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Ordnung des
Kirchenmusikverbandes der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchenmusikverbandsordnung – KiMuVerbandsO)

Vom 12. September 2023 (GVBl., Nr. 93, S. 171)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Name

( 1 ) Der Kirchenmusikverband führt die Bezeichnung „Kirchenmusikverband der Evangelischen Landeskirche in Baden“.
( 2 ) Der Kirchenmusikverband hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 2
Zwecke und Aufgaben

Der Kirchenmusikverband dient der Förderung des kirchenmusikalischen Lebens in der Evangelischen Landeskirche in Baden. In seinen Aufgaben und Zielen orientiert er sich an den geltenden Ordnungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
Aufgaben des Kirchenmusikverbandes sind insbesondere:
  1. die Pflege und Förderung der Kirchenmusik in der Evangelischen Landeskirche in Baden in enger Verbindung mit der Abteilung Musik, Mission und Gottesdienst im Evangelischen Oberkirchenrat;
  2. die Unterstützung und Beratung von Kirchenbezirken, Kirchengemeinden, Chören und Ensembles in Fragen der Kirchenmusik, unter anderem durch die Bereitstellung von Noten und Materialien;
  3. die Durchführung von Sing-, Musizier- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Veranstaltung überregionaler Chortreffen;
  4. die Trägerschaft landeskirchlicher Ensembles,
  5. die Beratung und fachliche Förderung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern sowie
  6. die Vermittlung von kirchenmusikalischen Perspektiven und Entwicklungen in die kirchlichen Entscheidungsprozesse.
Der Kirchenmusikverband versteht sich als Sprachrohr der kirchenmusikalisch Aktiven in der Evangelischen Landeskirche in Baden und gibt in diesem Zusammenhang eine Verbandszeitschrift und einen Newsletter heraus.
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§ 3
Mitgliedschaft im Kirchenmusikverband

Eine Mitgliedschaft im Kirchenmusikverband der Evangelischen Landeskirche in Baden ist möglich für
  1. regelmäßig arbeitende Chöre und Ensembles in der Evangelischen Landeskirche in Baden, die diese Ordnung anerkennen und eine Mitgliedschaft beantragt haben (korporative Mitgliedschaft);
  2. Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden, die eine Mitgliedschaft beantragt haben, insbesondere wenn kirchenmusikalische Gruppen ohne eigene Mitgliedschaft aktiv sind (korporative Mitgliedschaft);
  3. die im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die eine Mitgliedschaft beantragt haben (persönliche Mitgliedschaft);
  4. andere an der Verbandsarbeit interessierte natürliche oder juristische Personen, die eine Mitgliedschaft beantragt haben (persönliche Mitgliedschaft oder korporative Mitgliedschaft).
Die Aufnahme in den Kirchenmusikverband wird bei der Geschäftsführung des Kirchenmusikverbandes beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsrat.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austrittserklärung,
  2. durch Ausschluss durch den Verbandsrat, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen Ziele und Leitsätze dieser Ordnung handelt oder wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder mehr als zwei Jahre mit seinen Beiträgen in Verzug ist;
  3. bei persönlicher Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds oder bei korporativer Mitgliedschaft durch die Auflösung des Mitglieds.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen und muss der Geschäftsführung des Kirchenmusikverbandes bis spätestens 30. September schriftlich mitgeteilt werden.
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§ 5
Zusammenarbeit

Der Kirchenmusikverband steht in enger Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und arbeitet im Beirat für Kirchenmusik der Landeskirche mit. Darüber hinaus arbeitet er mit den Mitarbeitendenvertretungen sowie der Kirchengewerkschaft Baden sowie mit weiteren Akteuren der Kirchenmusik eng zusammen und nimmt Mitgliedschaften der Landeskirche in Verbänden auf Landes-, Bundes- sowie europäischer Ebene wahr.
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§ 6
Organe

