.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes (Klimaschutzrechtsverordnung - KlSch-RVO)
Vom 13. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 22, S. 54)
Der Landeskirchenrat hat nach § 8 des Kirchlichen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Klimaschutzgesetz - KlSchG) vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 57, S. 109) folgende Rechtsverordnung erlassen:
#####§ 1
Bauliche Maßnahmen des Klimaschutzes
(
1
)
Die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen, erfolgt, soweit eine landeskirchliche Bauförderung erfolgt, im Rahmen der Bauförderung nach den Regelungen der Rechtsverordnung über die Bauförderung (BauFö-RVO).
(
2
)
1 Förderungen der Landeskirche für Klimaschutzmaßnahmen, die aufgrund anderer Regelungen gewährt werden, bleiben unberührt. 2 Näheres wird in gesonderten Richtlinien geregelt.
(
3
)
Mit anfallenden baulichen Maßnahmen sollen die erforderlichen Maßnahmen des Klimaschutzes verbunden werden, soweit nicht für die einzelne Maßnahme des Klimaschutzes ein anderer Umsetzungszeitpunkt vorgesehen ist.
(
4
)
1 Gebäudesanierungen sollen den Vorrang vor der Erstellung eines Ersatz- oder Neubaus haben. 2 Dies gilt nicht, wenn die erforderliche Funktionalität im Wege einer Gebäudesanierung unter Berücksichtigung einer auf den Lebenszyklus des Gebäudes betrachteten Wirtschaftlichkeit nicht gewährleistet ist.
#§ 2
Sanierungsgesamtplanung
1 Soweit Klimaschutzmaßnahmen in einer Sanierungsgesamtplanung nach § 3 BauG-RVO gebündelt werden und die zeitliche Umsetzung der Maßnahme feststeht, sind die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 KlSchG sowie § 1 Abs. 3 insoweit nicht anzuwenden. 2 § 5 bleibt unberührt.
#§ 3
Datenerhebung
1 Der Evangelische Oberkirchenrat stellt den Rechtsträgern eine webbasierte Eingabemaske zur Erfassung des Jahresverbrauchs an Heizenergie, Strom und Wasser zur Verfügung. 2 Die Rechtsträger sind zur Erfassung der Daten bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den Vorjahreszeitraum verpflichtet. 3 Gleiches gilt für die Erfassung von Stromerträgen.
#§ 4
Heizungstechnik
(
1
)
1 Bis zum 31. Dezember 2040 sollen alle Heizungsanlagen in kirchlichen Gebäuden auf Erneuerbare Energien umgestellt sein. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 KlSchG können mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates einzelne Kirchengebäude, die ein besonderes Nutzungsprofil haben, auf ein anderes Heizungssystem auf Basis erneuerbarer Energien umgestellt werden.
(
3
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann Festlegungen für energetische Baustandards und Materialstandards treffen, die in einem Merkblatt festgehalten werden. 2 Die Festlegungen sind im Rahmen von Baumaßnahmen, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist, zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 BauG-RVO gilt entsprechend.
#§ 5
Einbau und Ersatz von Heizungsanlagen
- rechtliche Hindernisse der Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien nicht ermöglichen und eine stromgeführte körpernahe Heizungstechnik bautechnisch nicht umsetzbar ist,
- ein Austausch eines Heizkessels nicht vorhersehbar erforderlich wird, die Klimaschutzmaßnahme aber auch unter Berücksichtigung der Sanierungsgesamtplanung (§ 3 BauG) nicht in angemessener Frist vorgezogen werden kann oder
- der Einsatz einer klimaneutralen Heizungsanlage in einem deutlichen Missverhältnis zur Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der gesamten Lebensdauer der Anlage steht. In diesem Fall kann zur Unterstützung eine Gastherme zur Sicherstellung des benötigten Wärmebedarfs (Absichern der Spitzenlast) installiert werden. Der Anteil der fossilen Wärmeerzeugung darf 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs nicht übersteigen.
2 Bei Vorliegen eines Härtefalls ist die Heizungsanlage in einer Weise abzubilden, die dem Anliegen des Klimaschutzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte am meisten entspricht; der Evangelische Oberkirchenrat kann hierzu Auflagen vorsehen.
(
2
)
Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 KlSchG ist anzunehmen, wenn der witterungsbereinigte absolute Wärmebedarf unter 1.000 Kilowattstunden jährlich liegt.
(
3
)
Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 3 KlSchG ist nur für den Zeitraum anzunehmen, in welchem aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen ein Anbieterwechsel rechtlich nicht umsetzbar ist.
(
4
)
Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 KlSchG liegt vor, wenn aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzamtes eine Belegung eines Daches mit Photovoltaik nicht erfolgen kann.
#§ 6
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Die Verpflichtung nach § 3 gilt ab dem 1. Januar 2025.