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Rechtsverordnungen

Nr. 155Rechtsverordnung über die Bildung des Verwaltungszweckverbandes
Evangelisches Dienstleistungszentrum Südbaden
(RVO-DLZ-Süd)

Vom 24. September 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl. Nr. 70, S. 137), mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Landeskirchenrates folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Gründung, Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung ihrer Mitglieder nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) werden folgende Verwaltungszweckverbände zu einem Verwaltungszweckverband vereinigt:
  1. der Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland, dessen Mitglieder
    a.
    der Evangelische Kirchenbezirk Emmendingen,
    b.
    der Evangelische Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald und
    c.
    die in der Anlage 1 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald sind;
  2. der Verwaltungszweckverband Hochrhein-Südschwarzwald, dessen Mitglieder
    a.
    der Evangelische Kirchenbezirk Hochrhein,
    b.
    der Evangelische Kirchenbezirk Markgräflerland und
    c.
    die in der Anlage 2 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Hochrhein und Markgräflerland sind.
    Die Mitglieder der in den Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände werden durch diese Vereinigung zu Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes.
( 2 ) Mit der Vereinigung gehen die bisherigen Verwaltungszweckverbände im vereinigen Verwaltungszweckverband auf. Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Rechtsnachfolger der in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbände. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie Rechte und Pflichten gehen mit der Vereinigung auf den vereinigten Verwaltungszweckverband über. Im Innenverhältnis zwischen kirchlichen Rechtsträgern gelten alle Handlungen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung bereits als für Rechnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes vorgenommen.
( 3 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Träger des Evangelischen Dienstleistungszentrums Südbaden (DLZ Südbaden) nach § 2 Abs. 1 VSA-G.
( 4 ) Dem vereinigten Verwaltungszweckverband tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 der Evangelische Stadtkirchenbezirk Freiburg als Mitglied bei. Der Übergang der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsverhältnisse sowie der Sachmittel und Vertragsverhältnisse der Evangelischen Kirchenverwaltung Freiburg auf den vereinigten Verwaltungszweckverband sowie Einzelfragen des Übergangs werden in einer Vereinbarung zwischen dem Evangelischen Stadtkirchenbezirk Freiburg sowie den in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbänden geregelt, die vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen ist.
( 5 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelisches Dienstleistungszentrum Südbaden – Evangelischer Verwaltungszweckverband“
( 6 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Freiburg.
( 7 ) Das Verbandsgebiet des vereinigten Verwaltungszweckverbandes umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach, Villingen, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Hochrhein, Markgräflerland sowie den Stadtkirchenbezirk Freiburg.
( 8 ) Mit dem Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee, dessen Mitglieder
a.
der Evangelische Kirchenbezirk Konstanz,
b.
der Evangelische Kirchenbezirk Überlingen-Stockach,
c.
der Evangelische Kirchenbezirk Villingen und
d.
die evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen sind,
besteht eine enge Zusammenarbeit auf Basis von § 4 VSA-G, die mit dem vereinigten Verwaltungszweckverband fortgeführt wird. Es wird in Aussicht genommen, dass der Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee und dessen Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt dem vereinigten Verwaltungszweckverband beitreten.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Dienstleistungszentrum für seine Mitglieder die im VSA-G genannten Verwaltungsaufgaben wahr (§ 2 VSA-G).
( 2 ) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
( 3 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband kann im Ausnahmefall die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
( 4 ) Die Geschäftsverteilung im Dienstleistungszentrum wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Organ des vereinigten Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes der Direktion,
  2. Kritisch-konstruktive Begleitung und Unterstützung der Direktion des Dienstleistungszentrums in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  3. Erlass einer Geschäftsordnung des Dienstleistungszentrums,
  4. Erteilung des Einvernehmens bei der Bestellung der Direktorinnen und Direktoren des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 4 VSA-G),
  5. Zustimmung zu einer von Evangelischen Oberkirchenrat erlassenen Gebührenordnung oder Erlass einer Gebühren- oder Umlageordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  7. die Feststellung der Jahresrechnung,
  8. die Entscheidung über die Einrichtung, Veränderung oder Schließung von Standorten oder Außenstellen,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 6,
  10. Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Direktion des Dienstleistungszentrums auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Herstellung des Benehmens zu Änderungen der Rechtsverordnung zur Bildung des Verwaltungszweckverbandes, über die Beteiligung der Verbandsmitglieder bei Änderungen der Rechtsverordnung entscheidet der Verwaltungsrat,
  12. bei Bestehen einer Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen das Treffen der vom Träger zu treffenden Entscheidungen, soweit diese nicht an die Direktion oder an andere Personen delegiert sind,
  13. die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht die Direktion nach den Regelungen des VSA-G oder dieser Rechtsverordnung zuständig ist oder ihr vom Verwaltungsrat bestimmte Aufgaben übertragen worden sind.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wird aus Personen gebildet, die die beteiligten Kirchenbezirke sowie der Stadtkirchenbezirk entsenden. Jeder Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk entsendet eine Person. Hat der Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk mehr als 30.000 Mitglieder sind zwei Personen zu entsenden. Hat der Kirchenbezirk mehr als 60.000 Mitglieder, sind drei Personen zu entsenden, hat er mehr als 90.000 Mitglieder, sind vier Personen zu entsenden. Für die Mitgliederzahl ist auf die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LWG abzustellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Bezirkssynode oder Stadtsynode des jeweiligen Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein; dies gilt nicht für den Stadtkirchenbezirk Freiburg. Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 3 werden jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch die Bezirkssynode oder Stadtsynode gewählt; es gelten die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Die Dekaninnen und Dekane der Kirchenbezirke, die Mitglied im Verwaltungszweckverband sind, wählen aus ihrem Kreis zwei Personen als Mitglieder in den Verwaltungsrat. Es wird weiterhin eine 1. und 2. Stellvertretung benannt, die die gewählten Dekaninnen oder Dekane vertreten.
( 6 ) Die Personen nach Absätzen 3 bis 5 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
( 7 ) Die Mitglieder der Direktion des Dienstleistungszentrums können an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen. Weitere Personen können vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Direktion zur Protokollführung oder beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden.
( 8 ) Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Personen, die den Evangelischen Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee vertreten, ständig beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absätze 3 bis 5 gelten insoweit entsprechend.
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§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
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§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Person in das Stellvertretendenamt.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitungsperson in der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. erteilt die Zustimmung zu arbeits- oder dienstrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  5. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  6. führt die Auflösung nach § 8 durch.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Verwaltungsrats auf die Direktion des Dienstleistungszentrums umfänglich oder teilweise übertragen werden.
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§ 6
Direktion

