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Rechtsverordnung zur Durchführung des Kasualgesetzes
(Kasualgesetz-RVO – KasualG-RVO)

Vom 17. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 17, S. 55)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund § 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Rahmensetzung für die Durchführung von Gottesdiensten und Kirchlichen Kasualhandlungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Informationspflichten bei auswärtigen Kasualhandlungen

( 1 ) Eine auswärtige Kasualhandlung liegt vor, wenn
  1. die Kasualhandlung nicht in dem örtlichen Bereich stattfinden, dem die Person, die die
    Kasualhandlung begehrt, zugehört oder
  2. eine Person die Kasualhandlung durchführt, die für die Person, die die Kasualhandlung begehrt, nach allgemein geltenden Regelungen nicht zuständig ist.
( 2 ) Bei auswärtigen Kasualhandlungen erfolgt unverzüglich nach Zusage der Übernahme der Kasualhandlung eine unmittelbare Information des örtlich zuständigen Pfarramts. Diese geschieht regelmäßig per E-Mail oder telefonisch. Weiterhin wird der Vollzug der Kasualhandlung zur Eintragung in das Kirchenbuch an das örtlich zuständige Pfarramt übermittelt. Das Pfarramt des Wohnsitzes übermittelt auf Anfrage unverzüglich alle für die Durchführung der Kasualhandlung erforderlichen Informationen zu der Person, die die Kasualhandlung begehrt, an die Person, die die Kasualhandlung durchführt.
( 3 ) Entstehen der Person, die eine auswärtige Kasualhandlung durchführt, hierfür Reisekosten, so werden diese von der Kirchengemeinde, in der die Kausalhandlung stattfindet, getragen. Reisekosten können als Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 festgesetzt werden, wenn die einfache Strecke einer Reise 30 Kilometer übersteigt.
( 4 ) Wird die örtlich zuständige Person um eine Kasualhandlung an einem Ort, der nicht innerhalb des Kirchenbezirks liegt, gebeten, kann die örtlich zuständige Person die Übernahme der Kasualhandlung an eine Person abgeben, die im Nahbereich des betreffenden Ortes ihren Dienst versieht. Sie verständigt hierzu das örtlich zuständige Dekanat, das für eine Übernahme der Kasualhandlung sorgt.
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§ 2
Fürsorgezuständigkeit

Sollte eine Person, die für eine Kasualhandlung angefragt ist, die Kasualhandlung nicht übernehmen, setzt sie sich unverzüglich mit der örtlich zuständigen Person in Verbindung. Diese übernimmt die Kasualhandlung nach allgemein geltenden Regelungen. Kann die angefragte Person die örtlich zuständige Person zeitnah nicht erreichen oder ermitteln, verständigt sie das zuständige Dekanat. Dieses sorgt dafür, dass die angefragte Kasualhandlung durchgeführt wird.
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§ 3
Besondere Orte für Hochzeiten

( 1 ) Kirchengemeinden oder Stadtkirchenbezirke können eine zweckgebundene Zuweisung nach
§ 14 FAG für den Aufwand zur Stellung des Kirchengebäudes, des Pfarramtssekretariats sowie des Kirchendienstes erhalten, wenn die Nutzung des jeweiligen Kirchengebäudes oder Sakralraumes für Hochzeiten überdurchschnittlich erfolgt. Von einer überdurchschnittlichen Nutzung ist ab zehn Hochzeiten pro Jahr pro Kirchengebäude oder Sakralraum auszugehen.
( 2 ) Der Zuweisung werden die Angaben zu vollzogenen Trauungen aus Tabelle II der EKD-Statistik zum 31.03. für das Vorjahr zugrunde gelegt. Die Zuweisung wird ab zehn Hochzeiten pro Jahr pro Kirchengebäude oder Sakralraum ausbezahlt. Die Kirchengemeinden oder Stadtkirchenbezirke erhalten für die ersten zehn Hochzeiten in dem jeweiligen Kirchengebäude oder Sakralraum jeweils 250 Euro und für jede weitere Hochzeit 350 Euro.
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§ 4
Kasualagenturen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann für den Bereich des Kirchenbezirks durch Beschluss eine Kasualagentur einrichten. Mehrere Kirchenbezirke können eine gemeinsame Kasualagentur einrichten. Die Kasualagentur nimmt Anfragen von Gemeindegliedern nach der Durchführung einer Kasualhandlung entgegen und weist diesen nach einem festgelegten Maßstab den im Rahmen der Kasualagentur eingesetzten Personen zur Übernahme zu. Für den Vollzug kann der Bezirkskirchenrat Konventionen festlegen. Die Informationspflicht nach § 1 Abs. 2 ist zu beachten.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat legt fest, welche Personen, die das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung hauptberuflich wahrnehmen, im Rahmen der Kasualagentur mitwirken und bestimmt die Eckpunkte der Einsatzverteilung.
( 3 ) Die nach Absatz 2 bestimmten Personen sind zur Mitwirkung bei der Kasualagentur sowie zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Kasualhandlungen verpflichtet. Der Umfang der Verpflichtung ist im Dienstplan der Dienstgruppe, der die Person angehört, zu berücksichtigen.
( 4 ) Vorstehende Absätze gelten für Kasualagenturen, die auf der Ebene eines Kooperationsraums eingerichtet werden, entsprechend.
( 5 ) Die Zusammenarbeit und Kostenteilung im Rahmen einer Kasualagentur können in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werden.
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§ 5
Gebühren