Die Organe des Kirchenmusikverbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verbandsrat und
  3. die Leitungen der Fachgruppen.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen können auch digital nach den Regelungen der DigS-RVO stattfinden.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt des Verbandsrates oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretung leitet die Mitgliederversammlung, sorgt für die Einladung zur Mitgliederversammlung und stellt die Tagesordnung auf.
( 3 ) Zur Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder des Kirchenmusikverbands. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Korporative Mitglieder werden durch die Person vertreten, die von ihnen benannt wurde. Anwesende Personen können nicht mehrere korporative Mitglieder vertreten.
( 4 ) Für die Beschlussfassung und für Wahlen gilt, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, Artikel 108 Grundordnung. Die Mitgliederversammlung ist jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 5 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Person im Vorsitzendenamt des Verbandsrates einberufen werden, wenn wichtige Themen anstehen, die dies erforderlich erscheinen lassen. Sie muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der persönlichen Mitglieder dies beantragen.
( 6 ) Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt in der Regel mindestens vier Wochen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift oder im Newsletter des Kirchenmusikverbands erfolgen. Satz 2 gilt jedoch nicht für Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen durchgeführt oder Ordnungsänderungen beschlossen werden sollen. Satz 3 gilt nicht, wenn lediglich Nachwahlen zum Verbandsrat durchgeführt werden sollen.
( 7 ) Die Aufnahme von Tagesordnungspunkten ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Person im Vorsitzendenamt des Verbandsrates oder bei der Geschäftsführung zu beantragen.
( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Person im Vorsitzendenamt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben ist.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  1. Die Wahl der Personen im Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt der Fachgruppen entsprechend der hierfür gegebenen Regelungen,
  2. die Wahl von Mitgliedern des Verbandsrates entsprechend der hierfür gegebenen Regelungen,
  3. Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Fachgruppen zu unterbreiten,
  4. die Bestellung von zwei Personen zur Kassenprüfung, die Entgegennahme des Prüfungsberichts und die Entlastung von Verbandsrat und Geschäftsführung;
  5. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, die Beratung und Zustimmung zur vorgesehenen Budgetierung der Verbandsarbeit;
  6. die Entgegennahme von Berichten aus dem Verbandsrat, den Fachgruppen und der Geschäftsführung;
  7. die Beratung der Anliegen des Kirchenmusikverbandes und der kirchenmusikalischen Arbeit der Landeskirche und der Formulierung entsprechender Anliegen,
  8. Beschlussfassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über Anregungen zur Änderung der vorliegenden Ordnung sowie zur Auflösung des Verbandes durch Aufhebung der Ordnung.
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§ 9
Der Verbandsrat

( 1 ) Der Verbandsrat berät die Budgetplanung und erstellt eine mittelfristige Planung der Ressourcenverteilung zwischen den Fachgruppen. Er hat die Aufgabe, die Ergebnisse der Beratungen aus den Fachgruppen und Ausschüssen entgegenzunehmen und sie zu priorisieren. Des Weiteren obliegen dem Verbandsrat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über Angelegenheiten des Kirchenmusikverbandes, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen;
  2. Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorlage eines Vorschlages zur Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  4. Berufung von Mitgliedern der Fachgruppen auf deren jeweiligen Vorschlag,
  5. Vorschlag einer Person für die Geschäftsführung des Kirchenmusikverbandes an den Evangelischen Oberkirchenrat,
  6. Einrichtung eines Redaktionsteams und der Schriftleitung für die Verbandszeitschrift und den Newsletter,
  7. Einsetzung von Ausschüssen, auch mit externen Personen, auf Zeit oder auf Dauer.
( 2 ) Dem Verbandsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Personen im Vorsitzendenamt der Fachgruppen,
  2. die Personen im Stellvertretendenamt der Fachgruppe Chöre und der Fachgruppe Kirchenmusikalischer Dienst,
  3. drei weitere Mitglieder, unter ihnen mindestens eine Person, die nebenberuflich oder ehrenamtlich in der Kirchenmusik tätig ist, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden;
  4. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder deren Stellvertretung.
Die Geschäftsführung sowie die Schriftleitung (Absatz 1 Nr. 6) gehören dem Verbandsrat als beratende Mitglieder an.
( 3 ) Die Landessynode kann für ihre Amtsperiode ein synodales Mitglied, das nicht hauptberuflich im Bereich der Kirchenmusik tätig ist, in den Verbandsrat als stimmberechtigtes Mitglied entsenden.
( 4 ) Das für Kirchenmusik zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates sowie die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg haben Teilnahme-, Antrags- und Rederecht. Sie erhalten Einladungen und Protokolle der Sitzungen und werden an der Terminfindung beteiligt.
( 5 ) Die Amtszeit des Verbandsrats beträgt in der Regel vier Jahre und endet mit der Neukonstituierung eines neuen Verbandsrats im Anschluss an eine Wahlmitgliederversammlung. Die Wiederwahl von Verbandsratsmitgliedern ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung oder den entsprechenden Wahlkörper der Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Verbandsrats.
( 6 ) Der Verbandsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder mit Bezeichnung des zur Beratung stehenden Gegenstandes verlangt. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen der Mitgliederversammlung entsprechend. Über die Beratungen wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Person im Vorsitzendenamt und zwei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben ist. Der Verbandsrat kann eines seiner Mitglieder mit der Schriftführung beauftragen.
( 7 ) Sollte der Verbandsrat sich im Einzelfall außerstande sehen, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Fachgruppeninteressen vorzunehmen, so kann er die Entscheidung zu bestimmten Fragen aussetzen und diese dem Beirat für Kirchenmusik zur Beratung oder zur Beratung und Entscheidung vorlegen. Abweichend von den Regelungen zur Beschlussfassung genügen für den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung bis zur Beratung durch den Beirat für Kirchenmusik die Zustimmung von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrats. Für die Bitte an den Beirat für Kirchenmusik um Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.
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§ 10
Vorsitz im Verbandsrat

