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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz
(Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitsschutzgesetz-RVO - KArbSchutzG-RVO)

Vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 35)

Außer Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GVBl., Nr. 30, S. 47)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 K-Arbeitsschutzgesetz vom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
zu § 3 Abs. 2 S. 2 KArbSchutzG

( 1 ) Die Unterstützung der oder des Arbeitsschutzbeauftragten im organisatorischen und technischen Arbeitsschutz findet insbesondere statt durch:
  1. Begehungen vor Ort, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden. Bei Verhinderung der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten nimmt eine vertretungsberechtigte Person des Leitungsorgans an der Begehung teil;
  2. Begleitung bei Entscheidungen des Leitungsorgans und bei der Umsetzung der einzuleitenden Maßnahmen;
  3. Schulungen, Informations- und Fachtagungen;
  4. Arbeits- und Informationsmaterial (Unterlagen, insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 KArbSchutzG; Handlungshilfen, Merkblätter, Rundschreiben etc.);
  5. Beratungen bei Fragen, die sich bei der Aufgabenerfüllung ergeben.
( 2 ) Neben der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit können die Koordinatorin bzw. der Koordinator für Arbeitsschutz und die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz herangezogen werden.
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§ 2
zu § 3 Abs. 3 KArbSchutzG

Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse zur Übertragung von Arbeitgeberpflichten erfolgt in schriftlicher Form nach dem Muster „Pflichtenübertragung“ (Anlage).
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§ 3
zu § 4 Abs. 1 KArbSchutzG

( 1 ) Die Bestellung durch den Evangelischen Oberkirchenrat setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Ortskraft für Arbeitssicherheit oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern voraus.
( 2 ) Der Deputatsanteil für die Tätigkeit als Ortskraft für Arbeitssicherheit beträgt mindestens 25 % eines vollen Beschäftigungsverhältnisses.
( 3 ) Die Zuständigkeitsbereiche der Ortskräfte für Arbeitssicherheit werden von der Koordinatorin bzw. von dem Koordinator für Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KArbSchutzG ausgewiesen.
( 4 ) Die Fort- und Weiterbildung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit in ihrer Fachkunde erfolgt durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator für Arbeitsschutz.
( 5 ) Die durch die Tätigkeit als Ortskraft für Arbeitssicherheit entstehenden Personal- und Sachkosten werden dem jeweiligen Anstellungsträger vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Nachweis erstattet.
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§ 4
zu § 4 Abs. 3 KArbSchutzG

( 1 ) Die Bestellung von kirchlichen Mitarbeitenden als Ortskräfte für Arbeitssicherheit geht der Beauftragung externer Dienstleister für die arbeitssicherheitstechnische Betreuung vor.
( 2 ) Können nach Aufforderung durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator für Arbeitsschutz von den in § 4 Abs. 1 KArbSchutzG genannten Institutionen keine geeigneten Personen benannt werden, ist der Evangelische Oberkirchenrat berechtigt, einzelne Tätigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Ortskräfte für Arbeitssicherheit an externe Dienstleister zu übertragen.
( 3 ) Die nach § 4 Abs. 1 KArbSchutzG obliegende Verpflichtung der Verwaltungszweckverbände, Verwaltungs- und Serviceämter sowie der Kirchengemeinde-, Kirchenverwaltungs- und Stadtkirchenämter, geeignete Mitarbeitende zu benennen, bleibt unberührt.
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§ 5
zu § 5 Abs. 2 KArbSchutzG

( 1 ) Die Koordinatorin bzw. der Koordinator für Arbeitsschutz ermittelt auf Grundlage der Anzahl der Mitarbeitenden und der Gebäudestruktur in den jeweiligen Geschäftskreisen der Verwaltungszweckverbände, der Verwaltungs- und Serviceämter, der Kirchengemeinde- und Kirchenverwaltungs- und Stadtkirchenämter die für die sicherheitstechnische Betreuung der Rechtsträger entsprechend benötigten Betreuungs- und Beratungszeiten.
(2) Die Koordinatorin bzw. der Koordinator für Arbeitsschutz stellt zur Abdeckung der ermittelten Betreuungs- und Beratungszeiten die dafür benötigte Anzahl an Ortskräften für Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung des Mindestdeputats von 25 % fest, wählt aufgrund regionaler Gegebenheiten unter den von den Verwaltungszweckverbänden, Verwaltungs- und Serviceämtern sowie den Kirchengemeinde-, Kirchenverwaltungs- und Stadtkirchenämtern benannten Mitarbeitenden aus, legt für sie die Zuständigkeitsbereiche fest und schlägt sie dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Bestellung vor.
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§ 6
zu § 7 Abs. 2 KArbSchutzG

