.Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/1998
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.07.1998
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/1998
über die Einführung von Kurzarbeit
durch Dienstvereinbarung
(AR-KurzA)
Vom 7. Mai 1998
(GVBL. S. 106),
zuletzt geändert durch Artikel 9 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 79)
Außer Kraft getreten am 1. Juli 2024 (GVBl., Nr. 46, S. 91)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 29. April 1998 (GVBl. S. 102), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
In Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden und Stiftungen mit eigenständiger Rechnungsführung – wie Mütterkurheime, Tagungshäuser, Jugendheime, Sozial-/Diakoniestationen – sowie in Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und seiner Mitglieder kann bei Vorlage der Voraussetzungen nach §§ 169/170 SGB III in der jeweils geltenden Fassung zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung eingeführt werden.
(
2
)
Während der Geltungsdauer einer Dienstvereinbarung nach der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) ist bei der vereinbarungsschließenden Dienststelle die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung über die Einführung der Kurzarbeit (AR-KurzA) ausgeschlossen.
#§ 2
Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit
(
1
)
Die Notwendigkeit der Einführung der Kurzarbeit ist der Mitarbeitervertretung schriftlich nachzuweisen.
(
2
)
Zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit muss mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen.
#§ 3
Inhalt der Dienstvereinbarung
(
1
)
In der Dienstvereinbarung ist mindestens zu regeln
- Beginn, Dauer und Umfang der Kurzarbeit,
- Lage und Verteilung der Kurzarbeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und
- der von der Kurzarbeit betroffene Personenkreis bzw. die betroffenen Arbeitsbereiche der Einrichtung.
(
2
)
In der Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 der Dienstplan, der mindestens monatlich zu erstellen ist, der Mitarbeitervertretung zur Zustimmung vorzulegen sowie monatlich die Verteilung der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit nachzuweisen ist.
#§ 4
Jahressonderzahlung, Zuwendung und Urlaubsgeld
Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. die Zuwendung und das Urlaubsgeld nach AVR werden aus dem Entgelt bzw. der Vergütung ohne Kurzarbeit gezahlt.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(
2
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt außer Kraft mit dem Wirksamwerden einer von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes abgeschlossenen Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit; die Wirksamkeit der vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage dieser Arbeitsrechtsregelung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen wird dadurch nicht berührt.