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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Artikel 1
#Artikel 2
####
####
Ausgabe 4Karlsruhe, 02. April 2025
Rechtsverordnungen
Nr. 37Erprobungsrechtsverordnung
Stadtkirchenbezirk Pforzheim
(ErprobungsRVO-Pforzheim – ErpRVO-Pf)
Stadtkirchenbezirk Pforzheim
(ErprobungsRVO-Pforzheim – ErpRVO-Pf)
Vom 22. Januar 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S, 104), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
#Präambel
In der Evangelischen Kirche in Pforzheim verkünden und leben wir die Liebe Christi.
Wir geben dieser Liebe Raum - sie ist offen für alle Menschen.
Wir nehmen wahr, dass sich die Gesellschaft immer weiter säkularisiert und sich dadurch unsere Rolle und Funktion als Kirche in der Welt und insbesondere auch in Pforzheim verändert. Umso wichtiger ist die Orientierung am eigentlichen Auftrag einer Kirche, die nicht um ihres Selbsterhalts willen existiert, sondern Licht für die Welt ist.
Wir schauen dabei auf die Menschen, zu denen uns Jesus Christus sendet, und die mit ihren Gaben die Liebe Christi leben wollen und wir orientieren uns an folgenden Leitsätzen:
- - In der zukünftigen Evangelischen Kirche in Pforzheim sind wir diakonisch und im Gemeinwesen präsent.- Wir orientieren uns an den individuellen Lebenssituationen der Menschen und bieten Raum für Vielfalt, Gemeinschaft und Spiritualität.- Wir übernehmen Verantwortung für die vielfältige Verkündigung der christlichen Botschaft sowie für die kulturelle Bildung und sind öffentlich sichtbar und spürbar.
Wir sind der Überzeugung, dass es neue Formen der Organisation von Kirche braucht, um den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen, auch in Zukunft erfüllen zu können (Artikel 1 Abs. 2 GO). Als Evangelische Kirche in Pforzheim wollen wir darum eine veränderte Organisationsgestalt von Kirche erproben. Dazu organisieren wir uns konsequent als eine Gemeinde und arbeiten zukünftig themenorientiert. Unsere Organisation richtet sich nicht an körperschaftlich-strukturellen Begriffen aus, sondern folgt einer inhaltlich-thematischen Logik.
Damit erleichtern wir Menschen den Zugang zu kirchlichen Angeboten und geben der Vielfalt der Lebenssituationen ihren Raum.
Geschäftsführung und Verwaltung werden gebündelt, und Ehren- und Hauptamtlichen soll ermöglicht werden, ihre Gaben thematisch fokussiert für den Auftrag der Kirche einzusetzen.
Mutig und unverdrossen leben und verkünden wir auch in der zukünftigen Evangelischen Kirche in Pforzheim die Liebe Christi. Jesus Christus sendet uns in die Welt hinein und verspricht uns: Siehe, ich bin bei euch alle Tage, bis an der Welt Ende (Matthäus 28, 20).
Darauf vertrauen wir.
#§ 1
Themenbereiche
(
1
)
Für die Organisation der inhaltlichen Arbeit, die Repräsentanz der Evangelischen Kirche in Pforzheim in der Öffentlichkeit, die Zuordnung der landeskirchlichen Beschäftigten sowie die aktive Beteiligung von Ehrenamtlichen werden auf Vorschlag des Stadtkirchenrates durch Beschluss der Stadtsynode Themenbereiche eingerichtet.
Zu Beginn der Erprobung werden folgende Themenbereiche eingerichtet:
- 1.
- Leben feiern - überraschend und innovativ,
- 2.
- Glauben vertiefen - authentisch und kompetent,
- 3.
- Ins Leben wachsen - familiär und kreativ,
- 4.
- Herausforderungen angehen - hoffnungsvoll und gemeinsam,
- 5.
- Leben gestalten - jung und dynamisch.
(
2
)
Über die Zuordnung der bisher bestehenden Arbeitsfelder zu den Themenbereichen und die genaue inhaltliche Abgrenzung zueinander und die Benennung der Themenbereiche entscheidet der Stadtkirchenrat.
#§ 2
Leitungsstruktur
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Pforzheim wird durch die Stadtsynode, den Stadtkirchenrat und die Personen in den Dekanatsämtern geleitet.
(
2
)
Die Stadtsynode wird im Rahmen der allgemeinen Kirchenwahlen gebildet, indem Mitglieder aus den Leitungsteams der Themenbereiche entsandt und Mitglieder von den Gemeindegliedern der Evangelischen Kirche in Pforzheim gewählt werden.
(
3
)
Die Themenbereiche werden durch Leitungsteams geleitet. Im Rahmen der durch den Stadtkirchenrat gegebenen strategisch-inhaltlichen Vorgaben tragen die Leitungsteams die operative Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Erfüllung des kirchlichen Auftrags und Durchführung der dem jeweiligen Themenbereich zugeordneten kirchlichen Angebote.