( 1 ) Verkündigendes Handeln gehört unmittelbar zum Auftrag der Kirchengemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Baden und geschieht neben den allgemeinen Gottesdiensten auch bei Taufen, Trauungen, Trauerfeiern und Bestattungen. Gottesdienstliches Handeln und Amtshandlungen anlässlich einer Kasualhandlung sind mit Ausnahme der in dieser Rechtsverordnung geregelten Fälle für die Kirchenmitglieder kostenfrei zu erbringen.
( 2 ) Von der Kirchengemeinde, die die Kasualhandlung verantwortet, können für die Kausalhandlung nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung Gebühren erhoben werden, wenn der Aufwand den üblichen Aufwand deutlich übersteigt (§ 8 Abs. 1). Eine Verpflichtung zur Gebührenerhebung besteht nicht.
( 3 ) Kirchenmitglieder haben gegenüber kirchlichen Rechtsträgern keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen anlässlich einer Kasualhandlung, die den üblichen Aufwand übersteigen. Die Leistungsgewährung liegt im Ermessen des Rechtsträgers, der sich an Auslastung und Kapazität der für die Durchführung der Kasualhandlung zuständigen Personen orientieren muss.
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§ 6
Verpflichtung zur Gebührenentrichtung

( 1 ) Zur Entrichtung der Gebühr ist verpflichtet
  1. für wen die Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer Kasualhandlung tätig wird,
  2. oder wer sich gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.
( 2 ) Mehrere Personen haften gesamtschuldnerisch.
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§ 7
Entstehung der Gebühr, Fälligkeit

( 1 ) Die Gebühr entsteht mit der Festlegung des Ablaufs der Kasualhandlung und wird durch Bescheid der Kirchengemeinde unter Mitteilung der Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Mit der Bekanntgabe wird die Gebühr fällig.
( 2 ) Die Gebühr entsteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der beantragten Leistung.
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§ 8
Mehraufwand

( 1 ) Ein Mehraufwand im Sinne von § 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem kirchenmusikalischen Dienst ist regelhaft anzunehmen, wenn der Rahmen der üblichen kirchenmusikalischen Begleitung, der in der Darbietung des Orgelvor- und -nachspiels und der Begleitung von bis zu vier Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch einschließlich Anhang besteht, überschritten wird oder Lieder, die nicht Bestandteil des Evangelischen Gesangbuchs oder dessen Anhang sind, vorgetragen oder gespielt werden sollen.
( 2 ) Ein Mehraufwand für den Kirchendienst entsteht, wenn mehr als ein Ortstermin zur Vorbereitung oder Besichtigung der Kirche oder des Ortes der Kasualhandlung stattfindet.
( 3 ) Der Mehraufwand soll den im kirchenmusikalischen Dienst oder Kirchendienst beschäftigten Personen durch den zuständigen Rechtsträger mit einem pauschalierten Betrag unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen vergütet werden.
( 4 ) Ein Mehraufwand kann durch den Wunsch zur Durchführung auswärtiger Kasualhandlungen entstehen, soweit die erforderlichen Fahrtkosten nicht im allgemein geltenden Rahmen gedeckt sind.
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§ 9
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Höhe der Gebühr für den kirchenmusikalischen Dienst kann bis zu 100 Euro betragen. Werden zusätzliche Musikerinnen oder Musiker engagiert kann die Gebühr bis zu 50 Euro je Musikerin oder Musiker zuzüglich der Honorarkosten betragen.
( 2 ) Die Höhe der Gebühr für zusätzliche Ortstermine kann bis zu 70 Euro betragen.
( 3 ) Die Höhe der Gebühr für Fahrtkosten bestimmt sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
( 4 ) Für eine zusätzliche Aufheizung des Sakralraumes in den Monaten Oktober bis März kann die Kirchengemeinde eine Gebühr festsetzen.
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§ 10
Stundung und Erlass von Gebühren

Gebühren können im Einzelfall unter den Voraussetzungen nach § 55 KVHG gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
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§ 11
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Die zweckgebundene Zuweisung nach § 3 wird für das Jahr 2024 in voller Höhe ausbezahlt.
( 3 ) Die Richtlinien für das Fotografieren bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen vom 28. Mai 1995 (GVBl. S. 92), geändert am 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 214), treten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer Kraft.
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