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Rechtsverordnungen

Nr. 73Rechtsverordnung über die Neuordnung der Kirchengemeinden Oberes Schlüchttal, Tiengen und Bonndorf im Kirchenbezirk Hochrhein (NeuordnungsRVO Oberes Schlüchttal, Tiengen, Bonndorf)

Vom 20. September 2023
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Neuordnung der Kirchengemeinden

( 1 ) Die vereinigte „Evangelische Kirchengemeinde Tiengen“ umfasst
1. die bisherige Evangelische Kirchengemeinde Tiengen, deren räumliches Gebiet
a) die Ortsteile Tiengen, Aichen, Aichen-Gutenburg, Breitenfeld, Detzeln, Gurtweil, Homburg und Krenkingen der politischen Gemeinde Waldshut-Tiengen,
b) den Ortsteil Weilheim der politischen Gemeinde Weilheim und
c) die Ortsteile Berau und Brenden der politischen Gemeinde Ühlingen-Birkendorf
umfasst, sowie
2. von der bisherigen Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal die Ortsteile Ühlingen, Birkendorf, Hürrlingen, Obermettingen, Riedern am Wald und Untermettingen der politischen Gemeinde Ühlingen-Birkendorf.
( 2 ) Die vereinigte „Evangelische Kirchengemeinde Bonndorf“ umfasst
1. die bisherige Evangelische Kirchengemeinde Bonndorf, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Bonndorf und Wutach umfasst, sowie
2. von der bisherigen Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal die politische Gemeinde Grafenhausen.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Die vereinigte Evangelische Kirchengemeinde Tiengen ist Rechtsnachfolgerin der evangelischen Kirchengemeinden Tiengen und Oberes Schlüchttal, soweit die Rechtsverhältnisse die in § 1 Abs. 1 genannten Ortsteile betreffen. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten gehen insoweit auf die vereinigte Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 1) über.
( 2 ) Die vereinigte Evangelische Kirchengemeinde Bonndorf ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Bonndorf und Oberes Schlüchttal, soweit die Rechtsverhältnisse die in § 1 Abs. 2 genannten politischen Gemeinden betreffen. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten gehen insoweit auf die vereinigte Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 2) über.
( 3 ) Die Zuordnung der einzelnen Rechtsverhältnisse sowie Vermögensgegenstände wird durch Beschluss der in § 1 genannten Kirchengemeinden geregelt und ist mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt sowie dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt jeweils die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigten Kirchengemeinden.
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§ 3
Haushalt, Finanzen, Vermögensaufteilung

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2024 soll von den vereinigten Kirchengemeinden nach § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 jeweils ein gemeinsamer Haushalt erstellt und beschlossen werden.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Neuordnung zum
31. Dezember 2022 wirksam.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die gewählten Mitglieder der Kirchengemeinderäte der bisherigen Kirchengemeinden führen ihr Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025 als Mitglieder des Kirchengemeinderates derjenigen Kirchengemeinde weiter, der sie aufgrund § 1 räumlich zugeordnet sind.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Kirchengemeinderäte der vereinigten Kirchengemeinden sind neu zu wählen.
( 3 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinden endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft
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Karlsruhe, den 20. September 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 74Rechtsverordnung über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden
Kippenheim und Schmieheim
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Kippenheim-Schmieheim
(VereinigungsRVO Kippenheim-Schmieheim)

Vom 20. September 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am
29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Kippenheim und Schmieheim

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
1. die Evangelische Kirchengemeinde Kippenheim, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Kippenheim der politischen Gemeinde Kippenheim umfasst und
2. die Evangelische Kirchengemeinde Schmieheim, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Schmieheim der politischen Gemeinde Kippenheim sowie den Ortsteil Wallburg der Stadt Ettenheim umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kippenheim-Schmieheim“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2024 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2024 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2024 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 20. September 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 75Rechtsverordnung über die Umgliederung der
Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau
(UmgliederungsRVO Lichtenau)

Vom 20. September 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau

Die Evangelische Kirchengemeinde Lichtenau wird aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau umgegliedert in den Evangelischen Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt.
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§ 2
Bezirkssynodale

Die von der Kirchengemeinde Lichtenau entsandten Bezirkssynodalen werden Mitglieder der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Baden-Baden und Rastatt.
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§ 3
Finanzen

Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Umgliederung zum
31. Dezember 2022 wirksam.
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§ 4
Klassifizierungen von Gebäuden nach Maßgabe des RS-KB-G

Die Entscheidung des Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Ortenau zur erstmaligen Klassifizierung der Gebäude nach § 8 RS-KB-G behält auch nach dem Wechsel der in § 1 genannten Gemeinden in den neuen Kirchenbezirk für diese Gemeinden ihre Gültigkeit. Der Bauwiederherstellungswert der Kirchenbezirke ist entsprechend anzupassen.
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§ 5
Zuständigkeit Verwaltungs- und Serviceämter

Die in § 1 genannte Kirchengemeinde bleibt Mitglied des Verwaltungszweckverbandes Ortenau. Die Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz werden weiterhin von dem Verwaltungs- und Serviceamt des Verwaltungszweckverbandes Ortenau wahrgenommen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 20. September 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 76Rechtsverordnung über die Umgliederung der
Evangelischen Kirchengemeinde Scherzheim
(UmgliederungsRVO Scherzheim)

Vom 20. September 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Scherzheim

Die Evangelische Kirchengemeinde Scherzheim wird aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau umgegliedert in den Evangelischen Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt.
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§ 2
Bezirkssynodale

Die von der Kirchengemeinde Scherzheim entsandten Bezirkssynodalen werden Mitglieder der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Baden-Baden und Rastatt.
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§ 3
Finanzen

Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Umgliederung zum
31. Dezember 2022 wirksam.
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§ 4
Klassifizierung von Gebäuden nach Maßgabe des RS-KB-G

Die Entscheidung des Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Ortenau zur erstmaligen Klassifizierung der Gebäude nach § 8 RS-KB-G behält auch nach dem Wechsel der in § 1 genannten Gemeinden in den neuen Kirchenbezirk für diese Gemeinden ihre Gültigkeit. Der Bauwiederherstellungswert der Kirchenbezirke ist entsprechend anzupassen.
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§ 5
Zuständigkeit Verwaltungs- und Serviceämter

Die in § 1 genannte Kirchengemeinde bleibt Mitglied des Verwaltungszweckverbandes Ortenau. Die Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz werden weiterhin von dem Verwaltungs- und Serviceamt des Verwaltungszweckverbandes Ortenau wahrgenommen
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 20. September 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Durchführungsbestimmungen

Nr. 77Durchführungsbestimmungen zur Datenablage
in Clouddiensten (DB-Ablage-Cloud)

Vom 05. September 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 25. April 1994 (GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 15. November 2017
(ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156) folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen finden Anwendung auf alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Nutzende) der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie der Zweckverbände (Artikel 107 GO).
( 2 ) Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung der Clouddienste, die von der IT-Abteilung des Evangelischen Oberkirchenrats den Nutzenden zur Verfügung gestellt werden.
( 3 ) Verantwortliche Stelle (§ 4 Nr. 9 DSG-EKD) im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen sind die Evangelische Landeskirche in Baden, Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie Zweckverbände nach Artikel 107 GO ebenso wie besondere Gemeindeformen nach Artikel 30 GO, soweit die genannten Rechtsträger über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.
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§ 2
Einordnung in Schutzklassen

( 1 ) Der Schutzbedarf personenbezogener Daten ist von der verantwortlichen Stelle (§ 4 Nr. 9 DSG-EKD) anhand einer Daten- bzw. Risikoanalyse festzustellen. Nach erfolgter Analyse werden die personenbezogenen Daten einer der in § 3 genannten drei Datenschutzklassen zugeordnet.
( 2 ) Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Krite-rien zu entwickeln und anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch - auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige - Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.
( 3 ) Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen. Der örtlich Beauftragte für den Datenschutz soll angehört werden.
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§ 3
Einstufung des Schutzbedarfs

( 1 ) Der Schutzbedarf der personenbezogenen Daten wird entsprechend der folgenden Gewichtungen und Beschreibungen festgelegt:
  1. Geringer Schutzbedarf - Datenschutzklasse 1
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der betroffenen Person erwarten lässt. Beispiele hierfür sind Namens- und Adressangaben ohne Sperrvermerke sowie Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen, Geburts- und Jubiläumsdaten. Ankündigungen im Gottesdienst, Sitzungsprotokolle ohne Daten aus dem Beschäftigungsdatenschutz.
  2. Normaler Schutzbedarf - Datenschutzklasse 2
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen kann. Beispiele hierfür sind Daten über wirtschaftliche Verhältnisse oder Belange des persönlichen Lebens wie zum Beispiel Mietverhältnisse, Geschäftsbeziehungen, Bescheide, die nicht Daten der Datenschutzklasse 3 enthalten.
  3. Hoher Schutzbedarf - Datenschutzklasse 3
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung die gesellschaftliche Stellung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erheblich beeinträchtigen kann. Darunter fallen personenbezogene Daten besonderer Kategorien (§ 13 DSG-EKD), personenbezogene Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, deren Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder
    -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann sowie personenbezogene Daten, die für Zwecke des Profiling verwendet werden können, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezgl. Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Beispiele hierfür sind genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung, strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, personenbezogene Daten Schutzbedürftiger (z.B. Kinder), arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, Disziplinarentscheidungen, eindeutig identifizierende, hoch verknüpfbare Daten (z.B. Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID).
( 2 ) Zur Unterstützung der Datenschutzklassifizierung stellt der Evangelische Oberkirchenrat eine Orientierungshilfe zur Verfügung.
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§ 4
Ablage von Daten

