.Vereinbarung
Geltungszeitraum von: 01.01.1988
Geltungszeitraum bis: 01.11.2006
Vereinbarung
über die Kirchenmitgliedschaft mit der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 2. Februar 1988
(GVBl. S. 4)
Nachstehend geben wir die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 5. November/2. Dezember 1987 bekannt:
Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden – vertreten durch den Landeskirchenrat
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg – vertreten durch den Oberkirchenrat
Aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 391) wird die folgende Vereinbarung geschlossen:
####§ 1
(
1
)
Ist ein Kirchenmitglied einer der vertragschließenden Kirchen mit einer in der anderen vertragschließenden Kirche liegenden Kirchengemeinde durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden, so kann es die Kirchenmitgliedschaft in dieser Kirchengemeinde erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde zuläßt.
(
2
)
Scheidet ein Kirchenmitglied infolge Wohnsitzwechsels aus seiner Kirchengemeinde aus, so kann es seine Kirchenmitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen, wenn es dieser durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden bleibt und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde zuläßt.
#§ 2
(
1
)
1 Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der Kirchengemeinde zu richten, in die die Aufnahme begehrt wird. 2 Will der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis dem Antrag entsprechen, so hat er zuvor den Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der Kirchengemeinde des Wohnsitzes anzuhören. 3 Entspricht der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller und dem Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der bisherigen Kirchengemeinde mit.
(
2
)
1 Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. 2 Will der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis dem Antrag entsprechen, so hat er zuvor den Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes anzuhören. 3 Entspricht der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller und dem Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der anderen Kirchengemeinde auf dem Dienstweg mit.
(
3
)
Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
(
4
)
1 Lehnt der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann der Antragsteller hiergegen Beschwerde beim zuständigen Oberkirchenrat erheben; dieser entscheidet endgültig. 2 § 140 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden bleibt unberührt.
#§ 3
(
1
)
Mit Zugang der Mitteilung an den Kirchengemeinderat/Ältestenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder der Entscheidung des Oberkirchenrats nach § 2 Abs. 4 entsteht die Kirchenmitgliedschaft zur neuen Kirchengemeinde und Landeskirche.
(
2
)
Mit Zugang der Mitteilung an den Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder der Entscheidung der Kirchenleitung nach § 2 Abs. 4 setzt sich die Kirchenmitgliedschaft fort.
(
3
)
Die Kirchensteuerpflicht besteht in allen Fällen gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes des Antragstellers.
#§ 4
1 Das Kirchenmitglied kann auf die Rechte aus Entscheidungen aufgrund von § 2 Abs. 1 oder 2 verzichten mit der Folge, daß es Mitglied der Wohnsitzkirchengemeinde wird. 2 Der Verzicht ist dem Kirchengemeinderat/Ältestenkreis seiner bisherigen Kirchengemeinde schriftlich zu erklären und mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchengemeinderat/Ältestenkreis zugeht. 3 Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitglieds lebenden Familienangehörigen der Mitteilung anschließen, erstrecken sich die Rechtswirkungen auch auf diese. 4 Der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis der bisherigen Kirchengemeinde teilt den Wechsel der Kirchenmitgliedschaft der Kirchengemeinde des Wohnsitzes auf dem Dienstweg mit.
#§ 5
(
1
)
Die Wirkungen von Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 enden, wenn das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
(
2
)
1 Ist eine der Voraussetzungen für Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 entfallen, so muß der Kirchengemeinderat/Ältestenkreis seine Entscheidung widerrufen. 2 Er kann den Widerruf auf die Familienangehörigen des Kirchenmitglieds erstrecken. 3 Die Betroffenen sind vorher zu hören. 4 Die Umgemeindung wird 3 Monate nach Zugang des Widerrufs an die betroffenen Kirchenmitglieder wirksam.
(
3
)
1 Gegen die Entscheidung des Kirchengemeinderats/Ältestenkreises nach Absatz 2 kann der Betroffene Widerspruch beim zuständigen Oberkirchenrat einlegen; dieser entscheidet endgültig. 2 § 140 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden bleibt unberührt.
#§ 6
Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt diese Vereinbarung als Verordnung im Sinne des § 6 Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung.
#§ 7
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Für die Evangelische Landeskirche | Für die Evangelische Landeskirche |
in Württemberg | in Baden |
Stuttgart, den 5. November 1987 | Karlsruhe, den 2. Dezember 1987 |
Dietrich | Prof. Dr. Engelhardt |
Direktor | Landesbischof |