(
4
)
Über die den Leitungsteams für ihre Arbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie die Handhabung der Verwaltung der finanziellen Mittel, wird durch die für die Budgetierung zuständigen Organe des Stadtkirchenbezirks entschieden.
(
5
)
Einzelheiten werden in der gemeinsamen Geschäftsordnung der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates geregelt (§ 40 Abs. 6 LWG).
(
6
)
Der Stadtkirchenrat hat 2023 nach § 2 Abs. 1 Erprobungsgesetz Kooperationsräume beschlossen, auf der Ebene des Stadtkirchenbezirks einen einheitlichen Kooperationsraum einzurichten. Weiterhin hat der Stadtkirchenrat durch Beschluss nach Artikel 15 Abs. 1 GO mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 die Pfarrgemeinden aufgehoben. Den Zeitpunkt des Beginns der Umsetzung der neuen Leitungsstruktur regelt § 13.
#§ 3
Leitungsteams der Themenbereiche
(
1
)
Der Stadtkirchenrat beruft die ehrenamtlichen Mitglieder des jeweiligen Leitungsteams des Themenbereichs. Es sollen mindestens fünf und höchstens acht Personen berufen werden. Dabei soll gewährleistet sein, dass die ehrenamtlichen Mitglieder des Leitungsteams eine Mehrheit gegenüber den Mitgliedern der Dienstgruppe bilden.
(
2
)
Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Leitungsteams gilt § 32d Abs. 2 Satz 3 LWG entsprechend, wobei die Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder eines Leitungsteams Gemeindeglieder sein sollen. Die Regelungen über die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in der Stadtsynode und im Stadtkirchenrat sowie in Ausschüssen der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates bleiben unberührt.
(
3
)
Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Leitungsteams gelten § 3 Abs. 4 sowie § 6a bis § 6c LWG entsprechend.
(
4
)
Für die Berufung nach Absatz 1 können beim Stadtkirchenrat Vorschläge eingebracht werden. Diese können von Ältestenkreisen, von Mitgliedern der Stadtsynode, von einer Vollversammlung des Themenbereichs (§ 4) oder von Mitarbeitenden des jeweiligen Themenbereichs vorgelegt werden.
(
5
)
Für die Berufungen nach Absatz 1 ist § 32a Abs. 4 LWG entsprechend anzuwenden. Der Stadtkirchenrat ist verpflichtet, ehrenamtliche Personen, die dem Leitungsteam angehören, aber in ihrer Person die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG nicht erfüllen, nach § 32a Abs. 4 LWG aus dem Leitungsteam abzuberufen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine Entlassung aus dem Kirchenältestenamt rechtfertigen würde.
(
6
)
Der Stadtkirchenrat beruft auf Vorschlag der dem Themenbereich zugeordneten Dienstgruppe (§ 5) mindestens zwei und höchstens vier Personen aus der Mitte der Dienstgruppe in das jeweilige Leitungsteam, darunter die Leitung der Dienstgruppe (§ 5 Abs. 4). Die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe können für Sitzungen der Leitungsgruppe beratend hinzugezogen werden, wenn der Besprechungsgegenstand dies erfordert.
(
7
)
Eine Person kann nur in einem Leitungsteam Mitglied sein. Die Berufungen nach Absätzen 1 und 6 erfolgen für eine Amtszeit von drei Jahren. Sie erfolgen durch den zum Zeitpunkt der Berufungen amtierenden Stadtkirchenrat. Die Berufungszeit bei der ersten Berufung wird so verlängert, dass die zweite Amtszeit mit der Konstituierung der Stadtsynode nach den allgemeinen Kirchenwahlen endet.
(
8
)
Das Leitungsteam wählt eine Person in das Vorsitzendenamt. Wird eine ehrenamtliche Person gewählt, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen muss, übernimmt die Leitung der Dienstgruppe (§ 5 Abs. 4) die Stellvertretung. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
#§ 4
Vollversammlungen der Themenbereiche
(
1
)
Die Leitungsteams der Themenbereiche führen für ihren jeweiligen Themenbereich öffentliche Vollversammlungen durch, die das jeweilige Leitungsteam bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berät. Entsprechend der Regelungen zu Gemeindeversammlungen fassen die Vollversammlungen keine rechtlich bindenden Beschlüsse. Teilnahmeberechtigt an den Vollversammlungen sind alle Menschen, die sich für das betreffende Thema einbringen möchten.
(
2
)
Für die Arbeitsweise der Vollversammlungen sind die Regelungen über Gemeindeversammlungen entsprechend anwendbar. Die Einladung kann durch das Leitungsteam oder den Stadtkirchenrat erfolgen. Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Personen.