( 1 ) Personenbezogene Daten mit geringem Schutzbedarf nach § 3 Nr. 1 dürfen in Clouddiensten ohne besondere Verschlüsselung abgelegt werden.
( 2 ) Bei personenbezogenen Daten mit normalem Schutzbedarf nach § 3 Nr. 2 ist eine Ablage in Clouddiensten ohne besondere Verschlüsselung gestattet. Sollten jedoch spezifische IT-Fachsysteme für die Ablage dieser Daten zur Verfügung stehen, wie beispielsweise ein Dokumentenmanagement-System, eine elektronische Personalakte oder eine digitale Aktenführung, so ist die Verwendung dieser Fachsysteme aus Gründen des Datenschutzes dringend zu empfehlen und der Nutzung von Clouddiensten vorzuziehen.
( 3 ) Personenbezogene Daten mit hohem Schutzbedarf nach § 3 Nr. 3 dürfen in Clouddiensten nur dann abgelegt werden, wenn diese nach dem Stand der Technik zusätzlich geschützt sind und ein Zugriff durch Dienstanbieter technisch ausgeschlossen wird. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen sind keine praxistauglichen Verfahren marktreif, so dass eine Ablage nicht zulässig ist.
( 4 ) Der Zugriff von privaten Endgeräten auf personenbezogenen Daten der Datenschutzklassen nach § 3 Nummern 2 und 3 über Clouddienste ist nur zulässig, wenn kein betriebliches Endgerät zur Verfügung steht. Das Herunterladen von personenbezogenen Daten der Datenschutzklasse nach § 3 Nummern 2 und 3 auf lokale Speicher in privaten Endgeräten ist untersagt.
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§ 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen, Seelsorgegeheimnis

( 1 ) Sobald Daten mit normalem oder hohem Schutzbedarf (§ 3 Nummern 2 oder 3) abgelegt werden, ist als Sicherungsmaßnahme für jeden Nutzer der Zugriff auf diese Daten durch die Aktivierung einer Multi-Faktor-Authentifizierung zu schützen, um ein ausreichendes Sicherungsniveau zu gewährleisten. Andernfalls ist die Nutzung von Clouddiensten ausgeschlossen.
( 2 ) Der Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Seelsorgegeheimnis unterliegen, ist in besonders hohem Maße schutzbedürftig. Eine Ablage dieser Daten in Clouddiensten ist nicht zulässig. Ihre unzulässige Verarbeitung würde dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der kirchlichen Rechtsträger schweren Schaden zufügen. Personenbezogene Daten, die dem Seelsorgegeheimnis unterliegen, dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn dem besonderen Schutzniveau angepasste, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse im Sinne von § 3 Nr. 3 hinausgehende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 5. September 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 78FÜRBITTE für die 7. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 22. bis 26. Oktober 2023 in Bad Herrenalb

Die 7. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden findet in der Zeit vom 22. bis 26. Oktober 2023 in Bad Herrenalb statt.
Wir bitten, in den Gottesdiensten unserer Gemeinden am 22. Oktober 2023 die Landessynode in ihre Fürbitte einzuschließen.

Nr. 79Kollektenplan 2024

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Datum
Sonntag/Feiertag
Kollektenzweck
01.01.2024
Neujahrestag
06.01.2024
Epiphanias
07.01.2024
1. Sonntag nach Epiphanias
Armutsbekämpfung und Nothilfe in unseren
Partnerkirchen
14.01.2024
2. Sonntag nach Epiphanias
21.01.2024
3. Sonntag nach Epiphanias
28.01.2024
Letzter Sonntag nach Epiphanias (Bibelsonntag)
Bibelverbreitung in der Welt (EKD-Kollekte)
04.02.2024
Sexagesimae
11.02.2024
Estomihi
Unterstützung der badischen Posaunenarbeit
18.02.2024
Invokavit
25.02.2024
Reminiszere
03.03.2024
Okuli
Diakonische Projekte für vielfältige und solidarische Nachbarschaften (Diakonie Deutschland)
10.03.2024
Laetare
Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen
17.03.2024
Judika
24.03.2024
Palmarum
28.03.2024
Gründonnerstag
29.03.2024
Karfreitag
Gemeindeaufbau und Diakonie in Osteuropa
31.03.2024
Ostersonntag
Diakonische Hilfe für ältere Menschen
01.04.2024
Ostermontag
07.04.2024
Quasimodogeniti
14.04.2024
Miserikordias Domini
Kirchliche Dienste in der Arbeitswelt und auf dem Land
21.04.2024
Jubilate
28.04.2024
Kantate
Kirchenmusik in Baden
05.05.2024
Rogate
Gemeindeaufbau und Bildungsarbeit in Afrika und Asien
09.05.2024
Christi Himmelfahrt
12.05.2024
Exaudi
19.05.2024
Pfingstsonntag
Aufgaben der Badischen
Landesbibelgesellschaft
20.05.2024
Pfingstmontag
26.05.2024
Trinitatis
02.06.2024
1. Sonntag nach Trinitatis
„Unterstützung für Friedensprojekte, Friedensbildung und Geflüchtete in Not“
(Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD)
09.06.2024
2. Sonntag nach Trinitatis
16.06.2024
3. Sonntag nach Trinitatis
(Woche der Diakonie)
Diakonische Aufgaben in Baden
(Woche der Diakonie 15.-23.06.)
Diakoniesammlung 2024
23.06.2024
4.Sonntag nach Trinitatis
30.06.2024
5. Sonntag nach Trinitatis
Partnerkirchen in Europa und Übersee
07.07.2024
6. Sonntag nach Trinitatis
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14.07.2024
7. Sonntag nach Trinitatis
21.07.2024
8. Sonntag nach Trinitatis
“Gemeinden im Ausland eröffnen Bildungschancen“ (Ökumene und Auslandsarbeit der EKD)
28.07.2024
9. Sonntag nach Trinitatis
04.08.2024
10. Sonntag nach Trinitatis
(Israelsonntag)
Zeichen der Versöhnung mit Israel
11.08.2024
11. Sonntag nach Trinitatis
18.08.2024
12. Sonntag nach Trinitatis
Diakonische Angebote für Menschen in
materieller Not
25.08.2024
13. Sonntag nach Trinitatis
01.09.2024
14. Sonntag nach Trinitatis
08.09.2024
15. Sonntag nach Trinitatis
Beratung und Hilfe für Geflüchtete und
Migrant*innen
15.09.2024
16. Sonntag nach Trinitatis
(Frauensonntag)
Evangelische Frauen in Baden
22.09.2024
17. Sonntag nach Trinitatis
29.09.2024
18. Sonntag nach Trinitatis
06.10.2024
19. Sonntag nach Trinitatis
/Erntedank
Hungernde in der Welt
13.10.2024
20. Sonntag nach Trinitatis
20.10.2024
21. Sonntag nach Trinitatis
27.10.2024
22. Sonntag nach Trinitatis
31.10.2024
Reformationsstag
03.11.2024
23. Sonntag nach Trinitatis
(Reformationssonntag)
Unterstützung der Partnerkirchen des
Gustav- Adolf- Werkes
10.11.2024
Drittletzter Sonntag im Kirchenjahr
17.11.2024
Vorletzter Sonntag im Kirchenjahr
Zeichen des Friedens
20.11.2024
Buß- und Bettag
24.11.2024
Letzter Sonntag im Kirchenjahr
01.12.2024
1. Advent
Brot für die Welt
08.12.2024
2. Advent
Brot für die Welt
15.12.2024
3. Advent
Brot für die Welt
22.12.2024
4. Advent
Brot für die Welt
24.12.2024
Heiligabend
Brot für die Welt
25.12.2024
1. Weihnachtstag
Brot für die Welt
26.12.2024
2. Weihnachtstag
Evangelische Schulen in Baden
29.12.2024
1. Sonntag nach dem Christfest
31.12.2024
Altjahresabend

Nr. 80Satzung Diakonisches Werk Baden

Stand: 18.11.2022
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Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. (1)

