.Ordnung für die Landesarbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der kirchlichen Arbeit in der Telefonseelsorge und der „Offenen Tür“ in Baden-Württemberg
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
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Ordnung für die Landesarbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der kirchlichen Arbeit in der Telefonseelsorge und der „Offenen Tür“ in Baden-Württemberg
(OrdnungLAG-TS-BW - O-LAG-TS-BW)
Vom 7. Juli 2021
Die Erzdiözese Freiburg, die Evangelische Landeskirche in Baden, die Diözese Rottenburg-Stuttgart, und die Evangelische Landeskirche in Württemberg bilden zur Unterstützung der kirchlichen Arbeit in der Telefonseelsorge eine Arbeitsgemeinschaft. Diese führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Kirchliche Arbeit in der Telefonseelsorge und der „Offenen Tür“ in Baden-Württemberg“– nachfolgend „LAG TS BW“.
Die LAG TS BW hat sich hiermit die nachfolgende Ordnung gegeben.
####§ 1
Allgemeine Aufgaben
1 Aufgabe der LAG TS BW ist es, durch geeignete Absprachen die Tätigkeit in den Stellen der TS zu unterstützen. 2 Diese sollen die bundesweiten Standards der Telefonseelsorge ungehindert ausführen können. 3 Die LAG TS BW nimmt diese Aufgaben insbesondere wahr durch abgestimmte
- Begleitung und Förderung der seelsorglichen Tätigkeiten (Telefon-; Chat- und Mailseelsorge) in den Stellen der TS,
- Initiativen in Bezug auf, Zusammenarbeit und Beratung mit den zuständigen Landesministerien (Soziales, Innen- und Gesundheitsministerium) und einschlägigen landesweiten Organisationen (wie Landestherapeutenkammer etc.).
§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
1 Die LAG TS BW setzt sich wie folgt zusammen:
- die 4 Verantwortlichen der Kirchen für dieses Arbeitsfeld,
- 2 Personen aus TS-Stellenleitungen (jeweils eine Person aus Baden und eine Person aus Württemberg),
- 2 Personen aus dem Vorstand eines Trägers (jeweils eine Person aus Baden und eine aus Württemberg).
- 2 Personen aus dem Bereich der Ehrenamtlichen Mitarbeiter der TS Stellen (jeweils eine Person aus Baden und eine aus Württemberg).
2 Die Personen gem. b) und c) werden auf der jeweiligen Träger-Leiter-Konferenz in Baden und in Württemberg auf die Dauer von 2 Jahren in die LAG TS BW entsandt.
3 Die Personen gem. d) werden vom Forum Südwest auf die Dauer von 2 Jahren in die LAG TS BW entsandt.
3 Die Personen gem. d) werden vom Forum Südwest auf die Dauer von 2 Jahren in die LAG TS BW entsandt.
(
2
)
Die LAG TS BW kann weitere sachkundige Personen als Berater/Beraterinnen ohne Stimmrecht zu einzelnen Sitzungen oder auf Dauer hinzuziehen.
#§ 3
Vorsitz
(
1
)
Die LAG TS BW hat einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
1 Der Vorsitz der LAG TS BW wird für die Dauer von jeweils zwei Kalenderjahren von einer der vier Kirchen wahrgenommen. 2 Er wechselt automatisch wie folgt: Erzdiözese Freiburg – Evangelische Landeskirche in Baden – Diözese Rottenburg-Stuttgart – Evangelische Landeskirche in Württemberg.
(
3
)
Den stellvertretenden Vorsitz nimmt im ersten Jahr der Amtszeit des/der Vorsitzenden der/die bisherige Vorsitzende und im zweiten Jahr der Amtszeit der/die nachfolgende Vorsitzende wahr.
(
4
)
1 Der/die Vorsitzende vertritt die LAG TS BW in allen sie betreffenden Fragen und führt ihre Geschäfte. 2 Aufgaben der laufenden Verwaltung hat sie/er in eigener Zuständigkeit zu erledigen, sonst hat sie/er zunächst einen Beschluss der LAG TS BW einzuholen. 3 Sind Entscheidungen unverzüglich zu treffen und kann deshalb ein regulärer Beschluss der LAG TS BW nicht mehr eingeholt werden, hat er/sie nach Möglichkeit einen Umlaufbeschluss der Mitglieder der LAG TS BW einzuholen (schriftlich, per E-Mail oder telefonisch), zumindest aber mit den Vertretern der Kirchenleitungen in der LAG TS BW das Einverständnis herzustellen. 4 Aufgabe des/der Vorsitzenden ist ferner die Vorbereitung, Einladung und Leitung der Sitzungen der LAG TS BW sowie die Sorge um die Umsetzung ihrer Beschlüsse.
(
5
)
Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei dessen/deren Verhinderung oder in dessen/deren Auftrag.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
Die LAG TS BW tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
(
2
)
1 Von jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt. 2 Die Protokollführung übernimmt i.d.R. die/der stellvertretende Vorsitzende. 3 Der/die Vorsitzende ist von der Pflicht der Protokollführung befreit.
(
3
)
Die LAG TS BW ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordentlich eingeladen wurde und wenn jeweils einer der Vertreter der Kirchenleitungen auf katholischer und evangelischer Seite anwesend ist.
(
4
)
1 Jedes Mitglied gemäß § 2 (1) ist stimmberechtigt. 2 Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(
5
)
1 Stehen Beschlüsse an, die ein Vertreter einer Kirchenleitung aufgrund der Tragweite des Beschlusses nicht mittragen kann, steht diesem ein Vetorecht zu. 2 In diesem Fall ist der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung nochmals aufzurufen.
(
6
)
Der/Die Vorsitzende lädt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich, per Post oder per E-Mail, unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
(
7
)
Änderungen der Tagesordnung müssen vor Beginn der Sitzung beschlossen werden.
(
8
)
1 Das Protokoll wird den Mitgliedern der LAG TS BW spätestens vier Wochen nach der Sitzung zugeleitet. 2 Erheben sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls Einwände, gilt es als genehmigt. 3 In diesem Zeitraum ist das Vetorecht nach Abs. 5 wahrzunehmen. 4 So können die Beschlüsse der Sitzung zeitnah umgesetzt werden.
#§ 5
Ökumenisches Jahrestreffen
(
1
)
Die LAG TS BW führt in der Regel alle 2 Jahre ein ökumenisches Jahrestreffen auf Landesebene durch, zu dem Stellenleitungen und Vorsitzende der Trägervereine eingeladen werden.
(
2
)
1 Vorbereitung und Leitung des ökumenischen Jahrestreffens werden im Wechsel von einer der vier Kirchen übernommen. 2 Die Tagesordnung der Tagung wird gemeinsam festgelegt. 3 Die Finanzierung der Kosten für dieses Treffen trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die Kirche der Person im Vorsitz. 4 Der Ort für das Treffen wird von der Kirche festgelegt, die in diesem Zeitraum den Vorsitz innehat. 5 Die Reihenfolge ist wie folgt festgelegt: Erzdiözese Freiburg – Evangelische Landeskirche in Baden – Diözese Rottenburg-Stuttgart – Evangelische Landeskirche in Württemberg.
#Freiburg, den
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Erzdiözese Freiburg, Hauptabteilung 1 Pastoral,
Domdekan Andreas Möhrle
Domdekan Andreas Möhrle
Karlsruhe, den
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Evangelische Landeskirche in Baden, Referat 3 Diakonie und Seelsorge,
Oberkirchenrat Urs Keller
Oberkirchenrat Urs Keller
Stuttgart, den
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Diözese Rottenburg-Stuttgart, Hauptabteilung IV Pastorale Konzeption,
Weihbischof Matthäus Karrer
Weihbischof Matthäus Karrer
Stuttgart, den
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Evangelische Landeskirche in Württemberg, Dezernat 1, Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche,
Oberkirchenrat Prof. Dr. Ulrich Heckel
Oberkirchenrat Prof. Dr. Ulrich Heckel