#§ 5
Stellenzuordnung, Dienstgruppe
(
1
)
Durch Beschluss des Stadtkirchenrates nach § 2 Abs. 6 ist ein Kooperationsraum gebildet, in dem eine einheitliche Dienstgruppe nach § 1 Abs. 2 Dienstgruppen-RVO (übergeordnete Dienstgruppe) besteht.
(
2
)
Die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kantorinnen und Kantoren beziehen sich gemäß § 1 Nr. 3 KG-GV-StBes-RVO ab dem 1. September 2025 (§ 13) auf den Stadtkirchenbezirk.
(
3
)
Die Mitglieder der übergeordneten Dienstgruppe (Absatz 1) werden durch Beschluss des Stadtkirchenrates im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan sowie im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat einer Dienstgruppe für einen Themenbereich zugeordnet. Die Zuordnung kann jederzeit geändert werden. Diese dem Themenbereich zugeordnete Dienstgruppe ist eine Untergliederung der übergeordneten Dienstgruppe (Absatz 1).
(
4
)
Der Stadtkirchenrat bestimmt auf Vorschlag der Mitglieder der dem Themenbereich zugeordneten Dienstgruppe (Absatz 3) widerruflich eine Leitung der Dienstgruppe. Diese übernimmt die in § 7 Abs. 3 Dienstgruppen-RVO genannten Aufgaben. Sie hat fachliche Weisungsbefugnis gegenüber der für den Themenbereich eingesetzten Assistenzkraft.
(
5
)
Die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone gelten als Stellen mit gemeindlichem Auftrag. §§ 7, 8, 9 und 11 KG-GV-StBes-RVO finden Anwendung.
#§ 6
Personalausschuss
(
1
)
Für Personalentscheidungen hinsichtlich der Mitglieder der übergeordneten Dienstgruppe (§ 5 Abs. 1) wird ein Personalausschuss als ständiger beschließender Ausschuss des Stadtkirchenrates eingerichtet. Der Personalausschuss nimmt die in § 4 Abs. 3 KG-GV-StBes-RVO genannten Aufgaben wahr, soweit in dieser Rechtsverordnung nicht Abweichendes geregelt ist. § 4 Absätze 8 und 9 KG-GV-StBes-RVO sind anzuwenden.
(
2
)
Dem Personalausschuss gehören an:
- 1.
- Die Dekanin oder der Dekan,
- 2.
- die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter,
- 3.
- drei ehrenamtliche Mitglieder, die der Stadtkirchenrat durch Wahl bestimmt.
Die Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen übernimmt die Schuldekanin oder der Schuldekan. Die Stellvertretung im Fall der Verhinderung eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder übernimmt eine ehrenamtliche Person, die der Stadtkirchenrat durch Beschluss bestimmt.
Den Vorsitz im Personalausschuss führt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Person.
(
3
)
Der Personalausschuss berät Fragen der strategischen Stellenentwicklung sowie der Ressourcensteuerung der im Ressourcensteuerungsgesetz genannten Stellen und legt seine Ergebnisse dem Stadtkirchenrat vor.
(
4
)
Der Personalausschuss legt dem Stadtkirchenrat für Zuordnungsentscheidungen nach § 5 Abs. 3 einen Vorschlag vor. Er hört die Person, sowie das Leitungsteam und die Dienstgruppe des jeweiligen Themenbereichs zuvor an.
(
5
)
Dienstpläne für die Personen der den Themenbereichen zugeordneten Dienstgruppe werden von dieser im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsteam erstellt und vom Personalausschuss im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan genehmigt.
(
6
)
Die Entscheidung über die Zuordnung von Bezirksaufträgen obliegt dem Stadtkirchenrat.
(
7
)
Die Beteiligungsrechte des Stadtkirchenrates bei der Besetzung von Kantoratsstellen werden vom Personalausschuss wahrgenommen.
#§ 7
Wahlkörper
(
1
)
Für Wahlen oder andere Entscheidungen im Besetzungsverfahren nach dem Stellenbesetzungsgesetz wird ein Wahlkörper gebildet, dem folgende Personen angehören:
- Die Mitglieder des Personalausschusses (§ 6),
- zwei Personen, die von der Dienstgruppe, die dem Themenbereich zugeordnet ist (§ 5 Abs. 3) aus ihrer Mitte bestimmt werden,
- drei ehrenamtliche Personen, die vom Leitungsteam des Themenbereiches (§ 3) bestimmt werden.
Den Vorsitz führt die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Person.
(
2
)
Der Wahlkörper erstellt den Ausschreibungstext der betreffenden Stelle im Benehmen mit dem Leitungsteam und legt diesen dem Stadtkirchenrat zur Zustimmung vor. Der Stadtkirchenrat leitet den Ausschreibungstext dem Evangelischen Oberkirchenrat zu. Der Wahlkörper kann in Abstimmung mit dem Leitungsteam vorsehen, dass zur Beratung der in den Ausschreibungstext aufzunehmenden Aspekte eine Vollversammlung (§ 4) oder ein anderes Beteiligungsformat durchgeführt wird.