(1)Fassung vom 28.06.2023 (Eintragung im Vereinsregister)
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial schwierigen Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Dieser Dienst der Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche, so wie auch das Diakonische Werk Bestandteil der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, deren Grundordnung es – insbesondere den Vorspruch und die Artikel 1, 12, 16, 56 und 98 – als grundlegend und verbindlich anerkennt.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) „Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.“ – im folgenden Diakonisches Werk genannt – ist ein Verband, in dem die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie die selbstständigen diakonisch-missionarisch tätigen Einrichtungen und Werke im Bereich der Landeskirche zusammengeschlossen sind.
( 2 ) Das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen stehen ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche.
( 3 ) Das Diakonische Werk hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins; es hat seinen Sitz in Karlsruhe.
( 4 ) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk bekennt sich mit der Evangelischen Landeskirche in Baden als Teil der Kirche Jesu Christi. In der Gemeinschaft der gesamten Christenheit bezeugt es das Evangelium allen Menschen dadurch, dass es das Wort Gottes verkündigt und mit der Tat der Liebe dient.
( 2 ) Das Diakonische Werk ruft zum Dienst christlicher Liebe auf und hilft den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und den freien Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes. Es führt die Mitglieder zu gegenseitiger Unterstützung und zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Es hält Verbindung zu anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen, die in ihrer Arbeit auch diakonisch-missionarische Verantwortung tragen.
( 3 ) Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden. Diese Tätigkeit erfolgt in unmittelbarer Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke.
( 4 ) Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Verantwortung unterstützt das Diakonische Werk die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und sonstigen Träger diakonischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes und vertritt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit und deren Belange in der Öffentlichkeit, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden.
( 5 ) Das Diakonische Werk nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr insbesondere durch:
  1. fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung;
  2. Koordination der diakonisch-missionarischen Arbeit;
  3. Information und Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden in den diakonischen Einrichtungen;
  5. Entwicklung zeitgemäßer diakonischer Arbeitsformen.
( 6 ) Das Diakonische Werk vertritt die ihm angeschlossenen freien Einrichtungen und Werke und im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit der Landeskirche, ihrer Kirchenbezirke und Kirchengemeinden bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden, in der Öffentlichkeit und bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
( 7 ) Das Diakonische Werk erfüllt als Träger eigener Einrichtungen gemeinsame oder überörtliche Aufgaben der Mitglieder.
( 8 ) Das Diakonische Werk berät die Landeskirche in Angelegenheiten, die die Diakonie betreffen oder Auswirkungen auf sie haben.
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§ 3
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.
( 3 ) Das Diakonische Werk verfolgt durch Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 53 - 66 der Abgabenordnung.
( 4 ) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten i. S. des § 55 der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
( 6 ) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder sind die im Diakonischen Werk zusammengeschlossenen
  1. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und von diesen gem. Artikel 107 Grundordnung gebildeten Verbände der Evangelischen Landeskirche in Baden nach landeskirchlichem Recht; (2)
  2. selbstständigen Rechtsträger diakonischer Einrichtungen, Dienste, Anstalten und Werke;
  3. Evangelischen Freikirchen, kirchlichen Gemeinschaften, Verbände und sonstigen Personenvereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform.
( 2 ) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat auf schriftlichen Antrag.
( 3 ) Einrichtungen nach Absatz 1 Buchst. b) und c) können Mitglied werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Nach der Satzung, Stiftungsurkunde oder sonstigen Verfassung sowie nach der tatsächlichen Geschäftsführung muss Aufgabe der Einrichtung die Erfüllung diakonisch-missionarischer Dienste auf der Grundlage des Evangeliums sein, und zwar im Rahmen der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, anderer Evangelischer Landeskirchen oder Evangelischer Freikirchen oder in ökumenischer Trägerschaft innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland;
  2. die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der Abgabenordnung müssen nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt sein.
( 4 ) Die Mitgliedschaft der unter Absatz 1 Buchst. b) und c) genannten Mitglieder wird beendet
  1. durch Austrittserklärung des Mitgliedes in Textform; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter Vorlage eines Protokollauszugs über den Beschluss des hierfür nach der Satzung zuständigen Organs erklärt werden;
  2. durch Ausschluss, den der Aufsichtsrat bei Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung nach Absatz 3, bei wiederholtem oder dauerndem Verstoß gegen eine Satzungspflicht nach § 5 oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliedseinrichtung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen kann;
  3. mit Eintragung der Auflösung des Mitglieds beim zuständigen Registergericht.
( 5 ) Die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit der Mitglieder wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nicht berührt.
(2)Entsprechend einem Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates und des Vorstandes (jetzt Aufsichtsrat) vom 20./24.07.1984 sind Mitglieder nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundordnung auch die von Kirchengemeinden gem. Artikel 107 Grundordnung gebildeten Verbände, unabhängig von ihrer Rechtsform.
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§ 5
Rechte- und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben gemäß § 2 Anrecht auf die Dienste des Diakonischen Werkes und das Recht, der Bezeichnung ihrer Einrichtung einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich ihre Mitgliedschaft ergibt; über die Mitgliedschaft wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung erteilt.
( 2 ) Um dem Diakonischen Werk die Wahrnehmung der in § 2 bezeichneten Aufgaben zu ermöglichen, haben die Mitglieder ihre Satzung oder sonstige Verfassung und deren Änderungen sowie die Jahresberichte vorzulegen, Satzungsänderungen vor der Beschlussfassung rechtzeitig anzuzeigen, um dem Diakonischen Werk die Möglichkeit zur Beratung zu geben, Auskünfte über die Planung und Durchführung ihrer diakonisch-missionarischen Arbeit zu geben, die Landesgeschäftsstelle zu entscheidenden Sitzungen ihrer Leitungs- oder Aufsichtsorgane einzuladen und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 3 ) Die Mitglieder haben den Nachweis geordneter Wirtschafts- und Rechnungsführung zu erbringen. Dies beinhaltet die Vorlage des Prüfungsberichts des jeweiligen Wirtschaftsjahres spätestens bis Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Die Mitglieder sind in der Regel zur Teilnahme am verbandlichen Risikomanagement verpflichtet. Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen des verbandlichen Risikomanagements werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Das Diakonische Werk kann finanzielle Unterstützung nur dann gewähren oder vermitteln, wenn ihm uneingeschränkte Einsicht in die Wirtschafts- und Rechnungsführung des zu unterstützenden Mitgliedes gegeben wird. Das Diakonische Werk Baden ist bezüglich der erhaltenen Unterlagen zu Verschwiegenheit verpflichtet. § 4 Absatz 4 Buchst. b) bleibt unberührt.
( 4 ) Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 und des Zustimmungsgesetzes und Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ZAG-ARGG-EKD) vom 11.04.2014 in der jeweils geltenden Fassung als Satzungspflicht anzuerkennen. Die abzuschließenden Arbeitsverträge müssen den Vorgaben des Artikel 2 § 4 ZAG-ARGG-EKD oder der §§ 16 oder 18 des ARGG-EKD entsprechen.
  2. Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe des kirchlichen Gesetzes über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden zu bilden;
  3. das Datenschutzrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils von der Evangelischen Landeskirche in Baden beschlossenen Fassung sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen anzuwenden;
  4. satzungsrechtliche Bestimmungen über die Bekenntniszugehörigkeit der Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane sowie der Mitarbeitenden in Haupt- , Neben- und Ehrenamt zu treffen, die die Erfüllung des Satzungszweckes gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass Personen auf Grund eines kirchlichen Auftrages als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
  5. ihre Rechnungslegung durch das Diakonische Werk, eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin / einen Steuerberater oder gegebenenfalls eine / einen sonst qualifizierte/n Dritte/n regelmäßig prüfen zu lassen und alles zu tun, um etwaige Beanstandungen zu beheben;
  6. die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Mitarbeitenden ihrer Einrichtungen durch Beteiligung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden, Karlsruhe bzw. der Nachfolgeeinrichtung Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) Darmstadt, Anstalt des öffentlichen Rechts, sicherzustellen;
  7. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
  8. die vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes beschlossenen Sammlungen durchzuführen und ihre Erträge an die Landesgeschäftsstelle abzuführen;
  9. satzungsrechtliche Bestimmungen vorzusehen, die das Tätigwerden für seelsorglich tätige Personen in ihren Einrichtungen gewährleisten;
  10. die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung sowie die dazu erlassenen Durchführungshinweise in ihrer Einrichtung anzuwenden.
( 5 ) Die Diakonische Konferenz kann auf Vorlage des Aufsichtsrates die Mitglieder verpflichten, Rahmenbestimmungen nach § 7 der Satzung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. und kirchliche Gesetze in der von ihr beschlossenen Fassung zu übernehmen.
( 6 ) Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes kann in begründeten Einzelfällen ein Mitglied von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, vorübergehend oder zeitlich unbegrenzt befreien. Die Entscheidungskriterien legt der Aufsichtsrat fest. Eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 4 Buchstabe a) kann nicht erteilt werden.
( 7 ) Die Pflichten der in § 4 Absatz 1 Buchst. a) genannten Mitglieder richten sich nach landeskirchlichem Recht.
( 8 ) Die Bestimmung des Absatzes 4 Buchst. e) findet keine Anwendung auf Mitglieder, die nach Maßgabe ihrer Satzung das kirchliche Vermögens- und Haushaltsrecht übernommen und die Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche gem. § 2 Absatz 2 des Kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt übertragen haben.
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§ 6
Freundeskreise/Selbsthilfe-Initiativgruppen

( 1 ) Über den Kreis der Mitglieder hinaus bestehen Freundeskreise, die das Diakonische Werk unterstützen oder einzelne Arbeitsgebiete, wie ökumenische Diakonie oder Partnerkirchen fördern. Die Mitglieder der Freundeskreise werden über die diakonische Arbeit unterrichtet.
( 2 ) Selbsthilfe-Initiativgruppen, die in Bezug zu Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Baden stehen, können in geeigneter Form durch das Diakonische Werk Baden unterstützt und begleitet werden. Sie sind in geeigneter Form zu hören und zu beteiligen.
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§ 7
Organe des Diakonischen Werkes

Organe des Diakonischen Werkes sind die Mitgliederversammlung, die Diakonische Konferenz, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. nach einer von der Diakonischen Konferenz beschlossenen Wahlordnung die Delegierten auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen;
  2. den Bericht des Aufsichtsrates entgegenzunehmen;
  3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
  4. nach vorherigem Beschluss des Aufsichtsrates und der Diakonischen Konferenz über die Liquidation des Diakonischen Werkes zu beschließen (§ 23).
( 3 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre zusammen; sie wird vom Aufsichtsrat in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen und von dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzendem oder deren Stellvertretung geleitet. Anträge zur Mitgliederversammlung sind durch die Mitglieder bis zu 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung der Landesgeschäftsstelle zur Vorlage an die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates einzureichen. Die Anträge sind zu begründen. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, werden in der Mitgliederversammlung nicht behandelt.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Aufsichtsrat, die Diakonische Konferenz oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
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§ 9
Diakonische Konferenz