( 1 ) Die Benennung
  1. der Vertreterin oder des Vertreters nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 KArbSchutzG erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat;
  2. der bzw. des Sicherheitsbeauftragten nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 KArbSchutzG erfolgt durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator für Arbeitsschutz, die Arbeitsschutzausschüsse können eine Person vorschlagen;
  3. der drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Rechtsträger nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 KArbSchutzG erfolgt durch die an der gemeinsamen Sitzung nach § 7 Abs. 3 S. 2 KArbSchutzG teilnehmenden Mitglieder der Arbeitsschutzausschüsse;
  4. der Vertrauensperson für Schwerbehinderte nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 KArbSchutzG erfolgt durch die Vertreterin oder den Vertreter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 KArbSchutzG, der Gesamtausschuss kann eine Person vorschlagen.
( 2 ) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Koordinationsausschusses findet eine Nachbenennung nach der entsprechenden Bestimmung des Absatzes 1 statt.
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§ 7
zu § 8 KArbSchutzG

( 1 ) Stellen die am Arbeitsschutz beteiligten Personen fest, dass ein Rechtsträger offensichtlich und trotz erfolgtem Hinweis seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutz nicht nachkommt, setzt die Ortskraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt dem Rechtsträger eine angemessene Frist. Innerhalb dieser Frist ist die Aufgabenerfüllung, die sich aus den Gesetzen oder aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ergibt, schriftlich nachzuweisen. Bei Gefahren, die Gesundheit oder Leben bedrohen, wird das Vorgehen in Absatz 4 geregelt.
( 2 ) Ist die Erfüllung der Aufgaben nach Ablauf dieser Frist nicht nachgewiesen, benachrichtigt die Ortskraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt die Koordinatorin bzw. den Koordinator für Arbeitsschutz. Diese bzw. dieser informiert den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Einleitung einer Ersatzvornahme. Zuvor gibt er dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 4 ) Stellt die Ortskraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt im Rahmen einer Begehung und Beratung fest, dass eine die Gesundheit und das Leben bedrohende Gefahr durch die bzw. den Arbeitsschutzbeauftragten nicht unverzüglich beseitigt oder eine sachgerechte Sicherungsmaßnahme ergriffen wird, nimmt die Ortskraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt eine angemessene Sicherungsmaßnahme vor. Zur Beseitigung der Gefahr wird in Absprache mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Arbeitsschutz dem Rechtsträger eine angemessene Frist gesetzt.
( 5 ) Ist nach Ablauf der festgesetzten Frist nach Absatz 4 die Gefahr nicht beseitigt, informiert die Koordinatorin bzw. der Koordinator für Arbeitsschutz den Evangelischen Oberkirchenrat wegen der Einleitung der Ersatzvornahme nach Absatz 3.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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Anlage zur KArbSchutzG RVO § 2
(Stand November 2009)