(
3
)
Der Wahlkörper kann vorsehen, dass die Dienstgruppe des Themenbereichs in geeigneter Weise einbezogen wird.
(
4
)
Die Herstellung des Benehmens bei Besetzungen nach § 12 Stellenbesetzungsgesetz erfolgt durch den Personalausschuss (§ 6). Über den Verzicht auf eine Ausschreibung entscheidet der Stadtkirchenrat auf Vorschlag des Personalausschusses.
#§ 8
Stadtsynode
(
1
)
Die Stadtsynode besteht
- aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den Gemeindegliedern in Wahlbezirken gewählt werden (§ 9),
- aus Mitgliedern, die die Themenbereiche repräsentieren (§ 10),
- den nach § 11 berufenen Mitgliedern,
- sowie von Amts wegen aus
- a.
- der Dekanin oder dem Dekan,
- b.
- der Dekanstellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter,
- c.
- der Schuldekanin oder dem Schuldekan,
- d.
- den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode,
- e.
- der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer.
(
2
)
Die Stadtsynode wird im Rahmen des amtlichen Zeitplans der allgemeinen Kirchenwahlen für die nach den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes vorgesehene Amtszeit gebildet. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt. Für die Wahlen (§ 9) und die Benennungen (§ 10) legt der Stadtkirchenrat den Zeitplan in diesem Rahmen fest.
#§ 9
Wahl durch die Gemeindeglieder
(
1
)
Der Stadtkirchenrat richtet durch Beschluss Wahlbezirke für die Wahl von ehrenamtlichen Personen in die Stadtsynode ein. Es sollen mindestens fünf und höchstens acht Wahlbezirke eingerichtet werden. Die Zahl der für den einzelnen Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder der Stadtsynode orientiert sich an der Zahl der Gemeindeglieder des jeweiligen Wahlbezirkes. Abzustellen ist auf die Zahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar 2025, wobei eine Mindestzahl von drei Personen je Wahlbezirk einzuhalten ist. Die genaue Anzahl wird durch Beschluss des Stadtkirchenrates festgelegt.
(
2
)
Der Stadtkirchenrat richtet zur Durchführung der Wahl durch Beschluss einen Wahlausschuss ein, der die Wahl für alle Wahlbezirke verantwortet und der aus mindestens drei und höchstens sieben Personen besteht. Die Personen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und übernimmt die wahlvorbereitenden Funktionen, die nach dem Leitungs- und Wahlgesetz dem Ältestenkreis obliegen.
(
3
)
Die Wahl erfolgt in Form einer allgemeinen Briefwahl. Für die Aufstellung des Wahlvorschlages und das Wahlverfahren gelten, soweit in dieser Rechtsverordnung nicht anderes geregelt ist, die Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes.
Dies gilt insbesondere für
- die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- das Verfahren der Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- die Aufstellung des Wahlverzeichnisses sowie die Erstellung des Wahlvorschlages,
- die Gestaltung der Briefwahlunterlagen.
Der Stadtkirchenrat kann, soweit dies erforderlich ist, ergänzende Festlegungen treffen.
#§ 10
Benennung für die Themenbereiche
(
1
)
Für jeden Themenbereich werden aus der Mitte des Leitungsteams vier Personen für eine Amtszeit von drei Jahren in die Stadtsynode entsandt. Höchstens zwei Personen dürfen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG).
(
2
)
Ehrenamtliche Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen. Diese werden durch das Leitungsteam überprüft. §§ 6a bis 6c LWG gelten entsprechend.
(
3
)
Die zu entsendenden Mitglieder werden von dem Leitungsteam durch Wahl (Art. 108 GO) bestimmt.
(
4
)
Für die in Absatz 1 genannten Mitglieder werden zwei Personen des Leitungsteams als Stellvertretungen gewählt. Höchstens eine Person darf im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG).
#§ 11
Berufungen
(
1
)
Der Stadtkirchenrat kann bis zu zehn Personen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen, in die Stadtsynode berufen.
(
2
)
Bei den Berufungen orientiert sich der Stadtkirchenrat im Wege einer Gesamtabwägung daran, Sorge dafür zu tragen, dass die Ergänzungen dazu beitragen, dass die Stadtsynode ausgewogen besetzt ist und die erforderlichen Kompetenzen eingebracht werden können. Der Stadtkirchenrat berücksichtigt unter anderem,
- ob ein annähernd gleicher Anteil von Männern und Frauen vertreten ist; Personen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, werden insoweit nicht berücksichtigt;
- ob die in der Evangelischen Kirche in Pforzheim bestehenden Sozialräume angemessen vertreten sind;
- ob in der Stadtsynode die verschiedenen kirchlichen Berufsgruppen angemessen vertreten sind;
- ob in der Stadtsynode auch Personen vertreten sind, die den Blickwinkel der weiteren kirchlichen Präsenzen einbringen können;
- ob in der Stadtsynode Menschen mit bestimmten professionellen oder besonderen anderen Kompetenzen berücksichtigt sind;
- ob die Mitgliedschaft einer einzelnen Person aufgrund ihrer spezifischen Kompetenzen angebracht ist.