( 1 ) Der Verbandsrat wählt – in der Regel aus dem Kreis der Fachgruppenvorsitzenden – eine Person in das Vorsitzendenamt des Verbandsrates sowie eine Stellvertretung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit des Verbandsrats oder durch Wahl einer anderen Person im Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt. Im Falle der Verhinderung wird die Person im Vorsitzendenamt durch die Person im Stellvertretendenamt vertreten. Die Person im Vorsitzendenamt kann Aufgaben an die Person im Stellvertretendenamt oder an andere Mitglieder des Verbandsrates delegieren.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt hat die Aufgabe, den Kirchenmusikverband nach Maßgabe dieser Ordnung zu leiten und die Sitzungen des Verbandsrates und der Mitgliederversammlungen einzuberufen und diese zu leiten. Die Leitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung und die Wahl der Personen in das Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt des Verbandrates übernimmt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder eine andere, vom Evangelischen Oberkirchenrat benannte Person.
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§ 11
Fachgruppen

( 1 ) Im Kirchenmusikverband werden die Fachgruppen Chöre, Popularmusik und Kirchenmusikalischer Dienst gebildet.
( 2 ) Für jede Fachgruppe wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch den in der Wahlmitgliederversammlung gebildeten Wahlkörper eine Person in das Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Leitung der Fachgruppe gewählt. Die Fachgruppenvorsitzenden vertreten den Verband hinsichtlich der fachlichen Fragestellungen, die der Fachgruppe obliegen, nach außen. Sie wirken im Beirat für Kirchenmusik nach der Maßgabe des Kirchenmusikgesetzes mit.
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§ 12
Fachgruppe Chöre

( 1 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder die Person im Stellvertretendenamt soll eine Pfarrperson in einem aktiven Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden sein. Die Person im Vorsitzendenamt vertritt den Kirchenmusikverband im Dachverband (Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland) und im Beirat für Kirchenmusik.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder der Fachgruppe sind
  1. die Landeskantorin oder der Landeskantor,
  2. bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Verbandsrat auf Vorschlag der Leitung der Fachgruppe oder der Mitgliederversammlung berufen werden.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Kirchenmusikverbandes, die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder die Stellvertretung sowie eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart haben Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie erhalten Einladungen und Protokolle der Fachgruppensitzungen und werden an der Terminfindung beteiligt.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Fachgruppe Chöre gehören insbesondere:
  1. die Herausgabe geeigneter Noten für die Chöre zur Pflege der Chormusik in Gottesdienst und Konzert,
  2. die Betreuung und Beratung der Chöre,
  3. die Durchführung von Singwochen,
  4. die Veranstaltung überregionaler Chortreffen
  5. die Diskussion der Entwicklungen im Bereich des kirchlichen Chorwesens und die Entwicklung passender Maßnahmen.
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§ 13
Fachgruppe Popularmusik

