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Geltungszeitraum von: 20.12.1989

Geltungszeitraum bis: 15.01.2009

Kaskoversicherung,
hier: haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 20. Dezember 1989

(GVBl. 1990 S. 5)

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Der bisher bestehende Dienstreise-Kasko-Versicherungsschutz für ehrenamtliche und unentgeltlich tätige Mitarbeiter wird ab 1. Januar 1990 auf den Kreis der haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiter erweitert. Versicherungsnehmer des Sammelversicherungsvertrages ist die Evangelische Landeskirche in Baden. In den Versicherungsschutz mit einbezogen sind alle im Sammel-Haftpflichtversicherungsvertrag der Landeskirche (Abschnitt III 1a-c) mitversicherten kirchlichen Einrichtungen, d.h. Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie von den diakonischen Rechtsträgern Vereine im Bereich der Krankenpflege, einschließlich Sozialstationen, Nachbarschaftshilfe, Beratungsdienste. Ausgenommen sind grundsätzlich alle Träger von stationären Einrichtungen der Alten- und Jugendhilfe, Krankenanstalten etc.
Danach besteht künftig Versicherungsschutz für Dienstfahrten eines Mitarbeiters, die er im Auftrag und im Interesse seines Dienstherrn mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durchführt und bei denen er durch eigene leichte Fahrlässigkeit zu Schaden kommt. Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht des Versicherers im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Schadensfalle ist eine Selbstbeteiligung von 300,- DM vorgesehen. Sofern für das benutzte Kraftfahrzeug eine Fahrzeugvollkaskoversicherung besteht, erhält der geschädigte Mitarbeiter seine Ersatzleistung grundsätzlich aus dem Sammelversicherungsvertrag der Landeskirche. Der Mitarbeiter erhält damit seinen evtl. bestehenden Schadenfreiheitsrabatt. 10 Fahrten von der Wohnung des Mitarbeiters zur Arbeitsstätte und zurück gelten nicht als Dienstfahrten.
11 Die Schadensmeldungen sind vom Dienstherrn des geschädigten Mitarbeiters innerhalb von 8 Tagen vor Reparatur dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 12 Vordrucke für Schadensanzeigen können beim Evangelischen Oberkirchenrat (Tel. 07 21/91 75-6 10, Fax -6 20) angefordert werden. 13 In jedem Falle ist der Schadensanzeige die Bestätigung eines vertretungsbefugten Mitarbeiters der betreffenden Dienststelle beizufügen, aus der sich eindeutig ergibt, daß die fragliche Fahrt in ihrem Auftrag und in ihrem Interesse durchgeführt worden ist.