( 1 ) Die Direktion des Dienstleistungszentrums besteht in der Regel aus mehreren Personen, die nach § 12 Abs. 2 VSA-G in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft stehen. Die Leitung sowie die Funktion der ständigen Stellvertretung werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
( 2 ) Die Direktion ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums und erledigt insbesondere in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Sie vertritt das Dienstleistungszentrum im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Direktorin oder der Direktor, die oder der das leitende Mitglied der Direktion ist, führt die unmittelbare Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
( 2 ) Soweit der Evangelische Oberkirchenrat eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen hat, wird die Höhe der Gebühren durch eine Gebührenordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes festgelegt. Diese Gebührenordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) und bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 16 Abs. 5 Satz 2 VSA-G) .
( 3 ) Wenn weder die Gebührenordnung nach § 14 Abs. 1 VSA-G noch eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen sind, werden für die Aufgabenerfüllung Gebühren oder Umlagen erhoben, deren Höhe eine Gebühren- oder Umlageordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes regelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Soweit der Verwaltungszweckverband im Ausnamefall die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung innehat, werden die Betriebskosten mit der betreffenden Kommune abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
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§ 8
Auflösung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift für den Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung neu gebildet. Die Bildung muss bis zum 31.12.2028 erfolgen. Bis zur Bildung des Verwaltungsrates besteht ein kommissarischer Verwaltungsrat. Dieser kann beschließen, dass die Neubildung des Verwaltungsrates nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
( 2 ) Für den kommissarischen Verwaltungsrat werden von den Mitgliedern der Verwaltungsräte der in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände jeweils zwei Personen aus der Mitte des Verwaltungsrates benannt. Die Entscheidung des Verwaltungsrates ergeht mit Zustimmung der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke, die dem jeweiligen Verwaltungszweckverband angehören. Weiterhin benennt der Stadtkirchenrat des Stadtkirchenbezirks Freiburg aus seiner Mitte zwei Personen. Es werden für die benannten Personen 1. und 2. Stellvertretungen bestellt. Scheiden benannte Personen aus, so erfolgt eine entsprechende Nachbenennung durch den Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat des Kirchenbezirkes oder Stadtkirchenbezirkes, dem die ausgeschiedene Person angehört hat. Die Entscheidungen der Verwaltungsräte und des Stadtkirchenrates nach Sätzen 1 bis 3 werden vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung getroffen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Schwarzwald-Bodensee benennt Personen, die ständig beratend an den Sitzungen des kommissarischen Verwaltungsrates teilnehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Übergangsvorschrift zur Finanzierung