§ 12
Stadtkirchenrat
(
1
)
Dem Stadtkirchenrat gehören an:
- Die in § 44 Abs. 1 LWG genannten Personen von Amts wegen,
- zehn Personen, die nach §§ 43 und 45 LWG von der Stadtsynode gewählt werden,
- bis zu vier Personen, die vom Stadtkirchenrat nach § 44 Abs. 2 LWG berufen werden.
(
2
)
Bei den Berufungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 45 Abs. 2 LWG zu beachten. Weiterhin soll der Stadtkirchenrat bei den Berufungen dafür Sorge tragen, dass für jeden Themenbereich eine Person des Leitungsteams vertreten ist; hierbei kann der Stadtkirchenrat auch Personen berufen, die nach Absatz 1 Nummer 2 zur Wahl standen.
#§ 13
Kirchenwahlen, Amtszeit, Umsetzung
(
1
)
Die Einsetzung der Leitungsteams der Themenbereiche erfolgt mit Wirkung zum 1. September 2025. Gleiches gilt für die Zuordnung der Mitglieder der Dienstgruppe nach § 5 Abs. 3.
(
2
)
Der Stadtkirchenrat beschließt über eine vorläufige Zuordnung der Mitglieder der Dienstgruppe zu den Themenbereichen mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Die zugeordneten Mitglieder der Dienstgruppe bereiten mit dem Stadtkirchenrat die Einsetzung der Leitungsteams nach Absatz 1 vor.
(
3
)
Das Amt der Kirchenältesten ruht ab dem 1. September 2025 und endet zum 31. Dezember 2025. Soweit für die Zeit nach dem 1. September 2025 Entscheidungen zu treffen sind, die die Pfarrgemeinen betreffen, werden diese von Bevollmächtigten getroffen, die der Stadtkirchenrat für die Pfarrgemeinde bestellt.
(
4
)
Die Stadtsynode und der Stadtkirchenrat werden nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung bis zum 30. April 2027 neu konstituiert. Bis zur neuen Konstituierung verlängert sich die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestehenden Stadtsynode und des Stadtkirchenrates gemäß § 7 Satz 3 ErpG-KoR. Die im Frühjahr 2027 beginnende Amtszeit der neuen Stadtsynode und des neuen Stadtkirchenrates wird entsprechend verkürzt. Der Stadtkirchenrat kann, wenn zwischen dem 1. September 2025 und der Neukonstituierung der Stadtsynode im Jahr 2027 von den Ältestenkreisen gewählte Mitglieder der Stadtsynode ausscheiden, die Stadtsynode durch Berufungen ehrenamtlicher Personen ergänzen.
#§ 14
Wahrnehmung örtlicher Präsenz
(
1
)
Der Stadtkirchenrat kann widerruflich Gemeindeglieder damit beauftragen, in ihrem Wohnortumfeld eine örtliche Präsenz für die Gemeindeglieder wahrzunehmen (örtliche Beauftragte). Unter den örtlichen Beauftragten soll ein Mitglied der Stadtsynode sein, das die Tätigkeit der örtlichen Beauftragten koordiniert. Die örtlichen Beauftragten haben folgende Aufgaben:
- Sie sind kirchliche Ansprechpersonen für die Gemeindeglieder,
- sie vermitteln zwischen den Gemeindegliedern und den Leitungsteams der Themenbereiche,
- sie unterstützen die Leitungsteams der Themenbereiche bei der Wahrnehmung der thematischen Angebote an dem jeweiligen Wohnortumfeld,
- sie nehmen kirchliche Aufgaben an den jeweiligen Wohnortumfeld eigenständig wahr, soweit diese nicht einem Themenbereich zugeordnet sind oder soweit das Leitungsteam des betreffenden Themenbereichs dem zustimmt.
(
2
)
Die örtlich Beauftragten arbeiten mit den Leitungsteams der Themenbereiche konstruktiv zusammen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Themenbereiche haben Vorrang vor wohnortbezogenen Anliegen, die gegenüber den örtlichen Beauftragten von den Gemeindegliedern geltend gemacht werden. Entstehen in der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Beauftragten und den Leitungsteams der Themenbereiche unterschiedliche Vorstellungen, entscheidet der Stadtkirchenrat.
(
3
)
Das beauftragte Mitglied der Stadtsynode koordiniert die Tätigkeit der jeweiligen örtlich Beauftragten und sorgt für die Kommunikation und Abstimmung zum Stadtkirchenrat, der Stadtsynode und den Leitungsteams der Themenbereiche.