Der Diakonischen Konferenz gehören als Mitglieder an:
a) 71 von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 2 Buchst. a) gewählte Delegierte;
b) 10 Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer, die aus deren Mitte gewählt werden;
c) die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
d) die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode;
e) die Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie nicht bereits nach Buchst. a) und b) der Diakonischen Konferenz angehören.
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§ 10
Aufgaben der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz hat folgende Aufgaben:
  1. sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 12 Absatz 2;
  2. sie beschließt die Wahlordnung für die Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz nach § 8 Absatz 2 Buchst. a) und für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Buchst. a);
  3. sie genehmigt den Wirtschaftsplan;
  4. sie nimmt den Bericht des Aufsichtsrates (§ 13 Absatz 2 Buchst. d), den Bericht des Vorstands (§ 17 Absatz 2 Satz 3) und die Jahresrechnung entgegen;
  5. sie entlastet den Aufsichtsrat und den Vorstand;
  6. sie berät und beschließt über die Anträge, die vom Aufsichtsrat oder aus ihrer Mitte eingebracht werden;
  7. sie beschließt Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 1. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter der Diakonischen Konferenz während der Wahlperiode aus, bestellt die Diakonische Konferenz auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus dem entsprechenden Arbeitsfeld die Nachfolge für die restliche Wahlperiode.
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§ 11
Tagungen der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz wird jährlich einmal zu einer ordentlichen Tagung einberufen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat dies für erforderlich hält oder ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt.
( 1a ) Anstelle einer Tagung nach Absatz 1 kann zu einer virtuellen Tagung einberufen werden. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Vorstand und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Tagungen finden per Videokonferenzsystem statt. Die sonstigen Bedingungen der virtu-ellen Tagung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat lädt die Delegierten spätestens vier Wochen vor dem Termin der Tagung in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Abweichend hiervon können Sitzungen im Anschluss an die Mitgliederversammlung, bei der die Delegierten der Diakonischen Konferenz neu gewählt werden, ohne besondere Einladung stattfinden, wenn darauf unter Angabe der Tagesordnung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde.
( 3 ) Anträge an die Diakonische Konferenz sind mindestens zwei Wochen vor der Tagung der Landesgeschäftsstelle zur Vorlage an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzureichen; sie werden den Mitgliedern der Diakonischen Konferenz von der Landesgeschäftsstelle in Textform mitgeteilt. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden ist.
( 4 ) Die Tagung der Diakonischen Konferenz wird von der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates oder deren Stellvertretung geleitet.
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§ 12
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus:
  1. neun von der Diakonischen Konferenz aus ihrer Mitte gewählten Delegierten;
  2. einer Bezirksdiakoniepfarrerin / einem Bezirksdiakoniepfarrer;
  3. vier Mitgliedern der Landessynode;
  4. zwei Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 79 Grundordnung).
( 2 )
  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz 1 Buchst. a) und b) werden nach Maßgabe der Wahlordnung von der Diakonischen Konferenz auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
  2. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und b) ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Stellvertretung vertritt das Mitglied bei Verhinderung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so rückt die Stellvertretung für die Dauer der laufenden Amtszeit nach. Scheiden Mitglied und Stellvertretung aus, beruft der Aufsichtsrat für die restliche Wahlperiode ein Mitglied der in § 9 Buchst. a) benannten Delegierten. Scheidet eine Bezirksdiakoniepfarrerin oder ein Bezirksdiakoniepfarrer aus, beruft der Aufsichtsrat für die restliche Wahlperiode ein Mitglied der in § 9 Buchst. b) benannten Delegierten.
  3. Die delegierten Mitglieder der Landessynode und des Evangelischen Oberkirchenrates werden jeweils von der Landessynode und dem Evang. Oberkirchenrat aus ihrer Mitte benannt.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann sich durch Zuwahl um bis zu drei Personen erweitern.
( 4 ) Mitglieder des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und Buchst. b) und Absatz 3 sollen bei ihrer Wahl bzw. Entsendung in den Aufsichtsrat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Mitgliedern nach Absatz 3 kann der Aufsichtsrat mit Zweidrittel-Mehrheit im Einzelfall eine Ausnahme beschließen.
( 5 ) Der Aufsichtsrat wählt spätestens drei Monate nach jeder Neuwahl der in Absatz 1 genannten Mitglieder aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt und bis zu zwei Stellvertretungen. Bis zur Neuwahl der Person im Vorsitzendenamt und der Stellvertretung bleiben die bisher Gewählten im Amt.
( 6 ) Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) und Buchst. b) können von der Diakonischen Konferenz mit Zweidrittel-Mehrheit aus wichtigem Grund z. B. bei einem Verstoß gegen die satzungsmäßigen Grundsätze oder bei Vorliegen eines Interessenkonfliktes abberufen werden. Für die Nachberufung gilt Absatz 2 Buchst. b) entsprechend.
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§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat sorgt dafür, dass die Arbeit gemäß der Präambel und nach der Satzung, insbesondere nach § 2 Absatz 1, und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Diakonischen Konferenz durchgeführt wird. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Diakonische Konferenz ein und legt die Tagesordnung fest.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Diakonischen Konferenz oder dem Vorstand vorbehalten sind. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
  1. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
  2. über grundsätzliche Empfehlungen an die Mitglieder zu beschließen;
  3. über die Übernahme neuer Arbeitszweige oder der Rechtsträgerschaft von Anstalten oder Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 7 zu beschließen;
  4. der Diakonischen Konferenz Bericht zu erstatten;
  5. die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan festzustellen und der Diakonischen Konferenz vorzulegen;
  6. den Stellenplan der Landesgeschäftsstelle auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzen sowie über die Anstellung von Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen;
  7. ein Entgeltverzeichnis zu beschließen;
  8. das Ergebnis der Sammlungen für das Diakonische Werk festzustellen und deren Verteilung zu beschließen;
  9. den Vorstand zu beraten und zu beaufsichtigen;
  10. Satzungsänderungen und Änderungen der Wahlordnung nach § 10 Buchst. b) und g) zu beraten und diese der Diakonischen Konferenz vorzulegen;
  11. über die Anlage zur Wahlordnung zu beschließen;
  12. über die Erhebung und Höhe von Beiträgen zur Erstattung von Kosten des kirchlichen Arbeitsrechts (insbesondere Kosten für die Arbeitsrechtliche Kommission Baden, die Arbeitsrechtliche Kommission Diakonie Deutschland, den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen) zu beschließen;
  13. über die Erhebung und Höhe eines Beitrags zur Beteiligung an den Solidarfonds „Heimkinderfonds“ und „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ zu beschließen;
  14. über die Erhebung und Höhe von Beiträgen zur Erstattung von Kosten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschließen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Sitzungen des Aufsichtrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt jährlich mindestens dreimal zu einer Sitzung zusammen.
( 1a ) Anstelle einer Sitzung nach Absatz 1 kann zu einer virtuellen Sitzung einberufen werden. Die Person im Vorsitzendenamt entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Vorstand und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Sitzungen finden per Videokonferenzsystem statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Zulassung weiterer Sitzungsformen, zum Beispiel in hybrider Form, kann der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festlegen.
(2) Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder es beantragen.
(3) Stimmen zwei der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 Absatz 1 Buchst. c) und d) bei Beschlüssen über Aufgaben, die die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer Verantwortung gemäß § 38 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) betreffen, nicht zu, ist die Entscheidung des Landeskirchenrates einzuholen.
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§ 15
Form der Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlüsse der Organe werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen Mitglieder gefasst; zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates und der Diakonischen Konferenz ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
( 2 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Diakonischen Konferenz und des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates und der protokollierenden Person unterzeichnet wird.
( 2a ) In der Diakonischen Konferenz und im Aufsichtsrat können Beschlüsse auch in einem Verfahren gefasst werden, das keine gemeinsame körperliche Anwesenheit aller Teilnehmenden vorsieht. Es muss gewährleistet sein, dass jede teilnehmende Person die Möglichkeit hat, sich zu äußern, die Stimme abzugeben und die Beiträge der anderen Teilnehmenden zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch für die Durchführung von Wahlen.
( 3 ) Die Beschlussfassung des Vorstandes sowie die Protokollierung der Sitzungen des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes (siehe hierzu § 17 Absatz 3).
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§ 16
Bekenntniszugehörigkeit

( 1 ) In die Organe des Diakonischen Werkes können nur berufen werden,
  1. Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, die in Verbindung mit dem Recht der Landeskirche zu kirchlichen Ämtern wählbar sind;
  2. ordinierte Amtsträger der Mitglieder nach § 4.
(2) Der Aufsichtsrat kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, sofern das vorgeschlagene Mitglied den Auftrag und die Zielsetzung der Landeskirche anzuerkennen bereit ist.
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§ 17
Vorstand/Landesgeschäftsstelle

( 1 ) Der Vorstand leitet die Landesgeschäftsstelle; dabei ist er an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Organe des Diakonischen Werkes gebunden. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden. Die Wahrnehmung der Aufsicht innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat und die Diakonische Konferenz regelmäßig über die Arbeit des Diakonischen Werkes. Die Unterrichtung der Leitungsorgane der Landeskirche erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes soll eine Pfarrerin / ein Pfarrer sein. Die Berufung erfolgt nach der landeskirchlichen Ordnung durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
( 3 ) Der Vorstand besteht aus Person im Vorsitzendenamt und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Aufsichtsrat gewählt. Eines der weiteren Mitglieder des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat zur Stellvertretung der Person im Vorsitzendenamt bestellt. Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes regelt eine vom Aufsichtsrat auf Vorlage des Vorstandes zu erlassende Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstandes bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates; sind hierzu Pfarrerinnen / Pfarrer oder Kirchenbeamtete vorgesehen, werden sie auf Vorschlag des Aufsichtsrates nach der landeskirchlichen Ordnung berufen oder in ein Dienstverhältnis zur Landeskirche übernommen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Festlegung und Änderungen der Anstellungsbedingungen obliegt einem vom Aufsichtsrat zu Beginn seiner Amtszeit zu wählenden Grundsatz- und Personalausschuss. Dem Ausschuss müssen die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates oder eine ihrer Stellvertretungen und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates nach § 12 Abs. 1 Buchst. c) und d) der Satzung angehören. Die Letztzuständigkeit für die Festlegung der Anstellungsbedingungen liegt beim Aufsichtsrat. Das Verfahren und die Rahmenbedingen legt der Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall vorher gesondert fest. Die Vergütung darf das nach der Abgabenordnung zulässige Maß sowie die in Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Baden üblichen Vergütungen nicht überschreiten. Soweit es sich um Pfarrerinnen / Pfarrer oder Kirchenbeamtete handelt, richtet sich die Besoldung nach den landeskirchlichen Ordnungen.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands unterliegen einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie dürfen als solche weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Diakonischen Werk Baden zustehen, für sich nutzen. Nebenbeschäftigungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Grundsatz- und Personalausschuss übernommen werden.
( 7 ) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag der Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestimmen.
( 8 ) Auf die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes findet das Dienst- und Vergütungsrecht sowie das Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
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§ 18
Finanzierung