( 1 ) Es wird angestrebt, die Finanzierung der Aufgaben der Dienstleistungszentren in der Evangelischen Landeskirche in Baden auf Basis einer einheitlichen Gebührenregelung mit einheitlichen Gebührensätzen zu regeln (§ 14 Abs. 1 VSA-G). Ist dies bis zur Gründung des Dienstleistungszentrums nicht umzusetzen, so wird bis zum Umsetzungszeitpunkt nach den nachstehenden Absätzen verfahren.
( 2 ) Bis zum Erlass der in § 7 genannten Gebührenordnung wird das Dienstleistungszentrum wie folgt finanziert:
  1. Es gelten die von den in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände bestehenden Umlage- und Gebührenregelungen fort. Diese beziehen sich auf die Mitglieder der bisherigen Verwaltungszweckverbände. Soweit diese Umlage- und Gebührenordnungen auf tatsächlich anfallende Kosten des Verwaltungszweckverbandes abstellen, trifft der Verwaltungsrat an Stelle dieser Regelung eine Regelung, die eine entsprechende Finanzierung ohne Betrachtung der Ausgabenseite sicherstellt.
  2. Der Stadtkirchenbezirk leistet eine Umlage, die sich an dem bisher für den Zweck der Evangelischen Kirchenverwaltung zur Verfügung stehenden Budgets orientiert. Abzustellen ist auf die Werte der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre, die im zweiten und dritten Haushaltsjahr vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung liegen, wobei bezüglich einzelner Ausgabengruppen oder Kostenstellen auf den jeweils höheren Betrag abzustellen ist. Kosteneinsparungen aufgrund erforderlicher, jedoch nicht besetzter Stellen werden nicht berücksichtigt. Der Evangelische Oberkirchenrat stellt im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat des Stadtkirchenbezirkes Freiburg und dem Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes die Umlagehöhe fest. Besteht hinsichtlich der Umlagehöhe kein Einvernehmen, so entscheidet der Landeskirchenrat abschließend über die Umlagehöhe.
  3. Zur Ermittlung der Kosten der Evangelischen Kirchenverwaltung nach Nummer 2 ist auf die Tätigkeiten der Evangelischen Kirchenverwaltung abzustellen, die nach Maßgabe des VSA-G im Rahmen einer Geschäftsführung für den Stadtkirchenbezirk vom Dienstleistungszentrum wahrgenommen werden. Eine entsprechende Kostenabgrenzung ist vorzunehmen. Soweit die Kostenabgrenzung im Einzelfall nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, kann eine Schätzung erfolgen. Für die Schätzung gelten Nummer 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
  4. Soweit einzelne Kosten, die bei der Ermittlung der Umlagehöhe nach Nummern 2 und 3 berücksichtigt wurden, tatsächlich vom Stadtkirchenbezirk getragen werden, ist die Umlage entsprechend zu vermindern.
( 3 ) Die in Absatz 1 und 2 genannten Umlagen oder Gebühren sind mit dem für die Jahre 2024 und 2025 festgelegten Steigerungssatz der FAG-Grundzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz zu dynamisieren. Soweit die in Absatz 1 genannte Umlagen- oder Gebührenordnung sich an der FAG-Grundzuweisung orientiert, ist die Dynamisierung insoweit nicht vorzunehmen.
( 4 ) Mit Wirkung zum 1. Januar 2028 wird eine Gebührenordnung nach § 7 erlassen. Soweit sich aufgrund der damit verbundenen Angleichung der Gebührenhöhen wesentliche Abweichungen für die beteiligten Rechtsträger ergeben, soll die Gebührenordnung nach § 7 eine stufenweise Angleichung der Gebühren vorsehen. Soweit den Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes aufgrund der Angleichung der Gebühren Mehrkosten entstehen, soll der Evangelische Oberkirchenrat dem vereinigten Verwaltungszweckverband eine außerordentliche Finanzzuweisung nach § 28 FAG für die Haushaltsjahre 2028 und 2029 bewilligen. In Höhe der Zuweisung sind den von den Mehrkosten betroffenen Rechtsträgern die aufgrund der Gebührenordnung nach § 7 zu erhebenden Gebühren für die Haushaltsjahre 2028 und 2029 entsprechend zu vermindern.
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§ 11
Übergangsvorschrift zur Rücklagenbildung

