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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 30.04.2023

Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz
(Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG)

Vom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198)
geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 8)
außer Kraft getreten zum 30. April 2023 (GVBl., Nr. 49, S. 94)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Anwendung der kirchlichen Vereinbarungen mit den Berufsgenossenschaften über den Arbeitsschutz. Es dient der Umsetzung und Ergänzung der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Arbeitsschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz.
( 2 ) Das Gesetz dient dem Schutz aller Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei den Rechtsträgern nach § 2. Es stellt sicher, dass mit den vorhandenen Sachmitteln sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird und das notwendige Personal zur Verfügung steht.
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§ 2
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren rechtlich unselbstständigen Einrichtungen.
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§ 3
Aufgaben des Rechtsträgers im Arbeitsschutz1#

( 1 ) Zu den Aufgaben der Rechtsträger im Bereich des Arbeitsschutzes gehört es insbesondere:
  1. für eine geeignete Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereit zu stellen;
  2. Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten;
  3. diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen;
  4. Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen anzustreben;
  5. durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird der Rechtsträger von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 4) unterstützt.
( 2 ) Rechtsträger können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung schriftlich zu erfolgen.
( 3 ) Die für die Unterstützung der Kirchengemeinde in Fragen des Arbeitsschutzes zuständige Person des Verwaltungs- und Serviceamtes hat das Recht, die Befassung des Kirchengemeinderates mit einer Beschlussvorlage zu Fragen des Arbeitsschutzes zu verlangen. In diesem Fall soll sie beratend an der Sitzung des Kirchengemeinderates teilnehmen und kann Anträge zum Thema Arbeitsschutz stellen.
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§ 4
Ortskräfte für Arbeitssicherheit2#

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation als Ortskräfte für Arbeitssicherheit. Diese stehen in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche. Die Personen werden örtlich bei den Verwaltungszweckverbänden, den Verwaltungs- und Serviceämtern oder den Kirchengemeinde-, Kirchenverwaltungs- oder Stadtkirchenämtern eingesetzt.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Ortskräfte für Arbeitssicherheit gehören insbesondere:
  1. Durchführung von Beratung und Begehungen der in § 2 genannten Rechtsträger zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen;
  2. Beratung der in § 2 genannten Rechtsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
  3. Unterstützung der in § 2 genannten Rechtsträger bei ihren Aufgaben nach § 3 Abs. 1;
  4. Mitwirkung in den Arbeitsschutzausschüssen;
  5. die sonstigen, sich aus der entsprechenden Anwendung von § 6 ASiG ergebenden Aufgaben.
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§ 5
Koordinatorin bzw. Koordinator für Arbeitsschutz

( 1 ) Vom Evangelischen Oberkirchenrat wird für die Evangelische Landeskirche in Baden eine Koordinatorin oder ein Koordinator für Arbeitsschutz bestellt. Diese Person übt die Funktion der „Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit“ nach den Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks aus.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator organisiert den Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Gewährleistung der Verbindung zwischen der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) und der Evangelischen Landeskirche in Baden als Bindeglied;
  2. Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung und Unterstützung der arbeitsmedizinischen Betreuung in der Evangelischen Landeskirche in Baden;3#
  3. Ansprechperson der Ortskräfte für Arbeitssicherheit;
  4. Abstimmung der sicherheitstechnischen Betreuung mit den Arbeitsschutzbeauftragten;
  5. Erstellung einer Statistik der Dienst- und Arbeitsunfälle und deren Auswertung;
  6. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei Gefährdungsbeurteilungen.
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§ 6
Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger

( 1 ) Rechtsträger nach § 2 mit mehr als 20 Mitarbeitenden, wobei Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind, haben für ihren Bereich einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Sind bei bei einem Rechtsträger nach § 2 Einrichtungen im Sinn des Arbeitsschutzrechts vorhanden, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, ist für diese ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden; es kann bei diesem Rechtsträger ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss gebildet werden.4#
( 2 ) Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rechtsträgers oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter;5#
  2. zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung;
  3. die zuständige Betriebsärztin oder der zuständige Betriebsarzt;
  4. die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit;
  5. die oder der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII;
  6. soweit vorhanden die Schwerbehindertenvertretung.6#
Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
( 4 ) Der Arbeitsschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
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§ 7
Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz
in der Evangelischen Landeskirche in Baden

( 1 ) In der Evangelischen Landeskirche in Baden ist ein Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz zu bilden.
( 2 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz setzt sich zusammen aus:
  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats;
  2. der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Arbeitsschutz;
  3. der koordinierenden Betriebsärztin bzw. dem koordinierenden Betriebsarzt;
  4. einer bzw. einem der Sicherheitsbeauftragten aus einem Arbeitsschutzausschuss (§ 6 Abs. 2 Nr. 5) eines Rechtsträgers nach § 2;
  5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Gesamtausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz;
  6. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Rechtsträger;7#
  7. einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden aus der Evangelischen Landeskirche in Baden.
Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz hat die Aufgabe, grundsätzliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung von landeskirchlichem Interesse zu beraten und die Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger nach § 6 in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Er beruft mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitsschutzausschüsse (§ 6) ein.
( 4 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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§ 8
Aufsichtsmaßnahmen8#

Kommt ein Rechtsträger den Aufgaben, die sich aus den Gesetzen oder den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ergeben, nicht nach oder werden die bei Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte für Arbeitssicherheit festgestellten Gefahren, welche die Gesundheit oder das Leben bedrohen, nicht beseitigt, kann der Evangelische Oberkirchenrat Maßnahmen nach dem kirchlichen Aufsichtsrecht ergreifen.
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§ 9
Ermächtigung9#

Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur näheren Regelung hinsichtlich
  1. der Durchführung der Aufgaben des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 1;
  2. der Pflichtenübertragung nach § 3 Abs. 2;
  3. der Bestellung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit nach § 4 Abs. 1;
  4. der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung nach § 5 Abs. 2;
  5. der Bildung eines gemeinsamen Arbeitsschutzausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2;
  6. der Zusammensetzung und Benennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses für Arbeitsschutz nach § 7 Abs. 2;
  7. der Maßnahmen der kirchlichen Aufsicht;
  8. der Unterstützung der Evangelischen Landeskirche in Baden bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Arbeitsschutzes bei den in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken eingesetzten landeskirchlichen Mitarbeitenden nach § 8 VSA-G
eine Rechtsverordnung erlassen.
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§ 9a
Übergangsregelung10#

Die zum 1. Januar 2021 nach § 4 bestellten Ortskräfte verbleiben in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Verwaltungszweckverband, soweit sie nicht mit ihrer Zustimmung zur Evangelischen Landeskirche in Baden versetzt werden und ein Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden begründet wird. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Verwaltungszweckverband fort, ist § 3 Abs. 5 der Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung hierfür anzuwenden.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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4 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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6 ↑ Nr. 6 angefügt gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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10 ↑ § 9a eingefügt gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.