Das Diakonische Werk erhält die zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Geldmittel aus
  1. Mitgliedsbeiträgen und Beiträgen der Freundeskreise;
  2. Zuschüssen der Landeskirche;
  3. Zuwendungen öffentlicher Stellen;
  4. Erträgen des eigenen Vermögens;
  5. Sammlungen, Spenden und Nachlässen;
  6. Leistungsentgelten.
Einnahmen aus Sammlungen, Spenden und zweckgebundenen Nachlässen sind unmittelbar für die diakonische Arbeit einzusetzen; sie dürfen nicht zur Deckung von Verwaltungskosten der Landesgeschäftsstelle verwendet werden.
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§ 19
Haushalts- und Rechnungswesen

( 1 ) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Aufsichtsrat stellt auf Vorlage des Vorstandes jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.
( 3 ) Die Jahresrechnung ist unverzüglich nach Ablauf des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Sie wird durch ein von der Diakonischen Konferenz berufenes Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Der Prüfungsbericht wird dem Aufsichtsrat und dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode vorgelegt.
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§ 20
Prüfung der Mitglieder

( 1 ) Das Diakonische Werk Baden kann seinen Mitgliedern eine Prüfung der Rechnungslegung gemäß § 5 Absatz 4 Buchst. e) anbieten. Die Mitglieder können ihre Rechnungslegung durch das Diakonische Werk prüfen lassen, eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin / einen Steuerberater oder gegebenenfalls eine / einen sonst qualifizierte/n Dritte/n mit der Prüfung beauftragen.
( 2 ) Die Unabhängigkeit der Prüfung im Diakonischen Werk Baden ist zu gewährleisten.
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§ 21 (weggefallen)

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§ 22
Verpflichtung zur Verschwiegenheit

( 1 ) Die an der Prüfung beteiligten Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes sind über das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie über alle Angelegenheiten, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen an die Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes über die Versagung oder eingeschränkte Erteilung des Testates sowie über Verstöße gegen die Mitgliedspflichten nach § 5 Absatz 4, die gelegentlich einer Prüfung bekannt werden.
( 2 ) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Prüfungsergebnis an den jeweiligen Träger der Einrichtung bleibt unberührt.
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§ 23
Liquidation und Anfallklausel

( 1 ) Der Beschluss über die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf einer übereinstimmenden Beschlussfassung von Aufsichtsrat, Diakonischer Konferenz und Mitgliederversammlung jeweils mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen – unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 1 – sowie der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Bei einer Auflösung bzw. Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt sein Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Wahlordnung Stand: 18.11.2022

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Wahlordnung

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I. Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz

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§ 1
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Delegierten der Diakonischen Konferenz werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (§ 8 Abs. 2 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werkes).
( 2 ) In der Diakonischen Konferenz sollen möglichst alle Arbeitsfelder der Diakonie durch Delegierte vertreten sein. Die Arbeitsfelder und die Anzahl der jeweils zu wählenden Delegierten ergeben sich aus der Anlage dieser Wahlordnung.
( 3 ) Bei Zweifeln über die Zuordnung einer Mitgliedseinrichtung zu einem bestimmten Arbeitsfeld entscheidet der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss.
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§ 2
Stimmberechtigte Person

( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt ist die vom zuständigen Leitungsorgan des Mitgliedes bevollmächtigte Person.
( 2 ) Die Übertragung von Stimmrechten nach Abs. 1 ist zulässig. Eine Person darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.
( 3 ) Die Mitglieder benennen dem Diakonischen Werk bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die für sie bei der Wahl stimmberechtigte Person. Die Benennung ersatzweise stimmberechtigter Personen für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig oder nachträglich innerhalb der Frist zulässig.
( 4 ) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 3 ist eine Beteiligung des Mitgliedes an der Wahl ausgeschlossen.
( 5 ) Die stimmberechtigte Person erhält am Wahltag eine namentliche Wahlkarte, die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt. Die Wahlkarte ist nicht übertragbar.
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§ 3
Wahl der Diakonischen Konferenz, Ausscheiden

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt 71 Delegierte aus den Arbeitsfeldern gemäß den Ziffern 1 bis 10 der Anlage zur Wahlordnung.
( 2 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer wählen 10 Delegierte aus ihrer Mitte. Das Ergebnis der Wahl ist der Mitgliederversammlung vor Eintritt in das Wahlverfahren bekannt zu geben.
( 3 ) Mitarbeitende des Diakonischen Werkes können nicht gewählt werden.
( 4 ) Mit dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 6 Buchst. a) und b) oder Beendigung des Amtes als Bezirksdiakoniepfarrerin / Bezirksdiakoniepfarrer (§ 20 Diakoniegesetz) scheidet die Person aus der Diakonischen Konferenz aus.
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§ 4
Erlass der Anlage zur Wahlordnung,
Zusammensetzung nach der Anlage

( 1 ) Die Beschlussfassung über die Anlage zur Wahlordnung obliegt dem Aufsichtsrat.
( 2 ) Die Anzahl der zu wählenden Delegierten, die auf die einzelnen Arbeitsfelder der Anlage entfallen, berücksichtigt die Anzahl der Einrichtungen des jeweiligen Fachbereichs, die Zahl der Mitarbeitenden, die Angebote und den Umsatz.
( 3 ) Jedes Mitglied soll pro Arbeitsfeld nur durch einen Delegierten in der Diakonischen Konferenz vertreten sein.
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§ 5
Wahlausschreibung

( 1 ) Der Aufsichtsrat gibt den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor der Wahl die Wahlausschreibung bekannt. Die Wahlausschreibung muss enthalten:
  1. den Termin und den Ort für die Durchführung der Wahl,
  2. die Arbeitsfelder und die Anzahl der auf das jeweilige Arbeitsfeld entfallenden und zu wählenden Delegierten,
  3. den Termin, bis zu welchem die stimmberechtigte Person und ihre Vertretung in Textform unter Verwendung des bereitgestellten Formulars benannt sein müssen,
  4. den Termin, bis zu welchem Wahlvorschläge in Textform eingereicht werden müssen,
  5. die Stelle, die Auskunft über die Durchführung der Wahl erteilt.
( 2 ) Der Wahlausschreibung ist je ein auf das Mitglied namentlich ausgestelltes Formular für die Benennung der stimmberechtigten Person und für die Einreichung von Wahlvorschlägen beizufügen.
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§ 6
Wahlvorschläge, Benennung

Als gemäß § 3 Abs. 1 zu wählende Delegierte können vorgeschlagen werden:
  1. Mitglieder eines Leitungsorgans (z. B. des Vorstandes, des Verwaltungsrates, des Kirchengemeinderates) oder
  2. leitende Mitarbeitende der in § 4 der Satzung des Diakonischen Werkes genannten Mitglieder.
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§ 7
Einbringung der Wahlvorschläge

( 1 ) Wahlvorschläge aus den einzelnen Arbeitsfeldern müssen dem Diakonischen Werk spätestens zwei Wochen vor der Wahl in Textform unter Verwendung des bereitgestellten Formulars vorliegen. Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten:
  1. Name und Vorname der Kandidatin / des Kandidaten,
  2. Name der Einrichtung, für die kandidiert wird,
  3. Funktion in der Einrichtung.
Die Zustimmung zur Kandidatur soll vorliegen.
( 2 ) Das Diakonische Werk koordiniert die Wahlvorbereitung. Sie weist rechtzeitig z. B. auf Fachtagungen für Träger und leitende Mitarbeitende oder anderen Zusammenkünften auf die Wahlen hin und bittet um eine ausreichende Zahl von Wahlvorschlägen.
( 3 ) Kandidierende sollen eine kurze Beschreibung ihrer Person beifügen. Diese wird den Wahlunterlagen beigelegt, die allen stimmberechtigten Personen in der Regel eine Woche vor der Wahl zugeleitet werden. Darüber hinaus können sich die Kandidierenden in der Mitgliederversammlung persönlich vorstellen und Fragen beantworten. Die Mitgliederversammlung legt jeweils eine zeitliche Begrenzung der persönlichen Vorstellung fest. Mehrfachbenennungen von Kandidierenden eines Mitgliedes bedürfen einer Begründung (vgl. § 4 Abs. 2).
( 4 ) Sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 für die einzelnen Arbeitsfelder nicht mindestens so viele Wahlvorschläge wie zu wählende Delegierte eingegangen, können aus der Mitte der Mitgliederversammlung weitere Vorschläge nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gemacht werden.
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§ 8
Durchführung der Wahl, Wahlergebnis

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates einberufen und von ihr oder ihrer Stellvertretung geleitet. Die Durchführung der Wahl übernehmen eine Wahlleitung und zwei Beisitzende, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahlleitung gibt die bereits eingegangenen Wahlvorschläge bekannt und fordert gegebenenfalls zu weiteren Wahlvorschlägen auf (§ 7 Abs. 4 der Wahlordnung).
( 2 ) Für jedes in der Anlage genannte Arbeitsfeld werden getrennte Wahlscheine erstellt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Bei der Stimmabgabe ist die Wahlkarte an die Wahlhelfenden an der Wahlurne auszuhändigen. Werden mehr Kandidierende auf eine Liste gesetzt, als Delegierte des entsprechenden Arbeitsfeldes zu wählen sind, sind diejenigen Kandidierenden gewählt, die die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch die Wahlleitung. Im Übrigen wird kein besonderes Wahlverfahren festgelegt.
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II. Wahl des Aufsichtrates

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§ 9
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, Ausscheiden

( 1 ) Die Diakonische Konferenz wählt aus ihrer Mitte gemäß §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung des Diakonischen Werkes die Mitglieder des Aufsichtsrates.
( 2 ) Gewählt werden
  1. vier Delegierte der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1, Buchst. a) der Satzung des Diakonischen Werkes,
  2. fünf Delegierte der Mitglieder nach § 4 Abs. 1, Buchst. b) und c) der Satzung des Diakonischen Werkes, die nicht Mitarbeitende eines Diakonischen Werkes, einer Einrichtung der Kirchengemeinde, eines Kirchenbezirkes oder eines Diakonieverbandes sind,
  3. eine Delegierte / einen Delegierten der in die Diakonische Konferenz gewählten Bezirksdiakoniepfarrerinnen / Bezirksdiakoniepfarrer.
( 3 ) Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist je eine Stellvertretung zu wählen.
( 4 ) Die Amtsperiode dauert sechs Jahre.
( 5 ) § 3 Abs. 4 der Wahlordnung findet sinngemäß Anwendung.
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§ 10
Wahlverfahren