( 1 ) Die in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 12,5 Prozent der jeweils zu erwartenden Personalkosten ein. Die jeweils zu erwartenden Personalkosten ermitteln sich im Vergleich der Personalkosten des jeweiligen Verwaltungszweckverbandes aufgrund der Haushaltspläne der Jahre 2024 und 2025 sowie der Jahresabschlüsse der Jahre 2024 und 2025 der jeweiligen Verwaltungszweckverbände. Maßgebend ist dabei der höchste sich im Vergleich ergebende Betrag. Von den Personalkosten in Abzug zu bringen sind Personalkosten, die für Personal in Ansatz gebracht werden, welches im Rahmen einer Verwaltungsdienstgemeinschaft unterstützend für einen anderen Verwaltungszweckverband eingesetzt wird. Die Höhe der zu erwartenden Personalkosten nach Satz 1 wird vom Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat festgestellt. Im Streitfall entscheidet der Landeskirchenrat über den Betrag abschließend.
( 2 ) Die mit der Vereinigung übergehenden Rücklagen des jeweiligen Verwaltungsweckverbandes nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 werden bis zur Feststellung des nach Absatz 1 einzubringenden Betrages als für die Mitglieder des bisherigen Verwaltungszweckverbandes gebundenes Sondervermögen ausgewiesen. Nach Feststellung des einzubringenden Rücklagenbetrages nach Absatz 1 wird ein über diesen Betrag hinausgehender Rücklagenbestand nach Satz 1 an die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungszweckverbandes ausgekehrt. Für die Verteilung gilt der in § 8 Abs. 2 vorgesehene Maßstab.
( 3 ) Der Stadtkirchenbezirk Freiburg bringt in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 12,5 Prozent der Personalkostenansätze ein, die für die Umlagefeststellung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Ansatz gebracht wurden.
( 4 ) Die in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVHG zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage den nach den rechtlichen Regelungen anzusetzenden Mindestbetrag ein. Der Betrag wird durch den Verwaltungsrat des vereinigten Zweckverbandes im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat festgestellt. Im Streitfall entscheidet der Landeskirchenrat abschließend. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Absatz 4 gilt für den Stadtkirchenbezirk Freiburg entsprechend, soweit seitens des Stadtkirchenbezirks Freiburg Anlagevermögen des Stadtkirchenbezirks auf den vereinigten Verwaltungszweckverband übertragen wird.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Breisgau-Markgräflerland (RVO Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland – RVO-VzV-Breisgau-Markgräflerland) vom 21. November 2024 (GVBl. 2025, Nr. 9, S. 24),
  2. die Rechtsverordnung über die Bildung eines Verwaltungszweckverbandes (RVO Zweckverband Hochrhein-Südschwarzwald – RVO ZwVerb HochrSüdschw) vom 7. April 2025 (GVBl., Nr. 45, S. 135).
__________________________________
Karlsruhe, den 24. September 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
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Anlagen
(Stand 31.12.2025)

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Anlage 1
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen

1. Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald
Evangelische Kirchengemeinde Auggen
Evangelische Kirchengemeinde Schliengen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Krozingen
Evangelische Kirchengemeinde Badenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Betberg-Seefelden
Evangelische Kirchengemeinde Bötzingen a.K.
Evangelische Kirchengemeinde Breisach
Evangelische Kirchengemeinde Britzingen-Dattingen
Evangelische Kirchengemeinde Buggingen
Evangelische Kirchengemeinde Eggenertal-Feldberg
Evangelische Kirchengemeinde Ehrenkirchen-Bollschweil
Evangelische Kirchengemeinde Gallenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Heitersheim
Evangelische Kirchengemeinde Hinterzarten
Evangelische Kirchengemeinde Hügelheim
Evangelische Kirchengemeinde Ihringen
Evangelische Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen
Evangelische Kirchengemeinde Lenzkirch-Schluchsee
Evangelische Kirchengemeinde Löffingen
Evangelische Kirchengemeinde March
Evangelische Kirchengemeinde Mengen-Hartheim
Evangelische Kirchengemeinde Müllheim
Evangelische Kirchengemeinde Neuenburg
Evangelische Kirchengemeinde Neustadt
Evangelische Kirchengemeinde Staufen
Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriak Sulzburg
Evangelische Kirchengemeinde Umkirch
Evangelische Kirchengemeinde Vogtsburg im Kaiserstuhl
Evangelische Kirchengemeinde Wolfenweiler
2. Kirchenbezirk Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Bahlingen
Evangelische Kirchengemeinde Broggingen
Evangelische Kirchengemeinde Denzlingen
Evangelische Kirchengemeinde Eichstetten
Evangelische Kirchengemeinde Elzach
Evangelische Kirchengemeinde Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Freiamt
Evangelische Kirchengemeinde Gundelfingen
Evangelische Kirchengemeinde Herbolzheim
Evangelische Kirchengemeinde Kenzingen
Evangelische Kirchengemeinde Köndringen
Evangelische Kirchengemeinde Königschaffhausen-Leiselheim
Evangelische Kirchengemeinde Kollnau
Evangelische Kirchengemeinde Malterdingen
Evangelische Kirchengemeinde Mundingen
Evangelische Kirchengemeinde Nimburg
Evangelische Kirchengemeinde Oberprechtal
Evangelische Kirchengemeinde Riegel-Endingen
Evangelische Kirchengemeinde Sexau
Evangelische Kirchengemeinde Teningen
Evangelische Kirchengemeinde Tutschfelden
Evangelische Kirchengemeinde Vörstetten
Evangelische Kirchengemeinde Wagenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Waldkirch
Evangelische Kirchengemeinde Weisweil
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Anlage 2
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Hochrhein und Markgräflerland

