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Rechtsverordnungen

Nr. 36Rechtsverordnung zur Änderung
der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates
zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 23. November 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 55, S. 108) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR

Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird in Nummer 24 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 24 folgende Nummer 25 angefügt:
„25. Persönliche Referentin oder persönlicher Referent der Landesbischöfin oder des Landesbischofs,
Leitung des Büros der Landesbischöfin oder des Landesbischofs.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. September 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 23. November 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 37Rechtsverordnung über die Zahlung von Zuweisungen für die Wahrnehmung der
Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz
(Arbeitsfelder-Zuweisung-RVO - AF-Zuweisung-RVO)

Vom 22. Februar 2024
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Der Landeskirchenrat hat nach § 27 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Regelungsgegenstand

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung für die Deckung des bestehenden Personalaufwands für die Aufgabenwahrnehmung der Verwaltungszweckverbände und Evangelischen Kirchenverwaltungen in den Arbeitsfeldern nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 VSA-G und für die Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzept in Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Ebenso geregelt wird die Zuweisung für die Finanzierung der Geschäftsführung der Verwaltungs- und Serviceämter oder der Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltungen, sofern noch kein Wechsel in die Anstellungsträgerschaft der Landeskirche stattgefunden hat.
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§ 2
Antrag auf Zuweisung für die Unterstützung der Schulungen zum
Gewaltschutzkonzept

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke können für die Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzepts in Kindertageseinrichtungen beim Evangelischen Oberkirchenrat die Gewährung einer Zuweisung nach § 27 FAG beantragen. Die Berechnung der Höhe der Zuweisung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die jeweilige Höhe der Zuweisung ist im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche zu veröffentlichen. Die Höhe der Zuweisung ergibt sich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus der angeschlossenen Anlage (unter II.).
( 2 ) Mit der Zuweisung sind die Kosten des Honorars für Schulungen in Gruppen mit mindestens 20 Teilnehmern gedeckt. Für jede Gruppe kann die Schulung einmal pro Jahr stattfinden. Der Evangelische Oberkirchenrat stellt auf Basis der Berechnung nach Absatz 1 die Höhe der Zuweisung für den jeweiligen Verwaltungszweckverband oder Stadtkirchenbezirk durch Bescheid fest.
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§ 3
Berechnung und Festsetzung des weiteren Bedarfs

( 1 ) Die Zuweisung für die Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 VSA-G bemisst sich nach dem durchschnittlichen Personalaufwand in Höhe der pauschal berechneten Bruttopersonalkosten in der gemischten Eingruppierung EG 9 bis 11 TVöD. Die Anzahl der für die Aufgabenerledigung nach Satz 1 erforderlichen Deputate im Sinne von Vollzeitäquivalenten ergibt sich für die einzelnen Rechtsträger aus der Anlage (unter I.) zu dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Für die Finanzierung der Geschäftsführungen und Leitungen im Sinne von § 1 Abs. 2 werden die jeweils tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Bruttopersonalkosten inklusive der Beiträge zur Versorgungs- und Beihilfekasse zugewiesen.
( 3 ) Soweit die tatsächlich entstehenden Kosten der Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsfeldern nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 VSA-G den Betrag der Zuweisung unterschreiten, sind Rechtsträger verpflichtet, mit den Überschüssen die Aufgabenwahrnehmung von anderen Verwaltungs- und Serviceämtern oder Evangelischen Kirchenverwaltungen in den jeweiligen Aufgabenfeldern zu unterstützen oder die Zuweisung für die Implementierung der Aufgaben in den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen insgesamt einzusetzen. Die Verwaltungszweckverbände oder Stadtkirchenbezirke sind befugt, für die in Satz 1 genannten Zwecke Rücklagen zu bilden.
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§ 4
Besonderheiten bei Doppelgeschäftsführung und Vakanz

Übernimmt die Geschäftsführung eines Verwaltungs- und Serviceamtes im Falle von fehlender Stellenbesetzung auch die Geschäftsführung eines anderen Verwaltungs- und Serviceamtes (Doppelgeschäftsführung), werden zusätzlich Aufwendungen in Höhe der Bruttopersonalkosten für ein Stellvertretendenamt im Sinne von § 3 Abs. 2 übernommen. Gleiches gilt für Verwaltungs- und Serviceämter, die vorübergehend nur interimsweise geleitet werden, ohne dass eine Geschäftsführung vorhanden ist. Die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend für die Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltungen in den Stadtkirchenbezirken.
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§ 5
Entlastung der kirchlichen Rechtsträger

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände dürfen den im Rahmen der Zuweisung nach §§ 2 bis 4 gedeckten Aufwand nicht gegenüber den ihnen angeschlossenen Rechtsträgern in Form von Umlagen, Gebühren oder in anderer Weise erheben.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Stadtkirchenbezirke entsprechend. Eine Refinanzierung durch Budgets der Pfarrgemeinden, Regionen und anderer Organisationseinheiten ist nicht zulässig.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. Februar 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
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Anlage Arbeitsfelder-Zuweisung-RVO