(
4
)
Die Leitungsteams der Themenbereiche können den örtlichen Beauftragten, soweit Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben anfallen, die Kostenübernahme zu Lasten des Budgets des Themenbereiches zusagen. Die Abwicklung von Kostenerstattungen regelt der Vorstand des Stadtkirchenrat. Dieser kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ergänzende Mittel zusagen.
(
5
)
Die örtlichen Beauftragten können Gemeindeglieder im Wohnortumfeld zur Unterstützung ihrer Aufgaben und Aktivitäten hinzuziehen. Die örtlichen Beauftragten organisieren die Zusammenarbeit am Wohnortumfeld in eigener Verantwortung.
(
6
)
Für den Widerruf der Beauftragung nach Absatz 1 gilt § 32a Absatz 4 Sätze 2 und 3 LWG entsprechend. Die Mitgliedschaft der Person in der Stadtsynode wird von dem Widerruf nicht berührt.
#§ 15
Inkrafttreten, Befristung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
__________________________________
Karlsruhe, den 22. Januar 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Ordnungen
Nr. 38Geschäftsordnung zur Änderung
der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates
der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates
Vom 21. Februar 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates beschlossen:
#Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 95) wird wie folgt geändert:
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Oberkirchenräten“ die Wörter „,Leitende Direktorin oder Leitender Direktor“ eingefügt.
- b.
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Punkt ein Komma eingefügt.
- c.
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:„3. die nach § 8 Abs. 3 benannte Stellvertretung.“
- d.
- In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im Referat Geschäftsleitung und Recht“ ersetzt durch die Wörter „in der Direktion“.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a.
- § 8 wird zu Absatz 1.
- b.
- In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „vertritt“ das Wort „das“ gestrichen und die Wörter „die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor als“ eingefügt.
- c.
- Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:„Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor nimmt in Abstimmung mit dem Kollegium die Verantwortung für die ebenenübergreifende Organisation der Verwaltungsprozesse innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden wahr.“
- d.
- Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„Für die Aufgabe der Leitung des Evangelischen Oberkirchenrates als Dienststelle und die interne Organisation der Geschäftsabläufe des Evangelischen Oberkirchenrates wird für den Vertretungsfall für die Leitende Direktorin oder den Leitender Direktor durch das Kollegium eine Stellvertretung benannt.“
- In Überschrift § 9 wird vor dem Wort „Stellvertretung“ das Wort „Ständige“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 21. Februar 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Leitender Direktor
Bekanntmachungen
Nr. 39Zeitplan der Kirchenwahlen 2025/2026
####OKR: 17.12.2024
Az.: 1442-00
Az.: 1442-00
Gemäß § 58 Leitungs- und Wahlgesetz (LWG) wird die Wahl der Kirchenältesten, der Mitglieder der Bezirkssynoden und Stadtsynoden und der Mitglieder der Landessynode nach Maßgabe des folgenden Zeitplans angeordnet. Als Wahltag für die Wahl der Kirchenältesten wird der 30. November 2025 (1. Advent) festgesetzt.
#A. Wahl der Kirchenältesten | ||||||
I. | Aufgaben des Stadtkirchenbezirks | |||||
1. | Entscheidung, ob das Wahlverfahren mit den Bestimmungen alten Rechts (allgemeine Briefwahl) durchgeführt werden soll. (§ 58 Abs. 5 LWG) | Frühjahrssynode 2025 | ||||
2. | Entscheidung der Stadtsynode ob von der Zahl der Kirchenältesten abgewichen werden soll. (§ 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 LWG) | |||||
II. | Aufgaben des Ältestenkreises | |||||
1. | Allgemeines | |||||
1.1 | Gemeinden deren Fusion unmittelbar nach der Wahl in Kraft tritt: Bildung eines beschließenden Ausschusses aus allen beteiligen Ältestenkreisen. (§ 58 Abs. 4 LWG) | spätestens bis Freitag, 4. Juli 2025 | ||||
1.2 | Bei Gemeinden mit mehreren Predigtbezirken ggf. Entscheidung über die Durchführung einer Teilortswahl (§ 9 Abs. 1 LWG) | |||||