( 1 ) Für die Delegierten gemäß § 9 Abs. 2 werden jeweils getrennte Wahlscheine erstellt. Die Wahl wird für jede Gruppe getrennt durchgeführt, wobei zuerst die Mitglieder und danach die Stellvertretungen gewählt werden. Über die Zuordnung der Stellvertretungen zu den Mitgliedern entscheidet der neu gewählte Aufsichtsrat.
( 2 ) Werden mehr Kandidierende auf eine Liste gesetzt, als Aufsichtsratsämter (Mitglieder oder Stellvertretungen) zu vergeben sind, sind Diejenigen gewählt, die die relativ meisten Stimmen erhalten haben.
( 3 ) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz sinngemäß Anwendung.
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III. Wahlanfechtung

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§ 11
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Die Anfechtung ist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes einzulegen und zu begründen.
( 2 ) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung. Über sie entscheidet der bisherige Aufsichtsrat.
( 3 ) Wird der Anfechtung stattgegeben, sind spätestens drei Monate nach der Entscheidung Neuwahlen durchzuführen.
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Anlage zur Wahlordnung (Stand: 14.10.2022)

Die Anlage tritt am 01.07.2023 in Kraft, damit sie für die Wahl zur diakonischen Konferenz im Herbst 2023 für die Amtsperiode 2024 – 2029 Relevanz entfaltet.
Arbeitsfelder
Anzahl der Delegierten
1. Alter und Pflege
19
2. Gesundheit und Krankenhaus
5
3. Kinder, Jugend und Familie
12
4. Inklusion und Rehabilitation
14
5. Ausbildungsstätten
5
6. Wohnungsnotfallhilfe
1
7. Diakonische Werke
10
8. Arbeitslosenprojekte
3
9. Betreuungsvereine
1
10. Mutter- und Feierabendhäuser
1
11. Bezirksdiakoniepfarrer*innen
10
81

Nr. 81Gesetzes- und Verordnungsblatt Terminplan für den Redaktionsschluss 2024

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Gesetzes- und Verordnungsblatt
- Terminplan 2024 -

Monat
Redaktionsschluss
Veröffentlichung online
Januar
27.11.2023
03.01.2024
Februar
02.01.2024
07.02.2024
März
29.01.2024
06.03.2024
April
26.02.2024
04.04.2024
Mai
02.04.2024
08.05.2024
Juni
29.04.2024
05.06.2024
Juli
27.05.2024
03.07.2024
August
24.06.2024
07.08.2024
September
29.07.2024
04.09.2024
Oktober
26.08.2024
02.10.2024
November
30.09.2024
06.11.2024
Dezember
28.10.2024
04.12.2024

Stellenausschreibungen

Nr. 82Stellenausschreibungen

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Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link).
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Dekanatsstellen (Bewerbungsschluss 24.10.2023)
- Dekanat Kirchenbezirk: Südliche Kurpfalz
Schuldekanatsstellen (Bewerbungssschluss 24.10.2023)
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Ortenau / Regionen Offenburg und Lahr

Ausschreibungen

Nr. 83Ausschreibungen Urlaubsseelsorge für das Jahr 2024

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Im Jahr 2024 werden wieder Dienste der Urlaubsseelsorge in den Urlaubsgebieten der Evang. Landeskirche in Baden angeboten, für die sich Pfarrer*innen, Gemeindediakon*innen und Prädikant*innen melden können. Auch Ruheständler*innen sind willkommen. Die Dienste unterstützen die umfangreichen kirchlichen Angebote in unseren Kur- und Urlaubsorten bzw. erhalten diese aufrecht. Die Veranstaltungen in den Ferienorten werden meist gut besucht; daher würden wir uns über zahlreiche Meldungen sehr freuen!
Kolleg*innen im Springerdienst, die einen Urlaubsseelsorgedienst übernehmen möchten, setzen sich bitte mit Frau Gabriele Hofmann, Personalabteilung, in Verbindung: gabriele.hofmann@ekiba.de; Tel.: 0721 9175-203.
Bei einem Einsatz von Prädikant*innen in der Urlaubsvertretung auf dem Gebiet der badischen Landeskirche (s. Auflistung unten) wird grundsätzlich eine qualifizierte Seelsorgeausbildung vorausgesetzt. Dies gilt sowohl für Bewerber*innen der badischen Landeskirche als auch für Prädikant*innen anderer Landeskirchen.
Setzt eine ausschreibende Landeskirche für die Urlaubsvertretung keine Seelsorgeausbildung voraus, können sich auf eine solche Vertretung auch Prädikant*innen unserer Landeskirche ohne Seelsorgeausbildung bewerben.
Voraussetzung für die Übernahme einer Urlaubsvertretung ist generell die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Urlaubsseelsorgekonzeptes. Bei Bewerber*innen im aktiven Dienst der badischen Landeskirche können bis zu 14 Kalendertage als Sonderurlaub für einen vierwöchigen Dienst gewährt werden. Eine vorherige Absprache mit dem für Sie zuständigen Dekanat ist auf jeden Fall erforderlich; der Antrag auf Sonderurlaub ist auf dem Dienstweg vorzulegen.
Bei Übernahme eines Urlaubsseelsorgedienstes wird ein Betrag in Höhe von 840 € für vier Wochen (= 210 €/Woche) gezahlt. Dieser Betrag wurde von uns bislang als steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Geltung dieser Steuerbefreiung können wir aber nicht bescheinigen, da die Voraussetzungen z. T. in Ihren persönlichen Verhältnissen begründet sind. Daher dürfen wir diese Bescheinigungen nicht mehr erstellen. Ob und inwieweit Sie den Betrag weiterhin steuerfrei und sozialversicherungsfrei vereinnahmen können, kann Ihnen sicher Ihr Steuerberater erläutern. Grundsätzlich besteht aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass dieses Honorar steuer- und sozialversicherungspflichtig von Ihnen vereinnahmt wird. Aus diesem Grund müssen wir für Sie eine Honorarabrechnung erstellen.
Anfallende Fahrt- und Materialkosten müssen von der zuständigen Gemeinde oder dem Dekanat ersetzt werden. Reisekosten zur Urlausseelsorgestelle und zurück zum Heimatort werden nach Maßgabe des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes erstattet. Eine Unterkunft wird nicht gestellt, aber bei der Suche sind die Gemeinden in der Regel gern behilflich.
Aufstellung der Orte/Gemeinden:
- Konstanz-Litzelstetten: Insel Mainau;
- Meersburg;
- Nationalpark Schwarzwald: Kappelrodeck-Ottenhöfen;
- Insel Reichenau;
- Bodensee Höri;
- Wertheim;
- Hinterzarten - Breitnau - Titisee - Feldberg.
Informationen und Bewerbungsformulare erhalten Sie beim
Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe,
Abteilung Seelsorge, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe
Telefon: 0721 9175-357; E-Mail: ingrid.knoell-herde@ekiba.de
Stand: 29.08.23

Nr. 84Urlaubsseelsorge am Bodensee/Überlinger See
Evangelische Kirchengemeinde
Mainau-Litzelstetten-Dingelsdorf-Dettingen-Wallhausen

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18. Mai bis 2. Juni 2024 (Pfingstferien)
3 Wochen flexibel zwischen Ende Juli und Anfang September 2024 (Sommerferien)
Die Region
Unsere Gemeinde streckt sich entlang der Konstanzer Landzunge von der Insel Mainau bis zum kleinen Ferienort Wallhausen. Unsere Gemeinde zählt 2200 Menschen. Mit einem Gemeindezentrum in Wallhausen, einer Kirche in Litzelstetten und der ökumenisch betreuten Kirche St. Marien auf der Mainau sind wir in drei Kirchengebäuden aktiv. Unsere Gottesdienstorte thronen über dem See und eröffnen herrliche Seepanoramen.
Die Seeorte laden im Sommer mit guten Radwegen, Campingplätzen, Strandbädern, Einkehrorten ein zum Verweilen und Genießen. An Möglichkeiten mangelt es nicht: Vom Adventure-Kanu bis zum Entspannen in der Bodenseetherme ist alles möglich.
Ihre Aufgaben
- Übernahme von Beerdigungen;
- Trauungen auf der Mainau sind ein besonderes Erlebnis. Wir freuen uns, wenn Sie bereit sind, eine Trauung zu übernehmen;
- Seelsorgerliche Gesprächsangebote (nach Absprache);
- Optional die Gestaltung von Sonntagsgottesdiensten (10.15 Uhr in Wallhausen und Litzelstetten im Wechsel; alle zwei Wochen feiern wir auf der Mainau um 12.30 Uhr einen Gottesdienst).
Wir bieten
- Urlaub in einer der schönsten Regionen Deutschlands;
- Zwar ist keine Wohnung vorhanden, wir helfen Ihnen aber gerne bei der Vermittlung einer Ferienwohnung;
- Unterstützung und Kontakte durch Pfarramt und Kirchengemeinderat vor Ort;
- Das Pfarramt steht als Arbeitsraum zur Verfügung.
Pfarramt Litzelstetten
Holdersteig 25 a, 78465 Konstanz-Litzelstetten
Telefon: 07531 94420
E-Mail: konstanz-litzelstetten@kbz.ekiba.de
Bürozeiten Sekretärin: Di, 10–12 Uhr; Do, 16–18 Uhr
Pfarrerin Octavia von Roeder: 0157 58554913
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Nr. 85Urlaubsseelsorge in Meersburg am Bodensee