I.
VSA / EKV
Arbeitsschutz
Datenschutz
IT-Sicherheit
Datenschutz /IT-Sicherheit Backoffice
Tax
Compliance
Gesamt
Freiburg
0,17
0,20
0,17
0,54
Pforzheim
0,10
0,20
0,10
0,40
Heidelberg
0,14
0,20
0,20
0,13
0,67
Mannheim
0,12
0,30
0,11
0,53
Karlsruhe
0,18
0,30
0,25
0,73
Baden-Baden
und Rastatt
0,05
0,20
0,05
0,30
Hochrhein-
Südschwarzwald
0,19
0,50
0,20
0,22
1,11
Neckar-
Bergstraße
0,08
0,25
0,11
0,44
Odenwald-
Tauber
0,22
0,50
0,16
0,88
Ortenau
0,21
0,40
0,34
0,95
Rhein-
Neckar
0,28
0,65
0,20
1,13
Mittelbaden
0,28
0,70
0,20
0,27
1,45
Breisgau-
Markgräflerland
0,18
0,40
0,14
0,72
Schwarzwald-
Bodensee
0,15
0,40
0,12
0,67
gesamt
2,35
5,20
0,60
10,52
II. Erstattung Alle-Achtung-Schulungen in Kitas
pauschal 150 € je Schulung (Basis- und Auffrischungsschulung)

Nr. 38Rechtsverordnung zur Aufhebung der
Rechtsverordnung zur Feststellung des Baubedarfs nach § 24 Kirchenbaugesetz

Vom 22. Februar 2024
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 8 Abs. 2 des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 1, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Aufhebung

Die Rechtsverordnung zur Feststellung des Baubedarfs nach § 24 Kirchenbaugesetz vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 54) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 31. Dezember 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. Februar 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Bekanntmachungen

Nr. 39Wahl der Vertrauensperson des Schwerbehindertenkonvents

OKR: 06.02.2024
AZ: 2272
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In diesem Jahr findet neben den Wahlen der Bezirkspfarrvertretungen auch die Wahl der Vertrauensperson des Schwerbehindertenkonventes statt.
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle, die auch die Bezirkspfarrvertretungen wählen dürfen und bei denen zudem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.
Automatisch in der Wählerliste eingetragen sind die Personen, die Mitglied des Schwerbehindertenkonvents sind.
Zudem können Sie bis 29.04.2024 beim Wahlvorstand (siehe unten) Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stellen. Dem Antrag ist nach § 3a Abs. 2 RVO-PfSchwB der Nachweis über die Schwerbehinderung hinzuzufügen. Der Wahlvorstand ist bezüglich des Antrags und der Eintragung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Außerdem können sich gerne Personen zur Wahl aufstellen lassen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG erfüllen.
Gewählt wird eine Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen.
Das offizielle Wahlausschreiben sowie alle weiteren Informationen Zeitablauf, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Antragstellung etc. finden Sie unter (Link) https://www.ekiba.de/infothek/arbeitsfelder-von-a-z/recht/wahl-vertrauensperson-schwerbehindertenkonvent/
Für Fragen und bei Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an die Vorsitzende des Wahlvorstandes: Janina.schilling@ekiba.de oder 0721 9175-607.

Nr. 40Zusammenschluss der Pfarrgemeinden in Weil am Rhein
(Kirchenbezirk Markgräflerland)

OKR: 22.02.2024
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Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 wurden die Pfarrgemeinden Alt-Weil, Friedensgemeinde und Johannesgemeinde der Kirchengemeinde Weil am Rhein zusammengeschlossen. Der Pfarrdienst der Kirchengemeinde Weil am Rhein umfasst zwei Pfarrstellen, die wie folgt bezeichnet werden:
- Pfarrstelle I der Kirchengemeinde Weil am Rhein (bisher Alt-Weil)
- Pfarrstelle II der Kirchengemeinde Weil am Rhein (bisher Friedensgemeinde).

Nr. 41Zusammenschluss der Pfarrgemeinden Kirchzarten-Stegen
(Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald)

OKR: 07.03.2024
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Mit Wirkung ab 1. September 2024 werden die Pfarrgemeinden Heiliggeistgemeinde und Versöhnungsgemeinde der Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen zusammengeschlossen. Der Pfarrdienst der Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen umfasst eine Pfarrstelle mit einem vollen Pfarrdienstverhältnis.

Nr. 42Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
„Evangelischer Kirchenfonds Eschelbach“

OKR: 04.03.2024
AZ: 5111-01 Eschelbach
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Der Evangelische Kirchenfonds Eschelbach wurde durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom
17. November 2022 aufgelöst. Sein Vermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Eschelbach.

Stellenausschreibungen

Nr. 43Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss: 07.05.2024)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Rosenberg-Sindolsheim (Kooperationsraum Süd)
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Niefern (Kooperationsraum Ost)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Eichstetten (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Emmendingen: Stadtkirchengemeinde Emmendingen (Kooperationsraum Emmendingen)
- Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach: Lobenfeld, Mückenloch, Waldwimmersbach (Kooperationsraum Elsenz-Nord)
- Kirchenbezirk Ortenau-Region Kehl: Willstätt und Hesselhurst (Kooperationsraum „Evangelische Kirche im Hanauerland“)
- Kirchenbezirk Ortenau-Region Lahr: Lahr-Hugsweiler, Lahr-Langenwinkel (Kooperationsraum Lahr)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Link)(Bewerbungsschluss: 07.05.2024)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Ev. Gemeinde Rheinau (Kooperationsraum Süd) im Bereich Gemein-
wesenarbeit im DiakoniePunkt Versöhnung Rheinau
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Emmendingen: Diakon*in (w/m/d) mit Einsatz in der bezirklichen Kinder- und Jugend-
arbeit
- EOK - Referat 4, Evangelisches Kinder- und Jugendwerk Baden (EKJB): Diakon*in (w/m/d) im Bereich Grundsatzarbeit, Organisation/Konzeptentwicklung (50%)
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Berichtigungen

Nr. 44Berichtigungen

OKR: 29.02.2024
AZ: 0021-01
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Im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 02/2024, Nr. 26. Artikel 3, Nr. 27 und Nr. 28, Artikel 2 wird der Name des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission wie folgt berichtet:
„Andreas Deecke“
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.