1. Evangelischer Kirchenbezirk Hochrhein
Evangelische Kirchengemeinde Albbruck-Görwihl
Evangelische Kirchengemeinde Bad Säckingen
Evangelische Kirchengemeinde Bonndorf
Evangelische Kirchengemeinde Höchenschwand-Häusern
Evangelische Kirchengemeinde Jestetten
Evangelische Kirchengemeinde Kadelburg
Evangelische Kirchengemeinde Klettgau
Evangelische Kirchengemeinde Lauchringen
Evangelische Kirchengemeinde Laufenburg
Evangelische Kirchengemeinde Murg-Rickenbach-Herrischried
Evangelische Kirchengemeinde Sankt Blasien
Evangelische Kirchengemeinde Tiengen
Evangelische Kirchengemeinde Todtmoos
Evangelische Kirchengemeinde Waldshut
Evangelische Kirchengemeinde Wehr und Öflingen
Evangelische Kirchengemeinde Wutachtal
2. Evangelischer Kirchenbezirk Markgräflerland
Evangelische Kirchengemeinde Am Blauen
Evangelische Kirchengemeinde An der Kleinen Wiese
Evangelische Kirchengemeinde Bad Bellingen
Evangelische Kirchengemeinde Binzen-Rümmingen
Evangelische Kirchengemeinde Blansingen-Kleinkems-Welmlingen
Evangelische Kirchengemeinde Brombach
Evangelische Kirchengemeinde Dossenbach
Evangelische Kirchengemeinde Efringen-Kirchen
Evangelische Kirchengemeinde Egringen
Evangelische Kirchengemeinde Eimeldingen-Märkt
Evangelische Kirchengemeinde Fahrnau
Evangelische Kirchengemeinde Feuerbach
Evangelische Kirchengemeinde Fischingen
Evangelische Kirchengemeinde Gersbach
Evangelische Kirchengemeinde Grenzach
Evangelische Kirchengemeinde Haltingen
Evangelische Kirchengemeinde Hasel
Evangelische Kirchengemeinde Hauingen
Evangelische Kirchengemeinde Hausen
Evangelische Kirchengemeinde Hertingen
Evangelische Kirchengemeinde Kandern
Evangelische Kirchengemeinde Lörrach
Evangelische Kirchengemeinde Mappach
Evangelische Kirchengemeinde Maulburg
Evangelische Kirchengemeinde Ötlingen
Evangelische Kirchengemeinde Rheinfelden
Evangelische Kirchengemeinde Riedlingen
Evangelische Kirchengemeinde Rötteln
Evangelische Kirchengemeinde Schallbach
Evangelische Kirchengemeinde Schönau (Markgräflerland)
Evangelische Kirchengemeinde Schopfheim
Evangelische Kirchengemeinde Steinen
Evangelische Kirchengemeinde Tannenkirch
Evangelische Kirchengemeinde Todtnau
Evangelische Kirchengemeinde Tüllingen
Evangelische Kirchengemeinde Weil am Rhein
Evangelische Kirchengemeinde Wintersweiler
Evangelische Kirchengemeinde Wittlingen
Evangelische Kirchengemeinde Wollbach-Holzen
Evangelische Kirchengemeinde Whylen
Evangelische Kirchengemeinde Zell im Wiesental

Nr. 156Rechtsverordnung zur Änderung der Erprobungsrechtsverordnung
Stadtkirchenbezirk Pforzheim ( ErprobungsRVO-Pforzheim – ErpRVO-Pf)

Vom 24. September 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen „Erprobungsgesetzes“ zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Erprobungsrechtsverordnung

Die Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Pforzheim (ErprobungsRVO-Pforzheim – ErpRVO-Pf) vom 22. Januar 2025 (GVBl. Nr. 37, S.106) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
    „Zu Beginn der Erprobung werden Themenbereiche eingerichtet, die wie folgt benannt und veröffentlicht werden:
    - leben feiern,
    - glauben vertiefen,
    - zusammen wachsen,
    - begegnung schaffen,
    - nachhause kommen.“
  2. In § 9 Absatz 1 wird
    1. in Satz 2 das Wort „fünf“ ersetzt durch das Wort „sieben“ und das Wort „acht“ durch das Wort „elf“ ersetzt,
    2. in Satz 4 das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 24. September 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Bekanntmachungen

Nr. 157Pauschalbetrag 2026 gemäß § 8 Abs. 1 RVO Kirchenmusik

OKR: 01.10.2025
AZ: 2340-02
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Der Pauschalbetrag 2026 gemäß § 8 Abs. 1 RVO Kirchenmusik beträgt 14.900 EUR.

Stellenausschreibungen

Nr. 158Stellenausschreibungen

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Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss:09.12.2025) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Bödigheim-Seckach und Eberstadt (Kooperationsraum Nord)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 3 - Diakonie und Seelsorge: Leitung Abteilung Seelsorge mit geschäftsführender Direktion des Zentrums für Seelsorge
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Klinikseelsorge, Heliosklinik Pforzheim
Schuldekanatsstellen (Bewerbungsschluss 25.11.2025)
- Schuldekanat für die Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach
Pfarrstellen - Gastausschreibungen (Bewerbungsschluss 01.12.2025)
- Evangelisches Militärdekanat Süd: Militärgeistliche*r und Leiter*in des Evangelischen Militärpfarramtes Bruchsal (w/m/d)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Bewerbungsschluss:09.12.2025) (Link)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Klinikseelsorge mit Vernetzungsauftrag (50%)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Klinikseelsorge, Heliosklinik Pforzheim
Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d. R.) einmal im Monat. Satz/ Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.