.Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden
- (K-Arbeitsschutzgesetz - KArbSchutzG)
Vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 49, S. 94)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung der kirchlichen Vereinbarungen mit den Berufsgenossenschaften über den Arbeitsschutz. 2 Es dient der Umsetzung und Ergänzung der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks in der Evangelischen Landeskirche in Baden. 3 Arbeitsschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz.
(
2
)
Das Gesetz stellt sicher, dass mit den vorhandenen Sachmitteln sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird und das notwendige Personal zur Verfügung steht.
#§ 2
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen.
(
2
)
1 Das Gesetz dient dem Schutz aller Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern. 2 Mitarbeitende in diesem Sinne sind auch Personen, die nach § 2 Absätze 1 und 2 des Kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden aus dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
#§ 3
Aufgaben des Rechtsträgers im Arbeitsschutz
(
1
)
1 Zu den Aufgaben der Rechtsträger im Bereich des Arbeitsschutzes gehört es insbesondere:
- für eine geeignete Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereit zu stellen;
- Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei der Arbeit gewährleisten, wobei auch Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger, die bei dem Rechtsträger eingesetzt werden, zu berücksichtigen sind;
- durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).
2 Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird der Rechtsträger von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 4) unterstützt.
(
2
)
1 Rechtsträger können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. 2 Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung schriftlich zu erfolgen.
#§ 4
Ortskräfte für Arbeitssicherheit
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation als Ortskräfte für Arbeitssicherheit. 2 Diese stehen in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche oder werden über Verträge mit Dienstleistern in die Arbeitsschutzorganisation eingebunden. 3 Die Ortskräfte werden regional in der Landeskirche eingesetzt und unterstützen die Rechtsträger bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzaufgaben.
(
2
)
Zu den Aufgaben der Ortskräfte für Arbeitssicherheit gehören insbesondere:
- Beratung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen und Durchführung entsprechender Begehungen;
- Beratung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
- Unterstützung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger bei ihren Aufgaben nach § 3 Abs. 1;
- Mitwirkung in den Arbeitsschutzausschüssen;
- Wahrnehmung der sonstigen sich aus der entsprechenden Anwendung von § 6 ASiG ergebenden Aufgaben.
§ 5
Koordinatorin oder Koordinator für Arbeitsschutz
(
1
)
1 Vom Evangelischen Oberkirchenrat wird für die Evangelische Landeskirche in Baden eine Koordinatorin oder ein Koordinator für Arbeitsschutz bestellt. 2 Diese Person übt die Funktion der „Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit“ nach den Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks aus.
(
2
)
1 Die Koordinatorin oder der Koordinator organisiert den Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Gewährleistung der Verbindung zwischen der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) und der Evangelischen Landeskirche in Baden als Bindeglied;
- Organisation der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung in der Evangelischen Landeskirche in Baden;
- Ansprechperson der Ortskräfte für Arbeitssicherheit;
- Abstimmung der sicherheitstechnischen Betreuung mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Personen der Rechtsträger;
- Erstellung einer Statistik der Dienst- und Arbeitsunfälle und deren Auswertung;
- Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei Gefährdungsbeurteilungen.
§ 6
Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger
(
1
)
1 Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 mit mehr als 20 Mitarbeitenden, wobei Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind, haben für ihren Bereich einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. 2 Sind bei einem Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 Einrichtungen im Sinne des Arbeitsschutzrechts vorhanden, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, ist für diese ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden; es kann bei diesem Rechtsträger ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. 3 Muss ein Rechtsträger nach Satz 1 keinen Arbeitsschutzausschuss bilden, bleiben seine Aufgaben gemäß § 3 unberührt.
(
2
)
1 Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rechtsträgers oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter;
- zwei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung;
- die zuständige Betriebsärztin oder der zuständige Betriebsarzt;
- die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit;
- die oder der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII;
- soweit vorhanden, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden.
2 Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.
(
3
)
1 Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 2 Dabei soll er auch die in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft und unter Dienstaufsicht der Dekanate oder des Evangelischen Oberkirchenrates stehenden und bei dem örtlichen Rechtsträger tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berücksichtigen. 3 Diese Personengruppen können mit jeweils einer Vertretungsperson beratend an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. 4 Ist kein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, so gilt Absatz 1 Satz 3.
(
4
)
Der Arbeitsschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
5
)
1 Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. 2 Ein digitales Format ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Durchführung digitaler Gremiensitzungen möglich. 3 Vorgaben des staatlichen Rechts sind zu beachten.
#§ 7
Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(
1
)
In der Evangelischen Landeskirche in Baden ist ein Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz zu bilden.
(
2
)
1 Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz setzt sich zusammen aus:
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats;
- der Koordinatorin oder dem Koordinator für Arbeitsschutz;
- der koordinierenden Betriebsärztin oder dem koordinierenden Betriebsarzt;
- einer oder einem Sicherheitsbeauftragten eines Rechtsträgers nach § 2 Abs. 1, die oder der durch die Koordinatorin oder den Koordinator für Arbeitsschutz bestimmt wird;
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gesamtausschusses nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz;
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Rechtsträger, die durch die an der gemeinsamen Sitzung nach Absatz 3 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder der Arbeitsschutzausschüsse bestimmt werden;
- einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die durch den Gesamtausschuss und den Konvent der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung gemeinsam bestimmt wird;
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Pfarrvertretung.
2 Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Koordinationsausschusses findet eine Nachbenennung nach Maßgabe des Satzes 1 statt. 3 Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.
(
3
)
1 Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz hat die Aufgabe, grundsätzliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung von landeskirchlichem Interesse zu beraten und die Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger nach § 6 in ihrer Arbeit zu unterstützen. 2 Er beruft mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitsschutzausschüsse (§ 6) ein.
(
4
)
Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
5
)
Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
#§ 8
Aufsichtsmaßnahmen
Kommt ein Rechtsträger den Aufgaben, die sich aus den Gesetzen oder den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ergeben, nicht nach oder werden die bei Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte für Arbeitssicherheit festgestellten Gefahren, welche die Gesundheit oder das Leben bedrohen, nicht beseitigt, kann der Evangelische Oberkirchenrat Maßnahmen nach dem kirchlichen Aufsichtsrecht ergreifen.
#§ 9
Ermächtigung
Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur näheren Regelung insbesondere hinsichtlich
- der Durchführung der Aufgaben des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 1;
- der Pflichtenübertragung nach § 3 Abs. 2;
- der Bestellung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit nach § 4 Abs. 1;
- der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung nach § 5 Abs. 2;
- der Bildung eines gemeinsamen Arbeitsschutzausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2;
- der Maßnahmen der kirchlichen Aufsicht;
- der Unterstützung der Evangelischen Landeskirche in Baden bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Arbeitsschutzes bei den in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken eingesetzten landeskirchlichen Mitarbeitenden
eine Rechtsverordnung erlassen.
#§ 10
Übergangsregelung
Die zum 1. Januar 2021 nach § 4 bestellten Ortskräfte verbleiben in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Verwaltungszweckverband, soweit nicht mit ihrer Zustimmung ein Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden begründet wird.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198), geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 8) außer Kraft.
#