( 1 ) Die Person im Vorsitzendenamt vertritt den Kirchenmusikverband in der Popularmusikkonferenz in der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Beirat für Kirchenmusik.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder der Fachgruppe sind
  1. der oder die landeskirchliche Beauftragte für Popularmusik,
  2. bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Verbandsrat auf Vorschlag der Leitung der Fachgruppe oder der Mitgliederversammlung berufen werden.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Kirchenmusikverbandes, die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder die Stellvertretung, sowie eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart, die Professorin oder der Professor für Popularmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg sowie eine Vertretung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden haben Teilnahme-, Antrags- und Rederecht. Sie erhalten Einladungen und Protokolle der Fachgruppensitzungen und werden an der Terminfindung beteiligt.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Fachgruppe Popularmusik gehören insbesondere:
  1. die Betreuung und Beratung von Chören, Bands und weiteren Ensembles, die sich dem Bereich Popularmusik zugehörig fühlen;
  2. die Durchführung von popularmusikalischen Fortbildungsveranstaltungen,
  3. die Diskussion der Entwicklungen im Bereich der kirchlichen Popularmusik und die Entwicklung passender Maßnahmen.
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§ 14
Fachgruppe Kirchenmusikalischer Dienst

( 1 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder die Person im Stellvertretendenamt soll eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden sein. Die Person im Vorsitzendenamt vertritt den Kirchenmusikverband im Dachverband (Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland) und im Beirat für Kirchenmusik.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder der Fachgruppe sind
  1. die oder der landeskirchliche Beauftragte für die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung,
  2. bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Verbandsrat auf Vorschlag der Leitung der Fachgruppe oder der Mitgliederversammlung berufen werden.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Kirchenmusikverbandes, die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder die Stellvertretung sowie eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart haben Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie erhalten Einladungen und Protokolle der Fachgruppensitzungen und werden an der Terminfindung beteiligt.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Fachgruppe Kirchenmusikalischer Dienst gehören insbesondere:
  1. die fachliche Förderung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in regelmäßigen Fortbildungstagungen,
  2. die Beratung seiner Mitglieder,
  3. die Vermittlung der Interessen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und die Förderung ihrer Arbeit in Verbindung mit dem Beirat für Kirchenmusik.
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§ 15
Wahlen zum Verbandsrat und den Fachgruppen

( 1 ) Alle vier Jahre tritt die Mitgliederversammlung als Wahlmitgliederversammlung zusammen. Diese wählt die zu wählenden Mitglieder des Verbandsrats und die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Leitung der Fachgruppen. Vor der ersten Wahlmitgliederversammlung zu Beginn der Amtszeit des Verbandsrats erfolgt mit einer Frist von mindestens acht Wochen die Aufforderung an die korporativen Mitglieder, die sie vertretende Person in der Mitgliederversammlung neu zu benennen. Diese nehmen die Funktion in der Wahlmitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Verbandsrates wahr, soweit nicht seitens des korporativen Mitglieds eine andere Person benannt wird. Die Einladung zur Wahlmitgliederversammlung erfolgt mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen gegenüber den persönlichen Mitgliedern und den von den korporativen Mitgliedern benannten vertretungsberechtigten Personen.
( 2 ) Die Wahl der Personen in den Vorsitzendenämtern und Stellvertretendenämtern der Fachgruppen erfolgt in gesonderten Wahlkörpern, die von der Mitgliederversammlung gebildet werden. Hierzu wird zu Beginn einer Wahlmitgliederversammlung die Zuordnung der anwesenden Delegierten zu den Wahlkörpern der Fachgruppe Chöre und Popularmusik durch die Geschäftsführung gemäß der Entsendung durch die entsprechenden korporativen und durch Zuordnung der anwesenden persönlichen Mitglieder festgelegt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber vor Eintritt in die Wahlgänge. Die Wahlgruppe für die Fachgruppe Kirchenmusikalischer Dienst besteht aus allen anwesenden persönlichen Mitgliedern, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich im kirchenmusikalischen Dienst tätig sind.
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§ 16
Geschäftsführung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt des Verbandsrates eine Geschäftsführung. Diese kann nach den Festlegungen des Evangelischen Oberkirchenrates eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten. Die Geschäftsführung ist dem Verbandsrat verantwortlich.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:
  1. Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Kirchenmusikverbandes, soweit nicht der Verbandsrat oder die Person im Vorsitzendenamt des Verbandsrates zuständig sind;
  2. die Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung im Zusammenwirken mit der Person im Vorsitzendenamt des Verbandsrates und
  4. die Kommunikation mit den zuständigen Fachabteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates hinsichtlich Haushaltsplanung und Rechnungsführung.
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§ 17
Rechnungsführung

