.Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz
§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.06.2022
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz
(DB Pfarrvertretungsgesetz - DB PfvertrG)
Vom 31. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 48, S. 112)
Außer Kraft getreten zum 31. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 25, S.63)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz erlassen:
####§ 1
Auslage Wählerlisten
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1
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1 Für die Wahl der Bezirkspfarrvertretungen nach § 10 PfVertrG ist das Verzeichnis mit Namen der wahlberechtigten Personen und das Verzeichnis mit Namen der wählbaren Personen mindestens vier bis maximal acht Wochen zur Einsicht durch alle Wahlberechtigten im Dekanat oder im Schuldekanat auszulegen. 2 Die Auslegung kann in der Form erfolgen, dass ein passwortgeschützter digitaler Zugang eröffnet oder die Liste auf Anforderung digital zur Verfügung gestellt wird. 3 Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin. 4 Die Wahlberechtigten werden mit dem Wahlausschreiben über die Termine informiert.
(
2
)
1 Für die Wahl der Pfarrvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Evangelischen Oberkirchenrat nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 PfVertrG ist das Verzeichnis mit Namen der wahlberechtigten Personen und das Verzeichnis mit Namen der wählbaren Personen mindestens vier bis maximal acht Wochen zur Einsicht durch alle Wahlberechtigten im Evangelischen Oberkirchenrat auszulegen und digital zur Verfügung zu stellen. 2 Der Ort der Einsichtnahme im Evangelischen Oberkirchenrat ist mit der Wahlausschreibung bekannt zu geben. 3 Die Einsichtnahme endet spätestens zwei Wochen vor Versand der Wahlunterlagen.
(
3
)
1 Die Verzeichnisse nach Absatz 1 werden zu Beginn der Auslegung dem Evangelischen Oberkirchenrat übermittelt. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Verzeichnisse unter Einbeziehung der Pfarrvertretung prüfen und Rückmeldungen für etwaige Fehler geben.
(
4
)
1 Das Dekanat oder Schuldekanat korrigiert auf begründete Hinweise nach der Einsichtnahme die betreffenden Verzeichnisse nach Absatz 1. Für die Verzeichnisse nach Absatz 2 erfolgt eine erforderliche Korrektur durch die für die Durchführung des Wahlverfahrens zuständige Stelle.
#§ 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
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1
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Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
(
2
)
Diese Durchführungsbestimmungen gelten nicht für Wahlverfahren nach § 10 PfVertrG, die vor Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen begonnen wurden.