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Geltungszeitraum von: 01.02.1997

Geltungszeitraum bis: 01.11.2006

Vereinbarung
mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 3. Juni 1997

(GVBl. S. 94)

Nachstehend geben wir die Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 2./5. Mai 1996 über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen bekannt:
Vereinbarung über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung
und
der Evangelischen Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landeskirchenrat.
Aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) wird folgende Vereinbarung geschlossen:
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§ 1

( 1 ) Ist ein Kirchenmitglied einer der vertragschließenden Kirchen mit einer in der anderen vertragschließenden Kirche liegenden Gemeinde durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden, so kann es die Gemeindezugehörigkeit zu dieser Gemeinde erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zuläßt.
( 2 ) Scheidet ein Kirchenmitglied infolge Wohnsitzwechsels aus seiner Gemeinde aus, so kann es seine Gemeindezugehörigkeit zu dieser Gemeinde fortsetzen, wenn es dieser durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden bleibt und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zuläßt.
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§ 2

( 1 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den Kirchenvorstand/Ältestenkreis der Gemeinde zu richten, in die die Aufnahme begehrt wird. Beabsichtigt der Kirchenvorstand/Ältestenkreis dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor den Kirchenvorstand/Ältestenkreis der abgebenden Gemeinde anzuhören. Entspricht der Kirchenvorstand dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller und dem Kirchenvorstand/Ältestenkreis der bisherigen Gemeinde auf dem Dienstwege mit.
( 2 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den Kirchenvorstand/Ältestenkreis der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. Er ist zu begründen. Beabsichtigt der Kirchenvorstand/Ältestenkreis dem Antrag zu entsprechen, so hat er zuvor den Kirchenvorstand/Ältestenkreis der Gemeinde des neuen Wohnsitzes anzuhören. Entspricht der Kirchenvorstand/Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller und dem Kirchenvorstand/Ältestenkreis der bisherigen Gemeinde auf dem Dienstwege mit.
( 3 ) Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen einem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
( 4 ) Lehnt der Kirchenvorstand/Ältestenkreis einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann der Antragsteller hingegen Beschwerde bei der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder dem Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden erheben. Diese entscheiden endgültig. § 140 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden bleibt unberührt. Die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit des Kirchenvorstandes/Ältestenkreises.
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§ 3

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zur neuen Gemeinde entsteht
  1. mit Zugang der Mitteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 an den Kirchenvorstand/Ältestenkreis
oder
  1. mit Zugang der Entscheidung der Kirchenleitung oder des Oberkirchenrats nach § 2 Abs. 4.
( 2 ) Die Gemeindezugehörigkeit zur bisherigen Gemeinde setzt sich fort
  1. mit Zugang der Mitteilung an den Antragsteller nach § 2 Abs. 2
oder
  1. mit Zugang der Entscheidung der Kirchenleitung oder des Oberkirchenrats nach § 2 Abs. 4.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht in allen Fällen gegenüber der Kirchengemeinde und der Gliedkirche des Wohnsitzes des Antragstellers.
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§ 4

( 1 ) Das Kirchenmitglied kann auf die Rechte aus Entscheidungen aufgrund von § 2 Abs. 1 oder 2 verzichten mit der Folge, daß es die Zugehörigkeit zur Wohnsitzgemeinde erwirbt. Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen der Erklärung anschließen, erstrecken sich die Rechtswirkungen auch auf diese.
( 2 ) Der Verzicht ist dem Kirchenvorstand/Ältestenkreis der bisherigen Gemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenvorstand/Ältestenkreis zugeht. Der Kirchenvorstand/Ältestenkreis teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Kirchenvorstand/Ältestenkreis der Wohnsitzgemeinde auf dem Dienstwege mit.
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§ 5

( 1 ) Die Wirkungen von Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 enden, wenn das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
( 2 ) Ist eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 entfallen, so hat der Kirchenälteste seine Entscheidung zu widerrufen. Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitgliedes erstreckt werden. Die Betroffenen sind vorher anzuhören. Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang des Widerrufs an die betroffenen Kirchenmitglieder wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes/Ältestenkreises nach Absatz 2 können die Betroffenen Widerspruch bei der Kirchenleitung oder dem Oberkirchenrat einlegen. § 140 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden bleiben unberührt. Die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit des Kirchenvorstandes/Ältestenkreises.
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§ 6

Im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung bedeuten
  1. der Wohnsitz – die Hauptwohnung des Kirchenmitgliedes,
  2. die Wohnsitzverlegung – die Aufgabe der Hauptwohnung im Bereich der Gemeinde und Begründung der Hauptwohnung außerhalb dieses Bereichs.
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§ 7

Diese Vereinbarung bedarf zur Wirksamkeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau der Zustimmung durch Kirchengesetz.
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§ 8

Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
Evangelische Kirche
Evangelische Kirche
in Hessen und Nassau
in Baden
– Kirchenleitung –
– Der Landeskirchenrat –
Dr. Steinacker
Engelhardt
(Kirchenpräsident)
(Landesbischof)