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Die malerische Altstadt mit Burg und Schloss, die idyllische Lage am See, die Berge, Österreich und die Schweiz in der Nähe machen Meersburg und Umgebung zu einem beliebten Urlaubs- und Ausflugsziel und ziehen jährlich Tausende von Besucher*innen an. Mit der Bibelgalerie hat Meersburg einen besonderen Anziehungspunkt für Gruppen wie auch für Individualreisende. Ein Publikumsmagnet ist die barocke evangelische Schlosskirche in Meersburg, sehr beliebt auch als Hochzeits- oder Taufkirche. Auch die Winzergemeinde Hagnau, die zur Kirchengemeinde Meersburg gehört, ist ein beliebter Urlaubsort. Die dortige evangelische Kirche mit modernen künstlerischen Glasfenstern wird ebenfalls gerne von Tourist*innen aufgesucht.
Der Dienst der Urlaubsseelsorge besteht wie üblich in sonntäglichen Gottesdiensten in Meersburg und in Hagnau. Darüber hinaus bieten sich spirituelle Kirchenführungen mit oder ohne Besinnung/Andacht an sowie kurze Impulse in den Kirchen, im Garten der Bibelgalerie oder an anderen Orten; auch kleine geführte Wanderungen sind denkbar, wobei die Bewerberin/der Bewerber eigene Schwerpunkte setzen kann. Die Zusammenarbeit mit der Bibelgalerie eröffnet weitere Möglichkeiten.
Grundsätzlich erwarten wir die Bereitschaft, eventuell auch die ein oder andere Kasualie wahrzunehmen.
Die Urlaubsseelsorge ist in den Sommerferien, vor allem im August, gewünscht.
Eine Wohnung ist nicht vorhanden. Die Kirchengemeinde hilft gerne bei der Wohnungssuche.
Pfarrerin Sigrid Süss-Egervari, Evangelisches Pfarramt Meersburg
Von-Laßberg-Str. 3, 88709 Meersburg
Telefon: 07532 808078
E-Mail: sigrid.suess-egervari@kbz.ekiba.de
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Nr. 86Urlaubsseelsorge Kappelrodeck-Ottenhöfen - Nationalpark Schwarzwald

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Die Urlaubsregion
Das Gebiet der Kirchengemeinde Kappelrodeck-Ottenhöfen erstreckt sich im Acher- und Sasbachtal von der Vorbergzone mit berühmten Weinlagen bis hinauf an die Schwarzwaldhochstraße und den Gipfel der Hornisgrinde. In den politischen Gemeinden Kappelrodeck, Ottenhöfen, Seebach und Sasbachwalden finden sich ganzjährig zahlreiche Gäste ein, die sich z. B. kulinarisch verwöhnen lassen möchten. Im Sommer kommen Wanderfreunde voll auf ihre Kosten, im Winter ist Wintersport möglich. Seit 2014 lockt der bisher einzige Nationalpark Baden-Württembergs, der Nationalpark Schwarzwald, zusätzliche Gäste in unsere Gemeinde. Die Verwaltung desselben befindet sich am Ruhestein, wo ein neues Besucherzentrum entstanden ist. Es besteht eine sehr gute Ferieninfrastruktur.
Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Erwartet wird die Gestaltung der Sonntagsgottesdienste an unseren Predigtorten in Kappelrodeck, Ottenhöfen und Sasbachwalden. Während der Sommerferien findet jeden Sonntag nur ein Gottesdienst abwechselnd an den genannten Orten statt. Der Gemeinderaum in Kappelrodeck steht für weitere Veranstaltungen zur Verfügung. Das Pfarramt kann genutzt werden. Angebote aus eigener Neigung heraus sind möglich und erwünscht. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung bei Kasualien und ökumenischen Veranstaltungen ist wünschenswert.
Zeitraum
Sommerferien 2024
Wohnung
Eine Wohnung ist nicht vorhanden. Die Vermittlung einer Ferienwohnung oder eines Stellplatzes kann gerne übernommen werden.
Ansprechpartner:
Evang. Pfarramt Kappelrodeck-Ottenhöfen
Grüner Winkel 53, 77876 Kappelrodeck
Telefon: 07842 98896, E-Mail: kappelrodeck@kbz.ekiba.de

Nr. 87Urlaubsseelsorge am Bodensee
Evangelische Kirchengmeinde Heilig-Geist auf der Insel Reichenau

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Wo wir zu Hause sind
Die Insel Reichenau liegt mitten im Untersee, ist allerdings seit 1838 durch einen Damm mit dem Festland verbunden, über den ein Rad- und Fußweg und eine Landesstraße auf die Insel führen. Das Einzugsgebiet unserer Kirchengemeinde umfasst die ganze Gemeinde Reichenau mit ihren Festlandsortsteilen Waldsiedlung und Lindenbühl. Rund 200 Zweitwohnsitze zählt unsere Kirchengemeinde, der derzeit 730 Gemeindeglieder angehören.
Im Herzen der Insel liegt etwas verborgen und daher zu ruhiger Einkehr einladend am Rauhofweg nahe der Mittelzeller Straße unsere 1961 bis 1963 erbaute Heilig-Geist-Kirche, ein sehenswertes Gesamtkunstwerk des Heidelberger Malers, Buntglas- und Glockenzierkünstlers Harry MacLean (1908–1994).
Im milden Bodenseeklima liegt die Insel wie eine Pflugschar im Untersee, so dass so manches Gewitter nördlich oder südlich mit Abstand an ihr vorüberzieht … Zahlreiche Tagesgäste besuchen hier vom März bis November die Insel mit ihren vier(!) Kirchen, die seit 2001 als Ensemble zum Weltkulturerbe der Menschheit zählt. Außerdem verbringen hier viele Urlauber:innen aus dem In- und Ausland in Ferienwohnungen, Hotels oder auf dem Campingplatz „Sandseele“ ihre Ferien. Weitere beliebte Ausflugsziele wie die Insel Mainau, der Wildpark bei Allensbach und Konstanz mit Sealife-Center, Archäologischem Landesmuseum etc. liegen im Umkreis von maximal 12 Kilometern.
Was wir Menschen anbieten möchten – Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Urlauber und Feriengäste sind kirchlichen Angeboten gegenüber erstaunlich aufgeschlossen. In der Urlaubszeit treten religiöse Fragen oft wieder neu ins Bewusstsein und nähren das Interesse an unseren wöchentlichen Gottesdiensten sonntags um 10.15 Uhr, an Kirchenkonzerten, die auf der Insel stattfinden, und an Gesprächen zum Beispiel beim Kirchkaffee oder auch unter vier Augen. Darüber hinaus besteht wöchentlich auch die Möglichkeit, bereits um 9 Uhr einen Gottesdienst in der Ökumenischen Kapelle des Reichenauer Zentrums für Psychiatrie auf dem Festland zu feiern.
Je nach Neigung der Urlaubsseelsorger*innen möchten wir unsere spirituelle Palette während der Sommermonate durch Andachten wie Taizé-Gebete, geistliche Kirchenführungen für Kinder und für Erwachsene erweitern. Des Weiteren könnten wir uns zum Beispiel vorstellen:
- Ein seelsorgliches Gesprächsangebot (nach Absprache);
- Ein wöchentliches Angebot für Familien, z. B. auf dem Campingplatz Sandseele;
- Soweit Interesse bzw. Bereitschaft besteht, ggf. auch Taufen und Trauungen.
Liebend gerne profitieren wir auch von Ihren persönlichen Charismen und Steckenpferden!
Zeiten für Urlaubsseelsorge sind zum einen die Pfingstferien (zwei Wochen ab Pfingsten) und zum anderen die Sommerferien, ca. Ende Juli bis Mitte September, insbesondere auch während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Pfarrerin.
Was wir Ihnen bieten können
- Urlaub auf unserer „Seligen Insel“ (so der lateinische Name der Insel: „Augia felix“);
- Hilfe beim frühzeitigen Finden einer Wohnung; für Alleinstehende oder Paare (max. 2 Pers.) kann Pfarrwohnung bei Urlaub der Pfarrerin genutzt werden;
- Unterstützung von Seiten des Pfarramtes und des Ältestenkreises in allen Belangen.
Auf Ihr Interesse an der Urlaubsseelsorge 2024 auf der Insel Reichenau freuen wir uns sehr!
Mit Ihren Fragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an unser Insel-Pfarramt:
Pfrin. Sabine Wendlandt
Tel.: 07534 91007; Fax: 07534 91008
E-Mail: info@heiliggeistkirche-reichenau.de

