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Geltungszeitraum von: 21.08.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Personenstandsgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957
(BGBl. I S. 1126),
zuletzt geändert am 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
(Auszug)
###§ 67
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder, daß ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.
#§ 67a
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.
#§ 69a
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1
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1 Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben, erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. 2 Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur eingetragen werden, nachdem der Eintritt nachgewiesen worden ist.
(
2
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1 Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden. 2 Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19, und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die
- bei der Beurkundung der Geburt Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eltern des Kindes,
- bei der Beurkundung des Sterbefalls Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des Verstorbenen,
- bei der Beurkundung der Eheschließung Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eheschließenden aufgenommen werden.
3 Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunftspflichtig. 4 Der Standesbeamte führt über die in den Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind. 5 Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören.