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Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Personen
im Orientierungspraktium im Bereich der AR-AVR
(AR-OPraktikumAVR)

Vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 52, S. 105)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf Personen, welche zum Zwecke der Berufsorientierung in einer Einrichtung tätig sind, in der die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden auf Grundlage der AR-AVR abgeschlossen werden.
( 2 ) Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
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§ 2
Rechtsgrundlage

Auf das Praktikum findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 3
Zu § 11 BBiG - Dauer

( 1 ) Mit Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, kann das Praktikum für die Dauer von höchstens zwölf Monaten abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
( 2 ) Mit Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Praktikum für die Dauer von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden.
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§ 4
Zu § 17 BBiG - Vergütung

( 1 ) Personen im Praktikum erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von einem Drittel des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts nach Anlage 10a Ziffer II. AVR.DD.
( 2 ) Anstelle einer Vergütung können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf die Vergütung anzurechnen. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
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§ 5
Zu § 18 BBiG - Auszahlung der Vergütung

Die Berechnung und die Auszahlung der Vergütung erfolgt in Anwendung der Bestimmungen der Anlage
10 Ziffer II. AVR.DD.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Personen im Praktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend Anlage 10 Ziffer II. AVR.DD für Auszubildende in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 10 Ziffer II. AVR.DD.
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§ 7
Inhalt des Praktikantenvertrages

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Anlage zu § 7 AR-OPraktikumAVR

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Vertrag
für Personen im Orientierungspraktikum

Zwischen_________________________________
vertreten durch__________________________________
und
Vorname, Name____________________________________
geb. am___________________________________ in_____________________________________
wohnhaft in_____________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1
Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums

Vorname, Name____________________________________
wird ab____________________________________
zum Zwecke der Berufsorientierung für ein Orientierungspraktikum eingestellt.
Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des__________________
Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
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§ 2
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Auf das Praktikumsverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelungen über die Rechtsverhältnisse der Personen im Orientierungspraktikum (AR-OPraktikumAVR) in der jeweils geltenden Fassung sowie der § 26 in Verbindung mit den §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der
AR-OPraktikumAVR Anwendung.
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§ 3
Probezeit

Die ersten drei Monate des Orientierungspraktikums sind Probezeit.
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§ 4
Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit im Orientierungspraktikum richtet sich nach der jeweils geltenden Arbeitszeit der Beschäftigten der Einrichtung, bei der das Praktikum durchgeführt wird.
( 2 ) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
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§ 5
Praktikumsvergütung

Personen im Praktikum erhalten eine monatliche Praktikumsvergütung in Höhe von einem Drittel des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. Anlage 10a Ziffer II. AVR.DD. Auf die Praktikumsvergütung werden nach § 4 Absatz 2 AR-OPraktikumAVR angerechnet:
  • gewährte Sachleistungen für freie Unterkunft bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich_______Euro
  • gewährte Sachleistungen für freie Verpflegung bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich_______ Euro
  • Fahrtkostenerstattungen in Höhe von derzeit monatlich_______Euro.
Die auszuzahlende Praktikumsvergütung beträgt unter Anrechnung vorgenannter Sachleistungen zu Beginn des Praktikantenverhältnisses monatlich ________ Euro. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Personen im Praktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend Anlage 10 Ziffer II. AVR.DD für Auszubildende in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der der Anlage 10 Ziffer II. AVR.DD.
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§ 7
Beendigung des Orientierungspraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Praktikum jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikum nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündungsfrist,
  2. von der Person im Orientierungspraktikum mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.
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§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Personen im Orientierungspraktikum unterliegen bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums beschäftigten Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 1 AVR.DD).
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§ 9
Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit

Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der AVR.DD in sinngemäßer Anwendung.
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§ 10
Sozialversicherungs- und Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungspflichtigen Bestimmungen. Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht nicht.
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§ 11
Nebenabrede

Die Vereinbarungen von Nebenabreden zum Praktikumsvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
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§ 12
Ausfertigungen

Der Praktikumsvertrag wird _______-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, die Person im Orientierungspraktikum sowie_____________________________________________________________________________
___________________________________
, den
____________________________________
U. ___________________________________
Person im Orientierungspraktikum
U. ___________________________________
_____________________________________
Bei Minderjährigen
______________________________________
(gesetzliche Vertretung)
Anlagen:
AR-OPraktikum AVR
Auszug aus Berufsbildungsgesetz §§ 10 bis 23 und 25
Auszug aus AR-AVR und AVR-DD mit Anlagen
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