Nr. 88Urlaubssseelsorge am Bodensee:
Evangelische Kirchengemeinde auf der Höri

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Wo wir zu Hause sind
Die Höri ist eine zauberhafte Halbinsel am Untersee, zudem eine liebliche Gegend am Bodensee. Zahlreiche Urlauber*innen verbringen hier in Ferienwohnungen, Hotels oder auf den Campingplätzen ihre Ferien. Sie schätzen die Möglichkeiten, die der See und die Umgebung bieten.
Über 700 Zweitwohnsitze gehören zu unserer Kirchengemeinde, die 1200 Gemeindeglieder zählt. Viele Menschen durchqueren auch nur kurz unsere Seegemeinden mit dem Auto oder mit dem Fahrrad. Sie kommen dabei auch direkt an unserem Kleinod vorbei, der Kattenhorner Petruskirche mit ihren sehenswerten Glasfenstern von Otto Dix, die in fast jedem Reiseführer vermerkt sind. An ihr führt direkt ein viel genutzter Radweg vorbei. Eine einmalige Chance, dieses malerische Kleinod den Gästen in Führungen, Andachten und Begegnungen nahezubringen. Sie ist im Sommer täglich geöffnet.
Unsere Kirchengemeinde zieht sich weitläufig zwischen den Ortschaften Gundholzen und Öhningen an der Grenze zur Schweiz 12 km am See entlang. Bekannte Ausflugsziele wie Radolfzell oder Stein am Rhein grenzen an unsere Kirchengemeinde.
Was wir Menschen anbieten möchten – Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Urlauber*innen und Feriengäste nehmen gerne kirchliche Angebote wahr. Sie sind in der Urlaubszeit offen für Gespräche und religiöse Fragestellungen und besuchen gerne unsere Gottesdienste, die wir jeden Sonntag wechselweise in Kattenhorn in der Petruskirche und in Gaienhofen im Gemeindehaus feiern, das durch seine zentrale Lage direkt im Zentrum von Gaienhofen viele Möglichkeiten für die Urlauberseelsorge bietet. Zu größeren Feierlichkeiten nutzen wir auch die Gaienhofener Schulkirche (Evangelische Schule am Ort), die angrenzend ans Gemeindehaus liegt.
Wir möchten unser Gottesdienstangebot während der Sommermonate durch Andachten oder Meditationen für Urlauber*innen und Gäste erweitern. Des Weiteren könnten wir uns vorstellen:
- Angebote für Familien;
- Gesprächsabende, die thematisch ausgerichtet sind;
- Einbindung der Petruskirche in die Urlauberseelsorge;
- Seelsorgerliche Gesprächsangebote.
Gern können Sie auch Ihre besonderen Erfahrungen, Interessen und Fähigkeiten einbringen. Wir denken gern mit Ihnen weiter.
Was wir Ihnen bieten können
- Eine sehr schöne Gegend, die Urlaub zum Genuss macht;
- Hilfe beim Suchen einer Wohnung;
- Unterstützung von Seiten des Pfarramtes.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für die Urlaubsseelsorge 2024 auf der Höri interessieren würden. Der Zeitraum der Urlaubsseelsorge erstreckt sich auf die Sommerferien in Baden-Württemberg, d. h. von August bis Mitte September.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Pfarramt in Gaienhofen:
Pfr. Roland Klaus, Telefon: 07735 2074; Homepage: www.evkirche-hoeri.de

Nr. 89Urlauberseelsorge Kirchengemeinde Wertheim

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Wertheim liegt landschaftlich reizvoll an der Mündung der Tauber in den Main. Die Stadt ist mit ihrer Burg, dem historischem Marktplatz und den kleinen Gassen und Plätzen ein beliebtes Urlaubsziel für große und kleine Gäste aus dem In- und Ausland in der Ferienregion „Liebliches Taubertal“. Viele Tourist*innen erreichen Wertheim über das sehr gut ausgebaute Rad- und Wanderwegesystem entlang der beiden Flüsse oder auch auf den Flüssen per Kanu. Andere Reisegruppen kommen per Bus oder per Flusskreuzfahrtschiff. Diese legen direkt in der Altstadt an und bleiben auch über Nacht.
Die tauberfränkische Kulturlandschaft ist reich und vielfältig. Das Kloster Bronnbrach, die Wehrkirchen der Umgebung, das Grafschafts- und Glasmuseum und eine Kunstsammlung locken Kulturfreude an; Weinfreund*innen staunen über die Trockenhänge des hier seit Jahrhunderten betriebenen Weinanbaus. Wertheim bietet Gästen Unterkünfte aller Art an. Dazu gehören Campingplätze, Wohnwagenstellplätze sowie Ferienwohnungen, Pensions- bzw. Hotelunterbringungen (www.wertheim.de).
Aufgaben der Urlauberseelsorge
Die spätgotische Stiftskirche liegt als geistliches und geistiges Zentrum im Herzen der Altstadt Wertheims. Sie ist tagsüber immer geöffnet und als Radwegekirche und seit Sommer 2018 auch als Pilgerkirche zertifiziert. Mit ihrer reichen Innenausstattung ist sie integraler Bestandteil fast aller Stadtführungen. Neben den Sonntagsgottesdiensten nutzen viele Urlauber*innen und Tagesgäste die gute Gelegenheit, hier innezuhalten und sich auszuruhen. Unsere Fürbittenwand, die Kerzen an unserem Weltkugelleuchter und das aufliegende Gäste- bzw. Fürbittbuch stoßen auf große Resonanz.
Die Dienstgemeinschaft der Kirchengemeinde freut sich auf eine Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen in der Urlaubsseelsorge. Gerne können eigene Ideen und Formate vor Ort eingebracht werden. Für Andachten, spirituelle bzw. kirchenraumpädagogische Angebote stehen neben der Stiftkirche die ebenso in der Innenstadt gelegene spätgotische Marienkapelle, der Kirchhof und das Gemeindehaus zur Verfügung. Die Stiftskirche ist auch der Dienstsitz des Bezirkskantorats des Kirchenbezirks.
Zeitraum
Die Saison dauert in Wertheim von April bis Oktober, wobei in den Pfingstferien, aber auch in den Monaten Juli bis September die meisten Besucher*innen zu verzeichnen sind.
Wohnung
Bei der Suche nach einer geeigneten Ferienwohnung ist die Kirchengemeinde gerne behilflich.
Ansprechperson:
Dekanin Wibke Klomp
Evang. Dekanat & Pfarramt der Emmausgemeinde
Mühlenstr. 3–5, 97877 Wertheim
Telefon: 09342 1367
E-Mail: dekanat.wertheim@kbz.ekiba.de
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Nr. 90Urlaubsseelsorge im Hochschwarzwald: Hinterzarten - Breitnau - Titisee - Feldberg

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Wo wir zu Hause sind
Die Evangelische Kirchengemeinde Hinterzarten besteht aus den vier Orten Hinterzarten, Breitnau, Titisee und Feldberg. Alle vier Orte werden sowohl im Sommer als auch im Winter von vielen Kurgästen und Urlauber*innen besucht. Die Region hat einen hohen Freizeitwert mit ausgeprägtem Wanderwegenetz, Wassersport- und Bademöglichkeiten und vielen Angeboten auch für Regentage, wie z. B. dem Skimuseum in Hinterzarten oder dem Badeparadies in Titisee. Der Titisee lockt auch internationale Gäste an und bietet vier Campingplätze rund um den See. Der Feldberg als der höchste Berg des Schwarzwaldes bietet mit dem Haus der Natur, der Feldbergkirche mit ökumenischen Angeboten im Sommer und mit Hütten zum Einkehren viele Möglichkeiten für kurze oder lange Touren. Breitnau als weites Flächendorf erstreckt sich vom Höllental bis zum Thurner und bietet nicht nur mit der Ravennaschlucht viel zu entdecken. In Hinterzarten wird die Adlerschanze auch im Sommer zum Skisprungtraining und zu Sommerspringen genutzt, verschiedene Hotels und Gasthäuser bieten vielfältige Wellness- und kulinarische Angebote.
Die Kirche und das Pfarrhaus mit Gemeindesaal in Hinterzarten sind fußläufig vom Bahnhof zu erreichen, die Verbindung nach Freiburg dauert ca. eine halbe Stunde.
In Titisee lädt die Bärenhofkapelle zu Gottesdiensten (zweimal im Monat) und offenen Zeiten ein.
Seit die Kirchengemeinde im März 2020 das Gemeindezentrum in Feldberg-Falkau verkaufen musste, wurde über eine Alternative nachgedacht, um in den Orten ohne evangelische Gebäude präsent zu sein.
Seit Mai 2023 besitzt die Kirchengemeinde die Schäferwagenkirche kirche.n.mobil und kann damit Gottesdienste auf dem Berg, am See oder im Grünen gestalten. Wenn die Schäferwagenkirche nicht unterwegs ist, steht sie in Hinterzarten vor dem Pfarrhaus als offene Kapelle und zieht auch dort viele Menschen an.
Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Gottesdienste werden in Hinterzarten und Titisee ab dem Jahr 2024 voraussichtlich im Wechsel stattfinden. Gottesdienstzeiten sind derzeit in Hinterzarten 10.30 Uhr, in Titisee in der Bärenhofkapelle jeden 3. Sonntag um 9.30 Uhr und am Samstag vor dem ersten Sonntag im Monat als Abendgottesdienst um 18 Uhr. Wie genau das Gottesdienstangebot aussehen wird, wird sich in den nächsten Monaten gemeinsam mit der Region Dreisamtal-Hochschwarzwald klären.
In der Feldbergkirche beteiligen wir uns als Gemeinde an den ökumenischen Taizégebeten, die im Sommer jeden Sonntag um 17.30 Uhr stattfinden. Die Übernahme von Gottesdiensten oder Andachten ist nach Absprache gewünscht. Über eigene Impulse in der Seelsorge für Urlauber*innen und (Kur-)Gäste und Gesprächsangebote freuen wir uns!
Für Angebote der Schäferwagenkirche wären ein Führerschein für Hänger und ein Fahrzeug, das 2,1 Tonnen ziehen darf, von Vorteil, aber nicht zwingend nötig.
Für Veranstaltungen im Wochenprogramm sind wir neugierig auf Impulse der Urlaubsseelsorger*innen. Es können Pilgergottesdienste, spirituelle Wanderungen, kirchenraumpädagogische Angebote oder Vorträge und Diskussionsabende oder -nachmittage angeboten werden. Bei frühzeitiger Planung nehmen wir diese Termine gerne in unser Programm und unsere Werbung auf.
Der Zeitraum
In den baden-württembergischen Sommerferien Ende Juli bis Mitte September. Möglich wäre aber auch schon früher, in den Pfingstferien oder im Juni/Juli. Gäste sind den ganzen Sommer über da.
Wohnung
Eine Wohnung ist nicht vorhanden. Wir sind aber gerne behilflich, eine Ferienwohnung oder einen Stellplatz auf einem Campingplatz zu finden.
Ansprechpartnerin:
Pfarrerin Ulrike Bruinings
Adlerweg 11
79856 Hinterzarten, 07652 234
ulrike.bruinings@kbz.ekiba.de

Nr. 91Urlaubsseelsorgeeinsätze und Urlaubskantoreneinsätze

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Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Für die Saison 2024 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern
80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes bzw. bei den Kantorenstellen kirchenmusikalische Aufgaben (z. B. Orgelspiel in Gottesdiensten, Offenes Singen, Abendmusik, Konzerte) zu übernehmen. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Die Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2024 können beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, „Kirche und Tourismus“, Postfach 200751, 80007 München,
E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de angefordert werden. Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2023 im Landeskirchenamt vorliegen.
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.