( 1 ) Die Rechnungsführung des Kirchenmusikverbandes erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Das Verfahren der Einbeziehung der Organe des Kirchenmusikverbandes bei Anweisungen und für die Rechnungsführung werden im Einvernehmen zwischen der die Rechnung führenden Stelle im Evangelischen Oberkirchenrat und der Person im Vorsitz des Verbandsrates abgestimmt.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat regelt für die Personen im Vorsitz des Verbandsrates und im Vorsitz der Fachgruppen im Einvernehmen mit dem Verbandsrat die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen, soweit die Tätigkeit der Personen für den Kirchenmusikverband nicht im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit für die Landeskirche erfolgt.
( 4 ) Die Gesamtrechnung wird durch die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen zur Kassenprüfung geprüft. Das Prüfungsergebnis und der Prüfungsbericht werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.
( 5 ) Die Rechnungsprüfung durch eine kirchliche Prüfungseinrichtung bleibt unberührt.
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§ 18
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt Mitgliedsbeiträge fest für:
  1. persönliche Mitglieder im hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst mit Bezugsrecht der Zeitschrift des Dachverbands „Forum Kirchenmusik“,
  2. persönliche Mitglieder im nebenberuflichen oder ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst mit Bezugsrecht der Zeitschrift des Dachverbands „Forum Kirchenmusik“,
  3. persönliche Mitglieder ohne Bezugsrecht der Zeitschrift des Dachverbands „Forum Kirchenmusik“,
  4. korporative Mitglieder aus dem Kreis der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden, soweit die Finanzierung des Kirchenmusikverbandes aus Kirchensteuermittel nicht durch einheitliche landeskirchliche Zuweisung erfolgt, und
  5. sonstige korporative Mitglieder.
Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluss innerhalb des Kalenderjahres erfolgt keine Erstattung.
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§ 19
Zweckbestimmung

Für den Kirchenmusikverband wird ein eigenes Budget geführt, dem die Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen zugeführt werden. Das Budget soll nur für die Zwecke gemäß dieser Ordnung verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist im Einvernehmen mit dem Verbandsrat möglich. Sollte der Kirchenmusikverband aufgelöst werden, soll das dem Kirchenmusikverband zugeordnete Budget vorrangig für kirchenmusikalische Zwecke verwendet werden.
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§ 20
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der Landesverband Evangelischer Kirchenchöre in Baden und der Landesverband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Badens wird durch gesonderte Beschlussfassung der beiden Verbände mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 aufgelöst. Die Vermögenswerte beider Verbände werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 in das in § 19 genannte Budget überführt.
( 2 ) Für die Auflösung der bestehenden Verbände wird eine gesonderte gemeinsame Mitgliederversammlung der bestehenden Verbände durchgeführt. Diese gemeinsame Mitgliederversammlung wird zugleich als konstituierende Mitgliederversammlung des Kirchenmusikverbandes durchgeführt. Als konstituierende Mitgliederversammlung obliegt ihr, der Gründung des Kirchenmusikverbandes zuzustimmen, der erlassenen Ordnung zuzustimmen und die in der Ordnung vorgesehenen Ämter kommissarisch zu besetzen. Die kommissarische Besetzung der Ämter besteht, bis die erste Wahlmitgliederversammlung nach den Regelungen dieser Ordnung durchgeführt werden kann.
( 3 ) Werden die in Absatz 2 vorgesehenen Beschlüsse nicht gefasst, wird die Konstituierung des in dieser Ordnung geregelten Kirchenmusikverbandes aufgeschoben.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.