Muster Pflichtenübertragung
Bestätigung der Pflichtenübertragung
Frau / Herrn1#.................................................................................
wird in eigener Verantwortung die dem Rechtsträger
............................................................................................................................................
(Name und Anschrift des Rechtsträgers, z. B. Evang. Kirchengemeinde; Verw.- u. Serviceamt, Kirchenverwaltungsamt etc.)
hinsichtlich des Arbeitsschutzes - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie der präventiven Gestaltung der Arbeit obliegenden Pflichten
für die Abteilung / die Einrichtung *) ..................... ...............................
........................................................ .............................................................................
übertragen. Die Übertragung steht im Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 2 KArbSchutzG aufgeführten Aufgaben. Zu diesen Pflichten gehört, eine sichere Gestaltung des Arbeitssystems zu gewährleisten, insbesondere
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Informationen zur Arbeitsaufgabe an die Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen weiterzugeben, z. B. Regelungen und Maßnahmen zu Unterweisungen, „Gefährliche Arbeiten“, „Allein Arbeiten“, Reinigungsarbeiten, Baupflegearbeiten etc.*) ;
-
einen reibungslosen Kommunikationsprozess zu organisieren;
-
durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung)*);
-
Anweisungen zu geben*);
-
Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, z. B. im vorbeugenden Brandschutz, der persönlichen Schutzausstattung, Wartung- und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen, elektrische Anlagen u. Betriebsmittet etc.*);
-
eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*);
-
arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen, z. B. Infektionsgefährdungen, Augenuntersuchung im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit, Arbeiten in Höhen etc. *);
-
Verbesserungsprozesse zu organisieren *), z. B. Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Ansprechpartner, Abläufe etc.,
soweit ein Betrag von ..................................... Euro nicht überschritten wird.
In diesen Aufgaben wird die oben angeführte Person, insbesondere durch die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit und durch die zuständige Betriebsärztin bzw. den zuständigen Betriebsarzt, unterstützt.
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Ort, Datum
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Unterschrift der beauftragten Person
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Unterschrift des Rechtsträgers, vertreten durch
Auszug aus:
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Information
BGI 508 vom Mai 2005:
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
“I. Handelt jemand
  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft
    oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
II. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
    oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemeäß anzuwenden.
III. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.“
§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
( 2 ) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):
( 1 ) Die Unfallversichrungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,“
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1):
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen.
Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“
Auszug aus der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden
- GO - 2008
II. Die Leitung der Kirchengemeinde
( 1 ) ........
( 2 ) Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind insbesondere:
1.
...............
2.
...............
3.
die Befugnisse der Kirchengemeinde als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen;
4.-10.
........
( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr vertreten durch die Person, die dem Kirchengemeinderat vorsitzt oder deren Stellvertetung, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates.
( 2 ) Die Voraussetzungen für die Übertragung von Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates auf Ausschüsse oder andere Rechtsträger werden durch kirchliches Gesetz gergelt.
Leitungs- und Wahlgesetz (LWG)
§ 23 Vorsitz im Kirchengemeinderat
( 1 ) ......
( 2 ) ......
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt hat die Aufgabe - jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates - für den Kirchengemeinderat die Kirchengemeinde rechtlich zu vertreten.
( 4 ) Die Person im Vorsitzendenamt ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dies sind Angelegenheiten des laufenden Betriebs, die weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplans halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren. Ihr obliegt insoweit die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde.
( 5 ) Der Person im Vorsitzendenamt obliegt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde. Die Zuständigkeit des Kirchengemeinderates für Personalentscheidungen bleibt hiervon unberührt.
( 6 ) ......
( 7 ) Aufgaben nach Absatz 3 bis 6 können durch Beschluss des Kirchengemeinerates oder durch Regelungen, die Bestandteil der Geschäftsordnung sind, delegiert werden. Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 bleiben hiervon unberührt.
( 8 ) ......
( 9 ) Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt Geschäfte der laufenden Verwaltung an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenbaugesetz)
15. April 2000
A. Allgemeines
IV. Grundsätze kirchlichen Bauens
§ 13 Arbeitsschutz
( 1 ) Hinsichtlich der Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsplätze kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
( 2 ) Darüber hinaus gelten bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen die Bestimmungen der Baustellenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KArbSchutzG)
§ 3 Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter
( 1 ) Jeder Rechtsträger benennt für die Belange des Arbeitsschutzes ein Mitglied seines Leitungsorgans als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter) für die Mitarbeitenden, die Ehrenamtlichen sowie die weiteren am Arbeitsschutz beteiligten Personen und Institutionen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten gehören insbesondere:
  1. Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten;
  2. diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen;
  3. Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen anzustreben;
  4. durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird die Arbeitsschutzbeauftragte bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 4) unterstützt.
( 3 ) Rechtsträger größerer oder räumlich getrennter Einrichtungen und Dienststellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung zur Unterstützung der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung schriftlich zu erfolgen.
Je eine Ausfertigung der Beauftragung erhalten der Rechtsträger und die oder der Beauftragte.

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1 ↑ Ergänzungen oder Streichungen sind im Einzelfall zu prüfen und vorzunehmen.
(siehe § 9 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 BGV A1, Artikel 27, 28 GO, § 23 LWG, § 13 Kirchenbaugesetz, § 3 KArbSchutzG) (Folgeseiten beachten)