine Entscheidung widerrufen. 2 Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitgliedes erstreckt werden. 3 Die Betroffenen sind vorher anzuhören. 4 Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang an die betroffenen Mitglieder wirksam. 5 § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Ist eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 entfallen, so kann der Bezirkskirchenrat seine Entscheidung widerrufen. 2 Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitgliedes erstreckt werden. 3 Die Betroffenen sind vorher anzuhören. 4 Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang an die betroffenen Kirchenmitglieder wirksam. 5 § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Gegen die Entscheidung des Ältestenkreises nach Absatz 2 oder die Entscheidung des Bezirkskirchenrates nach Absatz 3 können die Betroffenen Beschwerde beim Oberkirchenrat oder Beschwerde beim Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einlegen.
#§ 7
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung bedeuten
#- der Wohnsitz – die Hauptwohnung des Kirchenmitgliedes,
- die Wohnsitzverlegung – die Aufgabe der Hauptwohnung im Bereich der Kirchengemeinde und Begründung der Hauptwohnung außerhalb dieses Bereichs.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.