1.3 | Bei Teilortswahl anteilmäßige Aufteilung der zu wählenden Kirchenältesten in den einzelnen Teilorten (§ 9 Abs. 1 und 4 LWG) | |||||
1.4 | Mitteilung über die Teilortswahl und die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten an den Evangelischen Oberkirchenrat | spätestens bis Freitag, 11. Juli 2025 | ||||
1.5 | Entscheidung über eine ggf. vorzunehmende Veränderung der Zahl der zu wählenden Kirchenältesten (§ 7 Absätze 4a-8): - Für alle Pfarrgemeinden möglich (Abs. 4a LWG) – siehe auch 3.1 - Für eine Pfarrgemeinde die vor der Wahl fusioniert hat (Abs. 6) - Für Pfarrgemeinden die später nach der Wahl fusionieren wollen (Abs. 5) - Für Pfarrgemeinden deren Fusion unmittelbar nach der Wahl in Kraft tritt (Abs. 7) | spätestens bis Freitag, 4. Juli 2025 | ||||
2. | Wahlverzeichnis | |||||
2.1 | Prüfung des Wahlverzeichnisses (§§ 62 Abs. 1 LWG) | spätestens bis Samstag, 4. Oktober 2025 | ||||
2.2 | Bekanntgaben zum Wahlverzeichnis mit Hinweis auf Auskunftsrecht (§ 62 LWG) | spätestens bis Sonntag, 5. Oktober 2025 | ||||
2.3 | Ende des Auskunftsrechts (außer zu den eigenen Daten) (§ 62 LWG) | spätestens am Montag, 3. November 2025 | ||||
2.4 | Ggf. Bearbeitung von Anfragen zum Wahlverzeichnis (§§ 62 Absätze 2,3 LWG) | nach Eingang | ||||
2.5 | Ggf. weitere Ergänzung und Berichtigung des Wahlverzeichnisses (§ 61 LWG) | bis Freitag, 28. November 2025 | ||||
3. | Wahlvorschlagsliste | |||||
3.1 | Aufforderung im Gottesdienst zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 66 Abs. 2 LWG) | spätestens bis Sonntag, 27. Juli 2025 | ||||
3.2 | Ende der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen. | spätestens am Freitag, 26. September 2025 | ||||
3.3 | Prüfung der Wahlvorschläge (formal und Wählbarkeit). (§ 66 Abs. 3 LWG) | bei Einreichung | ||||
3.4 | Bekanntgabe der Wahlvorschlagsliste im Gottesdienst mit Hinweis auf die Möglichkeit Bedenken vorzubringen. (§ 66 Abs. 6 LWG) | spätestens bis Sonntag,5. Oktober 2025 | ||||
3.5 | Ende der Möglichkeit Bedenken vorzubringen (§ 66 Abs. 6 LWG) | am Montag, 13. Oktober 2025 | ||||
3.6 | Bearbeitung von Bedenken, ggf. Vorlage beim EOK (§ 66 Abs. 6) | nach Eingang | ||||
3.7 | Eingabe der Kandidierenden in das PC-Wahlprogramm | spätestens bis Freitag, 31. Oktober 2025 | ||||
4. | Durchführung der Wahl | |||||
4.1 | Beschluss, ob eine Stimmabgabe über die Wahlversammlung hinaus möglich sein soll und wie lange am Wahlsonntag (§ 72 Abs. 4 LWG) | spätestens bis Freitag, 31. Oktober 2025 | ||||
4.2 | Beschluss ob an mehreren Orten gleichzeitig eine Wahlversammlung stattfinden soll. (§ 72 Abs. 3 LWG) | |||||
4.3 | Einladung zur Wahlversammlung. (§ 72 Abs. 2 LWG i.V.m. § 4 Abs. 4 GemVers-RVO) | spätestens bis Freitag, 14. November 2025 | ||||
4.4 | Durchführung der Wahlversammlung. (§§ 72, 73 LWG) mit Wahlvorstand | am Sonntag, 30. November 2025 | ||||
5. | Wahlergebnis | |||||
5.1 | Öffentliche Auszählung der Stimmzettel (§ 72a Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 5 LWG) | am Sonntag, 30. November 2025 | ||||
5.2 | Meldung der Wahlergebnisse an den Evangelischen Oberkirchenrat (§ 80 Abs. 1 LWG) Die Meldung erfolgt über die Wahlsoftware | Spätestens bis Freitag, 5. Dezember 2025 | ||||
5.3 | Bekanntgabe der Wahlergebnisse im nächstmöglichen regulären Gottesdienst mit Hinweis auf Wahlanfechtung (§ 76 Abs. 1 LWG). | ab Sonntag, 7. Dezember 2025 | ||||
5.4 | Ende der Anfechtungsfrist (§§ 77 LWG) – Diese bezieht sich auf den vorangegangenen Termin der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (5.3)! | ab Montag, 15. Dezember 2025 | ||||
5.5 | Ggf. Verfahren wegen Wahlanfechtung (§ 77 LWG) | ab Eingang | ||||
III. | Aufgaben nach der Wahl | |||||
1. | Nach Verstreichen der Anfechtungsfrist bzw. der Erledigung von Wahlanfechtungen erfolgt die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch die neuen Kirchenältesten (Art. 19 GO) | frühestens ab Dienstag, 17. Dezember 2025 | ||||
2. | Gottesdienstliche Einführung der Kirchenältesten (Art. 19 GO) | möglichst bis Sonntag, 25. Januar 2026 | ||||
B. Wahl der Bezirkssynodalen 2026 | ||||||
I. | Aufgaben des Ältestenkreises | |||||
