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Geltungszeitraum von: 01.07.1998

Geltungszeitraum bis: 30.06.2024

Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/1998
über die Einführung von Kurzarbeit
durch Dienstvereinbarung
(AR-KurzA)

Vom 7. Mai 1998

(GVBL. S. 106),
zuletzt geändert durch Artikel 9 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 79)
Außer Kraft getreten am 1. Juli 2024 (GVBl., Nr. 46, S. 91)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 29. April 1998 (GVBl. S. 102), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) In Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden und Stiftungen mit eigenständiger Rechnungsführung – wie Mütterkurheime, Tagungshäuser, Jugendheime, Sozial-/Diakoniestationen – sowie in Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und seiner Mitglieder kann bei Vorlage der Voraussetzungen nach §§ 169/170 SGB III in der jeweils geltenden Fassung zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung eingeführt werden.
( 2 ) Während der Geltungsdauer einer Dienstvereinbarung nach der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) ist bei der vereinbarungsschließenden Dienststelle die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung über die Einführung der Kurzarbeit (AR-KurzA) ausgeschlossen.
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§ 2
Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit

( 1 ) Die Notwendigkeit der Einführung der Kurzarbeit ist der Mitarbeitervertretung schriftlich nachzuweisen.
( 2 ) Zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit muss mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen.
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§ 3
Inhalt der Dienstvereinbarung

( 1 ) In der Dienstvereinbarung ist mindestens zu regeln
  1. Beginn, Dauer und Umfang der Kurzarbeit,
  2. Lage und Verteilung der Kurzarbeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und
  3. der von der Kurzarbeit betroffene Personenkreis bzw. die betroffenen Arbeitsbereiche der Einrichtung.
( 2 ) In der Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 der Dienstplan, der mindestens monatlich zu erstellen ist, der Mitarbeitervertretung zur Zustimmung vorzulegen sowie monatlich die Verteilung der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit nachzuweisen ist.
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§ 4
Jahressonderzahlung, Zuwendung und Urlaubsgeld

Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. die Zuwendung und das Urlaubsgeld nach AVR werden aus dem Entgelt bzw. der Vergütung ohne Kurzarbeit gezahlt.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt außer Kraft mit dem Wirksamwerden einer von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes abgeschlossenen Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit; die Wirksamkeit der vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage dieser Arbeitsrechtsregelung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen wird dadurch nicht berührt.