1. | Die Gemeinde ist durch Bekanntgabe im Gottesdienst darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 35 Abs. 2 LWG) Wahlvorschläge beim Ältestenkreis (Pfarramt) eingereicht werden können. | spätestens bis Sonntag, 25. Januar 2026 | ||||
2. | Ende der Einreichungsfrist spätestens | spätestens bis Montag, 9. Februar 2026 | ||||
3. | Prüfung der Wahlvorschläge durch den Ältestenkreis (§ 35 Abs. 2 LWG), Durchführung der Wahl der Bezirkssynodalen und deren Stellvertretungen durch den Ältestenkreis (§ 34 LWG) | spätestens bis Freitag, 27. Feb. 2026 | ||||
4. | Bekanntgabe der Gewählten an die Gemeinde und das Dekanat (§ 35 Abs. 3 LWG) | spätestens bis Sonntag, 1. März 2026 | ||||
II. | Aufgaben des Bezirkskirchenrates | |||||
1. | Ergänzende Berufungen von Mitgliedern der Bezirkssynode durch den Bezirkskirchenrat (Artikel 43 Abs. 2 Nr. 3 GO i.V.m. § 36 LWG), Meldung der Berufenen an den Evangelischen Oberkirchenrat | spätestens bis Ende März 2026 | ||||
2. | Konstituierende Sitzung der Bezirkssynode (Einladungsfrist in der Regel drei Wochen - § 40 Abs. 3 S. 2 LWG) | spätestens bis Ende April 2026 | ||||
C. Wahl der Landessynodalen 2026 | ||||||
1. | Vorbereitung der Wahl durch den Bezirkskirchenrat (§ 51 Abs. 1 LWG) | |||||
2. | Hinweis an die Gemeinden, dass Wahlvorschläge, die von 20 wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterzeichnen sind, beim Dekanat eingereicht werden können. Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet zwei Wochen vor der Tagung der Bezirkssynode (§ 51 LWG). | sechs Wochen vor der Wahlsynode | ||||
3. | Aufstellung der Wahlvorschlagsliste (§ 52 i.V.m. § 51 LWG) durch die Bezirkssynode am Tag der Wahl. Mitglieder der Bezirkssynode können spätestens bis zur Schließung der Wahlvorschlagsliste wählbare Personen zur Wahl vorschlagen (§ 51 Abs. 4 LWG). | spätestens bis Mitte Juni 2026 | ||||
4. | Den Vorgeschlagenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich der Bezirkssynode vorzustellen (§ 52 Abs. 2 LWG). | am Tag der Wahl | ||||
5. | Bekanntgabe des Wahlergebnisses an die Gemeinden sowie an die Geschäftsstelle der Landessynode zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens (§ 52 Abs. 4 LWG). | spätestens bis Freitag, 26. Juni 2026 | ||||
6. | Berufung von Landessynodalen durch die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrats im Einvernehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof (Artikel 66 Abs. 1 GO) | Juli spätestens bis Sep. 2026 | ||||
7. | Schnuppersynode | |||||
8. | Konstituierung der Landessynode | Oktober 2026 |
Stellenausschreibungen
Nr. 40Stellenausschreibungen
####Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Stein (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Gondelsheim (Kooperationsraum Bretten)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Unteröwisheim (Kooperationsraum Kraichtal)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Broggingen, Tutschfelden, Wagenstadt (Kooperationsraum Nord)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Emmendingen mit Schwerpunkt Paulusgemeinde (Kooperationsraum Emmendingen)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Weisweil (Kooperationsraum Nord)
- Kirchenbezirk Hochrhein: Murg-Rickenbach-Herrischried (Kooperationsraum Hochrhein West)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Karlsruhe mit Schwerpunkt Citykirchenarbeit (gemeindliche Bezirksstelle)
- Kirchenbezirk Kraichgau: Obergimpern, Grombach, Treschklingen, Babstadt (Kooperationsraum Süd)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Matthäusgemeinde, Pfarrstelle I (Kooperationsraum Almenhof-Lindenhof-Neckarau)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Rheinfelden, Pfarrstelle I (Kooperationsraum Rheinfelden, Grenzach, Wyhlen)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Pforzheim mit Themenschwerpunkt „Glauben vertiefen“
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt: Christusgemeinde Baden-Baden (Kooperationsraum Süd)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal:
- Heidelsheim und Helmsheim (Kooperationsraum Bruchsal)
- Karlsdorf-Neuthard und Paul-Gerhardt (Kooperationsraum Bruchsal)
- Kirchenbezirk Hochrhein: Bad Säckingen (Kooperationsraum West) (75%)
#Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i.d. R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |